Reglement über die Aufsicht über den Privatunterricht

(vom 15. Oktober 2009)[1]

Die Bildungsdirektion,

gestützt auf § 74 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV)[3]

Volksschulamt

§ 1.

Das Volksschulamt übt die Aufsicht über den Privatunterricht aus.

Unterrichtsprogramm

§ 2.

1

Die Eltern, deren Kinder privat unterrichtet werden, reichen dem Volksschulamt und der Schulpflege des Schulortes gemäss § 10 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)[2] und § 8 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV)[3] vor Aufnahme des Unterrichts und später jährlich ein Unterrichtsprogramm gemäss § 73 Abs. 1 VSV[3] ein.

2

Das Volksschulamt bestimmt Inhalt und Form des Unterrichtsprogramms.

Auskunftspflicht

§ 3.

Lehrpersonen, die Privatunterricht erteilen, nehmen jährlich zu unterrichtsbezogenen Fragen des Volksschulamtes Stellung.

Überprüfung der Unterrichtsqualität

§ 4.

Die Überprüfung der Qualität des überjährigen Privatunterrichts gemäss § 70 Abs. 2 VSG[2] erfolgt mittels jährlicher Aufsichtsbesuche. Zusätzlich können Schulleistungstests angeordnet werden.

Lernzielerreichung

§ 5.

1

Gibt es Anzeichen dafür, dass die Lernziele des kantonalzürcherischen Lehrplans nicht erreicht werden, kann das Volksschulamt gemäss § 74 Abs. 2 VSV[3] eine externe Beurteilung anordnen.

2

Es kann Massnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel anordnen.

Inkrafttreten

§ 6.

Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 17. August 2009 in Kraft.


[1] OS 64, 721.

[2] LS 412. 100.

[3] LS 412. 101.

412.101.6 – Versionen

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IDPublikationAufhebung
06717.08.2009Version öffnen