Volksschulgesetz (VSG)

(vom 7. Februar 2005)[1]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag der Kommission für Bildung und Kultur vom 31. August 2004[2]

1. Teil: Grundlagen

Gegenstand, Geltungsbereich

§ 1.

1

Dieses Gesetz regelt die Bildung und Erziehung in der Volksschule.

2

Das Gesetz gilt für öffentliche Schulen und, soweit es dies ausdrücklich vorsieht, für die privaten Schulen, in denen die Schulpflicht erfüllt werden kann.

Bildungs- und Erziehungsaufgaben

§ 2.

1

Die Volksschule erzieht zu einem Verhalten, das sich an christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen orientiert. Dabei wahrt sie die Glaubens- und Gewissensfreiheit und nimmt auf Minderheiten Rücksicht. Sie fördert Mädchen und Knaben gleichermassen.

2

Die Volksschule ergänzt die Erziehung in der Familie. Schulbehörden, Lehrkräfte, Eltern und bei Bedarf die zuständigen Organe der Jugendhilfe arbeiten zusammen.

3

Die Volksschule erfüllt ihren Bildungsauftrag durch die Gestaltung des Unterrichts und des Zusammenlebens in der Schule.

4

Die Volksschule vermittelt grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten; sie führt zum Erkennen von Zusammenhängen. Sie fördert die Achtung vor Mitmenschen und Umwelt und strebt die ganzheitliche Entwicklung der Kinder zu selbstständigen und gemeinschaftsfähigen Menschen an. Die Schule ist bestrebt, die Freude am Lernen und an der Leistung zu wecken und zu erhalten. Sie fördert insbesondere Verantwortungswillen, Leistungsbereitschaft, Urteils- und Kritikvermögen sowie Dialogfähigkeit. Der Unterricht berücksichtigt die individuellen Begabungen und Neigungen der Kinder und schafft die Grundlage zu lebenslangem Lernen.

Recht auf Schulbesuch und Schulpflicht

§ 3.[21]

1

Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht, die öffentliche Volksschule zu besuchen.

2

Kinder, die bis zum 31. Juli eines Jahres das vierte Altersjahr vollenden, werden auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. Die Schulpflicht dauert elf Jahre, längstens jedoch bis zum Abschluss der Volksschule.[33]

3

Schülerinnen und Schüler, die das 16. Altersjahr vollendet haben, werden aus der Schulpflicht entlassen. Sie sind berechtigt, die von ihnen besuchte Stufe zu beenden.

4

Aus wichtigen Gründen kann die Schulpflege auf Gesuch der Eltern eine vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht frühestens nach zehn Schuljahren oder vollendetem 15. Altersjahr beschliessen, wenn eine ausserschulische Beschäftigung gewährleistet ist. Vorbehalten bleibt die Entlassung gemäss § 52.

2. Teil: Öffentliche Volksschule

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

A. Gliederung

Stufen

§ 4.

Die öffentliche Volksschule besteht aus der Kindergartenstufe, der Primarstufe und der Sekundarstufe.

Kindergartenstufe

§ 5.

1

Kinder, die bis zum 31. Juli eines Jahres das vierte Altersjahr vollenden, treten auf Beginn des nächsten Schuljahres in den Kindergarten ein.[33]

2

Die Kindergartenstufe dauert zwei Jahre.

3

Der Übertritt in die Primarstufe kann ausnahmsweise nach einem oder drei Jahren erfolgen, wenn die intellektuelle und persönliche Entwicklung des Kindes dies erlaubt oder erfordert.

Primarstufe

§ 6.

1

Die Primarstufe dauert sechs Jahre.

2

Nach drei Jahren wechselt in der Regel die für die Klasse verantwortliche Lehrperson und wenn möglich die Zusammensetzung der Klasse.

Sekundarstufe

§ 7.

1

Die Sekundarstufe dauert drei Jahre und umfasst in der Regel zwei oder drei Abteilungen.

2

Die Verordnung bezeichnet diejenigen Fächer, in denen die Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrer Zuteilung zu einer Abteilung auf drei Anforderungsstufen unterrichtet werden können.

Jahreskurse

§ 8.[26]

Das letzte Jahr der Schulpflicht kann auch durch den Besuch von Berufsvorbereitungsjahren gemäss § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008[13] erfüllt werden.

B. Schulort und Unentgeltlichkeit

Schulort

§ 10.

Der Anspruch auf den Schulbesuch gilt am Wohnort. Halten sich Schülerinnen und Schüler an Wochentagen gewöhnlich ausserhalb ihres Wohnortes auf, ist die Schule an diesem Ort zu besuchen.

Unentgeltlichkeit

§ 11.

1

Der Unterricht ist am Schulort unentgeltlich. Wird der Unterricht ausserhalb des Schulortes besucht, kann von den Eltern oder der abgebenden Gemeinde ein Schulgeld erhoben werden.

2

Lehrmittel und Schulmaterial werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

3

Werden die Schülerinnen und Schüler durch die Schule verpflegt, wie bei auswärtigem Schulbesuch und Klassenlagern, können von den Eltern Beiträge an die Verpflegungskosten erhoben werden.

4

Für Betreuungsangebote der Gemeinden, die über § 27 Abs. 2 hinausgehen, werden von den Eltern Beiträge erhoben.

Entscheid über Schulort und Schulgeld

§ 12.

Können sich die Beteiligten nicht einigen, legt die Direktion den Schulort, die Kostenpflicht und die Höhe des Schulgeldes fest.

C. Besondere Regelungen

Stadt Zürich und Winterthur

§ 13.

Der Regierungsrat kann für die Städte Zürich und Winterthur von den organisatorischen Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen erlassen, sofern die besonderen Verhältnisse der Städte dies erfordern.

Besondere Schulen

§ 14.

Der Regierungsrat kann für besonders begabte Schülerinnen und Schüler Schulen mit Bildungsschwerpunkten oder Rahmenbedingungen bewilligen, die von der Gesetzgebung abweichen.

D. Ergänzende Angebote zur Volksschule

Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur

§ 15.

1

Die Direktion kann von ausserschulischen Trägerschaften angebotene Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur anerkennen.

2

Die Verordnung regelt die Voraussetzungen der Anerkennung und deren Folgen.

Musikschulen

§ 16.

1

Die Musikschulen bieten als Ergänzung zum Musikunterricht an der Volksschule eine musikalische Ausbildung an.

2

Die musikalische Früherziehung kann im Rahmen der koordinierten Unterrichtszeiten gemäss § 27 Abs. 2 erteilt werden.

