Finanzverordnung zum Volksschulgesetz
(vom 11. Juli 2007)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bestimmungen des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)[2] über die Finanzen und von § 72 VSG[2], mit Ausnahme der Bestimmungen über die Musikschulen und die Sonderschulung.
Leistungen an die Gemeinden
Die gestützt auf das VSG[2] ausgerichteten Leistungen des Kantons an die Gemeinden werden nach Beitragsklassen abgestuft. Ausgenommen davon sind die Beiträge gemäss §§ 15 und 16.
Die Einteilung der Schulgemeinden in Beitragsklassen richtet sich nach dem Finanzkraftindex der politischen Gemeinden, denen sie angehören. Gehört eine Schulgemeinde mehreren politischen Gemeinden an, werden die Finanzkraftindizes nach der Bevölkerungszahl gewichtet.
B. Löhne der Lehrpersonen
Beitragssätze
Die Beitragssätze für die Löhne der dem Lehrpersonalgesetz[4] unterstehenden Lehrpersonen werden von der Bildungsdirektion so festgelegt, dass der Anteil des Kantons gemäss §§ 61 und 78 VSG[2] insgesamt eingehalten wird.
Die einzelnen Beitragssätze gemäss Anhang 1 werden zu diesem Zweck in gleichem Ausmass erhöht oder vermindert. Sie betragen jedoch mindestens 20% und höchstens 56%.
Rechnungstellung
Die Bildungsdirektion stellt den Gemeinden monatlich Rechnung für deren Anteil an den Löhnen und den übrigen in § 61 Abs. 1 VSG[2] genannten Kosten für die Schulleitungen und die Lehrpersonen einschliesslich der Vikarinnen und Vikare.
Lohnadministration
Die Gemeinden leisten für die Kosten der Lohnadministration pauschal Fr. 204 pro Jahr für jede Lehrperson und jede Schulleiterin oder jeden Schulleiter. Ist eine Person in mehreren Funktionen oder in mehreren Gemeinden angestellt, ist die Pauschale für jede Tätigkeit separat zu leisten.[6]
Für Vikarinnen und Vikare ist die Pauschale nicht zu leisten, wenn sie eine Stellvertretung innehaben.
Die Bildungsdirektion stellt den Gemeinden die Pauschale monatlich anteilmässig in Rechnung. Bei einem Ein- oder Austritt während des Monats ist der gesamte monatliche Anteil geschuldet.
Kostenanteile für kommunal angestellte Lehrpersonen
Kostenanteile an die Löhne von Lehrpersonen, die nach kommunalem Recht angestellt sind, leistet der Kanton nur, soweit diese Lehrpersonen Stellen gemäss Stellenplan besetzen.
C. Schulhausanlagen
Begriff und Anforderungen
Als Schulhausanlagen gelten Schulhäuser einschliesslich Kindergartenlokalen, Turnhallen, für den Schulbetrieb notwendige Nebengebäude und die für den Schulunterricht erforderlichen Aussenanlagen.
Schulhausanlagen sind in einfacher und solider Bauart unter Berücksichtigung gefestigter Regeln der Baukunde zu erstellen.
Beitragsberechtigung
Beitragsberechtigt sind:
a.Neu- und Erweiterungsbauten,
b.wertvermehrende Investitionen in bestehende Bauten,
c.wertvermehrende Anteile bei Gesamtsanierungen.
Bei Zweckentfremdung oder Verkauf einer Schulhausanlage oder bei Wegfall der Beitragsvoraussetzungen kann die Baudirektion bis längstens 20 Jahre nach Ausrichtung der Beiträge die volle oder teilweise Rückerstattung derselben verlangen.
Nicht beitragsberechtigte Kosten
Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere:
a.werterhaltende oder -wiederherstellende Unterhaltsarbeiten,
b.Erneuerungen, die auf Vernachlässigung des Unterhalts oder auf nicht bewährte Ausführung zurückzuführen sind, sowie vorzeitige Erneuerungen,
c.provisorische Bauten und Anlagen,
d.Räume, die nicht für Schulzwecke benötigt werden, sowie Dienstwohnungen, ausser standortgebundene und betrieblich notwendige Räumlichkeiten für Betreuungspersonal in Tagessonderschulen und Heimen mit interner Sonderschule,
e.Baunebenkosten gemäss BKP 5, ausser Wettbewerbspreise und Ankäufe sowie Kopien,
f.Mehrgrössen gegenüber dem Mittelwert der Richtraumflächen sowie Kunst am Bau im Betrag von mehr als 1% der beitragsberechtigten Gebäudekosten,
g.Ausstattung und Mobiliar.
