Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)[6]

(vom 11. Juli 2007)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.[10]

Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bestimmungen des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)[2] über die sonderpädagogischen Massnahmen.

Besondere pädagogische Bedürfnisse

§ 2.

1

Schülerinnen und Schüler haben ein besonderes pädagogisches Bedürfnis, wenn ihre schulische Förderung in der Regelklasse allein nicht erbracht werden kann.

2

Besondere pädagogische Bedürfnisse entstehen vor allem aufgrund ausgeprägter Begabung, von Leistungsschwäche, des Erlernens von Deutsch als Zweitsprache, auffälliger Verhaltensweisen oder von Behinderungen.

Schulung in der Regelklasse

§ 3.

Inwieweit eine Schülerin oder ein Schüler mit einem besonderen pädagogischen Bedürfnis in der Regelklasse unterrichtet werden kann, beurteilt sich nach den konkreten Umständen.

Ausrichtung auf Regelklassen

§ 4.

Die sonderpädagogischen Angebote sind auf die Lernziele derjenigen Regelklassen ausgerichtet, welche die Schülerinnen und Schüler besuchen oder besuchen würden. Sie berücksichtigen dabei die individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler.

Angebote bei ausgeprägter Begabung

§ 5.

Die Gemeinden können für Schülerinnen und Schüler mit ausgeprägter Begabung auf eigene Kosten über die im 2. Abschnitt dieser Verordnung genannten Massnahmen hinausgehende Angebote zur Verfügung stellen.

2. Abschnitt: Die einzelnen Massnahmen

A. Integrative Förderung

Unterrichtsform

§ 6.

1

Integrative Förderung ist die zusätzliche Unterstützung von Schülerinnen und Schülern in der Regelklasse durch eine Förderlehrperson.

2

Die Förderlehrperson setzt in Absprache mit der Regellehrperson einen Teil ihres Pensums für den gemeinsamen Unterricht ein. Bei Uneinigkeit entscheidet die Schulleitung über den Umfang des gemeinsamen Unterrichts.[7]

3

Die Regel- und die Förderlehrperson sprechen sich über die gemeinsam erteilten Lektionen, über die Lernziele und über die Beurteilung ab.

Zusammenarbeit mit den übrigen Beteiligten

§ 7.[13]

1

Die Förderlehrperson koordiniert die Zusammenarbeit mit den übrigen Beteiligten, insbesondere den Eltern und der Schulleitung.

2

Die Regellehrperson trägt die Verantwortung im Sinne von § 26 Abs. 1 VSG.

Mindestangebot

§ 8.[7]

1

Die Gemeinden setzen pro 100 Schülerinnen und Schüler mindestens folgende Anteile der ihnen gemäss § 3 des Lehrerpersonalgesetzes[5] zugeteilten Vollzeiteinheiten für Förderlehrpersonen ein:

a.0,4 auf der Kindergartenstufe,

b.0,5 auf der Primarstufe.

2

Auf der Sekundarstufe legen die Gemeinden Art und Umfang der Integrativen Förderung fest.

3

Soweit eine Gemeinde das Höchstangebot für Therapien gemäss § 11 nicht ausschöpft, kann sie die ihr zugeteilten Vollzeiteinheiten im Umfang dieser Differenz auf eigene Kosten erhöhen. Die Erhöhung bedarf der Bewilligung durch das Volksschulamt.[9]

B. Therapien

Arten

§ 9.

1

Therapien im Sinne von § 34 Abs. 3 VSG[2] sind die logopä-dische Therapie, die psychomotorische Therapie und die Psychotherapie.

2

Als Therapien gelten auch die audiopädagogischen Angebote.

Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen

§ 10.

1

Die Therapeutinnen und Therapeuten arbeiten mit den Schülerinnen und Schülern einzeln oder in Gruppen. Sie richten sich auf den Unterricht in den Regelklassen aus.

2

Sie beraten bei Bedarf die Lehrpersonen

a.in Bezug auf Schülerinnen und Schüler, die eine Therapie benötigen,

b.in Fragen der Prävention im Regelklassenunterricht.

Höchstangebot

§ 11.