Aufgabenhilfe

§ 17.

Die Gemeinden können betreute Aufgabenstunden anbieten und in besonderen Fällen die Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme verpflichten.

Nachhilfeunterricht

§ 17 a.[32]

Schülerinnen und Schüler, die aufgrund besonderer Umstände in der Schule vorübergehend benachteiligt sind, insbesondere infolge Zuzugs aus einem anderen Schulsystem oder längerer Krankheit, erhalten Nachhilfeunterricht.

Freiwilliger Schulsport

§ 18.

Die Gemeinden bieten im Rahmen ihrer Möglichkeiten freiwilligen Schulsport an.

E. Unterstützende Dienste

Schulpsychologischer Dienst

§ 19.[21]

1

Der Kanton regelt das schulpsychologische Angebot. Er kann die Einrichtung der schulpsychologischen Dienste den Gemeinden übertragen.

2

Die schulpsychologischen Dienste nehmen insbesondere Abklärungen vor und beraten Schülerinnen und Schüler, Eltern, Lehrpersonen und Schulbehörden.

Schulärztlicher Dienst

§ 20.

1

Die Gemeinden bezeichnen die schulärztlichen Dienste. Diese verrichten die ihnen nach der Gesundheitsgesetzgebung obliegenden Aufgaben.

2

Die Verordnung regelt Art und Umfang der durchzuführenden Untersuchungen und Massnahmen. Die freie Arztwahl ist gewährleistet.

2. Abschnitt: Schulbetrieb

A. Inhalt

Lehrplan

§ 21.

1

Der Bildungsrat erlässt den Lehrplan. Dieser regelt verbindlich die Stufenziele und die grundlegenden Inhalte des Unterrichts. Er kann für einzelne Fächer verbindliche Jahresziele festlegen. Der Lehrplan gewährleistet, dass die Stufenziele und Inhalte der Folgestufe nicht vorweggenommen werden.

2

Der Lehrplan umfasst die Lektionentafeln, welche die Unterrichtszeit und den Rahmen für deren Aufteilung auf die Fächer bestimmen.

3

Er enthält ein Sprachenkonzept, das den Unterricht in Deutsch und in Fremdsprachen regelt.

4

Er bezeichnet die obligatorischen Fächer und den fakultativen Unterricht. Für diesen kann er eine Angebotspflicht festlegen.

Handarbeit

§ 21 a.[35]

1

Die wöchentliche Unterrichtszeit im Fach Handarbeit beträgt auf der Primar- und Sekundarstufe

a.in der 2. und 3. Klasse je

2

Lektionen

b.in der 4. Klasse 4 Lektionen

c.in der 5., 6. und 8. Klasse je 3 Lektionen 2 In den Wahlfächern Handarbeit und Haushaltkunde beträgt die wöchentliche Unterrichtszeit in der 9. Klasse drei Lektionen.

3

Die Lektionen Handarbeit werden in Halbklassen unterrichtet. In der 5. und 6. Klasse werden zwei weitere Lektionen in Halbklassen unterrichtet. Die Verordnung kann in begründeten Fällen Ausnahmen vorsehen.

Lehrmittel

§ 22.

1

Der Bildungsrat regelt die Verwendung der Lehrmittel im Unterricht. Er kann bestimmte Lehrmittel für obligatorisch erklären.

2

Die Gemeinden stellen die Lehrmittel und die notwendige Ausstattung zur Verfügung.

3

Der Bildungsrat bestellt eine Lehrmittelkommission. Diese ist dafür besorgt, dass geeignete, auf den Lehrplan ausgerichtete und praxistaugliche Lehrmittel zur Verfügung stehen.

4

Die Kommission wird von einem Mitglied des Bildungsrates geleitet. Sie setzt sich zusammen aus Fachleuten, Lehrpersonen aller Stufen der Volksschule sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter des Lehrmittelverlags.

Gestaltung des Unterrichts

§ 23.

Die Lehrperson hat das Recht, im Rahmen des Lehrplans, der obligatorischen Lehrmittel, des Schulprogramms und der Beschlüsse der Schulkonferenz den Unterricht frei zu gestalten.

Unterrichtssprache

§ 24.[36]

Unterrichtssprache in den ersten beiden Jahren nach der Einschulung (Kindergartenstufe) ist grundsätzlich die Mundart, ab dem dritten Jahr (Primar- und Sekundarstufe) grundsätzlich die Standardsprache.

Zusätzliche Angebote

§ 25.

Schulen mit einem hohen Anteil Fremdsprachiger stellen zusätzliche Angebote zur Verfügung. Diese heben das Leistungsniveau aller Schülerinnen und Schüler, indem sie insbesondere die Deutschkenntnisse der fremdsprachigen Schülerinnen und Schüler verbessern sowie die Integration und die Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern fördern.

B. Organisation

Klassen

§ 26.

1

Die Schülerinnen und Schüler werden einer Klasse zugeteilt. Die Verordnung bestimmt die Klassengrösse. Für jede Klasse ist eine Lehrperson oder sind zwei Lehrpersonen gemeinsam verantwortlich.

2

Der Unterricht findet in der Regel in den Klassen statt. Er kann teilweise in anderen, insbesondere in klassenübergreifenden Gruppen erteilt werden. Die Klassenbildung nach Leistungsanforderungen ist in der Kindergarten- und der Primarstufe nicht zulässig.

3

Ist für eine Schülerin oder einen Schüler der weitere Besuch in der angestammten Klasse unzumutbar, wird sie oder er einer anderen Klasse zugeteilt, wenn nötig in einer anderen Gemeinde.

Unterrichtszeit

§ 27.[18]

1

Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt. Die Verordnung kann besondere Schulanlässe an Samstagen vorsehen.

2

Der Stundenplan berücksichtigt in erster Linie die Interessen der Schülerinnen und Schüler und gewährleistet einen ununterbrochenen Unterricht oder eine anderweitige unentgeltliche Betreuung während des ganzen Vormittags. Die Verordnung bestimmt den Umfang des Halbklassenunterrichts.

3

Die Gemeinden bieten bei Bedarf weiter gehende Tagesstrukturen an.

Absenzen und Dispensation

§ 28.

Die Verordnung regelt das Absenzwesen und die Dispensation vom Unterricht oder von einzelnen Fächern.

Besuchstage

§ 29.

Die Schulen führen öffentliche Besuchstage durch. Diese können auch an Samstagen stattfinden.

Ferien

§ 30.

Die Schulferien dauern für die Schülerinnen und Schüler höchstens 13 Wochen jährlich. Die Verordnung regelt die Berechnung der Ferien.

