Volksschulverordnung (VSV)

(vom 28. Juni 2006)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

1. Teil: Grundlagen

Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)[3], ausgenommen dessen Bestimmungen über die sonderpädagogischen Massnahmen und über die Finanzen.

Schulpflicht und Recht auf Schulbesuch (§ 3 VSG)

§ 2.

1

Die Schulpflicht kann durch den Besuch einer öffentlichen Schule, einer Privatschule oder durch Privatunterricht erfüllt werden.

2

Die Schulpflicht und das Recht auf Schulbesuch gelten für alle Kinder, die sich im Kanton Zürich aufhalten. Sie gelten nicht für Kinder, die sich längstens zwei Monate im Kanton Zürich aufhalten.[13]

3

Die für die Einwohnerkontrolle zuständigen Behörden informieren die Schulpflegen über die Kinder, die schulpflichtig werden, und über Zu- und Wegzüge von schulpflichtigen Kindern.

Rückstellung Kindergarten

§ 3.

1

Sofern der Entwicklungsstand eines Kindes es als angezeigt erscheinen lässt, kann die Schulpflege die Rückstellung um ein Jahr anordnen, wenn den zu erwartenden Schwierigkeiten nicht mit sonderpädagogischen Massnahmen begegnet werden kann.[27]

2

Für das Verfahren gilt § 34 Abs. 3.

Schulhausanlagen

§ 3 a.[14]

1

Als Schulhausanlagen gelten Schulhäuser einschliesslich Kindergartenlokale, Turnhallen, für den Schulbetrieb notwendige Nebengebäude und die für den Schulunterricht erforderlichen Aussenanlagen.

2

Schulhausanlagen sind in einfacher und solider Bauart unter Berücksichtigung anerkannter Regeln der Baukunde zu erstellen.

3

Die Bildungsdirektion und die Baudirektion erlassen gemeinsame Empfehlungen über Mindestanforderungen, Richtraumflächen und weitere Erfordernisse an Schulhausanlagen.

4

Bei der Subventionierung von besonderen Privatschulen im Sinne von § 72 VSG[3] sind die Empfehlungen gemäss Abs. 3 verbindlich.

2. Teil: Öffentliche Volksschule

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

A. Gliederung

Kindergartenstufe (§ 5 VSG)

§ 4.[11]

1

Auf der Kindergartenstufe werden die Klassen in der Regel altersdurchmischt gebildet.

2

Weist eine Klasse mehr als 14 Schülerinnen und Schüler auf, findet der Nachmittagsunterricht in Halbklassen statt.

3

Der Unterricht samt begleiteten Pausen dauert jeden Vormittag mindestens drei Stunden.

Primarstufe (§ 6 VSG)

§ 5.

1

Auf der Primarstufe werden die Schülerinnen und Schüler wie folgt in Halbklassen oder im Teamteaching unterrichtet:[23]

a.in der 1. und 2. Klasse während je zehn Lektionen,

b.in der 3. Klasse während acht Lektionen,

c.in der 4. und 5. Klasse während je fünf Lektionen,

d.in der 6. Klasse während vier Lektionen.

2

Weist eine Klasse voraussichtlich während längerer Zeit eine unterdurchschnittliche Schülerzahl auf, kann die Schulpflege den Halbklassenunterricht oder das Teamteaching verringern. Bei weniger als 16 Schülerinnen und Schülern kann darauf verzichtet werden.

3

Die Klassen können als Jahrgangsklassen oder als mehrklassige Klassen gebildet werden.

4

In mehrklassigen Klassen findet der Fremdsprachenunterricht ganz oder teilweise in Jahrgangsgruppen statt. Von der Anzahl Lektionen, die in Halbklassen oder im Teamteaching unterrichtet werden, kann abgewichen werden.

Sekundarstufe (§ 7 VSG)

§ 6.

1

Auf der Sekundarstufe werden zwei oder drei Abteilungen gebildet und mit A und B bzw. A, B und C bezeichnet. Die Abteilung A ist die kognitiv anspruchsvollste.

2

Die Schülerinnen und Schüler können in höchstens drei Fächern in den Anforderungsstufen I, II und III unterrichtet werden. Die Anforderungsstufe I ist die kognitiv anspruchsvollste.

3

Anforderungsstufen sind in den Fächern Mathematik, Deutsch, Französisch oder Englisch möglich. Sie werden abteilungsübergreifend geführt.[13]

4

Die Schulpflege legt in der Gemeinde einheitlich die Anzahl Abteilungen fest und regelt, ob und in welchen Fächern Anforderungsstufen geführt werden.

5

Mehrklassige Klassen und Klassen, in denen die Schülerinnen und Schüler aus verschiedenen Abteilungen und Anforderungsstufen gemeinsam unterrichtet werden (kombinierte Klassen), sind zulässig. Die Kombination der beiden Formen ist nicht zulässig.[13]

6

Der Bildungsrat kann Ausnahmen von den Regelungen gemäss Abs. 2, 3 und 5 bewilligen.[13]

B. Schulort und Unentgeltlichkeit

Wohnort (§ 10 VSG)

§ 7.[13]

1

Sind Schülerinnen oder Schüler bevormundet oder ausserhalb ihrer Familie in Obhut, befindet sich ihr Wohnort dort, wo sie an Wochentagen üblicherweise die Nacht verbringen.

2

Hält sich eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund eines Entscheids der Gemeinde vorübergehend in einer anderen Gemeinde auf, kann die aufnehmende Gemeinde von der Gemeinde, welche die Massnahme beschlossen hat, Schulgeld verlangen.

Schulort, Schulweg (§ 10 VSG)

§ 8.

1

Die Schule ist in der Regel in der Gemeinde, in der sich der Wohnort befindet, zu besuchen.

2

Auf Gesuch der Eltern kann unentgeltlich die Schule in einer andern Gemeinde besucht werden, wenn

a.der Wohnort der Schülerinnen und Schüler im Kanton liegt und

b.sich die Schülerinnen und Schüler an Wochentagen, auch während der Schulferien, tagsüber mehrheitlich in der andern Gemeinde aufhalten, insbesondere bei Tageseltern, in einem Tageshort oder einer anderen Betreuungsinstitution.

3

Können Schülerinnen und Schüler den Schulweg aufgrund der Länge oder Gefährlichkeit nicht selbstständig zurücklegen, ordnet die Schulpflege auf eigene Kosten geeignete Massnahmen an. Fälle nach Abs. 2 bleiben vorbehalten.

Generelle Zuteilung ausserhalb des Schulortes

§ 9.

1

Wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können die Gemeinden die Zuteilung von Schülerinnen und Schülern in einer anderen gut erreichbaren Gemeinde beschliessen.

2

Das Volksschulamt kann aus wichtigen Gründen die Zuteilung anordnen.[16]

Individuelle Zuteilung ausserhalb des Schulortes (§ 26 Abs. 3 VSG)

§ 10.

1

Eine Schülerin oder ein Schüler wird einer Klasse in einer anderen gut erreichbaren Gemeinde zugeteilt, wenn:

a.es für sie oder ihn oder für die Lehrpersonen unzumutbar ist, dass die Schülerin oder der Schüler weiterhin die angestammte Klasse besucht,

b.die Zuteilung zu einer andern Klasse am bisherigen Schulort nicht möglich oder ebenfalls unzumutbar ist und

c.nicht ausgeschlossen erscheint, dass sich die Situation durch die Umteilung bessern wird.

2

Die Zuteilung einer Schülerin oder eines Schülers in eine andere Gemeinde erfordert die Zustimmung der aufnehmenden Gemeinde. Die aufnehmende Gemeinde legt das Schulgeld fest.

3

Das Schulgeld geht zulasten der Eltern, wenn die Schülerin oder der Schüler die Unzumutbarkeit zu vertreten hat und die Eltern die Zuteilung in eine andere Gemeinde beantragen.

4

Auf Gesuch der Eltern kann eine Gemeinde eine Schülerin oder einen Schüler auch aus anderen Gründen aufnehmen. Das Schulgeld geht zulasten der Eltern.

