Finanzverordnung zum Volksschulgesetz
(vom 11. Juli 2007)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bestimmungen des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)[2] über die Finanzen und von § 72 VSG[2], mit Ausnahme der Bestimmungen über die Musikschulen und die Sonderschulung.
B. Löhne der Lehrpersonen
Rechnungstellung
Das Volksschulamt stellt den Gemeinden monatlich Rechnung für deren Anteil an den Löhnen und den übrigen in § 61 Abs. 1 VSG[2] genannten Kosten für die Schulleitungen und die Lehrpersonen einschliesslich der Vikarinnen und Vikare.
Lohnadministration
Die Gemeinden leisten für die Kosten der Lohnadministration pauschal Fr. 204 pro Jahr für jede Lehrperson und jede Schulleiterin oder jeden Schulleiter. Ist eine Person in mehreren Funktionen oder in mehreren Gemeinden angestellt, ist die Pauschale für jede Tätigkeit separat zu leisten.[8]
Für Vikarinnen und Vikare ist die Pauschale nicht zu leisten, wenn sie eine Stellvertretung innehaben.
Kostenanteile für kommunal angestellte Lehrpersonen
Kostenanteile an die Löhne von Lehrpersonen, die nach kommunalem Recht angestellt sind, leistet der Kanton nur, soweit diese Lehrpersonen Stellen gemäss Stellenplan besetzen.
D. Weitere Leistungen
Kostenanteile an Jahreskurse
Führt eine Gemeinde Jahreskurse gemäss § 8 VSG[2], leistet der Kanton Kostenanteile an
a.den Personalaufwand für Lehrpersonen mit einem festen Pensum, soweit er den Grundlohn der Lehrpersonen auf der Sekundarstufe nicht übersteigt,
b.die zusätzlichen Ausgaben für Fachunterricht, soweit sie pro Jahresstunde
Zusätzliche Angebote
Für zusätzliche Angebote gemäss § 25 VSG[2] leistet der Kanton jährlich folgende pauschale Kostenanteile:
a.Fr. 10 000 für jede Schule mit einem Anteil Fremdsprachiger von mindestens 40% und
b.Fr. 1800 für jede Klasse in Schulen mit einem Anteil Fremdsprachiger von 40 bis 60% oder Fr. 2400 für jede Klasse in Schulen mit einem Anteil Fremdsprachiger von mehr als 60%.
Die Kostenanteile sind ausschliesslich für Angebote gemäss § 20 der Volksschulverordnung[3] zu verwenden.
Sind die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung erfüllt, werden die Kostenanteile für zwei Schuljahre ausgerichtet.
Schülerinnen und Schüler aus Durchgangszentren für Asylsuchende
Der Kanton trägt die Kosten für den Lohn, die berufliche Vorsorge und die Versicherung von Lehrpersonen, die vom Volkschulamt bewilligte Aufnahmeklassen für Schülerinnen und Schüler aus Durchgangszentren für Asylsuchende unterrichten.[11]
Der Kanton leistet überdies jährlich pauschale Kostenanteile von Fr. 360 pro Schülerin oder Schüler.
Treten Schülerinnen oder Schüler während eines Schuljahres ein oder aus, leistet der Kanton die Kostenanteile anteilmässig.
Kostenanteile an die Schulung ausserhalb von Aufnahmeklassen Asyl
Werden Schülerinnen und Schüler aus Durchgangszentren für Asylsuchende in der Gemeinde, aber ausserhalb von Aufnahmeklassen Asyl beschult, leistet der Kanton jährliche pauschale Kostenanteile von Fr. 8000 auf der Kindergartenstufe und Fr. 12 000 auf den übrigen Stufen.
Treten Schülerinnen oder Schüler während eines Schuljahres ein oder aus, leistet der Kanton die Kostenanteile anteilmässig.
Der Kanton übernimmt zudem auf Gesuch der Gemeinde die Kosten für die Sonderschulung, wenn
a.diese für die Gewährung eines ausreichenden Grundschulunterrichts notwendig sind und
b.das Volksschulamt sie vorgängig bewilligt hat.