Abzüge
Bei der Festsetzung der beitragsberechtigten Kosten werden abgezogen:
a.der Wert der alten Anlage, soweit sie nicht weiterhin Schulzwecken dient,
b.Mehrkosten einer aufwendigen Ausführung,
c.Geschenke, Legate und Beiträge Dritter,
d.unentgeltliche Zuwendungen aus anderen öffentlichen Gütern,
e.Mehrkosten von nicht genehmigten Projektänderungen oder nicht genehmigten Überschreitungen des Kostenvoranschlages.
Beitragssätze
Die Beitragssätze betragen mindestens 2% und höchstens 50% der beitragsberechtigten Kosten und sind im Anhang 2 zu dieser Verordnung aufgeführt.
Schulbaurichtlinien
Die Bildungsdirektion und die Baudirektion erlassen gemeinsame Richtlinien über Mindestanforderungen, Richtraumflächen und weitere Erfordernisse an Schulhausanlagen, über das Verfahren und die Bemessung der Staatsbeiträge.
Bei der Bemessung von Staatsbeiträgen an Privatschulen gelten die Schulbaurichtlinien sinngemäss.
Massgebliches Recht
Die Berechnung der Staatsbeiträge richtet sich nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht.
D. Weitere Leistungen
Kostenanteile an Jahreskurse und
12. Schuljahr
Führt eine Gemeinde Jahreskurse gemäss § 8 VSG[2] oder ein 12. Schuljahr gemäss § 9 VSG[2], leistet der Kanton Kostenanteile an
a.den Personalaufwand für Lehrpersonen mit einem festen Pensum, soweit er den Grundlohn der Oberstufenlehrpersonen nicht übersteigt,
b.die zusätzlichen Ausgaben für Fachunterricht, soweit sie pro Jahresstunde
Die Beitragssätze richten sich nach § 3.
Kostenanteil für das Fach Religion und Kultur
Der Kanton richtet den Kostenanteil für das Fach Religion und Kultur jeweils am Ende des Kalenderjahres aus.
Bei der Berechnung des Kostenanteils werden die Klassenzahl des laufenden Schuljahres zu
Zusätzliche Angebote
Für zusätzliche Angebote gemäss § 25 VSG[2] leistet der Kanton jährlich folgende pauschale Kostenanteile:
a.Fr. 10 000 für jede Schule mit einem Anteil Fremdsprachiger von mindestens 40% und
b.Fr. 1800 für jede Klasse in Schulen mit einem Anteil Fremdsprachiger von 40 bis 60% oder Fr. 2400 für jede Klasse in Schulen mit einem Anteil Fremdsprachiger von mehr als 60%.
Die Kostenanteile sind ausschliesslich für Angebote gemäss § 20 der Volksschulverordnung[3] zu verwenden.
Sind die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung erfüllt, werden die Kostenanteile für zwei Schuljahre ausgerichtet.
Schülerinnen und Schüler aus Durchgangszentren für Asylsuchende
Der Kanton trägt die Kosten für den Lohn, die berufliche Vorsorge und die Versicherung von Lehrpersonen, die von der Bildungsdirektion bewilligte Aufnahmeklassen für Schülerinnen und Schüler aus Durchgangszentren für Asylsuchende unterrichten.
Der Kanton leistet überdies jährlich pauschale Kostenanteile von Fr. 360 pro Schülerin oder Schüler.
Besuchen Schülerinnen oder Schüler aus Durchgangszentren die Volksschule, leistet der Kanton jährlich pauschale Kostenanteile von Fr. 3300 auf der Kindergartenstufe und Fr. 5700 auf den übrigen Stufen.
Treten Schülerinnen oder Schüler während eines Schuljahres ein oder aus, leistet der Kanton die Kostenanteile anteilmässig.
