Reglement über die Zugriffsrechte und die Datensicherheit der Daten der schulpsychologischen Dienste
(vom 28. September 2016)[1][2]
Die Bildungsdirektion,
gestützt auf § 3 d des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)[3]
SAV-ZH-Applikation
Die Direktion betreibt die webbasierte SAV-ZH-Applikation zur Erfassung und Übermittlung der für die Versorgungsplanung im Bereich der Sonderschulung benötigten Daten.
Die SAV-ZH-Applikation kann von den schulpsychologischen Diensten für die Fallerfassung und Berichterstattung im Rahmen der standardisierten Abklärungsverfahren genutzt werden.
Datenerfassung und Fallbearbeitung
Die schulpsychologischen Dienste erfassen spätestens nach Abschluss der Abklärung die Daten der Schülerinnen und Schüler gemäss § 5.
Schulpsychologische Dienste mit eigenem Datenerfassungssystem können über eine Schnittstelle auf eigene Kosten die Daten gemäss § 5 Abs. 2 aller abgeschlossenen Fälle gebündelt an die SAV-ZH-Applikation übermitteln. Das Volksschulamt (VSA) legt die Stichtage für die Übermittlung fest.
Zugriffsrechte SPD
Das VSA vergibt die Administrationsrechte für die SAVZH-Applikation pro Dienst an die schulpsychologischen Dienste.
Die Stellenleitenden der schulpsychologischen Dienste gemäss Abs. 1 regeln die Zugriffsberechtigung der Mitarbeitenden ihrer Dienste.
Sie stellen sicher, dass nur die zugriffsberechtigten Personen auf die Daten zugreifen können.
Datensicherheit
Die Datenübertragung erfolgt verschlüsselt.
Die Anmeldung in der SAV-ZH-Applikation ist nur über eine mehrstufige Authentifizierung möglich.
Versorgungsplanung
a. Datengenerierung
Die SAV-ZH-Applikation generiert die für die Versorgungsplanung im Bereich der Sonderschulung benötigten anonymisierten Daten.
Daten im Sinne von Abs. 1 sind:
a.SAV-Signatur,
b.Eröffnungsdatum,
c.Jahrgang,
d.Geschlecht,
e.Erstsprache,
f.in der Schweiz seit,
g.Klassenstufe,
h.Wohnbezirk,
i.Schulungsform,
j.aktuelle besondere Massnahmen am Hauptförderort,
k.Einschätzung des professionellen und familiären Kontextes,
l.Indikationsbereiche mit Funktionen, Aktivität und Partizipation,
m.Diagnosen,
n.Lehrplanstatus,
o.Entwicklungs- und Bildungsziele, Bedarfseinschätzung,
p.empfohlene Massnahmen,
q.von der Schulpflege beschlossene Massnahmen.
Das VSA ist für die Verwendung oder Weitergabe der Daten gemäss Abs. 1 für Forschungszwecke verantwortlich.
b. Zugriffsrechte VSA
Die Zugriffsrechte des VSA auf die Daten der SAV-ZH-Applikation beschränken sich auf die für die Versorgungsplanung im Bereich der Sonderschulung benötigten anonymisierten Daten gemäss § 5 Abs. 2.
[1] OS 71, 464; Begründung siehe ABl 2016-10-07.
[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2017.
[3] LS 412. 100.