C. Beurteilung und Promotion

Beurteilung

§ 31.

1

Die Schülerinnen und Schüler der Primar- und Sekundarstufe werden regelmässig beurteilt. Berücksichtigt werden insbesondere die Leistung, die Lernentwicklung und das Verhalten.

2

Die Schülerinnen und Schüler, die Integrative Förderung oder Therapien erhalten, werden auch durch die sonderpädagogischen Fachlehrpersonen beurteilt.

3

Der Bildungsrat regelt die schriftliche Form der Beurteilung.

Promotion und Übertritte

§ 32.

1

Über die Promotion in die nächste Klasse, den Übertritt in die nächste Stufe und über den Wechsel innerhalb der Sekundarstufe entscheiden die betroffenen Lehrpersonen, die Schulleitung und die Eltern gemeinsam. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Schulpflege, bei Übertritten in die Sekundarstufe die für die Oberstufe zuständige Schulpflege.

2

Ist es aufgrund von Leistung und Entwicklungsstand angezeigt, können Schülerinnen und Schüler Klassen wiederholen oder überspringen.

3

Schullaufbahnentscheide werden aufgrund einer Gesamtbeurteilung getroffen. Grundlage für die Gesamtbeurteilung bilden die Schulleistungen.

3. Abschnitt: Sonderpädagogische Massnahmen

Zweck

§ 33.[21]

1

Die sonderpädagogischen Massnahmen dienen der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen. Die Schülerinnen und Schüler werden wenn möglich in der Regelklasse unterrichtet.

2

Die Verordnung regelt die Einzelheiten und den Umfang der sonderpädagogischen Massnahmen gemäss § 34.

Arten

§ 34.[21]

1

Sonderpädagogische Massnahmen sind Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung.

2

Integrative Förderung ist die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler durch die Förder- und Regellehrpersonen.

3

Therapie ist die individuelle Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit spezifischen pädagogischen Bedürfnissen.

4

Aufnahmeunterricht ist der Unterricht für Fremdsprachige, die keine Aufnahmeklassen besuchen. Er dient dem Erwerb und der Förderung der deutschen Sprache.

5

Besondere Klassen sind ausserhalb der Regelklassen geführte Lerngruppen. Zulässig sind Einschulungsklassen, Aufnahmeklassen für Fremdsprachige sowie Kleinklassen für Schülerinnen und Schüler mit besonders hohem Förderbedarf.

6

Sonderschulung ist die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden können.

Aufgaben der Gemeinden

§ 35.[21]

Die Gemeinden bieten Integrative Förderung, Therapien und Aufnahmeunterricht an. Sie können auch Besondere Klassen führen. Sie gewährleisten die Sonderschulung.

Bestimmungen für die Sonderschulung

§ 36.[21]

1

Die Sonderschulung umfasst Unterricht, Therapie, Erziehung und Betreuung. Sie erfolgt in einer öffentlichen oder privaten Sonderschule, als integrierte Sonderschulung oder als Einzelunterricht.

2

Der Anspruch auf Sonderschulung besteht vom Zeitpunkt des Eintritts in die Kindergartenstufe bis zum Abschluss der Schule, längstens jedoch bis zur Vollendung des 20. Altersjahres.

3

Die Wahl der Sonderschulung wird unter Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse sowie der übrigen Umstände getroffen. Stehen gleichwertige Sonderschulen zur Verfügung, ist der kostengünstigeren Lösung der Vorzug zu geben.

4

Öffentliche und private Sonderschulen und Schulheime benötigen eine Bewilligung der Direktion.[23]

5

Die Direktion regelt die Aufsicht über die Sonderschulen.

Zuweisungsverfahren

§ 37.

1

Die Entscheidung über sonderpädagogische Massnahmen wird von den Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung gemeinsam getroffen.

2

Fällt eine Sonderschulung in Betracht, ist die Mitwirkung und die Zustimmung der Schulpflege erforderlich.

3

In der Regel wird eine sonderpädagogische Fachperson oder eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe beratend beigezogen.

Schulpsychologische Abklärung

§ 38.[21]

1

Kann keine Einigung über die sonderpädagogische Massnahme erzielt werden oder bestehen Unklarheiten, wird eine schulpsychologische Abklärung durchgeführt. Diese kann von der Schulpflege auch gegen den Willen der Eltern angeordnet werden. Die Zuweisung zum Aufnahmeunterricht oder zu einer Aufnahmeklasse kann ohne Abklärung erfolgen.

2

Die schulpsychologische Abklärung erfolgt im Rahmen eines von der Direktion bezeichneten Klassifikationssystems.

3

Bei Bedarf können weitere Fachleute beigezogen werden.

Beschluss

§ 39.[21]

Wird nach durchgeführter schulpsychologischer Abklärung unter den Beteiligten keine Einigung erzielt, entscheidet die Schulpflege. Sie berücksichtigt dabei das Kindeswohl und die Auswirkungen auf den Schulbetrieb.

Überprüfung

§ 40.[21]

Die Gemeinden sorgen für die Überprüfung der angeordneten Massnahmen auf ihre Notwendigkeit und Wirksamkeit.

4. Abschnitt: Organisation und Organe

Schulträger

§ 41.

1

Die Gemeinden führen die öffentliche Volksschule.

2

Die Schulpflege bezeichnet die Schulen.

Schulpflege

§ 42.

1

Die Schulpflege leitet und beaufsichtigt die Schulen. Sie vollzieht die kantonalen Erlasse und Beschlüsse, soweit aufgrund der Gesetzgebung oder des Organisationsstatutes nicht ein anderes Organ dafür zuständig ist. Sie vertritt die Schulen gegen aussen.

2

Die Schulpflege führt regelmässig Schulbesuche durch.

3

Die Schulpflege hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.Festlegung der Organisation und der Angebote der Schulen,

2.Beschlussfassung über das Organisationsstatut,

3.Genehmigung des Schulprogramms,

4.Anstellung und Entlassung der Schulleitung, der Lehrpersonen und der übrigen Mitarbeitenden sowie deren Zuteilung an die Schulen,

5.Aufsicht über die Schulleitung und die Lehrpersonen sowie deren Beurteilung,

6.Zuteilung der Schülerinnen und Schüler an die Schulen,

7.Zuteilung der finanziellen Mittel an die Schulen und Kontrolle über deren Verwendung,

8.Information der Öffentlichkeit.

4

Die Schulpflege kann für besondere Aufgaben Kommissionen einsetzen oder Fachleute beiziehen.

Schulen

§ 43.

