Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung
(vom 5. Dezember 2007)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Vollzug der §§ 64 und 65 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)[3] über die Kosten der Sonderschulung und die Beiträge des Kantons an die Sonderschulung.
Kosten der Sonderschulung
a. Im Allgemeinen
Die Wohngemeinde der Eltern trägt die Kosten der Sonderschulung.
Bei Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge und getrenntem Wohnsitz trägt die Wohngemeinde desjenigen Elternteils die Kosten, bei dem die Schülerin oder der Schüler wohnt oder wohnen würde.
Die Wohngemeinde kann von den Eltern einen angemessenen Beitrag für auswärtige Verpflegung erheben. Die Bildungsdirektion legt die Höchstansätze fest.
b. Aufteilung unter den Schulgemeinden
Sind Primar- und Oberstufenschulgemeinden getrennt, trägt die Oberstufenschulgemeinde die Kosten der Sonderschulung ab:
a.dem Übertritt an die Sekundarstufe, wenn die Sonderschulung zwischen Primar- und Sekundarstufe unterscheidet,
b.dem neunten Schuljahr in den übrigen Fällen.
c. Aufteilung zwischen Schulgemeinde und politischer Gemeinde bei stationären Massnahmen
Die Schulgemeinde trägt bei Einweisung in ein Schulheim:
a.die Kosten für den Unterricht und die Therapien gemäss der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen, wenn die Einweisung vorwiegend aus sozialen Gründen erfolgt,
b.die Hälfte der gesamten Kosten, wenn die Einweisung aus schulischen und aus sozialen Gründen erfolgt oder die Gründe für die Einweisung nicht eindeutig feststellbar sind.
Die Bildungsdirektion legt für die verschiedenen Angebote in den Schulheimen Pauschalen fest.
Die zuständigen Gemeindeorgane arbeiten zusammen. Sie bestimmen, wer den Vertrag mit dem Schulheim abschliesst.
Beitragsberechtigung
Der Kanton richtet Kostenanteile nur an Sonderschulen und Schulheime aus, die über eine Bewilligung verfügen und einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen.
Ein öffentliches Bedürfnis besteht, wenn
a.die Einrichtung in die kantonale Angebotsstruktur passt und
b.nicht genügend Plätze in vergleichbaren, beitragsberechtigten Sonderschulen oder Schulheimen vorhanden sind.
Kostenanteile an die auswärtige Sonderschulung
Die Kostenanteile an die auswärtige Sonderschulung berechnen sich aus den Kosten der bewilligten Sonderschulen und Schulheime abzüglich der Beiträge von Eltern und Dritten.
Die Beitragssätze betragen bei auswärtiger Sonderschulung nach Finanzkraft der Gemeinden gemäss Anhang mindestens 3% und höchstens 75% der Kosten.
Kostenanteile an die schulpsychologischen Dienste
Die Kostenanteile an die schulpsychologischen Dienste berechnen sich auf der Grundlage der für die Lehrerbesoldung geltenden Beitragssätze gemäss § 3 der Finanzverordnung zum Volksschulgesetz[4].
Die Höhe der Kostenanteile bemisst sich nach der Schülerzahl des Vorjahres.
B. Sonderschulen
Beitragsberechtigte Betriebskosten
Der Kanton richtet Beiträge aus für:
a.Personalkosten,
b.weitere Betriebskosten, die für die Sonderschulung notwendig sind und im Rahmen einer wirtschaftlich zweckmässigen Betriebsführung anfallen.
Die Bildungsdirektion legt die Zahl der beitragsberechtigten Stellen im Rahmen des Pensenpools fest. Die Personalkosten werden nur so weit vergütet, als die Besoldungen gemäss Lehrpersonalverordnung[5] und Personalverordnung[2] für die entsprechenden Lehr- und Fachpersonen nicht überschritten werden.
Die Bildungsdirektion erlässt Richtlinien zur Berechnung der beitragsberechtigten Betriebskosten und der von ihr geleisteten Kostenanteile sowie zur einheitlichen Rechnungslegung und zur Berichterstattung.