Schulgeld, Verpflegungsbeitrag (§ 11 VSG)

§ 11.[16]

1

Das Volksschulamt erlässt Empfehlungen über die Höhe des Schulgeldes, soweit das Gesetz ein solches vorsieht.

2

Es bestimmt den Höchstansatz für Verpflegungsbeiträge der Eltern.

C. Besondere Regelungen

Besondere Schulen (§ 14 VSG)

§ 12.

1

Besondere Schulen werden von den Gemeinden geführt.

2

Der Regierungsrat erteilt die Bewilligung, wenn die Schule einem öffentlichen Bedürfnis entspricht und die von der Bildungsdirektion festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllt.

D. Ergänzende Angebote zur Volksschule

Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur (§ 15 VSG)

a. Trägerschaft und Anerkennung

§ 13.

1

In den Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur erweitern fremdsprachige Schülerinnen und Schüler die Kenntnisse in ihrer Erstsprache und über die Kultur ihres Herkunftslandes.

2

Träger der Kurse sind die Botschaften oder Konsulate der Herkunftsländer. Das Volksschulamt kann auch Kurse anderer Trägerschaften anerkennen.[16]

3

Kurse werden anerkannt, wenn sie dem vom Bildungsrat erlassenen Rahmenlehrplan entsprechen, politisch und konfessionell neutral und nicht gewinnorientiert sind. Die Kurse umfassen höchstens vier, auf der Kindergartenstufe und in der 1. Klasse der Primarstufe höchstens zwei Lektionen pro Woche.

4

Die Lehrpersonen müssen über eine Unterrichtsbefähigung und ausreichende Deutschkenntnisse verfügen und die obligatorischen Weiterbildungen besuchen.

b. Organisation

§ 14.

1

Die Kurse werden wenn möglich ausserhalb der Unterrichtszeiten angesetzt.

2

Die Gemeinden

a.stellen wenn möglich geeignete Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung,

b.dispensieren die Schülerinnen und Schüler während höchstens zwei Lektionen pro Woche vom ordentlichen Unterricht, falls die Kurse während der Unterrichtszeit stattfinden,

c.[16] melden dem Volksschulamt Missstände bei der Durchführung der Kurse.

3

Die Kursnoten werden ins Zeugnis eingetragen.

4

Das Volksschulamt regelt das Anmeldeverfahren. Im Übrigen sind Organisation und Durchführung der Kurse Sache der Trägerschaft, insbesondere die Finanzierung sowie die Auswahl, Anstellung und Beaufsichtigung der Lehrpersonen.[16]

E. Unterstützende Dienste

Schulpsychologische Dienste (§ 19 VSG)

§ 15.[18]

1

Ein schulpsychologischer Dienst umfasst in der Regel mindestens drei Vollzeitstellen.

2

Die Zahl der Stellen richtet sich nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler, für die der schulpsychologische Dienst Leistungen gemäss § 19 VSG erbringt. Die Richtgrösse für die Versorgungsdichte beträgt 0,08 Vollzeiteinheiten pro 100 Schülerinnen und Schüler.

3

Die Gemeinden können den schulpsychologischen Diensten weitere Aufgaben übertragen.

Schulärztlicher Dienst (§ 20 VSG)

§ 16.[18]

1

Der schulärztliche Dienst des Kantons Zürich berät und unterstützt die Gemeinden und die Schulärztinnen und Schulärzte. Er erlässt nach Anhören der betroffenen Organisationen verbindliche Richtlinien.

2

Die Schulärztinnen und Schulärzte arbeiten mit den Gemeinden, den Schulen sowie den Fachstellen in Fragen der Gesundheitsberatung, Gesundheitserziehung, Gesundheitsförderung und Prävention zusammen.

3

Die Schulärztinnen und Schulärzte sind zusammen mit den Gemeinden für die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten an Schulen zuständig. Sie sorgen für die notwendigen epidemiologischen Abklärungen und wirken bei der Durchführung von Massnahmen mit.

4

Die Schulärztin oder der Schularzt untersucht auf Gesuch der Schule bei konkretem Verdacht auf Kindesmisshandlung Schülerinnen oder Schüler. Die Zustimmung der Eltern ist nicht nötig.

Schulärztliche Untersuchungen

a. Grundsatz

§ 17.[18]

1

Die Schülerinnen und Schüler werden auf der Kindergartenstufe, in der 5. Klasse der Primarstufe und auf der Sekundarstufe schulärztlich untersucht. Auf der Kindergartenstufe erfolgen die Untersuchungen in der Regel durch Privatärztinnen und Privatärzte.

2

Die Gemeinden stellen die Durchführung der schulärztlichen Untersuchungen sicher.

b. Inhalt

§ 17 a.[17]

1

Bei den schulärztlichen Untersuchungen werden erhoben:

a.Grösse und Gewicht,

b.Seh- und Hörvermögen,

c.Impfstatus.

2

Auf der Kindergartenstufe erfolgt zusätzlich eine Entwicklungsbeurteilung.

3

In der 5. Klasse der Primarstufe und auf der Sekundarstufe kann die Untersuchung durch ein freiwilliges Gespräch ergänzt werden. Es bezweckt in erster Linie die Früherkennung gesundheitlicher Gefährdungen.

c. Untersuchungsergebnis

§ 17 b.

1

Die Schulärztinnen und Schulärzte sowie die Privatärztinnen und Privatärzte erfassen die Ergebnisse der Untersuchungen gemäss § 17 a Abs. 1 elektronisch oder in einer Untersuchungskarte, die der schulärztliche Dienst des Kantons Zürich zur Verfügung stellt.[27]

2

Sie informieren die Eltern über den Umfang und die Ergebnisse der Untersuchungen. Die Eltern informieren die Klassenlehrperson über Ergebnisse, die für die Schule und den Unterricht von Bedeutung sind.

3

Die Schulärztinnen und Schulärzte sowie die Privatärztinnen und Privatärzte teilen der Gemeinde die Durchführung der Untersuchung mit.

4

Die Schulärztinnen und Schulärzte sowie die Privatärztinnen und Privatärzte sind für die sichere Aufbewahrung der Untersuchungskarten zuständig.

d. Kosten

§ 17 c.[17]

1

Auf der Kindergartenstufe erfolgt die Abrechnung gemäss der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung[9].

2

Die Gemeinden tragen die Kosten für die Untersuchungen der Schulärztinnen und Schulärzte auf der Primarstufe und auf der Sekundarstufe.

3

Lassen die Eltern die Untersuchung auf der Primar- oder Sekundarstufe bei einer Privatärztin oder einem Privatarzt durchführen, tragen sie die Kosten.

Impfen

§ 18.[18]

1

Die Schulärztinnen und Schulärzte beraten die Schülerinnen und Schüler und ihre Eltern in Impffragen.

2

Die Schülerinnen und Schüler können sich durch die Schulärztin oder den Schularzt impfen lassen.

3

Für die Schülerinnen und Schüler sind folgende Impfungen kostenlos:

a.Basisimpfungen gemäss dem Nationalen Impfplan des Bundesamtes für Gesundheit und der Eidgenössischen Kommission für Impffragen,

b.FSME-Impfung (Frühsommer-Meningoenzephalitis, Zeckenenzephalitis),

c.Impfungen gemäss § 6 der Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung vom 19. März 1975 .

4

Die Kosten für die Impfungen gemäss Abs. 3 werden über den Kanton mit den Krankenkassen abgerechnet.

2. Abschnitt: Schulbetrieb

A. Inhalt

Lehrmittel und Ausstattung (§ 22 VSG)

§ 19.

1

Als Lehrmittel gelten alle Unterrichtsmittel, insbesondere Bücher, Software, Film- und Audiomaterial.

2

Die vom Bildungsrat obligatorisch erklärten Lehrmittel sind im Unterricht zu verwenden.