1

Das Organisationsstatut regelt im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung und der Gemeindeordnung die Kompetenzzuweisung und die Organisation der Schule innerhalb der Gemeinde.

2

Jede Schule organisiert sich im Rahmen des Organisationsstatuts selbst.

3

Sie ist verantwortlich für die Planung und Durchführung des Unterrichts. Für die Erreichung der Lernziele gemäss Lehrplan sind die Schule und insbesondere die Lehrpersonen verantwortlich.

4

Sie erlässt ein Schulprogramm, das ihre Ziele für die nächsten Jahre und die zur Umsetzung vorgesehenen Massnahmen enthält.

5

Sie sorgt für die Veröffentlichung des Schulprogramms und legt Rechenschaft über die Zielerreichung ab.

Schulleitung

§ 44.

1

Die Schulleitung ist für die administrative, personelle und finanzielle Führung und zusammen mit der Schulkonferenz für die pädagogische Führung und Entwicklung der Schule verantwortlich. Die Schulleitung orientiert sich am Schulprogramm. Sie führt Besuche in den Klassen durch.

2

Die Schulleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.in eigener Kompetenz:

1.Administrative und personelle Führung der Schule,

2.Mitwirkung bei Personalgeschäften der Schulpflege,

3.Durchführung von Mitarbeitergesprächen und Mitwirkung bei der Mitarbeiterbeurteilung,

4.Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Klassen,

5.Förderung und Koordination der Weiterbildung der Lehrpersonen,

6.Verwaltung der an die Schule zugeteilten Mittel,

7.Leitung der Schulkonferenz.

b.unter Mitwirkung der Schulkonferenz:

1.Qualitätsentwicklung und -sicherung in der Schule,

2.Festlegen von besonderen Unterrichts- und Organisationsformen wie Projektwochen, Klassenlager, Exkursionen,

3.Festlegen der Stundenpläne.

3

Die Verordnung kann für kleine Gemeinden Ausnahmen vorsehen.

Schulkonferenz

§ 45.

1

Die an einer Schule unterrichtenden Lehrpersonen bilden die Schulkonferenz. Die Verordnung bestimmt für teilzeitarbeitende Lehrpersonen ein Mindestpensum als Voraussetzung für die Zugehörigkeit zur Schulkonferenz. Die Schulpflege regelt die Mitwirkung der übrigen Mitarbeitenden.

2

Die Schulkonferenz legt das Schulprogramm fest und beschliesst über Massnahmen zu dessen Umsetzung.

3

Sie setzt sich mit der gemeinsamen pädagogischen Ausrichtung der Schule und den Problemen des Schulalltags auseinander. Sie kann der Schulpflege Antrag stellen, insbesondere für die Besetzung der Schulleitung.

Schulsekretariat

§ 46.

1

Die Gemeinden können organisatorische und administrative Aufgaben von Schulpflege und Schulleitung einem Schulsekretariat übertragen.

2

Die Schulsekretärin oder der Schulsekretär ist Schreiberin oder Schreiber der Schulpflege.

5. Abschnitt: Qualitätssicherung[18]

Verantwortung

§ 47.[18]

1

Der Bildungsrat legt die Qualitätsstandards fest.

2

Die Schulen und die Schulpflegen sind für die Qualitätssicherung verantwortlich.

3

Die Überprüfung der Schulqualität erfolgt durch die Fachstelle für Schulbeurteilung. Die Fachstelle ist fachlich unabhängig.

4

Der Regierungsrat ernennt die Mitglieder der Fachstelle. Diese müssen neben der fachlichen Befähigung insbesondere auch Kenntnisse des Zürcher Bildungswesens aufweisen.

Beurteilung der Schulen

§ 48.[18]

1

Die Fachstelle für Schulbeurteilung überprüft mindestens alle vier Jahre die Qualität der Schulen in pädagogischer und organisatorischer Hinsicht. Sie erstattet der Schule und der Schulpflege Bericht und schlägt Massnahmen zur Qualitätssicherung vor.

2

Die Fachstelle kann auch auf Gesuch der Gemeinde tätig werden.

3

Werden Qualitätsmängel festgestellt, ordnet die Schulpflege die notwendigen Massnahmen an. Die Schulen können dazu Vorschläge machen. Die Schulpflege informiert die Fachstelle über die getroffenen Massnahmen.

4

Werden Qualitätsmängel nicht behoben, orientiert die Fachstelle die zuständige Behörde.

Gesamtbericht

§ 49.[18]

Die Fachstelle erstattet dem Regierungsrat jährlich einen Gesamtbericht über den Stand der Schulen.

6. Abschnitt: Stellung der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern

A. Schülerinnen und Schüler

Grundsätze

§ 50.

1

Der Schulbetrieb orientiert sich am Wohl der Schülerinnen und Schüler.

2

Die Schülerinnen und Schüler erfüllen ihre Pflichten und beteiligen sich aktiv am Schulbetrieb.

3

Die Schülerinnen und Schüler werden an den sie betreffenden Entscheiden beteiligt, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Das Organisationsstatut und das Schulprogramm sehen eine dem Alter und dem Entwicklungsstand entsprechende Mitverantwortung und Mitsprache der Schülerinnen und Schüler vor.

Meldepflicht

§ 51.

Ist das Wohl einer Schülerin oder eines Schülers im Sinne von Art. 307 ZGB[16] gefährdet, informiert die Schulpflege die für Kindesschutzmassnahmen zuständige Behörde.

Disziplinarmassnahmen

§ 52.

1

Können disziplinarische Schwierigkeiten nicht durch die Lehrperson in der Klasse gelöst werden, können folgende Massnahmen angeordnet werden:

a.durch die Schulleitung

1.Aussprache,

2.Schriftlicher Verweis,

3.[32] Vorübergehende Wegweisung vom Unterricht bis längstens zwei Tage,

4.Versetzung in eine andere Klasse.

b.durch die Schulpflege

1.Wegweisung vom fakultativen Unterricht, wenn das fehlbare Verhalten damit im Zusammenhang steht,

2.[33] Vorübergehende Wegweisung vom obligatorischen Unterricht bis längstens vier Wochen,

3.Versetzung in eine andere Schule,

4.Entlassung aus der Schulpflicht im letzten Schuljahr.

2

Bei einer vorübergehenden Wegweisung vom Unterricht werden die Eltern frühzeitig informiert. Wird eine Schülerin oder ein Schüler aus der Schulpflicht entlassen, leitet die Schulpflege die notwendigen Begleitmassnahmen ein.

Auszeit

§ 52 a.[32]

1

Für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihres Verhaltens in der Klasse nicht mehr tragbar sind, kann die Schulpflege eine Auszeit von längstens zwölf Wochen anordnen.

