Reglement über die Zugriffsrechte und die Datensicherheit der Daten der schulpsychologischen Dienste

(vom 28. September 2016)[1][2]

Die Bildungsdirektion,

gestützt auf § 3 d des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)[3]

SAV-ZH-Applikation

§ 1.

1

Die Direktion betreibt die webbasierte SAV-ZH-Applikation zur Erfassung und Übermittlung der für die Versorgungsplanung im Bereich der Sonderschulung benötigten Daten.

2

Die SAV-ZH-Applikation kann von den schulpsychologischen Diensten für die Fallerfassung und Berichterstattung im Rahmen der standardisierten Abklärungsverfahren genutzt werden.

Datenerfassung und Fallbearbeitung

§ 2.

1

Die schulpsychologischen Dienste erfassen spätestens nach Abschluss der Abklärung die Daten der Schülerinnen und Schüler gemäss § 5.

2

Schulpsychologische Dienste mit eigenem Datenerfassungssystem können über eine Schnittstelle auf eigene Kosten die Daten gemäss § 5 Abs. 2 aller abgeschlossenen Fälle gebündelt an die SAV-ZH-Applikation übermitteln. Das Volksschulamt (VSA) legt die Stichtage für die Übermittlung fest.

Zugriffsrechte SPD

§ 3.

1

Das VSA vergibt die Administrationsrechte für die SAVZH-Applikation pro Dienst an die schulpsychologischen Dienste.

2

Die Stellenleitenden der schulpsychologischen Dienste gemäss Abs. 1 regeln die Zugriffsberechtigung der Mitarbeitenden ihrer Dienste.

3

Sie stellen sicher, dass nur die zugriffsberechtigten Personen auf die Daten zugreifen können.

Datensicherheit

§ 4.

1

Die Datenübertragung erfolgt verschlüsselt.

2

Die Anmeldung in der SAV-ZH-Applikation ist nur über eine mehrstufige Authentifizierung möglich.

Versorgungsplanung

a. Datengenerierung

§ 5.

1

Die SAV-ZH-Applikation generiert die für die Versorgungsplanung im Bereich der Sonderschulung benötigten anonymisierten Daten.

2

Daten im Sinne von Abs. 1 sind:

a.SAV-Signatur,

b.Eröffnungsdatum,

c.Jahrgang,

d.Geschlecht,

e.Erstsprache,

f.in der Schweiz seit,

g.Klassenstufe,

h.Wohnbezirk,

i.Schulungsform,

j.aktuelle besondere Massnahmen am Hauptförderort,

k.Einschätzung des professionellen und familiären Kontextes,

l.Indikationsbereiche mit Funktionen, Aktivität und Partizipation,

m.Diagnosen,

n.Lehrplanstatus,

o.Entwicklungs- und Bildungsziele, Bedarfseinschätzung,

p.empfohlene Massnahmen,

q.von der Schulpflege beschlossene Massnahmen.

3

Das VSA ist für die Verwendung oder Weitergabe der Daten gemäss Abs. 1 für Forschungszwecke verantwortlich.

b. Zugriffsrechte VSA

§ 6.

Die Zugriffsrechte des VSA auf die Daten der SAV-ZH-Applikation beschränken sich auf die für die Versorgungsplanung im Bereich der Sonderschulung benötigten anonymisierten Daten gemäss § 5 Abs. 2.


[1] OS 71, 464; Begründung siehe ABl 2016-10-07.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2017.

[3] LS 412. 100.

412.101.21 – Versionen

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09501.01.2017Version öffnen