3

Können die Lehrmittel nur mit technischer Ausstattung, insbesondere Informatikmitteln oder audiovisuellen Geräten, benützt werden, kann die Bildungsdirektion qualitative und quantitative Mindestanforderungen an die Ausstattung festlegen.

Zusätzliche Angebote, QUIMS (§ 25 VSG)

§ 20.

1

Beträgt der Anteil fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler in einer Schule mehr als 40%, legt die Gemeinde die zusätzlichen Angebote zur Sicherung der Qualität in multikulturellen Schulen (QUIMS) fest. Diese bestehen insbesondere aus folgenden Massnahmen:[13]

a.Sprachförderung, insbesondere Förderung der Deutschkenntnisse,

b.individuelle Förderung und Beurteilung, insbesondere im Hinblick auf den Übertritt in die nächste Stufe,

c.soziale Integration und Zusammenarbeit mit den Eltern.

2

Die Massnahmen werden im Unterricht und in Form von vor- und ausserschulischen Lern- und Beratungsangeboten umgesetzt. Die Lehrpersonen werden dafür weitergebildet.

3

Die Bildungsdirektion regelt, unter welchen Voraussetzungen Schülerinnen und Schüler als fremdsprachig gelten.

B. Organisation

Klassengrösse (§ 26 Abs. 1 VSG)

§ 21.[10]

1

In der Regel dürfen folgende Klassengrössen nicht überschritten werden:

a.auf der Kindergartenstufe: 21 Schülerinnen und Schüler,

b.auf der Primarstufe:

1.25 in einklassigen Klassen,

2.21 in mehrklassigen Klassen,

c.auf der Sekundarstufe:

1.25 in der Abteilung A und der Anforderungsstufe I,

2.23 in der Abteilung B und der Anforderungsstufe II,

3.18 in der Abteilung C und der Anforderungsstufe III.

2

Auf der Sekundarstufe verringert sich die Schülerzahl bei mehrklassigen Klassen um zwei. Bei kombinierten Klassen gilt der tiefste Wert.

Überschreitung der Klassengrösse

§ 22.[10]

1

Werden die Schülerzahlen gemäss § 21 voraussichtlich während längerer Zeit um mehr als drei Schülerinnen und Schüler überschritten, richtet die Schulpflege im Rahmen des Stellenplans zusätzliche Lektionen für Halbklassenunterricht oder Teamteaching ein oder teilt die Klasse.

2

In den übrigen Fällen zu grosser Klassen kann die Schulpflege im Rahmen des Stellenplans zusätzliche Lektionen für Halbklassen oder Teamteaching einrichten.

Verantwortung für die Klasse (§ 26 Abs. 1 VSG)

§ 23.

1

Für jede Klasse trägt eine Lehrperson die Gesamtverantwortung (Klassenlehrperson). Sie erteilt in ihrer Klasse auf der Kindergartenstufe mindestens acht, auf der Primarstufe mindestens zehn und auf der Sekundarstufe mindestens sechs Wochenlektionen.[23]

2

Zwei Lehrpersonen können die Gesamtverantwortung gemeinsam übernehmen, wenn beide die Bedingungen nach Abs. 1 erfüllen.

Verantwortung für den Unterricht

§ 24.

1

Die Verantwortung für die Unterrichtsgestaltung und die Aufsicht liegt bei der Lehrperson, die den Unterricht erteilt.

2

Wird der Schulbetrieb bei Kurs- und Projektwochen oder aus anderem Anlass durch Personen ohne Lehrerausbildung unterstützt, liegt die Verantwortung bei der Klassenlehrperson und bei klassenübergreifendem Einsatz bei der Schulleitung.

Zusammensetzung der Klassen

§ 25.[10]

1

Bei der Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Schulen und Klassen ist auf die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs und auf eine ausgewogene Zusammensetzung zu achten. Berücksichtigt werden insbesondere die Leistungsfähigkeit und die soziale und sprachliche Herkunft der Schülerinnen und Schüler sowie die Verteilung der Geschlechter.

2

Schülerinnen und Schüler sind grundsätzlich in der zugeteilten Klasse zu unterrichten. Aus pädagogischen Gründen können in einzelnen Unterrichtsteilen nach Geschlechtern getrennte oder nach Interessen der Schülerinnen und Schüler zusammengesetzte Lerngruppen gebildet werden.

Stundenplan (§ 27 Abs. 2 VSG)

§ 26.[10]

1

Der Unterricht und die Schulfächer sind für die Schülerinnen und Schüler ausgewogen auf die Schultage zu verteilen.

2

Der Stundenplan gilt in der Regel für ein Schuljahr und nennt Ort und Zeit von Unterricht und Betreuung. Halbe Lektionen sind nicht zulässig.

3

Die Blockzeiten dauern grundsätzlich von 8 bis 12 Uhr. Sofern es die Organisation einer Schule erfordert, kann die Schulpflege die Blockzeiten um höchstens 20 Minuten pro Vormittag verkürzen. Grössere Abweichungen für besondere Schulanlässe bleiben vorbehalten.[25]

4

Kann eine Lehrperson den Unterricht nicht erteilen, ist eine Stellvertretung zu organisieren oder eine anderweitige Betreuung zu gewährleisten.

Absenzen (§ 28 VSG)

§ 28.

1

Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler wegen Krankheit oder aus anderen unvorhersehbaren Gründen dem Unterricht ganz oder teilweise fern, benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule.

2

Bei vorhersehbaren Absenzen ersuchen die Eltern rechtzeitig um Dispensation. Dauert die Absenz mehr als zwölf Schulwochen, ist die Schülerin oder der Schüler von der Schule abzumelden.[20]

Dispensation (§ 28 VSG)

a. für einen bestimmten Zeitraum

§ 29.

1

Die Gemeinden dispensieren Schülerinnen und Schüler aus zureichenden Gründen vom Unterrichtsbesuch. Sie berücksichtigen dabei die persönlichen, familiären und schulischen Verhältnisse.

2

Dispensationsgründe sind insbesondere:

a.ansteckende Krankheiten im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler,

b.aussergewöhnliche Anlässe im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler,

c.hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art,

d.Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen und sportlichen Anlässen,

e.aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen künstlerischen und sportlichen Begabungen,

f.Schnupperlehren und ähnliche Anlässe für die Berufsvorbereitung.

b. für bestimmte Fächer

§ 29 a.[19]

1

Die Gemeinden können Schülerinnen und Schüler ausnahmsweise vorübergehend oder dauernd von bestimmten Fächern oder Teilen davon dispensieren.

2

Die Dispensation erfolgt zugunsten eines Unterrichts in anderen Fächern oder Lerninhalten.

3

Eine Dispensation setzt eine Gesamtbeurteilung im Sinne von § 33 Abs. 2 und 3 voraus.

Jokertage

§ 30.[10]

1

Die Schülerinnen und Schüler können dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgründen fernbleiben (Jokertage).

2

Die Gemeinden können bestimmen, dass

a.sämtliche auf die Kindergartenstufe, auf die 1.–3. Primarklasse, auf die 4.–6. Primarklasse beziehungsweise auf die Sekundarstufe fallenden Jokertage auch zusammengefasst bezogen werden können,

b.bei besonderen Schulanlässen wie Besuchs- oder Sporttagen keine Jokertage bezogen werden können.

3

Die Eltern teilen den Bezug von Jokertagen vorgängig mit. Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn an jenem Tag der Unterricht nur während eines Halbtags stattfindet. Nicht bezogene Jokertage verfallen.

Besuchstage und besondere Schulanlässe an Samstagen (§ 29 VSG)

§ 31.

1

Die Gemeinden führen in jedem Schuljahr mindestens zwei öffentliche Besuchshalbtage durch. Diese können auch an Samstagvormittagen stattfinden.

2

Andere besondere Schulanlässe können an Samstagen durchgeführt werden, insbesondere wenn die Eltern oder die Öffentlichkeit mit einbezogen werden oder zur Durchführung von Klassenlagern.