2

In der Anordnung sind die Ziele und die Ausgestaltung der Auszeit festzulegen.

3

Während der Auszeit erhalten die Schülerinnen und Schüler Unterricht und werden erzieherisch begleitet.

Sonderschulung

§ 53.

1

Gefährdet eine Schülerin oder ein Schüler andere Personen oder beeinträchtigt sie oder er den Schulbetrieb in schwer wiegender Weise, kann die Schulpflege eine Sonderschulung anordnen.

2

Stimmen die Eltern einer Sonderschulung mit Fremdplatzierung nicht zu, informiert die Schulpflege die für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen zuständige Behörde.

3

In dringenden Fällen kann die Schulpflege unter Mitteilung an die für die Kindesschutzmassnahmen zuständige Behörde einen sofortigen Schulausschluss beschliessen und vorsorgliche Massnahmen, insbesondere eine Heimeinweisung, veranlassen.

B. Eltern

Zusammenarbeit und Information

§ 54.

1

Schulbehörden, Lehrpersonen und Eltern arbeiten im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten zusammen.

2

Die Eltern werden regelmässig über das Verhalten und die Leistungen ihrer Kinder informiert. Sie informieren ihrerseits die Lehrpersonen oder die Schulleitung über das Verhalten ihrer Kinder und über Ereignisse in deren Umfeld, soweit dies für die Schule von Bedeutung ist.

Mitwirkung im Allgemeinen

§ 55.

Das Organisationsstatut gewährleistet und regelt die Mitwirkung der Eltern. Bei Personalentscheidungen und methodischdidaktischen Entscheidungen ist die Mitwirkung ausgeschlossen.

Individuelle Mitwirkung

§ 56.

1

Die Eltern wirken bei wichtigen Beschlüssen mit, die ihr Kind individuell betreffen. Sie nehmen an vorbereitenden Gesprächen teil.

2

Die Eltern sowie die Mütter und Väter, denen die elterliche Sorge nicht zusteht, können den Unterricht ihrer Kinder besuchen, soweit der Schulbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.

3

In besonderen Fällen kann die Schulleitung oder die Schulpflege den Besuch einzelner Elternveranstaltungen obligatorisch erklären.

Elternpflichten

§ 57.

Die Eltern und Dritte, denen eine Schülerin oder ein Schüler anvertraut ist, sind für die Erziehung sowie den regelmässigen Schulbesuch, die Erfüllung der Schulpflicht und der damit verbundenen Pflichten verantwortlich.

Elternbildungskurse

§ 57 a.[32]

1

Der Kanton sorgt für ein ausreichendes Angebot an Elternbildungskursen.

2

Bei Eltern, die ihren Elternpflichten gemäss § 57 nicht oder ungenügend nachkommen, kann die Schulpflege den Besuch eines Elternbildungskurses anordnen.

3

Die Kurskosten sind im Rahmen des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips von den Eltern zu tragen.

7. Abschnitt: Lehrerschaft

Lehrpersonenkonferenz der Volksschule

§ 58.[38]

Die an der öffentlichen Volksschule unterrichtenden Lehrpersonen im Sinne von § 1 Abs. 1 des Lehrpersonalgesetzes vom 15. Mai 1999[8] bilden die Lehrpersonenkonferenz der Volksschule.

Delegiertenversammlung

a. Durchführung

§ 58 a.[37]

1

Die Lehrerschaft übt ihr Mitwirkungsrecht in Belangen des Bildungswesens durch eine Delegiertenversammlung aus. An der Versammlung nehmen die Delegierten oder die Ersatzdelegierten teil.

2

Jährlich finden zwei bis vier ordentliche Delegiertenversammlungen statt. Die Direktion kann weitere Versammlungen bewilligen. Die Versammlungen finden in der unterrichtsfreien Zeit statt.

3

Der Kanton beteiligt sich mit Pauschalen an den Kosten der Delegiertenversammlung. Er entschädigt die Delegierten und den Vorstand.

b. Wahl der Delegierten

§ 58 b.[37]

1

Die Mitglieder der Lehrpersonenkonferenz wählen die Delegierten und die Ersatzdelegierten bezirksweise nach dem Mehrheitswahlsystem. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

2

Die Zahl der Delegierten pro Bezirk entspricht der Hälfte der dem Bezirk zustehenden Kantonsratssitze. Bei ungerader Sitzzahl wird der Quotient aufgerundet.

c. Aufgaben

§ 59.[38]

1

Die Delegiertenversammlung nimmt zu wichtigen schulischen Fragen Stellung, insbesondere:

a.zu Änderungen wesentlicher gesetzlicher Grundlagen,

b.zu neuen Schulkonzepten,

c.zur Änderung des Lehrplans,

d.zur Einführung und Änderung von obligatorischen Lehrmitteln.

2

Sie nominiert die Vertretung der Volksschule im Bildungsrat.

3

Die Direktion kann an der Delegiertenversammlung die Geschäfte nach Abs. 1 vorstellen.

4

Sie führt mit dem Vorstand der Delegiertenversammlung regelmässig Gespräche. Sie achtet auf eine angemessene Vertretung der Lehrerschaft in Kommissionen der Direktion und des Bildungsrates.

d. Vorstand

§ 59 a.[37]

1

Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrem Kreis die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Vorstandes.

2

Der Vorstand

a.vertritt die Lehrpersonenkonferenz der Volksschule gegen aussen,

b.bereitet die Sitzungen der Delegiertenversammlung vor,

c.unterbreitet dem Vorstand der Schulsynode die Vertretung der Volksschule im Bildungsrat.

3

Die Präsidentin oder der Präsident ist Mitglied des Vorstandes der Schulsynode.

Private Organisationen

§ 60.

Für Fragen, die nur einen Teil der Lehrerschaft betreffen, kann die Direktion das Mitwirkungsrecht privaten Organisationen übertragen, die diesen Teil der Lehrerschaft vertreten, oder andere Formen der Mitwirkung vorsehen.

8. Abschnitt: Finanzen[20]

Kostenanteil des Kantons

§ 61.[30]

1

Der Kanton übernimmt 20% der Besoldung für die dem Lehrpersonalgesetz[8] unterstehenden Lehrpersonen. Er übernimmt den gleichen Anteil an den Aufwendungen für berufliche Vorsorge, Versicherungen, Abfindungen und Entschädigungen.

2

Der Regierungsrat kann Grundsätze über die Rechnungslegung erlassen.

