Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR)

(vom 16. Januar / 15. Februar 1995) (Fassung vom 14. Juni 2007)[1]

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Art. 39 Abs. 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991[4] sowie Art. 6 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877[5] betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Art. 3, 4 und 5 des Konkordats vom 29. Oktober 1970 über die Schulkoordination und auf Art. 3, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen[2], im Hinblick auf die Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar / 15. Februar 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, beschliessen:

1. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung /dieses Reglement regelt die schweizerische Anerkennung von kantonalen und kantonal anerkannten gymnasialen Maturitätsausweisen.

Wirkung der Anerkennung

Art. 2

1

Mit der Anerkennung wird festgestellt, dass die Maturitätsausweise gleichwertig sind und den Mindestanforderungen entsprechen.

2

Die anerkannten Maturitätsausweise gelten als Ausweise für die allgemeine Hochschulreife.

3

Sie berechtigen insbesondere zur:

a.Zulassung an die Eidgenössischen Technischen Hochschulen nach Art. 16 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 ,

b.Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen nach der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung und zu den eidgenössischen Prüfungen für Lebensmittelchemikerinnen und -chemiker nach dem Lebensmittelgesetz oder

c.Zulassung an die kantonalen Universitäten gemäss den entsprechenden kantonalen und interkantonalen Regelungen.

2. Anerkennungsbedingungen

Grundsatz

Art. 3

Kantonale sowie von einem Kanton anerkannte Maturitätsausweise werden im Sinne dieser Verordnung/dieses Reglements schweizerisch anerkannt, wenn die Anerkennungsbedingungen dieses Abschnitts erfüllt sind.

Maturitätsschulen

Art. 4

Maturitätszeugnisse werden nur anerkannt, wenn sie an einer allgemeinbildenden Vollzeitschule der Sekundarstufe II oder an einer allgemeinbildenden Vollzeit- oder Teilzeitschule für Erwachsene erworben worden sind.

Bildungsziel

Art. 5

1

Ziel der Maturitätsschulen ist es, Schülerinnen und Schülern im Hinblick auf ein lebenslanges Lernen grundlegende Kenntnisse zu vermitteln sowie ihre geistige Offenheit und die Fähigkeit zum selbstständigen Urteilen zu fördern. Die Schulen streben eine breit gefächerte, ausgewogene und kohärente Bildung an, nicht aber eine fachspezifische oder berufliche Ausbildung. Die Schülerinnen und Schüler gelangen zu jener persönlichen Reife, die Voraussetzung für ein Hochschulstudium ist und die sie auf anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft vorbereitet. Die Schulen fördern gleichzeitig die Intelligenz, die Willenskraft, die Sensibilität in ethischen und musischen Belangen sowie die physischen Fähigkeiten ihrer Schülerinnen und Schüler.

2

Maturandinnen und Maturanden sind fähig, sich den Zugang zu neuem Wissen zu erschliessen, ihre Neugier, ihre Vorstellungskraft und ihre Kommunikationsfähigkeit zu entfalten sowie allein und in Gruppen zu arbeiten. Sie sind nicht nur gewohnt, logisch zu denken und zu abstrahieren, sondern haben auch Übung im intuitiven, analogen und vernetzten Denken. Sie haben somit Einsicht in die Methodik wissenschaftlicher Arbeit.

3

Maturandinnen und Maturanden beherrschen eine Landessprache und erwerben sich grundlegende Kenntnisse in anderen nationalen und fremden Sprachen. Sie sind fähig, sich klar, treffend und einfühlsam zu äussern, und lernen, Reichtum und Besonderheit der mit einer Sprache verbundenen Kultur zu erkennen.

4

Maturandinnen und Maturanden finden sich in ihrer natürlichen, technischen, gesellschaftlichen und kulturellen Umwelt zurecht, und dies in Bezug auf die Gegenwart und die Vergangenheit, auf schweizerischer und internationaler Ebene. Sie sind bereit, Verantwortung gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft und der Natur wahrzunehmen.

Dauer

Art. 6

1

Die Ausbildung bis zur Maturität muss insgesamt mindestens zwölf Jahre dauern.