1

Die Gemeinden setzen für Therapien gemäss § 9 Abs. 1 pro 100 Schülerinnen oder Schüler höchstens folgende Vollzeiteinheiten ein:

a.0,6 auf der Kindergartenstufe,

b.0,4 auf der Primarstufe,

c.0,1 auf der Sekundarstufe.

2

Eine Therapieeinheit dauert 45 Minuten.

C. Unterricht in Deutsch als Zweitsprache[12]

Allgemeines

a. Gegenstand

§ 12.[12]

1

Deutsch als Zweitsprache (DaZ) wird fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern vermittelt, die nicht über die notwendigen Deutschkompetenzen für den Unterricht in der Regelklasse verfügen.

2

Die Bildungsdirektion legt fest, bis zu welchem Stand der Deutschkompetenzen Schülerinnen und Schüler Anspruch auf DaZ-Unterricht haben. Sie bestimmt das Verfahren, mit dem die Deutschkompetenzen ermittelt werden.

b. Form

§ 13.[12]

1

Der DaZ-Unterricht erfolgt als Aufnahmeunterricht gemäss § 15 oder in Aufnahmeklassen gemäss § 16.

2

Auf der Primar- und der Sekundarstufe wird nach Anfangsunterricht und Aufbauunterricht unterschieden. Der Anfangsunterricht richtet sich an Schülerinnen und Schüler, die über keine oder sehr geringe Deutschkompetenzen verfügen.

c. Umfang

§ 14.[12]

1

Für eine Schülerin oder einen Schüler mit Anspruch auf DaZ-Unterricht beträgt die Unterrichtszeit in DaZ mindestens

a.zwei Lektionen pro Woche auf der Kindergartenstufe,

b.eine Lektion pro Tag im Anfangsunterricht,

c.zwei Lektionen pro Woche im Aufbauunterricht.

2

Die Schulpflege berechnet gestützt auf Abs. 1 und die Anzahl der berechtigten Schülerinnen und Schüler die Gesamtzahl der Wochenlektionen, die eine Schule einzusetzen hat. Sie setzt in der Regel pro Schülerin oder Schüler Wochenlektionen in insgesamt folgendem Umfang ein:

a.0,5–0,75 Wochenlektion auf der Kindergartenstufe,

b.zwei Wochenlektionen für den Anfangsunterricht,

c.0,5–0,75 Wochenlektion für den Aufbauunterricht.

3

Die Schulleitung teilt, ausgehend von der durch die Schulpflege festgelegten Gesamtzahl, die Lektionen den Klassen und Gruppen zu. Sie bestimmt die Grösse der Gruppen und die Anzahl Wochenlektionen, die eine Schülerin oder ein Schüler erhält, wobei die in Abs. 1 festgelegte Unterrichtszeit nicht unterschritten werden darf.

Aufnahmeunterricht

§ 15.[12]

1

Der DaZ-Unterricht wird auf der Kindergartenstufe in der Regel in den Kindergartenbetrieb integriert.

2

Der DaZ-Unterricht auf der Primar- und der Sekundarstufe ergänzt den Unterricht in der Regelklasse. Er findet in der Regel in Gruppen statt.

3

Der Anfangsunterricht dauert längstens ein Jahr.

Aufnahmeklassen

§ 16.[12]

1

Die Gemeinden können in der 2.–6. Klasse der Primarstufe und auf der Sekundarstufe Aufnahmeklassen gemäss § 34 Abs. 1 und 5 VSG führen.

2

In den Aufnahmeklassen erhalten die Schülerinnen und Schüler DaZ-Unterricht und werden zusätzlich in den anderen Unterrichtsfächern auf den Eintritt in die Regelklasse vorbereitet.

3

Die Schülerinnen und Schüler besuchen nach Möglichkeit teilweise diejenige Regelklasse, in die sie voraussichtlich übertreten werden.

4

Die Schülerinnen und Schüler werden einer Aufnahmeklasse für längstens ein Jahr zugeteilt. Besucht die Schülerin oder der Schüler gleichzeitig eine Regelklasse, erfolgt die Zuteilung für längstens zwei Jahre.