3

Die am Samstag durchgeführten Besuchshalbtage und besonderen Schulanlässe sind für die Schülerinnen und Schüler und für die Lehrpersonen obligatorisch. Sie werden nicht kompensiert.

Ferien (§ 30 VSG)

§ 32.

1

Die Schulferien dauern für die Schülerinnen und Schüler 13 Wochen pro Schuljahr.

2

Darüber hinaus können die Gemeinden höchstens vier Tage im Jahr für schulfrei erklären. Solche Tage dürfen nicht zu einer zusätzlichen Ferienwoche führen.[13]

3

In die Schulferien fallende Feiertage werden nicht kompensiert.

C. Tagesstrukturen[24]

Angebot (§ 30 a VSG)

§ 32 a.[24]

1

Die Gemeinden stellen in der Zeit zwischen 7.30 Uhr und 18 Uhr Tagesstrukturen zur Verfügung, die dem tatsächlichen Bedarf entsprechen.

2

Besteht bei einer Schule für gewisse Zeiten ein Bedarf für weniger als zehn Schülerinnen oder Schüler, sind Lösungen im Einzelfall zulässig.

3

Können Schülerinnen und Schüler den Weg zwischen Schule und Tagesstrukturen aufgrund der Länge oder Gefährlichkeit nicht selbstständig zurücklegen, ordnet die Schulpflege geeignete Massnahmen an.

4

Die Elternbeiträge für alle Leistungen im Zusammenhang mit Tagesstrukturen dürfen höchstens kostendeckend sein.

Betreuungsschlüssel (§ 30 e VSG)

a. Anwendbarkeit

§ 32 b.[24]

1

Der Betreuungsschlüssel gemäss § 30 e VSG gilt für Tagesstrukturen auf der Kindergarten- und Primarstufe, welche die Zeit nach den Blockzeiten abdecken.

2

Für private Tagesstrukturen und von Gemeinden geführte Tagesstrukturen, die nicht Teil einer Tagesschule sind, gilt der Betreuungsschlüssel gemäss § 30 e VSG nur, wenn eine Betreuung im Umfang von § 30 c Abs. 2 und 3 VSG angeboten wird. Für die Berechnung des Umfangs werden nur die Angebote nach den Blockzeiten berücksichtigt.

b. besondere Betreuungsansprüche

§ 32 c.[24]

Als Kinder mit besonderen Betreuungsansprüchen gemäss § 30 e Abs. 1 VSG gelten insbesondere Kinder der Kindergartenstufe.

c. grössere Gruppen

§ 32 d.[24]

Wird von den Gruppengrössen abgewichen,

a.ist zu gewährleisten, dass die Schülerinnen und Schüler ihrem Entwicklungsstand entsprechend betreut werden und sich jederzeit an ihnen vertraute Betreuungspersonen wenden können,

b.ist den Bedürfnissen der betreuten Kinder nach Zugehörigkeit, Orientierung und Ruhe sowie ihren unterschiedlichen Interessen mit besonderen Massnahmen Rechnung zu tragen.

d. Tagesschulen

§ 32 e.[24]

1

Tagesschulen können bei den folgenden Angeboten von den Vorgaben gemäss § 30 e Abs. 2 VSG abweichen:

a.Mittagsverpflegung,

b.Kursen,

c.offenen Angeboten in Einzelfällen.

2

Sie können unabhängig vom Angebot die alleinige Betreuung einer Klasse einer Lehrperson übertragen, die diese Klasse regelmässig unterrichtet.

Berufsausbildung (§ 30 e Abs. 2 VSG)

§ 32 f.[24]

1

Als ausgebildete Betreuungspersonen gelten Personen mit einem der folgenden inländischen Ausbildungsabschlüsse:

a.Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Fachfrau bzw. Fachmann Betreuung,

b.Diplom als Kindererzieherin bzw. Kindererzieher HF,

c.Diplom als Sozialpädagogin bzw. Sozialpädagoge HF,

d.Unterrichtsberechtigung als Lehrperson für die Volksschule im Kanton Zürich,

e.Hochschuldiplom als Sozialpädagogin bzw. Sozialpädagoge oder Hochschuldiplom in Sozialer Arbeit,

f.Hochschuldiplom in Erziehungswissenschaften oder klinischer Heilpädagogik oder Psychologie,

g.von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren anerkanntes Diplom als Sonderpädagogin bzw. Sonderpädagoge, Logopädin bzw. Logopäde oder Psychomotorikerin bzw. Psychomotoriker.

2

Die Ausbildungsabschlüsse gemäss lit. e und f genügen den Anforderungen nur, wenn sie mindestens 60 Kreditpunkte voraussetzen.

3

Das Volksschulamt kann

a.Ausbildungsabschlüsse anerkennen, die den Ausbildungen gemäss Abs. 1 entsprechen,

b.im Einzelfall Personen als ausgebildete Betreuungspersonen zulassen, deren abgeschlossene Ausbildungen oder berufsspezifische Ausund Weiterbildungen in Verbindung mit ihrer Berufserfahrung es als gleichwertig zu den Abschlüssen gemäss Abs. 1 erachtet.

4

Ausländische Ausbildungen müssen von der zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Stelle als gleichwertig anerkannt sein. Die in Deutschland abgeschlossene Ausbildung als staatlich anerkannte Erzieherin bzw. staatlich anerkannter Erzieher gilt als gleichwertig.

Bewilligungspflichtige Kinderhorte (§§ 30 c und 30 d VSG)

a. Bewilligung

§ 32 g.[24]

1

Die Trägerschaft reicht mit dem Bewilligungsgesuch ein:

a.das pädagogische Konzept,

b.Angaben zur Organisation,

c.Angaben zum eingesetzten Personal,

d.Angaben zu den Örtlichkeiten und deren Ausstattung,

e.das Sicherheitskonzept,

f.das Finanzierungskonzept.

2

Die Trägerschaft muss die Bewilligung und deren Erneuerung spätestens drei Monate beantragen vor

a.der vorgesehenen Eröffnung,

b.dem Ablauf der Bewilligung bei befristeten Bewilligungen,

c.der Änderung, aufgrund deren die Anpassung beantragt wird.

3

Die Standortgemeinde nimmt vor der ersten Bewilligungserteilung im Kinderhort einen Augenschein vor.

4

Sind die Bewilligungsvoraussetzungen nur teilweise erfüllt, kann die Bewilligung befristet oder mit Auflagen verbunden werden.

5

Sind die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, wird die Bewilligung in der Regel auf Ende des Schuljahres entzogen. In dringenden Fällen ist ein sofortiger Entzug möglich.

b. pädagogisches Konzept

§ 32 h.[24]

Die Trägerschaft erlässt ein pädagogisches Konzept. Dieses enthält insbesondere

a.die pädagogischen Leitideen,

b.die Ziele der Betreuung,

c.die Ausgestaltung des Angebots,

d.die Zusammenarbeit mit den Eltern und der Schule,

e.allfällige Massnahmen gemäss § 32 d.

c. Organisation

§ 32 i.[24]

Die Unterlagen zur Organisation enthalten insbesondere

Angaben

a.zur Trägerschaft,

b.zur Anzahl und Grösse der Gruppen,

c.zu den Öffnungszeiten,

d.zu den Aufnahme- und Abmeldemodalitäten,

e.zur Höhe der Elternbeiträge.

d. Personal

§ 32 j.[24]

1

Die Trägerschaft belegt, dass

a.ausreichend Personal, insbesondere mit den erforderlichen Ausbildungen gemäss § 32 f, angestellt ist,

b.vor der Einstellung der Mitarbeitenden und danach alle vier Jahre ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt wurde,

c.bei Kinderhorten mit mehr als 22 Plätzen ein ausreichendes Pensum für die pädagogische und personelle Leitung zur Verfügung steht.

