Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
(vom 22. September 1996)[1]
Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 bei.
Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:
Zweck
Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse, die Führung einer Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung sowie eines Registers über Gesundheitsfachpersonen.
Sie regelt in Anwendung nationalen und internationalen Rechts die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse sowie die Umsetzung der Meldepflicht von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern.[11]
Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und zur Berufsausübung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für die gesamte Schweiz sicherzustellen.
Geltungsbereich
Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Regelung in die Zuständigkeit der Kantone fällt.
Zusammenarbeit mit dem Bund
In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die Kantone zuständig sind, sind gemeinsame Lösungen anzustreben.
Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den Bereichen:
a.Anerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulreife);
b.Anerkennung der Fachmaturität im Besonderen und der Fachhochschulreife im Allgemeinen;
c.Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschulen;
d.Festlegung der Grundsätze für das Angebot an Diplomstudiengängen im Fachhochschulbereich und
e.Mitsprache und Mitwirkung der Kantone in internationalen Angelegenheiten.
Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Art. 1 Abs. 4 liegt bei der Plenarversammlung der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK). Im Bereich der Gesundheitsberufe ist die Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) in die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung einzubeziehen. Art. 49 Anerkennungsbehörde1 Anerkennungsbehörde ist die EDK. Die GDK anerkennt Ausbildungsabschlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht der Bund zuständig ist.2 Jeder Kanton, der der Vereinbarung beitritt, hat eine Stimme. Die übrigen Kantone haben beratende Stimmen. Art. 59 Vollzug der Vereinbarung1 Die Erziehungsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung.2 Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schweizerischen Universitätskonferenz in allen Fragen der universitären Ausbildungsabschlüsse.3 Die Gesundheitsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie kann den Vollzug an Dritte übertragen; in jedem Fall obliegt ihr die Oberaufsicht.
Anerkennungsreglemente
Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsabschlüsse oder für Gruppen verwandter Ausbildungsabschlüsse insbesondere fest:[11]
a.die Voraussetzungen der Anerkennung (Art. 7),
b.das Anerkennungsverfahren,
c.die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und
d.das Verfahren betreffend die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern.
Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Berufsorganisationen und Berufsverbände das Anerkennungsreglement. Im Fall einer Delegation des Vollzugs gemäss Art. 5 Abs. 3 obliegt ihr die Genehmigung des Anerkennungsreglements.
Das Anerkennungsreglement bzw. dessen Genehmigung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der zuständigen Anerkennungsbehörde. Art. 7 Anerkennungsvoraussetzungen1 Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen Anforderungen, denen ein Ausbildungsabschluss genügen muss. Schweizerische Ausbildungs- und Berufsstandards sowie allenfalls internationale Anforderungen sind dabei in angemessener Weise zu berücksichtigen.2 Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten:
a.die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und
b.das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation. 3 Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie:
a.die Dauer der Ausbildung,
b.die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung,
c.die Lehrgegenstände und
d.die Qualifikation des Lehrpersonals.
Wirkungen der Anerkennung
Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabschluss den in dieser Vereinbarung und im betreffenden Anerkennungsreglement festgelegten Voraussetzungen entspricht.
Die Vereinbarungskantone gewähren den Inhabern und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang zu kantonal reglementierten Berufen wie den entsprechend diplomierten Angehörigen des eigenen Kantons.
Die Vereinbarungskantone lassen Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses unter den gleichen Voraussetzungen zu weiterführenden Schulen zu wie entsprechend diplomierte Angehörige des eigenen Kantons. Vorbehalten bleiben die Aufnahmekapazität der Schulen und angemessene finanzielle Abgeltungen.
Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses sind berechtigt, einen entsprechenden geschützten Titel zu tragen, sofern das Anerkennungsreglement dies ausdrücklich vorsieht.
Dokumentation, Publikation
Die Erziehungsdirektorenkonferenz führt eine Dokumentation über die anerkannten Ausbildungsabschlüsse.
Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Anerkennungsreglemente in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.
Rechtsschutz
Über die Anfechtung von Reglementen und Entscheiden der Anerkennungsbehörden durch einen Kanton und über andere Streitigkeiten zwischen den Kantonen entscheidet auf staatsrechtliche Klagen hin das Bundesgericht gemäss Art. 83 lit. b des Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943[4].
Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden sowie gegen Entscheide betreffend die Gebühren gemäss Art. 12ter Abs. 8 kann von betroffenen Privaten binnen 30 Tagen seit Eröffnung bei einer vom Vorstand der jeweiligen Konferenz eingesetzten Rekurskommission schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes finden sinngemäss Anwendung. Entscheide der Rekurskommission können von den Anerkennungsbehörden wie auch von den betroffenen Privaten gestützt auf die Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes[4] beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten werden.[11]
Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zusammensetzung und die Organisation der Rekurskommission in einem Reglement.
Strafbestimmung
Wer einen im Sinne von Art. 8 Abs. 4 geschützten Titel führt, ohne über einen anerkannten Ausbildungsabschluss zu verfügen, oder wer einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Haft*
oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
Kosten und Gebühren
Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden unter Vorbehalt von Abs. 2, 3 und 4 von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen. * Gemäss Ziff. X des Gesetzes über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 wird Haft als Strafe gestrichen ( OS 61, 391).
Für das Ausstellen von Bescheinigungen über die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms und von Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Meldepflicht der Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer sowie für die Erfassung der gemäss Art. 12ter Abs. 5 notwendigen Daten und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register der Gesundheitsfachpersonen gemäss Art. 12ter Abs. 8 können Gebühren in der Höhe von mindestens Fr. 100 bis höchstens Fr. 1000 erhoben werden.
Für Entscheide und Beschwerdeentscheide betreffend
a.die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms,
b.die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse,
c.die Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer und
d.die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen der Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer können Gebühren in der Höhe von mindestens Fr. 100 bis höchstens Fr. 3000 erhoben werden.
Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die einzelnen Gebühren in einem Gebührenreglement fest. Sie bemisst sich nach dem jeweiligen Zeit- und Arbeitsaufwand sowie nach dem öffentlichen Interesse an der jeweiligen Tätigkeit. Art. 12bis 8 Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung1 Die EDK führt eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines kantonalen Entscheides die Unterrichtsberechtigung oder die Berufsausübungsbewilligung entzogen wurde. Die Kantone sind verpflichtet, die Personendaten gemäss Abs. 2 dem Generalsekretariat der EDK nach Rechtskraft des entsprechenden Entscheides mitzuteilen.2 Die Liste enthält den Namen der Lehrperson, das Datum des Diploms oder der Berufsausübungsbewilligung, das Datum der Entzugsverfügung, die Entzugsbehörde und die Dauer des Entzugs, gegebenenfalls das Datum des Entzugs des Lehrdiploms. Kantonale und kommunale Behörden im Bildungsbereich erhalten auf schriftliche Anfrage hin Auskunft über eine allfällige Eintragung, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und sich die Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht.3 Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und von der Löschung des Eintrags Kenntnis gegeben. Das Einsichtsrecht der betroffenen Lehrperson ist jederzeit gewährleistet.4 Nach Ablauf der Entzugsdauer, bei Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird der Eintrag gelöscht.
Betroffene Lehrpersonen können sich gegen den Listeneintrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Eintragungsbescheides bei der Rekurskommission gemäss Art. 10 Abs. 2 schriftlich und begründet beschweren.
Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinngemäss Anwendung.
ter[11]
Register über Gesundheitsfachpersonen
Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber von inländischen, im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten nichtuniversitären Ausbildungsabschlüssen in Gesundheitsberufen sowie die Inhaberinnen und Inhaber entsprechender als gleichwertig anerkannter ausländischer Ausbildungsabschlüsse. Das Register erfasst ausserdem Personen, die sich nach dem BGMD[7] gemeldet haben und über den Abschluss in einem Beruf gemäss Anhang verfügen.
Die GDK kann die Führung des Registers an Dritte delegieren.
Der Vorstand der GDK passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand an.
Das Register dient dem Schutz und der Information von Patientinnen und Patienten, der Information von in- und ausländischen Stellen, der Qualitätssicherung sowie zu statistischen Zwecken. Es dient ausserdem der Vereinfachung der für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen notwendigen Abläufe.
Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Abs. 4 benötigt werden. Dazu gehören auch die in Abs. 7 Satz 2 genannten besonders schützenswerten Personendaten. Im Register wird ebenfalls die Versichertennummer gemäss Art. 50 e Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[6] zur eindeutigen Identifizierung der im Register aufgeführten Personen sowie der Aktualisierung der Personendaten systematisch verwendet. Der Vorstand der GDK erlässt nähere Bestimmungen.