5

Aufnahmeklassen weisen eine Klassengrösse von 8–14 Schülerinnen und Schülern auf. Diese Zahl darf vorübergehend überschritten werden, wenn

a.die Schaffung einer zusätzlichen Klasse unverhältnismässig wäre und

b.eine angemessene Schulung gleichwohl gewährleistet ist.

D. Einschulungs- und Kleinklassen

Einschulungsklassen

§ 17.

1

In Einschulungsklassen werden noch nicht schulbereite Kinder nach dem Kindergarten auf den Besuch der ersten Klasse der Primarstufe vorbereitet. Sie dauern ein Jahr.

2

Einschulungsklassen weisen eine Klassengrösse von höchstens 14 Schülerinnen und Schülern auf.

Kleinklassen

§ 18.

1

Die Gemeinden können auf der Primar- und der Sekundarstufe Kleinklassen für Schülerinnen und Schüler mit besonders hohem Förderbedarf führen.

2

Kleinklassen weisen eine Klassengrösse von 8 bis 12 Schülerinnen und Schülern auf. Diese Zahl darf vorübergehend überschritten werden, wenn

a.die Schaffung einer zusätzlichen Klasse unverhältnismässig wäre und

b.eine angemessene Schulung gleichwohl gewährleistet ist.

Übertritt in die Regelklasse

§ 19.

1

Der Unterricht in den Kleinklassen hat den Übertritt in die Regelklasse zum Ziel. Dieser erfolgt, sobald abzusehen ist, dass die Schülerin oder der Schüler im Rahmen des Regelklassenunterrichts angemessen gefördert werden kann.

2

Lehrpersonen an Kleinklassen richten ihren Unterricht vor dem Übertritt auf den Unterricht derjenigen Regelklasse aus, in welche die Schülerin oder der Schüler übertreten wird.

3

Die Schülerinnen und Schüler besuchen nach Möglichkeit teilweise eine Kleinklasse und teilweise diejenige Regelklasse, in die sie voraussichtlich übertreten werden.

E. Sonderschulung

Arten

§ 20.

Sonderschulung findet in Sonderschulen, als integrierte Sonderschulung oder als Einzelunterricht statt.

Bewilligung

§ 21.

1

Öffentliche und private Sonderschulen benötigen eine Bewilligung des Volksschulamts.[9]

2

Diese wird erteilt, wenn

a.[9] die Sonderschule über ein vom Volksschulamt genehmigtes Rahmenkonzept verfügt,

b.das an der Sonderschule tätige Personal über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausbildung verfügt,

c.geeignete Räumlichkeiten samt Nebeneinrichtungen zur Verfügung stehen,

d.die Sonderschule allfällige bundesrechtliche Voraussetzungen erfüllt.

3

Im Übrigen finden die §§ 69–71 der Volksschulverordnung[4] Anwendung.

Versorgungsplanung

§ 21 a.[11]

1

Das Volksschulamt schätzt periodisch für jede Behinderungsart in einem Versorgungsplan den künftigen Bedarf an Sonderschulplätzen. Es berücksichtigt hierfür insbesondere den bisherigen Bedarf und die Entwicklung der Gesamtschülerzahl.

2

Es teilt die gemäss Versorgungsplan notwendigen Plätze den bewilligten Sonderschulen zu.

Integrierte Sonderschulung

§ 22.[8]

1

Die integrierte Sonderschulung findet mindestens teilweise in einer Regelklasse statt.

2

Die Schülerinnen und Schüler werden administrativ einer Sonder- oder Regelschule zugeteilt. Im zweiten Fall erfolgt die Zuteilung an jene Schule, welche die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler bisher besuchte oder ohne Sonderschulbedürftigkeit besuchen würde.

3

Die nach Abs. 2 zuständige Schule trägt die Verantwortung für die Durchführung der Sonderschulung und sorgt insbesondere für die erforderliche Tagesstruktur.

4

Ist eine Regelschule für die Sonderschulung verantwortlich, entscheidet sie über die sonder- und sozialpädagogischen Massnahmen. Ist die Sonderschule verantwortlich, entscheidet die Sonderschule in Zusammenarbeit mit der Regelschule.