2

Die Leitung des Kinderhortes verfügt über eine Ausbildung gemäss § 32 f und über die erforderlichen Fähigkeiten in der Personalführung.

e. Örtlichkeiten und Ausstattung

§ 32 k.[24]

1

Der Kinderhort verfügt in der Regel über mindestens zwei flexibel nutzbare, gut überschaubare Aufenthaltsräume mit ausreichend Tageslicht. Zusätzlich stehen die erforderlichen Nebenräume zur Verfügung.

2

Die Aufenthaltsräume und deren Ausstattung sind kindgerecht und sicher. Sie ermöglichen unterschiedliche Aktivitäten, insbesondere das Spiel und das Bewegungsspiel, das gemeinsame Essen und das ungestörte Lösen von Hausaufgaben. Rückzugmöglichkeiten sind vorhanden.

3

In den Aufenthaltsräumen stehen pro Platz mindestens vier Quadratmeter Fläche zur Verfügung.

4

In unmittelbarer Nähe sind angemessene Spielmöglichkeiten im Freien und Sportmöglichkeiten vorhanden.

f. Sicherheit

§ 32 l.[24]

1

Die Trägerschaft erlässt ein Sicherheitskonzept. Dieses enthält insbesondere

a.das Vorgehen bei medizinischen und anderen Notfällen,

b.Regelungen zum Übergang der Verantwortung für die Kinder zwischen Eltern, Schule und Kinderhort,

c.Grundsätze zur Hygiene.

2

Sie belegt darin die Abnahme durch die Bau- und Feuerpolizei und die Anmeldung beim Lebensmittelinspektorat.

g. Finanzen und Versicherung

§ 32 m.[24]

1

Die Trägerschaft reicht mit dem erstmaligen Bewilligungsgesuch einen Finanzplan für die ersten drei Betriebsjahre des Kinderhortes ein.

2

Im Rahmen der Bewilligungserneuerung reicht sie eine aktuelle Jahresrechnung und ein Budget ein.

3

Für den Betrieb des Kinderhortes besteht eine angemessene Versicherung.

D.[25] Beurteilung und Promotion

Schullaufbahnentscheide (§ 32 VSG)

§ 33.

1

Schullaufbahnentscheide sind Promotions- und Übertrittsentscheide.

2

Bei der Gesamtbeurteilung für solche Entscheide werden neben den kognitiven Fähigkeiten sowie dem Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten auch die persönliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt.

3

Die Gesamtbeurteilung beruht auf Beobachtungen und Lernkontrollen. In der Regel werden die Beurteilungen aller mit der Schülerin oder dem Schüler befasster Lehrpersonen einbezogen. Die Beurteilungen der Fachlehrpersonen werden eingeholt, wenn sie für den Entscheid massgebend sind.

Zeitpunkt und Verfahren

§ 34.

1

Schullaufbahnentscheide ergehen in der Regel mit Wirkung auf den Schuljahresanfang.

2

Die Entscheide werden bis Ende April getroffen. Können sich die Beteiligten nicht einigen, überweist die Schulleitung die Akten bis spätestens Ende April der Schulpflege zur Entscheidung.

3

Die Schulpflege hört die Beteiligten an. Sie kann Fachpersonen beiziehen und weitere Abklärungen vornehmen oder anordnen. Prüfungen sind nicht zulässig.

Promotion auf der Kindergartenstufe

§ 35.

1

Auf der Kindergartenstufe erfolgt keine Promotion.

2

Der Übertritt in die Primarstufe nach zwei Jahren erfolgt stillschweigend. Für den Übertritt in die Primarstufe nach einem Jahr oder den Entscheid, dass eine Schülerin oder ein Schüler ein drittes Jahr im Kindergarten bleibt, gelten die §§ 33 und 34. Lernkontrollen werden nicht durchgeführt.

Promotion in die nächste Klasse

§ 36.

1

Die Schülerinnen und Schüler, die auf der Primar- oder der Sekundarstufe dem Unterricht zu folgen vermögen, besuchen im folgenden Schuljahr die nächste Klasse. Die Promotion erfolgt in diesen Fällen stillschweigend.

2

Erscheint die Promotion gefährdet, werden die Eltern frühzeitig, spätestens nach Ablauf des ersten Schulhalbjahres, benachrichtigt.

Wiederholen einer Klasse, provisorische Beförderung

§ 37.

1

Vermag eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht nicht zu folgen, kann sie oder er auf der Primarstufe die Klasse wiederholen, wenn die Wiederholung eine anhaltende Besserung der Situation erwarten lässt. Die gleiche Klasse kann höchstens einmal wiederholt werden.

2

Die 6. Klasse der Primarstufe und die Klassen der Sekundarstufe können nur wiederholt werden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und diesen nicht durch die Wahl der Abteilung und der Anforderungsstufe Rechnung getragen werden kann.

3

Steht nicht fest, ob eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht zu folgen vermag oder ob den Schwierigkeiten mit sonderpädagogischen Massnahmen begegnet werden kann, kann die Schülerin oder der Schüler an der Primarstufe provisorisch promoviert werden, unter Ansetzung einer angemessenen Bewährungszeit.

Überspringen einer Klasse

§ 38.

Ist aufgrund der Leistung und des Entwicklungsstandes einer Schülerin oder eines Schülers zu erwarten, dass sie oder er dem entsprechenden Unterricht wird folgen können, kann sie oder er auf der Primar- und der Sekundarstufe eine Klasse überspringen.

Übertritt an die Sekundarstufe

§ 39.

1

Entscheide betreffend den Übertritt an die Sekundarstufe werden anlässlich eines Gesprächs vorbereitet, an dem wenigstens die Klassenlehrperson und ein Elternteil teilnehmen.

2

Sind sich die Klassenlehrperson und die Eltern nicht einig, findet ein weiteres Gespräch statt, an dem auch die Schulleitung und eine Lehrperson der Sekundarstufe teilnehmen.

3

Kann auch so keine Einigung erzielt werden, überweist die Schulleitung die Akten der für die Sekundarstufe zuständigen Schulpflege zur Entscheidung.

4

Die Zuteilung zu einer der Abteilungen erfolgt aufgrund einer Gesamtbeurteilung. Werden Anforderungsstufen geführt, erfolgt die Zuteilung zu einer der Anforderungsstufen nur aufgrund einer Leistungsbeurteilung im betreffenden Fach.

Wechsel innerhalb der Sekundarstufe

§ 40.

1

Ein Wechsel in eine andere Abteilung oder in eine andere Anforderungsstufe kann in der ersten Klasse auf Ende November, Mitte April und Anfang Schuljahr, in den übrigen Klassen auf Ende Januar und Anfang Schuljahr erfolgen.

2

Für einen Wechsel in eine andere Abteilung gelten die Verfahren gemäss § 33 Abs. 2 und 3 sowie § 34 Abs. 2 und 3 sinngemäss.

3

Ein Wechsel in eine andere Anforderungsstufe wird von der Lehrperson, welche die bisherige Anforderungsstufe unterrichtet, den Eltern und der Schulleitung beschlossen. Der Entscheid kann auf dem Korrespondenzweg erfolgen.

4

Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Schulpflege.

3. Abschnitt: Organisation und Organe

Organisationsstatut (§ 41 a Abs. 2 VSG)

§ 41.

1

Das Organisationsstatut regelt die Zuständigkeiten der an der Schule Beteiligten und deren Zusammenwirken, die Mitwirkung der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler.

2

Die Städte Zürich und Winterthur können für ihre Schulkreise separate Organisationsstatuten festlegen.

Schulprogramm (§ 41b Abs. 1 VSG)

§ 42.

1

Das Schulprogramm konkretisiert im Rahmen des Lehrplans den Bildungs- und Erziehungsauftrag. Es enthält die pädagogischen Schwerpunkte der Schule und umschreibt Wege und Mittel, wie diese erreicht werden, sowie die Kriterien, anhand welcher die Zielerreichung überprüft wird.

2

Die Schulpflege bestimmt, für welche Periode innerhalb eines Rahmens von drei bis fünf Jahren die Schulprogramme erlassen werden. Sie kann Rahmenbedingungen festlegen, die bei der Festsetzung der Programme zu beachten sind.[27]

Jahresplanung, Umsetzungsbeschlüsse

§ 43.