Leistungen im Einzelfall
Der Regierungsrat legt im Einzelfall fest:
a.die beitragsberechtigten Kosten für besondere Schulen (§ 14 VSG ),
b.[9] die beitragsberechtigten Kosten für befristete Tätigkeiten (§ 62 Abs. 1 lit. b VSG ),
c.die Beiträge an besondere Schulungsangebote (§ 62 Abs. 3 Satz 2 VSG ),
d.die Beiträge an besondere Privatschulen (§ 72 VSG ).
E. Mitteleinsatz der Gemeinden und Drittmittel
Mitteleinsatz durch die Gemeinden
Ist der Mitteleinsatz einer Gemeinde unzulässig, setzt ihr der Regierungsrat eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an.
Müssen die für die Volksschule einzusetzenden Mittel erhöht werden, sind bei der Bemessung der Frist die Finanzlage der Gemeinde und das Mass der vorzunehmenden Erhöhung zu berücksichtigen.
Drittmittel
Finanzielle Unterstützungen durch Dritte dürfen zweckgebunden sein. Weitere Bedingungen sind unzulässig. Dritte dürfen in der Schule nicht unangemessen für sich oder das von ihnen betriebene Geschäft werben.
Zuwendungen von Dritten, deren Produkte mit den Zielen der Volksschule nicht vereinbar sind, oder deren Namen von der Allgemeinheit mit solchen Produkten in Verbindung gebracht werden, sind unzulässig.
Zuwendungen im Betrag von mehr als 5% der Jahresausgaben einer Gemeinde oder von mehr als Fr. 100 000 sind der Bildungsdirektion zu melden. In Teilbeträgen ausgerichtete Zuwendungen sind zusammenzuzählen. Die Bildungsdirektion kann Auflagen machen oder die Annahme der Zuwendung untersagen.
F. Verfahren
Beitragsgesuche
Staatsbeiträge werden gekürzt oder verweigert, wenn das Beitragsgesuch nicht rechtzeitig eingegangen ist.
Die Berechnung der Staatsbeiträge richtet sich nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht.
Mindestbeiträge
Staatsbeiträge, die im Einzelfall Fr. 1000 unterschreiten, werden nicht ausgerichtet.
G. Schlussbestimmungen
Staatsbeiträge im Jahr 2008
Die im Jahr 2008 fälligen Staatsbeiträge für Leistungen der Gemeinden im Vorjahr werden nicht individuell abgerechnet, sondern durch den im Jahre 2008 erhöhten Staatsanteil an den Löhnen abgegolten.
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Anhänge
Anhänge 1 und 2[10]
[1] OS 62, 315; Begründung siehe ABl 2007, 1423.
[2] LS 412. 100.
[3] LS 412. 101.
[4] LS 412. 103.
[5] LS 412. 107.
[6] LS 412. 31.
[7] Eingefügt durch RRB vom 13. August 2008 (OS 63, 478; ABl 2008, 1417). In Kraft seit 16. August 2008.
[8] Fassung gemäss RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 358; ABl 2011, 731). In Kraft seit 1. August 2011.
[9] Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 896; ABl 2011, 2886). In Kraft seit 1. Januar 2012.
[10] Aufgehoben durch RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 896; ABl 2011, 2886). In Kraft seit 1. Januar 2012.
[11] Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 214; ABl 2012, 1053). In Kraft seit 1. August 2012.
[12] Aufgehoben durch RRB vom 22. November 2017 (OS 73, 70; ABl 2017-12-01). In Kraft seit 1. August 2018.
[13] Eingefügt durch RRB vom 3. Oktober 2018 (OS 73, 451; ABl 2018-10-12). In Kraft seit 1. Januar 2019.
[14] Aufgehoben durch RRB vom 3. Oktober 2018 (OS 73, 451; ABl 2018-10-12). In Kraft seit 1. Januar 2019.