Musikschulverordnung

(vom 29. September 1998)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 273 b des Unterrichtsgesetzes[2]

Zweck

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Finanzierung des Unterrichts für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 20. Altersjahr an Musikschulen, die eine musikalische Grundausbildung sowie Instrumental- und Ensembleunterricht anbieten.

Beiträge, Bedingungen

§ 2.

Der Staat und die Gemeinden leisten Beiträge an Musikschulen, sofern

a)diese von Gemeinden geführt werden oder die Gemeinden in der Trägerschaft der Musikschulen vertreten sind und die Aufsicht über deren Betrieb und Finanzen ausüben;

b)der Musikschulunterricht von qualifizierten, in der Regel diplomierten Lehrkräften erteilt wird;

c)diese in musikalischer, pädagogischer und administrativer Hinsicht unter fachkundiger Leitung stehen;

d)diese Schülerinnen und Schülern freien Zugang zum Musikschulunterricht bieten;

e)diese der Vereinigung der Musikschulen des Kantons Zürich Jahresrechnung und Geschäftsbericht vorlegen.

Schülerpauschalen

§ 3.

Der Staat leistet seine Beiträge in Form von Schülerpauschalen. Diese betragen pro Schülerin oder Schüler und Schuljahr

a)Fr. 100 im Einzelunterricht;

b)Fr. 75 im Unterricht zu zweit;

c)Fr. 50 im Gruppenunterricht. Werden Schülerinnen oder Schüler im selben Schuljahr in mehreren Instrumenten unterrichtet oder besuchen sie sowohl Instrumental- als auch Ensembleunterricht, wird die Pauschale mehrfach ausgerichtet. Die Ansätze gelten für Lektionen von 40 und mehr Minuten im Einzelunterricht und im Unterricht zu zweit und von 45 und mehr Minuten im Gruppenunterricht. Bei kürzeren Lektionen wird ein entsprechend verminderter Beitrag ausgerichtet.

Lektionen

§ 4.

Im gleichen Fach ist pro Woche eine Lektion beitragsberechtigt.

Finden die Lektionen im 14-tägigen Rhythmus statt, halbiert sich die für die Beitragshöhe massgebende Lektionendauer.

Weitere Beiträge

§ 5.

Der Staat richtet als Entgelt für die von der Vereinigung der Musikschulen des Kantons Zürich erbrachten Dienstleistungen den gemäss § 2 staatsbeitragsberechtigten Mitgliedern der Vereinigung eine zusätzliche Pauschale aus. Diese beträgt pro Schülerin oder Schüler und Schuljahr Fr. 1.

§ 3 Abs. 2 und 3 sind sinngemäss anwendbar.

Die von der Vereinigung zu erbringenden Dienstleistungen werden in einer Vereinbarung zwischen der Bildungsdirektion und der Vereinigung geregelt.

Schülerzahlen

§ 6.

Die Staatsbeiträge an die Musikschulen werden aufgrund der Schülerzahlen des vorangegangenen Schuljahres ausgerichtet.

Massgeblich ist das arithmetische Mittel der Schülerzahlen des Winter- und des Sommerhalbjahres.

Frist

§ 7.

Die Musikschulen reichen die Staatsbeitragsgesuche jeweils bis zum 30. September an die Vereinigung ein.

Der Anspruch auf einen Staatsbeitrag verfällt, wenn das Gesuch nicht fristgerecht eingereicht wird. Die Bildungsdirektion kann die Frist in begründeten Fällen erstrecken.

Elternbeiträge

§ 8.

Die Beiträge der Eltern dürfen gesamthaft 50% der anrechenbaren Kosten der Musikschulen nicht übersteigen.

Anrechenbar sind die Betriebskosten ohne Raumkosten. Sozial abgestufte Tarifsysteme sind zulässig.

Gemeindebeiträge

§ 9.

Die nach Abzug der Beiträge des Staates und der Eltern verbleibenden Kosten werden von den Gemeinden getragen.

Im Rahmen der Festsetzung des Steuerfussausgleiches werden höchstens 50% der anrechenbaren Kosten der Musikschulen, vermindert um den Beitrag des Staates, als Gemeindeanteil berücksichtigt.

Inkrafttreten

§ 10.

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf Beginn des Schuljahres 1998/99 in Kraft.


[1] OS 54, 711.

[2] 410. 1.

410.6 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11901.01.2023Version öffnen
09718.04.201701.01.2023Version öffnen
07801.08.201218.04.2017Version öffnen
02201.08.2012Version öffnen