1

Zur Umsetzung des Schulprogramms legt die Schulkonferenz weitere konkrete Aktivitäten und Projekte in einer Jahresplanung und in einzelnen Umsetzungsbeschlüssen fest.

2

Die Jahresplanung und die Umsetzungsbeschlüsse können neben der Planung organisatorische oder inhaltliche Bestimmungen enthalten und sind für die Lehrpersonen verbindlich. Methodische Bestimmungen sind nur zulässig und verbindlich, soweit sie zum Erreichen der Ziele des Schulprogramms notwendig sind.

3

Bei der Festlegung von Anzahl und Art der Umsetzungsmassnahmen ist den Lehrpersonen genügender Freiraum zur individuellen Unterrichtsgestaltung zu belassen.

Schulpflege (§ 42 VSG)

§ 44.

1

. . .[28]

2

Die Schulpflege kann die Vorbereitung ihrer Geschäfte einer Schulleitung oder mehreren Schulleitungen gemeinsam, der Schulverwaltung, der Leitung Bildung oder einer anderen von ihr angestellten Person übertragen.[27]

Schulkonferenz (§ 45 VSG)

§ 46.

1

Der Schulkonferenz gehören die Schulleitung und alle Lehrpersonen mit einem Beschäftigungsgrad von wenigstens 35% an der entsprechenden Schule an.[22]

2

Die Schulpflege regelt die Teilnahme und das Stimmrecht weiterer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Sitzungen der Schulkonferenz.

4. Abschnitt: Qualitätssicherung[10]

Instrumente

§ 47.[10]

Die Qualitätssicherung erfolgt über

a.die Erhebung von Bildungsdaten an der Volksschule gemäss § 6 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002,

b.die schulinterne Qualitätssicherung,

c.die externe Beurteilung durch die Fachstelle für Schulbeurteilung,

d.die Mitarbeiterbeurteilungen gemäss der Lehrerpersonalgesetzgebung [6]

Schulinterne Qualitätssicherung

§ 48.[10]

1

Zu Beginn oder vor Ende eines Schuljahres überprüft die Schule, ob die vorgängige Jahresplanung eingehalten worden ist.

2

Vor Erlass eines neuen Schulprogramms nimmt sie eine Standortbestimmung vor. Sie erhebt dabei den Zustand der Schule und bezeichnet Entwicklungsschwerpunkte für die Periode des nächsten Schulprogramms.

3

Die systematisch erfassten Meinungen von Eltern sowie Schülerinnen und Schülern und der Rechenschaftsbericht über die Zielerreichung des Schulprogramms wird mit einbezogen. Die Rückmeldungen der Eltern können im Rahmen der allgemeinen Elternmitwirkung eingeholt werden.

4

Der Bildungsrat regelt die Einzelheiten.

Externe Beurteilung (§ 48 VSG)

a. Inhalt und Verfahren

§ 49.[10]

1

Die Schule erstellt als Grundlage für die externe Schulbeurteilung einen Bericht. Dieser umfasst Informationen und Dokumente zur Situation, zur Organisation, zu den pädagogischen Schwerpunkten sowie zur Planung und enthält eine Selbstbeurteilung der Schule.

2

Die externe Schulbeurteilung umfasst:

a.ein- bis dreitägige Schulbesuche,

b.Beobachtungen des Schullebens,

c.Einsicht in den Bericht gemäss Abs. 1 sowie weiterer Dokumente und Daten der Schule und Klassen,

d.Gespräche mit Lehrpersonen, Schülerinnen und Schülern, Eltern, Mitgliedern der Schulpflege sowie weiteren an der Schule beteiligten Personen. Es können auch schriftliche Stellungnahmen eingeholt werden.

3

Die Mitglieder der Fachstelle für Schulbeurteilung setzen zur Schulbeurteilung in der Regel verschiedene Erhebungsmethoden ein und beziehen die Wahrnehmungen von verschiedenen Schulbeteiligten ein. Das Beurteilungsteam fasst das Ergebnis seiner Prüfung in einem Bericht zusammen.

4

Der Bildungsrat regelt das Weitere zum Inhalt und das Verfahren der externen Beurteilung.

§ 50.[10]

1

Die Schulen werden von zwei oder drei Mitgliedern der Fachstelle für Schulbeurteilung beurteilt.

2

Die Beurteilungsteams werden so zusammengesetzt, dass die für die Beurteilung notwendigen Qualifikationen wie Erfahrung im Schulbereich, theoretischwissenschaftliche Kenntnisse und Evaluationserfahrung angemessen vertreten sind.

§ 51.[15]

1

Die Fachstelle erstellt einen Bericht über die Ergebnisse der Schulbeurteilung. Dieser wird der Schule und der Schulpflege zugestellt.

2

Die Schule und die Schulpflege können zum Beurteilungsbericht zuhanden der Fachstelle schriftlich Stellung nehmen. Die Stellungnahmen sind Bestandteil des Beurteilungsberichts.

d. Wesentliche Qualitätsmängel

§ 52.[10]

Stellt die Fachstelle wesentliche Qualitätsmängel fest, informiert die Schulpflege die Fachstelle innert vier Monaten nach Erhalt des Beurteilungsberichts über die ergriffenen Massnahmen.

e. Zusammenarbeit mit der Fachstelle

§ 53.[10]

1

Lehrpersonen, Schulleitung und Schulpflege arbeiten mit der Fachstelle für Schulbeurteilung zusammen. Sie halten sich insbesondere für Gespräche zur Verfügung und gewähren dem Beurteilungsteam die für die Beurteilung erforderliche Akteneinsicht.

2

Die Schulleitung organisiert den für die Beurteilung erforderlichen Einbezug der Eltern, Schülerinnen und Schülern und weiterer Personen. Sie wird dabei von der Fachstelle unterstützt.[15]

5. Abschnitt: Stellung der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern

A. Schülerinnen und Schüler

Verhalten der Schülerinnen und Schüler

§ 54.

1

Die Schülerinnen und Schüler begegnen den Lehrpersonen und den übrigen an der Schule tätigen Personen mit Achtung. Sie haben die Weisungen der Lehrpersonen zu befolgen und alles zu unterlassen, was sie selber oder andere Personen körperlich oder seelisch gefährden könnte. Sie gehen sorgsam mit Ausstattung und Material um.

2

Schülerinnen und Schülern ist es untersagt,

a.Alkohol, Raucherwaren und andere Suchtmittel in die Schulanlagen und an schulische Anlässe mitzubringen und dort zu konsumieren,

b.Waffen und Waffenattrappen in die Schulanlagen oder an schulische Anlässe mitzubringen.

3

Das Konsumverbot gemäss Abs. 2 lit. a gilt vom Beginn bis zum Ende des Unterrichts einschliesslich der Mittagspausen sowie an schulischen Anlässen auch ausserhalb der Schulanlagen.

4

Schulleitung und Lehrpersonen können Schülerinnen und Schülern untersagen, andere gefährliche Gegenstände in die Schulanlagen und an schulische Anlässe mitzubringen. Gefährliche Gegenstände sind solche, die geeignet sind, Personen zu gefährden oder einzuschüchtern.

5

Schulleitung und Lehrpersonen ziehen Gegenstände nach Abs. 2 und 4 ein. Sie informieren wenn nötig die Eltern.

Haltung der Lehrpersonen

§ 55.

Die Haltung der Lehrpersonen gegenüber den Schülerinnen und Schülern ist durch Anerkennung, Verständnis, Konsequenz und Achtung geprägt. Schwierigkeiten sind in erster Linie im persönlichen Gespräch zu lösen.

Disziplinarmassnahmen (§ 52 VSG)

§ 56.