Beitragssätze für kommunale Sonderschulen
Die Beitragssätze für kommunale Sonderschulen betragen nach Finanzkraft der Gemeinden gemäss Anhang:
a.mindestens 50% und höchstens 75% für die Personalkosten,
b.mindestens 3% und höchstens 75% für die übrigen Kosten,
c.mindestens 2% und höchstens 50% für Gebäude und Landerwerb.
Beiträge an Sonderschulen mit privater Trägerschaft
a. Versorgertaxe
Die Bildungsdirektion legt für Sonderschulen mit privater Trägerschaft eine Versorgertaxe fest, mit der keine grösseren Betriebsgewinne erzielt werden dürfen.
Die Versorgertaxe wird den zuweisenden Behörden aus dem Kanton Zürich in Rechnung gestellt.
b. Kostenanteile an private Trägerschaften
Die Bildungsdirektion legt die Kostenanteile an die Sonderschulen mit privaten Trägerschaften nach deren finanziellen Verhältnissen fest.
Die Leistungen Dritter werden in der Erfolgsrechnung ausgewiesen und bei der Berechnung der Kostenanteile von den beitragsberechtigten Bruttotageskosten in Abzug gebracht. Die Anrechenbarkeit von Spenden richtet sich nach den Richtlinien der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung (IVSE-Richtlinien).
Die private Trägerschaft trägt die nicht beitragsberechtigten Kosten und übernimmt in der Regel die Vorfinanzierung des Betriebs. Das Volksschulamt kann Teilzahlungen gewähren.
Investitionsbeiträge
Für die Beitragsberechtigung der Kosten für Gebäude und Landerwerb gelten die §§ 7–13 der Finanzverordnung zum Volksschulgesetz[4] sinngemäss.
Investitionsbeiträge an private Trägerschaften können auch an bewegliche Einrichtungen ausgerichtet werden.
C. Schulheime
Kalkulierte beitragsberechtigte Nettotageskosten
Die Bildungsdirektion legt für jedes Schulheim mit privater Trägerschaft die kalkulierten beitragsberechtigten Nettotageskosten gesondert fest.
Die kalkulierten beitragsberechtigten Nettotageskosten berechnen sich aufgrund der kalkulierten beitragsberechtigten Bruttotageskosten gemäss § 16 abzüglich der Beiträge des Bundes und der Leistungen Dritter. Die Anrechenbarkeit von Spenden richtet sich nach den IVSE-Richtlinien.
Die private Trägerschaft trägt die nicht beitragsberechtigten Kosten und übernimmt in der Regel die Vorfinanzierung des Betriebs. Das Volksschulamt kann Teilzahlungen gewähren.
Datenblatt
Die Bildungsdirektion stellt für jedes Schulheim die zur Berechnung des kantonalen Kostenanteils erforderlichen Angaben zusammen (Datenblatt).
Das Datenblatt stellt eine rechnerische Grundlage dar und ist Bestandteil der von der Bildungsdirektion erlassenen Verfügung.
Es wird durch die Bildungsdirektion angepasst bei:
a.massgeblichen Veränderungen der kantonalen Rahmenbedingungen,
b.einer von der Bildungsdirektion anerkannten Änderung des Rahmenkonzeptes.
Beitragsberechtigte Stellen
Die Bildungsdirektion legt die Zahl der beitragsberechtigten Stellen fest.
Kalkulierte beitragsberechtigte Bruttotageskosten
a. Grundsatz
Die kalkulierten beitragsberechtigten Bruttotageskosten berechnen sich aus dem kalkulierten anrechenbaren Nettoaufwand geteilt durch die Sollauslastung.
b. Kalkulierter anrechenbarer Nettoaufwand
Die Bildungsdirektion legt für jedes Angebot den zur Umsetzung des bewilligten Rahmenkonzeptes erforderlichen Personal-, Liegenschaften- und Sachaufwand einschliesslich Fremdkapitalkosten fest. Aus diesem Betrag, abzüglich der anrechenbaren Erträge und Aufwandminderungen, ergibt sich der kalkulierte anrechenbare Nettoaufwand.
c. Sollauslastung
Die Sollauslastung beträgt:
a.95% in Sonderschulheimen im Behindertenbereich,
b.90% in allen anderen Schulheimen.