Leistungen im Einzelfall
Der Regierungsrat legt im Einzelfall fest:
a.die beitragsberechtigten Kosten für besondere Schulen (§ 14 VSG ),
b.die beitragsberechtigten Kosten für befristete Tätigkeiten (§ 62 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 VSG ),
c.die Beiträge an besondere Schulungsangebote (§ 62 Abs. 3 Satz 2 VSG ),
d.die Beiträge an besondere Privatschulen (§ 72 VSG ).
In den Fällen von lit. a und b richten sich die Beitragssätze nach Anhang 1.
E. Mitteleinsatz der Gemeinden und Drittmittel
Mitteleinsatz durch die Gemeinden
Ist der Mitteleinsatz einer Gemeinde unzulässig, setzt ihr der Regierungsrat eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an.
Müssen die für die Volksschule einzusetzenden Mittel erhöht werden, sind bei der Bemessung der Frist die Finanzlage der Gemeinde und das Mass der vorzunehmenden Erhöhung zu berücksichtigen.
Drittmittel
Finanzielle Unterstützungen durch Dritte dürfen zweckgebunden sein. Weitere Bedingungen sind unzulässig. Dritte dürfen in der Schule nicht unangemessen für sich oder das von ihnen betriebene Geschäft werben.
Zuwendungen von Dritten, deren Produkte mit den Zielen der Volksschule nicht vereinbar sind, oder deren Namen von der Allgemeinheit mit solchen Produkten in Verbindung gebracht werden, sind unzulässig.
Zuwendungen im Betrag von mehr als 5% der Jahresausgaben einer Gemeinde oder von mehr als Fr. 100 000 sind der Bildungsdirektion zu melden. In Teilbeträgen ausgerichtete Zuwendungen sind zusammenzuzählen. Die Bildungsdirektion kann Auflagen machen oder die Annahme der Zuwendung untersagen.
F. Verfahren
Beitragsgesuche
Beitragsgesuche sind jeweils bis zum 31. Mai bei der Bildungsdirektion einzureichen.
Beitragsgesuche für Schulhausanlagen sind bis ein Jahr nach Abnahme der Bauabrechnung durch das zuständige Gemeindeorgan der Baudirektion einzureichen.
Wird ein Beitragsgesuch nicht rechtzeitig eingereicht oder wird mit der Erstellung von Schulhausanlagen vor der Projektgenehmigung begonnen, verfällt der Anspruch auf den entsprechenden Staatsbeitrag.
Mindestbeträge, Berechnungsweise
Staatsbeiträge, die im Einzelfall Fr. 1000, für Schulhausanlagen Fr. 3000 unterschreiten, werden nicht ausgerichtet.
G. Schlussbestimmungen
Staatsbeiträge im Jahr 2008
Die im Jahr 2008 fälligen Staatsbeiträge für Leistungen der Gemeinden im Vorjahr werden nicht individuell abgerechnet, sondern durch den im Jahre 2008 erhöhten Staatsanteil an den Löhnen abgegolten.
Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.
Anhänge
Anhang 1 Beitragssätze für die Besoldung der Lehrpersonen (§§ 3 und 6) sowie für weitere Leistungen (§ 17 lit. a und b)
| Finanzkraftindex | Staatsanteil % (Beitragssätze) |
|---|---|
| bis 103 | 56 |
| 104–105 | 52 |
| 106–107 | 48 |
| 108–109 | 44 |
| 110–111 | 40 |
| 112–113 | 36 |
| 114–115 | 32 |
| 116–117 | 28 |
| 118–119 | 24 |
| 120 und mehr | 20 |
Anhang 2 Beitragssätze für Schulhausanlagen (§ 11)
Finanzkraftindex
Staatsanteil % (Beitragssätze)
| bis 103 | 50 |
|---|---|
| 104–105 | 20 |
| 106–107 | 15 |
| 108–109 | 12 |
| 110–111 | 9 |
| 112–113 | 7 |
| 114–115 | 5 |
| 116–117 | 4 |
| 118–119 | 3 |
| 120 und mehr | 2 |
[1] OS 62, 315; Begründung siehe ABl 2007, 1423.
[2] LS 412. 100.
[3] LS 412. 101.
[4] LS 412. 31.
[5] Eingefügt durch RRB vom 13. August 2008 (OS 63, 478; ABl 2008, 1417). In Kraft seit 16. August 2008.
[6] Fassung gemäss RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 358; ABl 2011, 731). In Kraft seit 1. August 2011.