2

Mindestens die letzten vier Jahre sind nach einem eigens für die Vorbereitung auf die Maturität ausgerichteten Lehrgang zu gestalten. Ein dreijähriger Lehrgang ist möglich, wenn auf der Sekundarstufe I eine gymnasiale Vorbildung erfolgt ist.

3

An Maturitätsschulen für Erwachsene muss der eigens auf die Maturität ausgerichtete Lehrgang mindestens drei Jahre dauern. Ein angemessener Teil dieses Lehrgangs muss im Direktunterricht absolviert werden.

4

Werden Schülerinnen und Schüler aus andern Schultypen in den gymnasialen Lehrgang aufgenommen, so haben sie in der Regel den Unterricht der beiden letzten Jahre vor der Maturität zu besuchen.

Lehrkräfte

Art. 7

1

Im Maturitätslehrgang (Art. 6 Abs. 2 und 3) ist der Unterricht von Lehrkräften zu erteilen, die das Lehrdiplom für Maturitätsschulen erworben oder eine andere fachliche und pädagogische Ausbildung mit gleichem Niveau abgeschlossen haben. Für Fächer, in denen die wissenschaftliche Ausbildung an einer Universität möglich ist, ist als Abschluss ein universitärer Master verlangt.

2

Progymnasialer Unterricht auf der Sekundarstufe I kann auch von Lehrkräften dieser Stufe erteilt werden, sofern sie über die entsprechende fachliche Qualifikation verfügen.

Lehrpläne

Art. 8

Die Maturitätsschulen unterrichten nach Lehrplänen, die vom Kanton erlassen oder genehmigt sind und sich auf den gesamtschweizerischen Rahmenlehrplan der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren abstützen.

Maturitätsfächer

Art. 9

1

Die Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach, ein Ergänzungsfach und die Maturaarbeit bilden die Maturitätsfächer.

2

Die Grundlagenfächer sind:

a.die Erstsprache,

b.eine zweite Landessprache,

c.eine dritte Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch oder eine alte Sprache),

d.Mathematik,

e.Biologie,

f.Chemie,

g.Physik,

h.Geschichte,

i.Geographie,

k.Bildnerisches Gestalten und/oder Musik.

2bis

Es steht den Kantonen frei, Philosophie als weiteres Grundlagenfach anzubieten.

3

Das Schwerpunktfach ist aus den folgenden Fächern oder Fächergruppen auszuwählen:

a.alte Sprachen (Latein und/oder Griechisch),

b.eine moderne Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch, Spanisch oder Russisch),

c.Physik und Anwendungen der Mathematik,

d.Biologie und Chemie,

e.Wirtschaft und Recht,

f.Philosophie/Pädagogik/Psychologie,

g.Bildnerisches Gestalten und

h.Musik.

4

Das Ergänzungsfach ist aus den folgenden Fächern auszuwählen:

a.Physik,

b.Chemie,

c.Biologie,

d.Anwendungen der Mathematik, dbis. Informatik,

e.Geschichte,

f.Geographie,

g.Philosophie,

h.Religionslehre,

i.Wirtschaft und Recht,

k.Pädagogik/Psychologie,

l.Bildnerisches Gestalten,

m.Musik und

n.Sport.

5

Eine Sprache, die als Grundlagenfach belegt wird, kann nicht gleichzeitig als Schwerpunktfach gewählt werden. Ebenso ist die gleichzeitige Wahl eines Faches als Schwerpunkt- und Ergänzungsfach ausgeschlossen. Die Wahl von Musik oder Bildnerischem Gestalten als Schwerpunktfach schliesst die Wahl von Musik, Bildnerischem Gestalten oder Sport als Ergänzungsfach aus.

5bis

Als weiteres obligatorisches Fach belegen alle Schülerinnen und Schüler eine Einführung in Wirtschaft und Recht.

6

Für die Ausbildungsangebote der Maturitätsschulen in den Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächern sind die Bestimmungen der Kantone massgebend.

7

Im Grundlagenfach «Zweite Landessprache» müssen mindestens zwei Sprachen angeboten werden. In mehrsprachigen Kantonen kann eine zweite Kantonssprache als «zweite Landessprache» bestimmt werden.