5

Das Volksschulamt regelt die Einzelheiten.[9]

Einzelunterricht

§ 23.

1

In Ausnahmefällen erhalten Schülerinnen und Schüler, die nicht in einer Gruppe unterrichtet werden können, Einzelunterricht.

2

Schülerinnen und Schüler mit Verhaltensschwierigkeiten dürfen bis zur Festlegung einer geeigneten Schulung während längstens sechs Monaten einzeln unterrichtet werden.

3. Abschnitt: Verfahren und Überprüfung

Standortbestimmung

§ 24.

1

Die Prüfung einer sonderpädagogischen Massnahme setzt eine Standortbestimmung voraus. Diese erfolgt auf Antrag der Lehrpersonen oder der Eltern.

2

In der Standortbestimmung legen die Beteiligten den Förderbedarf, die Förderziele und den weiteren Ablauf fest. Das Volksschulamt regelt das Verfahren.[9]

Abklärung

§ 25.

1

Eine schulpsychologische Abklärung wird durchgeführt, wenn:

a.die Schülerin oder der Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden soll,

b.von den Beteiligten keine Einigung über die sonderpädagogische Massnahme erzielt werden kann,

c.Unklarheiten bestehen.

2

Die Abklärung wird in der Regel beim zuständigen schulpsychologischen Dienst durchgeführt. Dieser kann weitere Unterlagen beiziehen.

3

Er veranlasst eine Abklärung durch Fachleute, wenn besondere, vor allem medizinische, logopädische oder psychomotorische Kenntnisse notwendig sind.

4

Der schulpsychologische Dienst verfasst einen Bericht mit einer Empfehlung über Art und Umfang einer allfälligen Massnahme.[6]

5

Steht eine stationäre Massnahme zur Diskussion, sind in der Regel die Organe der Jugendfürsorge einzubeziehen.

6

Das Volksschulamt bezeichnet Fachleute für die Abklärungen gemäss Abs. 3.[9]

Entscheidung

§ 26.

1

Nach Durchführung der Standortbestimmung und einer allfälligen Abklärung unterbreiten die Lehrpersonen und die Eltern der Schulleitung einen Vorschlag für die anzuordnende Massnahme. Die Abklärung darf nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen. Mit der Zustimmung durch die Schulleitung wird der Vorschlag zur Entscheidung.

2

Können sich die Lehrpersonen und die Eltern nicht einigen oder stimmt die Schulleitung ihrem Vorschlag nicht zu, entscheidet die Schulpflege. Sie kann ergänzende Abklärungen anordnen.

3

Die Entscheidung hält fest, welche Massnahme angeordnet und wann sie überprüft wird.

4

Eine Sonderschulung bedarf stets der Zustimmung der Schulpflege.

Besondere Fälle

§ 27.

1

Die Zuweisung von einer Regel- in eine Kleinklasse wird erst vorgenommen, nachdem die Schülerin oder der Schüler während mindestens vier Monaten in einer parallel geführten Regelklasse oder, wo eine solche fehlt, in der Regelklasse einer anderen Gemeinde unterrichtet wurde.

2

Von der Beobachtungszeit kann abgesehen werden, wenn aufgrund der konkreten Umstände die notwendige schulische Förderung offensichtlich nur in einer Kleinklasse erfolgen kann oder die Versetzung für die Schülerin oder den Schüler aus besonderen Gründen nicht zumutbar ist.

Überprüfung

§ 28.

1

Soweit in der Entscheidung gemäss § 26 keine kürzere Frist vorgesehen ist, werden sonderpädagogische Massnahmen nach Ablauf eines Jahres überprüft.[8]

2

Die Überprüfung erfolgt soweit möglich durch die an der Anordnung der Massnahme Beteiligten. Der schulpsychologische Dienst oder andere Fachleute können beigezogen werden.

3

Nach der Überprüfung wird über Aufhebung, Änderung oder Weiterführung der Massnahme entschieden. Das Verfahren richtet sich nach den §§ 24–26.