1

Können Schwierigkeiten mit Schülerinnen und Schülern nicht im Gespräch oder durch Anweisungen im Rahmen des Unterrichts gelöst werden, kann die Lehrperson Schülerinnen und Schüler

a.für kurze Zeit aus dem Schulzimmer weisen,

b.mit einer sinnvollen, möglichst im Zusammenhang mit der Verfehlung stehenden Zusatzarbeit betrauen,

c.nach Mitteilung an die Eltern und bei Anwesenheit einer Lehrperson während der unterrichtsfreien Zeit zur Anwesenheit in der Schule verpflichten.

2

Erfolgt keine Besserung oder hat sich eine Schülerin oder ein Schüler eine schwere Disziplinarverfehlung zuschulden kommen lassen, orientiert die Lehrperson die Schulleitung. Diese prüft eine Massnahme nach § 52 Abs. 1 lit. a VSG, oder sie orientiert die Schulpflege und beantragt dieser eine Massnahme nach § 52 Abs. 1 lit. b VSG.

3

Disziplinarmassnahmen werden unter Berücksichtigung des Alters der Schülerinnen und Schüler und der Umstände des Einzelfalls festgelegt.

Vorübergehende Wegweisung

§ 57.

1

Soll eine Schülerin oder ein Schüler vorübergehend vom Unterricht weggewiesen werden, ist bei der Festlegung der Dauer und des Zeitpunkts dieser Massnahme auch zu berücksichtigen, ob die Schülerin oder der Schüler angemessen betreut oder beschäftigt werden kann.

2

Die Eltern sind möglichst frühzeitig über die geplante Wegweisung zu informieren.

Betreuung und Beschäftigung

§ 58.

1

Werden Schülerinnen oder Schüler vorübergehend vom Unterricht weggewiesen oder gemäss § 52 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 VSG entlassen, liegt die Verantwortung für deren Betreuung oder Beschäftigung bei den Eltern. Diese werden dabei von der Schulpflege und der Schulleitung unterstützt.

2

Kommen die Eltern ihren Verpflichtungen nicht nach, orientiert die Schulpflege die für Kindesschutzmassnahmen zuständigen Behörden.

B. Eltern

Information

a. Im Allgemeinen

§ 59.

1

Die Gemeinde orientiert die Eltern rechtzeitig über die Schulorganisation, insbesondere über die Zuteilung zu einer Schule oder Klasse sowie über den Unterrichtsort und die Unterrichtszeiten.

2

Werden Schülerinnen und Schüler einer neuen Klasse zugeteilt, wird die Zuteilung den Eltern vor den Sommerferien mitgeteilt.

b. Ereignisse in den Schulen

§ 60.

1

Die Lehrpersonen informieren die Eltern der Schülerinnen und Schüler ihrer Klasse regelmässig über die Anlässe und Ereignisse in der Schule und über organisatorische Belange.

2

Aussergewöhnliche Ereignisse werden sofort mitgeteilt.

3

Die erste Kontaktnahme erfolgt unmittelbar vor oder nach Übernahme einer neuen Klasse, wenn möglich in Form einer Elternzusammenkunft.

c. Im Einzelfall

§ 61.

Die Lehrpersonen und die Eltern einer Schülerin oder eines Schülers informieren sich gegenseitig bei auftretenden Schwierigkeiten, aussergewöhnlichen Ereignissen oder aussergewöhnlicher Entwicklung von Leistung und Verhalten, insbesondere wenn eine wesentlich schlechtere Qualifikation im Zeugnis zu erwarten ist.

Individuelle Mitwirkung (§ 56 VSG)

a. Fälle

§ 62.

1

Mitwirkungspflichtige Beschlüsse gemäss § 56 Abs. 1 VSG sind Schullaufbahnentscheide sowie die Anordnung, Änderung oder Aufhebung von sonderpädagogischen Massnahmen und von im Gesetz vorgesehenen disziplinarischen Massnahmen.

2

Bei den übrigen Anordnungen wirken die Eltern nicht mit. Dies gilt insbesondere bei Anordnungen organisatorischer Art wie der Zuteilung zu einer Schule oder einer Klasse, bei Weisungen im Schulalltag, bei der Notengebung und der Schülerbeurteilung.

b. Teilnahme an Elterngesprächen

§ 63.

Stehen mitwirkungspflichtige Beschlüsse oder wichtige Informationen an oder können Schwierigkeiten mit einer Schülerin oder einem Schüler nicht in der Klasse gelöst werden, sind die Eltern berechtigt und verpflichtet, an Gesprächen teilzunehmen.

c. Obligatorische Elternveranstaltungen

§ 64.

1

Bedürfen grundlegende Schwierigkeiten von allgemeiner Tragweite in einer Schule oder Klasse der Erörterung und Problemlösung mit den Eltern, kann die Schulleitung entsprechende Veranstaltungen für alle Eltern einer Klasse oder einer Schule obligatorisch erklären. Bei mehreren Erziehungsberechtigten erstreckt sich das Obligatorium nur auf einen Elternteil.

2

Die Schulleitung informiert die Schulpflege rechtzeitig über die vorgesehene Veranstaltung.

Mitwirkung im Allgemeinen (§ 55 VSG)

§ 65.[11]

1

Das Organisationsstatut regelt die Form der allgemeinen Mitwirkung der Eltern.

2

Die Eltern oder eine Vertretung der Eltern werden bei der Erarbeitung des Schulprogramms angehört. Das Organisationsstatut kann weitergehende Mitwirkungsrechte einräumen.

3

Die Eltern können nicht zur allgemeinen Mitwirkung verpflichtet werden.

4

Die Schule stellt den Eltern zur Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte unentgeltlich Räume zur Verfügung.

Elternpflichten (§ 57 VSG)

§ 66.

1

Die Eltern sowie Dritte, denen die Schülerinnen und Schüler anvertraut sind, sind dafür verantwortlich, dass diese

a.den obligatorischen und den fakultativen Unterricht regelmässig und ausgeruht besuchen,

b.für den Unterricht und für die üblichen besonderen Anlässe wie Schulreisen oder Exkursionen zweckmässig bekleidet und ausgerüstet sind,

c.unter geeigneten Bedingungen die Hausaufgaben erledigen können.

2

Die Verantwortung für die Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg liegt bei den Eltern.

3. Teil: Privatschulen und Privatunterricht[10]

Privatschulen (§ 68 VSG)

a. Gleichwertigkeit

§ 67.[10]

1

Die Privatschulen gewährleisten, dass die Schülerinnen und Schüler in ihrer Leistung, Persönlichkeitsbildung sowie körperlichen und seelischen Entwicklung in einer Weise gefördert werden, die mit der Volksschulbildung vergleichbar ist.

2

Privatschulen orientieren sich an den Grundsätzen gemäss § 2 VSG und am Lehrplan. Sie können im Rahmen von § 68 Abs. 3 VSG Schwerpunkte setzen, insbesondere inhaltlicher, pädagogischer, weltanschaulicher, religiöser oder konfessioneller Art.

b. Bewilligungspflicht

§ 68.[10]

1

Der Bewilligungspflicht unterliegen alle Formen der privaten Schulung, die nicht als Privatunterricht gelten.

2

Das Volksschulamt erteilt die Bewilligung, wenn[16]

a.die Privatschule die Grundsätze gemäss § 68 VSG einhält,

b.die Lehrpersonen für ihre Tätigkeit genügend ausgebildet sind,

c.für die Erteilung des Unterrichtes geeignete Räumlichkeiten samt Nebeneinrichtungen zur Verfügung stehen.

c. Auflagen, Befristung, Entzug

§ 69.[10]

1

Mit der Bewilligung können Auflagen verbunden werden, insbesondere in Bezug auf die Lektionentafel, die Lehrpersonen und die Räumlichkeiten.

2

Die Bewilligung kann befristet werden.

3

Sind die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben, kann die Bewilligung auf Ende eines Schuljahres, in wichtigen Fällen jederzeit, entzogen werden.

d. Offenlegungspflicht

§ 70.[16]

1

Die Privatschulen geben dem Volksschulamt bekannt:

a.die Namen der Personen, welche Eigentums- oder Mitwirkungsrechte in der Trägerschaft ausüben, insbesondere Teilhaber von Gesellschaften sowie Mitglieder von Vereinen und Genossenschaften,

b.die Namen der Personen, die in der Schule pädagogische oder administrative Leitungsfunktionen ausüben,

c.Verbindungen der Trägerschaft zu ideellen Vereinigungen.

