Gesetz über den Lehrmittelverlag (LMVG)
(vom 11. April 2016)[1]
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 25. Februar 2015[2] und der Kommission für Bildung und Kultur vom 2. Februar 2016, beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
Rechtsform und Sitz
Es besteht ein Lehrmittelverlag in der Form einer Aktiengesellschaft nach Art. 620 ff. OR[6] mit Sitz in Zürich.
Eigentümerstrategie
Der Regierungsrat legt eine Eigentümerstrategie für den Lehrmittelverlag fest und legt diese dem Kantonsrat zur Kenntnisnahme vor.
Die Eigentümerstrategie umfasst insbesondere
a.Ziele des Kantons als Eigentümer des Lehrmittelverlags,
b.strategische Vorgaben an den Lehrmittelverlag zur Erreichung dieser Ziele, namentlich zu dessen Aufgaben,
c.Vorgaben zur Qualität der Lehrmittel und zur Preisgestaltung,
d.Vorgaben zum Zusammenwirken mit kantonalen Stellen und der Lehrerschaft,
e.finanzielle Zielwerte und Vorgaben zum Risikomanagement.
Der Regierungsrat überprüft die Eigentümerstrategie mindestens alle vier Jahre und führt sie nach.
Aufsicht
Der Regierungsrat beaufsichtigt den Lehrmittelverlag. Er überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes und der Eigentümerstrategie.
Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise der für das Bildungswesen zuständigen Direktion (Direktion) übertragen.
Aktionärsrechte und -pflichten
Der Regierungsrat nimmt die Rechte und Pflichten des Kantons als Aktionär des Lehrmittelverlags wahr, soweit er diese Aufgabe nicht der Direktion überträgt.
Berichterstattung
Die Vertretung des Kantons in der Generalversammlung informiert die Direktion über die Geschäftstätigkeit des Lehrmittelverlags.
Die Direktion erstellt jährlich einen Bericht über die Umsetzung der Eigentümerstrategie und unterbreitet diesen zusammen mit dem Geschäftsbericht und dem Revisionsbericht des Lehrmittelverlags dem Regierungsrat.
Der Regierungsrat informiert den Kantonsrat jährlich über den Geschäftsbericht und den Bericht über die Umsetzung der Eigentümerstrategie.
Verwaltungsrat
Im Verwaltungsrat des Lehrmittelverlags sind insbesondere verlegerische, betriebswirtschaftliche und rechtliche Fachkompetenz, die Schule und die Wissenschaft angemessen vertreten.
Der Regierungsrat legt ein Anforderungsprofil für die Mitglieder fest.
B. Aufgaben des Lehrmittelverlags
Lehrmittel
Der Lehrmittelverlag entwickelt, produziert, beschafft und vertreibt für die Volksschule und weitere Bereiche des Bildungswesens Medien und Materialien in gedruckter, digitaler oder anderer Form, die dem Lehren und Lernen dienen (Lehrmittel).
Er stellt sicher, dass der Volksschule dem Lehrplan entsprechende Lehrmittel von hoher Qualität zur Verfügung stehen.
Aufträge des Kantons
Der Kanton erteilt dem Lehrmittelverlag Aufträge zur Entwicklung, Produktion oder Beschaffung von obligatorischen Lehrmitteln und von Lehrmitteln, für die auf dem Markt kein genügendes Angebot besteht. Er kann auch andere Unternehmen damit beauftragen.
Der Lehrmittelverlag stellt diese Lehrmittel preiswert zur Verfügung.
Der Kanton und die Lehrerschaft wirken bei der Konzeption, der Entwicklung, der Einführung und der Evaluation der Lehrmittel mit.
Leistungsvereinbarungen
Die Direktion und der Lehrmittelverlag regeln die Einzelheiten zu den Aufträgen nach § 9 durch Leistungsvereinbarungen.
Weitere Tätigkeiten
Der Lehrmittelverlag kann weitere Tätigkeiten ausüben, die geeignet sind, die Aufgaben nach §§ 8 und 9 zu fördern. Er kann insbesondere Dienstleistungen und Weiterbildungsveranstaltungen anbieten sowie Rechte an Lehrmitteln erwerben, vermitteln oder verwerten.
Erfüllung der Aufgaben
Der Lehrmittelverlag erfüllt seine Aufgaben nach unternehmerischen Grundsätzen.
Er kann mit Dritten zusammenarbeiten oder Dritten Aufträge im Rahmen der Entwicklung, Produktion oder Beschaffung von Lehrmitteln erteilen.
Er kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, Unternehmen erwerben oder sich mit anderen Unternehmen zusammenschliessen, wenn dies
a.der Erfüllung seiner Aufgaben dient,
b.der Eigentümerstrategie des Kantons entspricht und
c.wirtschaftlich sinnvoll und tragbar ist.
C. Beteiligung Dritter
Am Lehrmittelverlag können sich weitere Kantone, Gemeinden und Private beteiligen.
Der Regierungsrat entscheidet über die Veräusserung von Aktien.
Er kann mit weiteren Aktionären eine gemeinsame Eigentümerstrategie festlegen.
Er stellt durch vertragliche Regelungen sicher, dass die Vorgaben dieses Gesetzes und der Eigentümerstrategie eingehalten werden.
D. Schlussbestimmungen
Übertragung von Rechten, Pflichten und Vermögen
Der Kanton überträgt der Gesellschaft die im Zusammenhang mit dem bisherigen Lehrmittelverlag Zürich erworbenen Rechte und Pflichten sowie die dem Lehrmittelverlag dienenden Aktiven und Passiven zum Buchwert gemäss Bilanz des Lehrmittelverlags Zürich.
Übergang der Anstellungsverhältnisse
Der Kanton strebt einen einvernehmlichen Übergang der Anstellungsverhältnisse an.
Er entschädigt die Angestellten für Ansprüche, die sie nach bisherigem Recht erworben haben, soweit diese mit dem Übergang entfallen.
Der Lehrmittelverlag richtet den vom bisherigen Lehrmittelverlag Zürich übernommenen Angestellten für die Dauer von zwei Jahren mindestens den bisherigen Lohn aus (Besitzstand).
Haftung für bisherige Verbindlichkeiten
Der Kanton haftet Dritten gegenüber solidarisch mit dem Lehrmittelverlag für Verbindlichkeiten des bisherigen Lehrmittelverlags Zürich, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind.
[3] Inkrafttreten: 1. Januar 2018.
[4] Noch nicht in Kraft.
[5] LS 410. 1.