Weitere Beiträge an die Gemeinden

§ 62.[30]

1

Der Kanton leistet den Gemeinden einen Kostenanteil, der dem geltenden Beitragssatz für die Besoldung der Lehrpersonen entspricht, für

a.die besonderen Schulen gemäss § 14,

b.befristete Tätigkeiten, die der Bildungsrat bewilligt und der Regierungsrat als beitragsberechtigt erklärt hat,

c.eine Jahreslektion je Klasse der 4. bis 6. Primarschule für das Fach Religion und Kultur zu 128 der Stufe 1 des Lohns der Primarlehrpersonen.

2

Bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Kosten richtet der Kanton Kostenanteile an die zusätzlichen Angebote gemäss § 25 aus.

3

Der Kanton richtet Kostenanteile an die Schulung von Kindern aus Durchgangszentren für Asylsuchende aus. Er kann in Zeiten ausserordentlicher Zuwanderung an von ihm bewilligte besondere Schulungsangebote Subventionen ausrichten, beides bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Kosten.

4

Der Regierungsrat kann Pauschalen und Höchstansätze festsetzen und bestimmen, dass Beiträge unter einem Mindestbetrag nicht ausgerichtet werden.

Beiträge an Musikschulen

§ 63.[20]

1

Kanton und Gemeinden leisten Kostenanteile an die Musikschulen, sofern diese die vom Regierungsrat erlassenen Bedingungen und Auflagen erfüllen. Der Kanton entrichtet seine Beiträge als Schülerpauschalen.

2

Der Regierungsrat regelt die Aufteilung der Kosten unter Kanton, Gemeinden und Eltern.

3

Er kann Höchstansätze festlegen und bestimmen, dass Beiträge unter einem Mindestbetrag nicht ausgerichtet werden.

Kosten der Sonderschulung

§ 64.

1

Die Wohngemeinde der Eltern trägt die Kosten der Sonderschulung. Darunter fallen die Kosten für Unterricht, Therapien, Erziehung und Betreuung, Schulweg und Unterkunft in Sonderschulen und Schulheimen sowie die Kosten der integrierten Sonderschulung und des Einzelunterrichts.[33]

2

Von den Eltern werden in der Regel Beiträge an die Verpflegungskosten erhoben.

Beiträge des Kantons an die Sonderschulung

§ 65.[20]

1

Der Regierungsrat beschliesst über die Beitragsberechtigung von Sonderschulen und Schulheimen. Sie setzt voraus, dass die Einrichtungen einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen und die übrigen bundesrechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen.

2

Der Kanton richtet folgende Kostenanteile aus:

a.an private Trägerschaften

1.bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Kosten an den Betrieb von Sonderschulen und Schulheimen,

2.bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Kosten für den Neu- und Umbau von Gebäuden einschliesslich Landerwerb,

3.in besonderen Fällen für andere Investitionen bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Kosten.

b.[30] an die Gemeinden: 50% der beitragsberechtigten Personalkosten für Lehr- und Fachkräfte.

3

Die Höhe der Beiträge wird unter Berücksichtigung der Leistungen des Trägers, des Bundes und von Dritten festgesetzt. Die Beitragsgewährung kann mit Auflagen verbunden oder vom Abschluss einer Leistungsvereinbarung abhängig gemacht werden. Die Auflagen oder Leistungsvereinbarungen können insbesondere den Unterricht, das Personal und die Höhe von Schulgeldern betreffen.[24]

4

Die Direktion kann Pauschalen und Höchstansätze festsetzen und bestimmen, dass Beiträge unter einem Mindestbetrag nicht ausgerichtet werden.[29]

5

Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen treffen über die Beteiligung am Betriebsdefizit von Institutionen der Sonderschulung. Gestützt auf solche Vereinbarungen leistet der Kanton anderen Kantonen oder ausserkantonalen Sonderschulen Kostenanteile bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben für zürcherische Kinder und Jugendliche.

Kosten des Nachhilfeunterrichts

§ 65 a.[32]

Die Gemeinden tragen die Kosten.

Kosten der Auszeit

§ 65 b.[32]

1

Die Gemeinden tragen die Kosten.

2

Sie können von den Eltern Beiträge an die Verpflegungskosten erheben.

Mitteleinsatz der Gemeinden

§ 66.[20]

Gefährdet der Mitteleinsatz einer Gemeinde die Chancengleichheit, insbesondere durch Unter- oder Überschreitung der zugeteilten Vollzeiteinheiten gemäss § 3 des Lehrerpersonalgesetzes[8], kann der Regierungsrat die Gemeinde zur Senkung oder Erhöhung ihres Mitteleinsatzes anhalten. Kommt die Gemeinde dieser Aufforderung nicht nach, können der Anteil des Kantons an den Lehrerbesoldungen oder die übrigen Kostenbeiträge gekürzt oder verweigert werden.

Drittmittel

§ 67.[20]

1

Die Unterstützung der Schulen durch Dritte ist zulässig, soweit diese keinen Einfluss auf den Schulbetrieb nehmen können und die zur Verfügung gestellten Mittel nur ergänzenden Charakter haben.

2

Die Herkunft der Mittel darf dem Ansehen der Volksschule und deren Zweck nicht widersprechen.

3

Die Schulpflege meldet der Direktion grössere Zuwendungen.

Interkantonale Verträge

§ 67 a.[32]

Übernimmt der Kanton gestützt auf interkantonale Verträge anstelle der Gemeinden Kosten für die Erfüllung der Schulpflicht oder werden ihm solche vergütet, verrechnet er diese den Gemeinden weiter.

3. Teil: Privatschulen und Privatunterricht[18]

Privatschulen

§ 68.[18]

1

Privatschulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, benötigen eine Bewilligung der Direktion. Diese wird erteilt, wenn die dort angebotene Bildung gleichwertig ist wie die Bildung an der öffentlichen Volksschule.

2

Die Direktion kann Privatschulen, die den Lehrplan nur teilweise erfüllen, bewilligen, wenn dort vorwiegend in einer Fremdsprache unterrichtet wird. Sie legt die Voraussetzungen für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern fest.

3

Die Trägerschaft einer Privatschule muss Gewähr bieten, dass die Schülerinnen und Schüler keinen pädagogischen oder weltanschaulichen Einflüssen ausgesetzt werden, die den Zielen der Volksschule in grundlegender Weise zuwiderlaufen. Sie ist verpflichtet, ihre Verbindungen zu ideellen Vereinigungen zu veröffentlichen und über die Eigentumsverhältnisse und die personelle Besetzung der leitenden Funktionen Auskunft zu erteilen.