Maturaarbeit

Art. 10

Schülerinnen und Schüler müssen allein oder in einer Gruppe eine grössere eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit erstellen und mündlich präsentieren.

Anteile der verschiedenen Lern- und Wahlbereiche

Interdisziplinarität

Dritte Landessprache

Rätoromanisch

Prüfungsfächer

Art. 11

Die gesamte Unterrichtszeit für die in Art. 9 aufgeführten Fächer muss folgende Anteile umfassen:

a. Grundlagenfächer und obligatorische Fächer: 1. Sprachen (Erstsprache, zweite und dritte Sprache) Art. 12 Neben dem Angebot der Landessprachen im Bereich der Grundlagen- und Schwerpunktfächer muss auch eine dritte Landes - sprache als Freifach angeboten werden. Die Kenntnis und das Ver - ständnis der regionalen und kulturellen Besonderheiten des Landes sind durch geeignete Massnahmen zu fördern. Art. 13 Im Kanton Graubünden kann die rätoromanische Sprache zusammen mit der Unterrichtssprache als Erstsprache (Art. 9 Abs. 2 lit. a) bezeichnet werden. Art. 141 Eine Maturitätsprüfung findet in mindestens fünf Matu-ritätsfächern statt. Die Prüfungen sind schriftlich; es kann zusätzlich mündlich geprüft werden.2 Prüfungsfächer sind:30–40%
2. Mathematik und Naturwissenschaften (Biologie, Chemie und Physik)25–35%
3. Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte, Geografie, Einführung in Wirtschaft und Recht sowie allenfalls Philosophie)10–20%
4. Kunst (Bildnerisches Gestalten und/oder Musik)5–10%
b. für den Wahlbereich:
Schwerpunkt- und Ergänzungsfach sowie Maturaarbeit:15–25%
Art. 11bis Jede Schule stellt sicher, dass die Schülerinnen und Schü - ler mit fächerübergreifenden Arbeitsweisen vertraut sind.

a.die Erstsprache,

b.eine zweite Landessprache oder eine zweite Kantonssprache im Sinne von Art. 9 Abs. 7,

c.Mathematik,

d.das Schwerpunktfach und

e.ein weiteres Fach, für dessen Wahl die Bedingungen des Kantons massgebend sind.

Maturitätsnoten und Bewertung der Maturaarbeit

Art. 15

1

Die Maturitätsnoten werden gesetzt:

a.in den Fächern, in denen eine Maturitätsprüfung stattfindet, je zur Hälfte aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr und der Leistungen an der Maturitätsprüfung,

b.in den übrigen Fächern aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr, in dem das Fach unterrichtet worden ist,

c.in der Maturaarbeit aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation.

2

Bei der Bewertung der Maturaarbeit werden die erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistungen berücksichtigt.

Bestehensnormen

Art. 16

1

Die Leistungen in den Maturitätsfächern werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

2

Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern nach Art. 9 Abs. 1:

a.die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben,

b.nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden.

3

Zur Erlangung des Maturitätsausweises sind zwei Versuche zulässig.

Grundkurs in Englisch

Art. 17

Für Schülerinnen und Schüler, die Englisch nicht als Maturitätsfach gewählt haben, muss ein Grundkurs in Englisch angeboten werden.

3. Besondere Bestimmungen

Zweisprachige Maturität

Art. 18

Die von einem Kanton nach eigenen Vorschriften erteilte zweisprachige Maturität kann ebenfalls anerkannt werden.

Schulversuche

Art. 19

1

Abweichungen von Bestimmungen dieser Verordnung/ dieses Reglements für die Durchführung von Schulversuchen und für Schweizerschulen im Ausland können bewilligt werden.

2

Abweichungen für Schulversuche sind von der Schweizerischen Maturitätskommission, solche für Schweizerschulen im Ausland vom Eidgenössischen Departement des Innern und vom Vorstand der EDK, zu bewilligen.