4. Abschnitt: Ausbildungsanforderungen

Ausbildung

§ 29.[6]

1

Lehrpersonen an Einschulungs- und Kleinklassen, Förderlehrpersonen und Lehrpersonen in der Sonderschulung benötigen ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Hochschuldiplom in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik.

2

Lehrpersonen, die Aufnahmeunterricht erteilen oder an Aufnahmeklassen unterrichten, benötigen

a.ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom als Regelklassenlehrperson und

b.[12] einen Abschluss eines zertifizierten Lehrganges in DaZ für die Volksschule.

3

Die übrigen in der Sonderpädagogik tätigen Fachpersonen müssen für ihre Tätigkeit über eine von der EDK, der Gesundheitsgesetzgebung oder dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie anerkannte Ausbildung verfügen.

4

Das Volksschulamt prüft vor der Anstellung des leitenden Personals einer Sonderschule und eines Schulheims, ob die Ausbildungsanforderungen erfüllt sind. Zum leitenden Personal gehören insbesondere die Gesamtleitung, die Schulleitung, die Internatsleitung und die Therapieleitung. Die Bildungsdirektion legt die Ausbildungsanforderungen fest.

5

Das Volksschulamt kann im Einzelfall gleichwertige Ausbildungen oder berufsspezifische Aus- und Weiterbildungen in Kombination mit Berufserfahrung als genügende Ausbildung anerkennen.

6

Das Volksschulamt kann im Einzelfall einer Person die Zulassung zu einer Unterrichtstätigkeit in einem Teilbereich erteilen, sofern sie die für diese Tätigkeit notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Die Zulassung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

7

Das Volksschulamt kann einer Person eine befristete Zulassung zu einer Unterrichtstätigkeit erteilen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a.abgeschlossene Grundausbildung und

b.Anmeldung zur notwendigen Zusatzausbildung oder deren Absolvierung.

8

Die befristete Zulassung gemäss Abs. 7 darf die Dauer bis zum ordentlichen Abschluss der Zusatzausbildung nicht überschreiten. In begründeten Fällen kann die Frist verlängert werden.

5. Abschnitt: Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 30.

1

Diese Verordnung tritt auf Beginn des Schuljahres 2008/09 (18. August 2008) in Kraft.

2

Entsprechend der Umsetzung der Bestimmungen über die sonderpädagogischen Massnahmen gemäss § 6 der Übergangsordnung zum VSG vom 28. Juni 2006[3] gelten die Bestimmungen dieser Verordnung

a.für die Gemeinden der ersten Staffel ab dem Schuljahr 2008/09, ausgenommen §§ 8 und 11,

b.für die Gemeinden der zweiten und dritten Staffel ein bzw. zwei Jahre später.

3

§§ 8 und 11 gelten für die Gemeinden der ersten Staffel erst ab dem Schuljahr 2009/10.


[1] OS 62, 305; Begründung siehe ABl 2007, 1407.

[2] LS 412. 100.

[3] LS 412. 100. 2.

[4] LS 412. 101.

[5] LS 412. 31. Heute: Lehrpersonalgesetz.

[6] Fassung gemäss RRB vom 16. Dezember 2009 (OS 65, 17; ABl 2009, 2651). In Kraft seit 1. Februar 2010.

[7] Fassung gemäss RRB vom 7. Juli 2010 (OS 65, 598; ABl 2010, 1515). In Kraft seit 23. August 2010.

[8] Fassung gemäss RRB vom 13. April 2011 (OS 66, 399; ABl 2011, 1262). In Kraft seit 1. Juli 2011.

[9] Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 211; ABl 2012, 1053). In Kraft seit 1. August 2012.

[10] Fassung gemäss RRB vom 28. August 2013 (OS 68, 515; ABl 2013-09-06). In Kraft seit 1. Januar 2014.

[11] Eingefügt durch RRB vom 2. Dezember 2015 (OS 71, 92; ABl 2015-12-11). In Kraft seit 1. August 2016.

[12] Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2015 (OS 71, 92; ABl 2015-12-11). In Kraft seit 1. August 2016.

[13] Fassung gemäss RRB vom 18. März 2015 (OS 71, 78; ABl 2015-03-27). In Kraft seit 1. August 2017.

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