Das Volksschulamt kann in besonderen Fällen die Sollauslastung um höchstens 5% verringern.
Abgeltung der durch das Schulheim erbrachten Leistungen
Der Kanton vergütet den Schulheimen pro anrechenbaren Aufenthaltstag die kalkulierten beitragsberechtigten Nettotageskosten abzüglich der Versorgertaxen.
Die Schulheime stellen den zuweisenden Behörden aus dem Kanton Zürich pro anrechenbaren Aufenthaltstag die im Datenblatt festgelegte Versorgertaxe in Rechnung.
Der Kanton richtet den Schulheimen Kostenanteile aus für Kinder und Jugendliche mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich.
An den Unterricht in Tagessonderschulen von Schulheimen entrichtet er Beiträge für Kinder und Jugendliche mit Aufenthaltsort im Kanton Zürich.
Schwankungsfonds
Die Schulheime bilden einen Schwankungsfonds zum Ausgleich von Schwankungen des Betriebsergebnisses.
Rechnungslegung
Die Trägerschaft führt
a.für jedes von ihr betriebene Schulheim eine eigene, transparente, nach Angeboten gemäss Datenblatt getrennte Kostenrechnung,
b.für jeden nicht beitragsberechtigten Betrieb eine gesonderte Rechnung.
Die Liegenschaften sind dem jeweiligen Betriebszweck zuzuordnen.
Die Rechnungslegung weist die Beiträge des Bundes und Leistungen Dritter aus und richtet sich unter Berücksichtigung der Richtlinien der Bildungsdirektion nach den IVSE-Richtlinien.
Massnahmenplan
Schliesst das abgelaufene Rechnungsjahr mit einem Verlust ab, der nicht aus dem Schwankungsfonds gedeckt werden kann, informiert die Trägerschaft des Schulheims unverzüglich das Volksschulamt. Sie legt diesem einen Bericht vor, zusammen mit den erforderlichen Nachweisen.
Das Volksschulamt prüft gemeinsam mit der Trägerschaft die Notwendigkeit eines Massnahmenplans.
Richtlinien
Die Bildungsdirektion erlässt Richtlinien zur Berechnung der beitragsberechtigten Bruttotageskosten und der Kostenanteile sowie zur einheitlichen Rechnungslegung und -prüfung und zur Berichterstattung.
Investitionsbeiträge
Für die Beitragsberechtigung der Kosten für Gebäude und Landerwerb gelten die §§ 7–13 der Finanzverordnung zum Volksschulgesetz[4] sinngemäss.
Investitionsbeiträge an private Trägerschaften können auch an bewegliche Einrichtungen ausgerichtet werden.
D. Schlussbestimmung
Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.
Anhänge
Anhang Beitragssätze für Sonderschulung (§ 6 Abs. 2, § 9)
Finanzkraftindex
Staatsanteil % (Beitragssätze)
§ 9 lit. a
§ 9 lit. b
§ 9 lit. c
§ 6 Abs. 2
| bis 103 | 75 | 75 | 50 |
|---|---|---|---|
| 104–105 | 66 | 40 | 20 |
| 106–107 | 62 | 20 | 15 |
| 108–109 | 58 | 14 | 12 |
| 110–111 | 55 | 11 | 9 |
| 112–113 | 54 | 9 | 7 |
| 114–115 | 53 | 7 | 5 |
| 116–117 | 52 | 5 | 4 |
| 118–119 | 51 | 4 | 3 |
| 120 und mehr | 50 | 3 | 2 |
[1] OS 62, 550; Begründung siehe ABl 2007, 2280.
[2] LS 177. 11.
[3] LS 412. 100.
[4] LS 412. 105.
[5] LS 412. 311; heute: Lehrpersonalverordnung.
[6] Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2009 (OS 64, 727; ABl 2009, 2395). In Kraft seit 1. Januar 2010.