Übergangsordnung zum Volksschulgesetz
(vom 28. Juni 2006)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 79 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)[2]
Sekundarstufe (§ 7 VSG)
Die Schulpflegen können Änderungen an der Organisation der Sekundarstufe gemäss § 6 der Volksschulverordnung (VSV)[3] erstmals auf Beginn des Schuljahres 2007/08 umsetzen.
Zusätzliche Angebote, QUIMS (§ 25 VSG)
Bis Ende Schuljahr 2008/09 werden die Schulen, die zusätzliche Angebote (QUIMS) bereitstellen und Anspruch auf Staatsbeiträge gemäss § 25 VSG haben, vom Volksschulamt bezeichnet.
Blockzeiten (§ 27 Abs. 2 VSG)
Ab dem Schuljahr 2006/07 gewährleisten die Gemeinden Blockzeiten gemäss § 26 Abs. 3 VSV an der Unterstufe. Gemeinden, die Blockzeiten bereits eingeführt haben, können ihre Regelung bis Ende Schuljahr 2006/07 beibehalten.
Ab dem Schuljahr 2007/08 gewährleisten die Gemeinden Blockzeiten gemäss § 26 Abs. 3 VSV auf allen Stufen der Volksschule.
Bei der Zuteilung der Lehrerstellen (VZE) wird der Mehraufwand auf Grund der Blockzeiten ab dem Schuljahr 2007/08 berücksichtigt.
Tagesstrukturen (§ 27 Abs. 3 VSG)
Die Gemeinden erheben bis Juli 2007 den Bedarf an Tagesstrukturen.
Ab dem Schuljahr 2009/10 stellen sie dem Bedarf entsprechende Angebote gemäss § 27 der Volksschulverordnung zur Verfügung.
Geleitete Schulen (§§ 43 ff. VSG)
Schulen, die sich am Projekt «Teilautonome Schulen (TaV)» beteiligt haben (TaV-Schulen), gelten als geleitete Schulen. Das Volksschulamt anerkennt weitere Schulen als geleitete, wenn das Organisationsstatut gemäss § 43 VSG von der Schulpflege beschlossen worden ist.
Für TaV-Schulen und anerkannte Schulen
a.richten sich die Zuständigkeiten der Schulorgane nach VSG,
b.gelten die Anstellungsbedingungen für Schulleiterinnen und Schulleiter gemäss Lehrerpersonalverordnung ab Schuljahr 2007/08.
Die andern Schulen richten spätestens auf Beginn des Schuljahres 2008/09 Schulleitungen ein.
Ab dem Schuljahr 2008/09 beteiligt sich der Kanton auch ausserhalb des TaV-Projektes an den Kosten der Schulleitungen gemäss VSG.
Gemeinden können geleitete Schulen ohne Aufnahme eines Versuchsartikels in der Gemeindeordnung einrichten.
Sonderpädagogische Massnahmen (§§ 33–40 VSG)
Das Volksschulamt teilt jede Gemeinde einer von drei Staffeln für die Umsetzung der Bestimmungen über die sonderpädagogischen Massnahmen zu.
Diese Bestimmungen gelten für die Gemeinden der ersten Staffel ab dem Schuljahr 2008/09 und für jene der zweiten und dritten Staffel ein bzw. zwei Jahre später.
Schulinterne Qualitätssicherung (§ 47 VSG)
Die Gemeinden führen spätestens auf Beginn des Schuljahres 2009/10 die schulinterne Qualitätssicherung gemäss § 48 der Volksschulverordnung ein.
Mitwirkung (§§ 50 Abs. 3 und 55
f. VSG)
Die Mitwirkungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern gemäss §§ 50 Abs. 3, 55 und 56 VSG werden spätestens zwei Jahre nach Einrichtung der Schulleitung umgesetzt.
Privatschulen, Privatunterricht (§§ 68
f. VSG)
Privatschulen auf der Kindergartenstufe benötigen ab Schuljahr 2008/09 eine Bewilligung der Bildungsdirektion.
Privatunterrricht, der länger als ein Jahr dauert, darf ab Schuljahr 2008/09 nur von Personen mit abgeschlossener Lehrerbildung erteilt werden.
Aufsicht, Rekurse (§§ 73– 76 VSG)
Die Bezirksschulpflegen üben ihre Aufsichtsfunktion bis Ende Schuljahr 2006/07 aus.
Sie behandeln Rekurse, die bis 15. August 2007 bei ihnen eingereicht werden. Können sie einen Rekurs bis 31. Dezember 2007 nicht erledigen, überweisen sie das Verfahren dem Bezirksrat.
Rekursentscheide der Bezirksschulpflegen können mit Rekurs an die Bildungsdirektion weitergezogen werden.
Geltungsdauer
Diese Übergangsordnung tritt auf Beginn des Schuljahres 2006/07 (21. August 2006) in Kraft. Sie gilt bis Ende Schuljahr 2009/10 (22. August 2010).
[1] OS 61, 221; Begründung siehe ABl 2006, 789.
[2] LS 412. 100.
[3] LS 412. 101.