Privatunterricht

§ 69.[18]

1

Als Privatunterricht gelten der Einzelunterricht und der Unterricht in einer Gruppe bis zu fünf Schülerinnen und Schülern.

2

Die Eltern melden der Gemeinde ihres Wohnortes und der Direktion die Umstände des Privatunterrichts, insbesondere die unterrichtende Person, den Stundenplan und die Räumlichkeiten.

3

Dauert der Privatunterricht länger als ein Jahr, muss er von einer Person mit abgeschlossener Lehrerausbildung erteilt werden.

Aufsicht

§ 70.[34]

1

Die Privatschulen und der Privatunterricht werden von der Direktion beaufsichtigt. Diese kann geeignete Anordnungen treffen, wenn begründete Zweifel bestehen, ob in Privatschulen oder im Privatunterricht die Lernziele erreicht werden oder die Bewilligungsvoraussetzungen für die Privatschulen noch gegeben sind.

2

Dauert der Privatunterricht länger als ein Jahr, ist die Qualität des Unterrichts jährlich zu überprüfen.

3

Die Direktion kann den Privatunterricht bei schwerwiegenden Mängeln untersagen.

Weitere Leistungen

§ 71.[21]

1

Schülerinnen und Schüler, die eine Privatschule besuchen oder privat unterrichtet werden, können bei der Gemeinde an ihrem Wohnort die in der Volksschule abgegebenen obligatorischen Lehrmittel unentgeltlich beziehen, die Musikschulen besuchen und die Angebote des freiwilligen Schulsports benutzen.

2

Sie haben an ihrem Wohnort Anspruch auf Therapien gemäss § 34 Abs. 3, einschliesslich der dafür notwendigen Abklärungen. Die Schulpflege entscheidet über Art und Umfang der Leistungen.

3

Im Übrigen besteht kein Anspruch auf die ausserhalb des ordentlichen Unterrichts von der öffentlichen Volksschule zur Verfügung gestellten Leistungen.

Subventionierung von besonderen Privatschulen

§ 72.[18]

Der Regierungsrat kann an die Schulen gemäss § 68 Abs. 2, sofern deren Bestand für den Kanton einen besonderen Nutzen bietet, Beiträge bis zur Hälfte der anrechenbaren Kosten für den Neu- und Umbau von Gebäuden ausrichten. Er kann die Ausrichtung der Beiträge mit Auflagen verbinden.

4. Teil: Aufsicht, Rechtsschutz und Strafbestimmungen

Aufsicht, Ersatzvornahme

§ 73.

1

Die Aufsicht über die Gemeinden in den in diesem Gesetz geregelten Sachbereichen obliegt der Direktion, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist.

2

Die Direktion ist befugt, auf Kosten der Gemeinden an Stelle der Schulpflege und der Schulleitung zu handeln, wenn diese ihre Pflichten beim Vollzug dieses Gesetzes nicht erfüllen.

Anordnungen der Schulleitung

§ 74.

1

Anordnungen der Schulleitung müssen nicht schriftlich begründet werden. Sie erwachsen in Rechtskraft, wenn nicht innert zehn Tagen ein Entscheid der Schulpflege verlangt wird.

2

Die Schulpflege entscheidet in der Regel innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Begehrens.

Rekursinstanzen

§ 75.[18]

1

Anordnungen der Schulpflege können mit Rekurs beim Bezirksrat angefochten werden. Vorbehalten bleibt § 10 des Lehrerpersonalgesetzes[8].

2

Rekursentscheide des Bezirksrates unterliegen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[4] der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Strafbestimmungen

§ 76.

1

Wer vorsätzlich gegen die §§ 54, 56, 57 und 57 a dieses Gesetzes verstösst, kann auf Antrag der Schulpflege mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft werden.[33]

2

Zuständig ist unabhängig von der Höhe der Busse das Statthalteramt. Die Gemeinden sind nicht berechtigt, im Schulwesen eigene Strafbestimmungen zu erlassen.

5. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Begriffe

§ 77.

In diesem Gesetz bedeuten:

Direktion:Die für das Bildungswesen zuständige Direktion des Regierungsrates.
Gemeinde:Die Schulgemeinde oder die politische Gemeinde, die mit der Schulgemeinde vereinigt ist.
Eltern:Eltern oder ein Elternteil, denen oder dem die elterliche Sorge zusteht, bzw. die Erziehungsberechtigten.
Schulen:Die von der Schulpflege bezeichneten Organisationsein - heiten mit einer Schulleitung.

Höhe der Kostenanteile

§ 78.[20]

1

Die Kostenanteile gemäss § 61, die der Kanton den Gemeinden erstmals nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausrichtet, sollen gesamthaft der Summe entsprechen, die ihnen der Kanton gestützt auf folgende Bestimmungen des früheren Rechts ausbezahlt hat:

1.§ 1 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 des Schulleistungsgesetzes ,

2.§ 29 der Schulleistungsverordnung ,

3.§ 4 Abs. 1 des Lehrerpersonalgesetzes ,

4.§ 22 der Lehrerpersonalverordnung .

2

Zu diesem Zweck kann der Regierungsrat vom Prozentsatz gemäss § 61 um höchstens 0,75 Prozent abweichen.

Übergangsordnung

§ 79.

1

Der Regierungsrat erlässt für die Einführung des Gesetzes eine Übergangsordnung[6].

2

Während der Einführungszeit der Neuerungen dieses Gesetzes, höchstens jedoch während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, kann die Direktion für die Weiterbildung der Lehrpersonen und für Umsetzungsarbeiten zusätzlich unterrichtsfreie Zeit für die Schülerinnen und Schüler von insgesamt höchstens 15 Tagen festlegen.

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 80.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Gesetze aufgehoben:

a.[22] das Volksschulgesetz vom 11. Juni 1899 ,

b.[19] das Schulleistungsgesetz vom 2. Februar 1919 .

Änderung bisherigen Rechts

§ 81.

Die nachfolgenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . .[17]

a.Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926[3]: . . .[17]

b.Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959[4]: . . .[17]

c.Das

EG zum ZGB

vom 2. April 1911[5]: . . .[17]

d.Das Lehrerpersonalgesetz vom 10. Mai 1999[8]: . . .[17]

e.Das Mittelschulgesetz vom 13. Juni 1999[12]: . . .[17]

f.Das Gesetz über die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober 1999[14]: . . .[17]

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Oktober 2007

(OS 62, 565)

Kostenanteile für die schulpsychologischen Dienste

§ 1.