Formerfordernisse an den Ausweis

Art. 20

1

Der Maturitätsausweis enthält:

a.die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» sowie die Kantonsbezeichnung,

b.den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar / 15. Februar 1995»,

c.den Namen der Schule, die ihn ausstellt,

d.den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers,

e.die Angaben der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die Schule besucht hat,

f.die Noten der Maturitätsfächer nach Art. 9 Abs. 1,

g.das Thema der Maturaarbeit,

h.gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Maturität mit Angabe der zweiten Sprache und

i.die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und der Rektorin oder des Rektors der Schule.

2

Die Noten für kantonal vorgeschriebene oder andere belegte Fächer können im Maturitätsausweis ebenfalls aufgeführt werden.

4. Schweizerische Maturitätskommission

Zuständigkeit

Art. 21

Aufgaben und Zusammensetzung der Schweizerischen Maturitätskommission richten sich nach der Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar / 15. Februar 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.

5. Verfahren

Art. 22 1 Der Kanton richtet sein Gesuch an die Schweizerische Maturitätskommission.2

Über Gesuche entscheiden das Eidgenössische Departement des Innern und der Vorstand der EDK auf Antrag der Schweizerischen Maturitätskommission.

Rechtsschutz

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 23

a.Auf Bundesebene Gegen Verfügungen des Eidgenössischen Departementes des Innern kann der gesuchstellende Kanton Beschwerde führen. Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.

b.Auf interkantonaler Ebene

1

Lehnt der Vorstand ein Anerkennungsgesuch ab, können der gesuchstellende Kanton und der betroffene Träger der Schule innert 60 Tagen den Entscheid bei der Plenarversammlung der EDK anfechten.

2

Gegen Entscheide der Plenarversammlung kann ein Kanton gestützt auf Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)[3] beim Bundesgericht Klage einreichen. Für die betroffenen Schulträger steht die Beschwerde gemäss Art. 82 BGG[3] zur Verfügung.

6. Schlussbestimmungen

Art. 24 Die Verordnung des Schweizerischen Bundesrates vom 22. Mai 1968 über die Anerkennung von Maturitätsausweisen wird aufgehoben.

Übergangsbestimmungen

Art. 25

a.Auf Bundesebene Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen sind noch acht Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung gültig.

b.Auf interkantonaler Ebene Der Kanton hat bis spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Reglements den Nachweis zu erbringen, dass seine Maturitätszeugnisse oder die von ihm anerkannten Maturitätszeugnisse den Bestimmungen dieses Reglements entsprechen.

Übergangsbestimmungen für die Änderungen vom

14. Juni 2007

Art. 25

bis

1

Anerkennungsgesuche, die gemäss bisherigem Recht eingereicht wurden, werden gestützt auf bisheriges Recht beurteilt.

2

Anerkennungsgesuche, die nach dem Inkrafttreten der Änderungen vom 14. Juni 2007 eingereicht werden, werden nach neuem Recht beurteilt.

3

Ausbildungen, deren Abschlüsse (Maturitätsausweise) gemäss bisherigem Recht anerkannt worden sind, sind innert einem Jahr nach Inkrafttreten der Änderungen vom 14. Juni 2007 an das neue Recht anzupassen. Die vorgenommenen Änderungen sind der Schweizerischen Maturitätskommission zur Überprüfung einzureichen.

Inkrafttreten

Art. 26

1

Diese Verordnung / dieses Reglement tritt am 1. August 1995 in Kraft.

2

Die Änderungen vom 14. Juni 2007 treten am 1. August 2007 in Kraft.


[1] OS 64, 485. Bundesrat und EDK haben je separate, aber aufeinander abgestimmte Erlasse für ihren Zuständigkeitsbereich beschlossen. Die vorliegende Ausgabe fasst die beiden Erlasse zusammen (Verwaltungsvereinbarung Bundesrat/EDK Art. 1 Abs. 3).

[2] LS 410. 4.

[3] SR 173. 110.

[4] SR 414. 110.

[5] Heute: Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 (SR 811. 11).

410.5 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12925.04.2025Version öffnen
10301.08.201825.04.2025Version öffnen
09101.01.201601.08.2018Version öffnen
06601.08.200701.08.2007Version öffnen
04301.01.200401.08.2007Version öffnen
01931.12.2003Version öffnen