2

Die Privatschulen melden dem Volksschulamt Änderungen unverzüglich.

3

Das Volksschulamt führt über die Angaben gemäss Abs. 1 lit. c ein öffentliches Register. Es kann überdies die Schule verpflichten, diese Angaben in geeigneter Weise zu veröffentlichen, insbesondere in Werbe- und Informationsbroschüren zu erwähnen.

e. Meldepflicht

§ 71.[10]

Nimmt eine Privatschule Schülerinnen und Schüler auf oder entlässt sie solche, melden die zuständigen Organe der Trägerschaft der Schule dies der Schulpflege des Wohnorts der betreffenden Schülerinnen und Schüler.

f. Aufsicht (§ 70 VSG)

§ 72.[16]

1

Die Aufsicht durch das Volksschulamt erfolgt mittels Berichterstattung oder mittels Schulbesuchen. Die Schulen sind verpflichtet, dem Volksschulamt Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

2

Bestehen Zweifel, ob eine Schule die Lernziele erreicht oder die Bewilligungsvoraussetzungen noch erfüllt sind, kann das Volksschulamt eine externe Beurteilung anordnen.

3

Die Fachstelle für Schulbeurteilung beurteilt im Rahmen ihrer Kapazität Privatschulen auf deren Begehren und gegen Übernahme der Kosten.

Privatunterricht (§ 69 VSG)

a. Im Allgemeinen

§ 73.

1

Die Eltern reichen dem Volksschulamt und der Schulpflege des Schulortes gemäss § 8 vor der Aufnahme des Unterrichts ein Unterrichtsprogramm ein. Dieses enthält insbesondere Angaben über die Schulungsräume, den Unterrichtsinhalt und dessen Verteilung auf den Stundenplan. Das Volksschulamt kann Auflagen machen oder Weisungen erteilen.[16]

2

Bei gleichzeitiger Unterrichtung von höchstens drei Schülerinnen oder Schülern müssen mindestens die Hälfte, bei vier und fünf Schülerinnen und Schülern mindestens zwei Drittel der im kantonalen Lehrplan vorgesehenen Lektionen erteilt werden.

3

Eine Schülerin oder ein Schüler darf während der Schulpflicht insgesamt nicht mehr als ein Jahr von Personen ohne abgeschlossene Lehrerausbildung unterrichtet werden.

b. Aufsicht

§ 74.[10]

1

Die Bildungsdirektion regelt die Aufsicht.

2

Bestehen Anzeichen dafür, dass im Privatunterricht die Lernziele nicht erreicht werden oder andere Missstände vorliegen, kann das Volksschulamt Auflagen machen oder die Erteilung des Privatunterrichtes untersagen.[16]

4. Teil: Aufsicht, Rechtsschutz und Strafbestimmungen

Begründung und Neubeurteilung von Anordnungen (§ 74 VSG)

§ 75.[27]

1

Anordnungen der Schulleitung, der Leitung Bildung sowie von unterstellten Kommissionen oder Gemeindeangestellten müssen den Hinweis enthalten, dass innert zehn Tagen schriftlich die Neubeurteilung durch die Schulpflege verlangt werden kann.

2

Dem Lauf der Frist und der Einreichung des Begehrens kommt aufschiebende Wirkung zu.

3

Die Schulpflege überprüft die Anordnung uneingeschränkt und entscheidet neu. Der Entscheid ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

5. Teil: Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 76.[11]

Die Verordnung über die Volksschule und die Vorschulstufe vom 31. März 1900[4] wird auf den 17. August 2008 aufgehoben.

Inkrafttreten

§ 77.

Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:

a.auf Beginn des Schuljahres 2006/07 (21. August 2006): §§ 1–3, 6–14, 16, 19, 20, 23, 24, 27–29, 31–46, 54–64, 66, 75, 77;

b.auf Beginn des Schuljahres 2007/08 (20. August 2007): §§ 5, 21, 22, 25, 26, 30, 47–53, 67–74;

c.auf Beginn des Schuljahres 2008/09 (18. August 2008): §§ 4, 15, 17, 18, 65, 76.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. März 2015

(OS 70, 117)

1

Die Gemeinden setzen die Bestimmungen über die schulpsychologischen Dienste bis 31. Juli 2017 um.

2

Die Gemeinden bezeichnen bis spätestens 31. Juli 2017 eine Schulärztin oder einen Schularzt.

3

Die Gemeinde trägt die Kosten der Untersuchung durch eine Privatärztin oder einen Privatarzt gemäss § 17 c Abs. 3, bis sie eine Schulärztin oder einen Schularzt bezeichnet hat.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Juni 2019

(OS 74, 343)

Die Gemeinden setzen §§ 32 b–32 f für die von ihnen geführten Kinderhorte und Tagesschulen bis 31. Juli 2021 um.


[1] OS 61, 224; Begründung siehe ABl 2006, 796.

[2] LS 410. 1.

[3] LS 412. 100.

[4] LS 412. 111.

[5] LS 412. 31. Heute: Lehrpersonalgesetz.

[6] LS 412. 311. Heute: Lehrpersonalverordnung.

[7] LS 818. 11.

[8] SR 210.

[9] SR 832. 112. 31.

[10] Inkrafttreten: 20. August 2007.

[11] Inkrafttreten: 18. August 2008.

[12] Eingefügt durch RRB vom 3. Dezember 2008 (OS 63, 629; ABl 2008, 2292). In Kraft seit 1. Januar 2009.

[13] Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2008 (OS 63, 629; ABl 2008, 2292). In Kraft seit 1. Januar 2009.

[14] Eingefügt durch RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 895; ABl 2011, 2886). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[15] Fassung gemäss RRB vom 28. März 2012 (OS 67, 189; ABl 2012, 718). In Kraft seit 1. August 2012.

[16] Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 209; ABl 2012, 1053). In Kraft seit 1. August 2012.

[17] Eingefügt durch RRB vom 4. März 2015 (OS 70, 117; ABl 2015-03-13). In Kraft seit 1. Juni 2015.

[18] Fassung gemäss RRB vom 4. März 2015 (OS 70, 117; ABl 2015-03-13). In Kraft seit 1. Juni 2015.

[19] Eingefügt durch RRB vom 2. Dezember 2015 (OS 71, 90; ABl 2015-12-11). In Kraft seit 1. August 2016.

[20] Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2015 (OS 71, 90; ABl 2015-12-11). In Kraft seit 1. August 2016.

[21] Aufgehoben durch RRB vom 2. Dezember 2015 (OS 71, 90; ABl 2015-12-11). In Kraft seit 1. August 2016.

[22] Fassung gemäss RRB vom 18. März 2015 (OS 71, 77; ABl 2015-03-27). In Kraft seit 1. August 2017.

[23] Fassung gemäss RRB vom 22. November 2017 (OS 73, 72; ABl 2017-12-01). In Kraft seit 1. August 2018.

[24] Eingefügt durch RRB vom 12. Juni 2019 (OS 74, 343; ABl 2019-06-21). In Kraft seit 1. August 2019.

[25] Fassung gemäss RRB vom 12. Juni 2019 (OS 74, 343; ABl 2019-06-21). In Kraft seit 1. August 2019.

[26] Aufgehoben durch RRB vom 12. Juni 2019 (OS 74, 343; ABl 2019-06-21). In Kraft seit 1. August 2019.

[27] Fassung gemäss RRB vom 21. Oktober 2020 (OS 75, 568; ABl 2020-10-30). In Kraft seit 1. Januar 2021.

[28] Aufgehoben durch RRB vom 21. Oktober 2020 (OS 75, 568; ABl 2020-10-30). In Kraft seit 1. Januar 2021.

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