1

Bis zur Neuregelung der schulpsychologischen Dienste gemäss § 19 VSG leistet der Kanton den Gemeinden jährliche Kostenanteile von 15 Mio. Franken in der Form von Pauschalbeiträgen aufgrund der Gesamtschülerzahl.

Ablösung der Leistungen der IV an die Sonderpädagogik

a. Finanzierung

§ 2.

1

Die aufgrund der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) wegfallenden Leistungen der Invalidenversicherung an die sonderpädagogischen Massnahmen werden von Kanton und Gemeinden im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 2003 zur NFA insgesamt im Verhältnis von zwei zu eins auf der Grundlage der Versicherungsleistungen der Jahre 2003 und 2004 übernommen. Die Kostenanteile des Kantons für die schulpsychologischen Dienste werden mitberücksichtigt.

2

Die Pauschalen und Höchstansätze gemäss § 65 Abs. 4 VSG werden von der Direktion so festgesetzt, dass das Gesamtverhältnis gemäss Abs. 1 erreicht wird.[29]

b. Entscheide der Schulen und Gemeinden

§ 3.

1

Entscheide der Invalidenversicherung über Kostengutsprachen, deren Geltungsdauer nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 2003 zur NFA abläuft, werden durch entsprechende Entscheide der Schulen oder Gemeinden ersetzt.

2

Entscheide der Invalidenversicherung über Kostengutsprachen, deren Geltungsdauer mit Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 2003 zur NFA abläuft, werden durch entsprechende Entscheide der Schulen oder Gemeinden ersetzt, falls aufgrund der sonderpädagogischen Abklärung ein entsprechender Bedarf ausgewiesen ist.

3

Die Schulen und Gemeinden stellen in ihren Entscheidverfahren sicher, dass die bisherigen Leistungen der Invalidenversicherung im Sinne von Art. 197 Ziff. 2 BV[15] gewährleistet werden.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Mai 2011

(OS 66, 582)

Als Stichtage für die Einschulung gemäss §§ 3 und 5 gelten:

a.im Schuljahr 2014/15 der 15. Mai,

b.im Schuljahr 2015/16 der 31. Mai,

c.im Schuljahr 2016/17 der 15. Juni,

d.im Schuljahr 2017/18 der 30. Juni,

e.im Schuljahr 2018/19 der 15. Juli.


[1] OS 61, 194; Inkraftsetzung siehe LS 412. 100. 1.

[2] ABl 2004, 927.

[3] LS 131. 1.

[4] LS 175. 2.

[5] LS 230.

[6] LS 412. 100. 2.

[7] LS 412. 11.

[8] LS 412. 31. Heute: Lehrpersonalgesetz.

[9] LS 412. 311. Heute: Lehrpersonalverordnung.

[10] Aufgehoben seit 31. Dezember 2007 (OS 61, 220).

[11] Aufgehoben seit 1. Januar 2008 (OS 62, 557).

[12] LS 413. 21.

[13] LS 413. 31.

[14] LS 414. 41.

[15] SR 101.

[16] SR 210.

[17] Text siehe OS 61, 194; Inkraftsetzung siehe LS 412. 100. 1.

[18] Inkrafttreten: 20. August 2007.

[19] Inkrafttreten: 31. Dezember 2007.

[20] Inkrafttreten: 1. Januar 2008.

[21] Inkrafttreten: 18. August 2008.

[22] Inkrafttreten: 15. August 2010.

[23] Eingefügt durch G über die Ablösung der Leistungen der Invalidenversicherung an die Sonderpädagogik vom 1. Oktober 2007 (OS 62, 565; ABl 2007, 835). In Kraft seit 1. Januar 2008.

[24] Fassung gemäss G über die Ablösung der Leistungen der Invalidenversicherung an die Sonderpädagogik vom 1. Oktober 2007 (OS 62, 565; ABl 2007, 835). In Kraft seit 1. Januar 2008.

[25] Eingefügt durch G vom 12. März 2007 (OS 63, 474; ABl 2006, 1). In Kraft seit 16. August 2008.

[26] Fassung gemäss EG BBG vom 14. Januar 2008 (OS 64, 195; ABl 2006, 1153). In Kraft seit 1. April 2009.

[27] Aufgehoben durch EG BBG vom 14. Januar 2008 (OS 64, 195; ABl 2006, 1153). In Kraft seit 1. April 2009.

[28] Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[29] Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[30] Fassung gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABl 2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[31] Aufgehoben durch Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABl 2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[32] Eingefügt durch G vom 16. Mai 2011 (OS 66, 582; ABl 2010, 2987). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[33] Fassung gemäss G vom 16. Mai 2011 (OS 66, 582; ABl 2010, 2987). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[34] Fassung gemäss G über die Administrativmassnahmen bei Lehrpersonen an der Volksschule und an den Mittel- und Berufsfachschulen vom 16. Mai 2011 (OS 66, 586; ABl 2010, 2980). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[35] Eingefügt durch G vom 6. Dezember 2010 (OS 66, 531; ABl 2010, 1221). In Kraft seit 1. August 2012.

[36] Fassung gemäss Änderung vom 15. Mai 2011 (OS 67, 559; ABl 2010, 391). In Kraft seit 1. August 2012.

[37] Eingefügt durch G vom 1. Oktober 2012 (OS 68, 230; ABl 2010, 2987). In Kraft seit 1. Mai 2013.

[38] Fassung gemäss G vom 1. Oktober 2012 (OS 68, 230; ABl 2010, 2987). In Kraft seit 1. Mai 2013.

412.100 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12601.08.2024Version öffnen
11901.01.202301.08.2024Version öffnen
11701.01.202201.01.2023Version öffnen
11501.01.202201.01.2022Version öffnen
11301.08.202101.01.2022Version öffnen
11101.01.202101.08.2021Version öffnen
10601.08.201901.01.2021Version öffnen
10201.08.201801.08.2019Version öffnen
09901.01.201801.08.2018Version öffnen
09501.01.201701.01.2018Version öffnen
09101.08.201501.01.2017Version öffnen
08901.08.201501.08.2015Version öffnen
08501.01.201401.08.2015Version öffnen
08301.01.201401.01.2014Version öffnen
08201.08.201301.01.2014Version öffnen
08120.06.201301.08.2013Version öffnen
07901.08.201220.06.2013Version öffnen
07701.08.201201.08.2012Version öffnen
07501.01.201201.08.2012Version öffnen
06901.07.201001.01.2012Version öffnen
06501.04.200901.07.2010Version öffnen
06216.08.200801.04.2009Version öffnen
05901.01.200816.08.2008Version öffnen
05421.08.200601.01.2008Version öffnen