Die für die Erteilung von inländischen und die für die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen zuständigen Stellen teilen der registerführenden Stelle unverzüglich jeden erteilten bzw. anerkannten Ausbildungsabschluss mit. Die zuständigen kantonalen Behörden teilen der registerführenden Stelle unverzüglich die Erteilung, die Verweigerung, den Entzug und jede Änderung der Bewilligung zur Berufsausübung, namentlich jede Einschränkung der Berufsausübung, jede andere aufsichtsrechtliche Massnahme sowie die Personen mit, die sich nach dem BGMD gemeldet haben und ihre Tätigkeit ausüben dürfen. Die in Abs. 1 genannten Personen liefern der registerführenden Stelle alle im Sinne des Abs. 5 erforderlichen Daten, soweit sie über diese verfügen und nicht andere Stellen zur Datenlieferung verpflichtet sind.
Die im Register enthaltenen Daten werden durch ein Abrufverfahren bekannt gegeben. Gründe für den Entzug beziehungsweise die Verweigerung der Berufsausübungsbewilligungen sowie Daten zu aufgehobenen Einschränkungen und zu anderen aufsichtsrechtlichen Massnahmen stehen nur den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen sowie den für die Aufsicht zuständigen Behörden zur Verfügung. Die Versichertennummer steht nur der registerführenden Stelle sowie den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen zuständigen Behörden zur Verfügung. Alle anderen Daten sind öffentlich zugänglich.
Für die Erfassung der nach Abs. 5 notwendigen Daten werden bei den in Abs. 1 genannten Personen, für die Erteilung von Auskünften an Private und ausserkantonale Stellen von den Auskunftsersuchenden Gebühren gemäss Art. 12 erhoben.
Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden. Der Eintrag von Verwarnungen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre nach ihrer Anordnung, der Eintrag von Einschränkungen der Bewilligung fünf Jahre nach deren Aufhebung entfernt. Beim Eintrag eines befristeten Berufsausübungsverbotes wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Register der Vermerk «gelöscht» angebracht.
Das Einsichtsrecht der betroffenen Gesundheitsfachperson ist jederzeit gewährleistet.
Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinngemäss Anwendung.
Beitritt / Kündigung
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt. Dieser teilt die Beitrittserklärung dem Bundesrat mit.
Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter Beachtung einer Frist von drei Jahren, gekündigt werden.
Inkrafttreten
Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens 17 Kantone beigetreten sind und wenn sie vom Bund genehmigt worden ist.
Von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren im Einvernehmen mit der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Fürsorgedirektorenkonferenz beschlossen in Bern, am 18. Februar 1993
Der Regierungsrat kann die Vereinbarung kündigen oder Änderungen der Vereinbarung zustimmen, soweit es sich um geringfügige Anpassungen handelt.
Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[2] und erlässt die notwendigen Übergangsbestimmungen.
Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.
Anhänge
Anhang gemäss Art. 12 ter Abs. 1[7]
Chiropraktorinnen und Chiropraktoren
Osteopathinnen und Osteopathen
Pflegefachfrauen und -fachmänner
Krankenschwestern und -pfleger in allgemeiner Krankenpflege
Krankenschwestern und -pfleger in psychiatrischer Krankenpflege
Krankenschwestern und -pfleger in Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege
Krankenschwestern und -pfleger in integrierter Krankenpflege
Pflegefachfrauen und -fachmänner DN I
Krankenpflegerinnen und -pfleger FA SRK
Gesundheitsschwestern und -pfleger
Technische Operationsfachfrauen und -fachmänner
Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter
Hebammen
Medizinische Laborantinnen und Laboranten
Podologinnen und Podologen
Medizinische Masseurinnen und Masseure
Fachleute in medizinischtechnischer Radiologie
Orthoptistinnen und Orthoptisten
Ernährungsberaterinnen und -berater
Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker
Fachangestellte Gesundheit
[1] OS 53, 475.
[2] §§ 1–3, 4 lit. c und d in Kraft seit 1. April 1997 (OS 54, 100).
[3] Text siehe OS 53, 475.
[4] Heute: Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (SR 173. 110).
[5] SR 414. 71.
[6] SR 831. 10.
[7] SR 935. 01.
[8] Eingefügt durch B der EDK vom 16. Juni 2005 (OS 63, 159; ABl 2008, 540). In Kraft seit 1. Januar 2008.
[9] Fassung gemäss B der EDK vom 16. Juni 2005 (OS 63, 159; ABl 2008, 540). In Kraft seit 1. Januar 2008.
[10] Aufgehoben durch B der EDK vom 16. Juni 2005 (OS 63, 159; ABl 2008, 540). In Kraft seit 1. Januar 2008.
[11] Fassung gemäss B der EDK vom 24. Oktober 2013 / 21. November 2013 (OS 77, 336; ABl 2014-05-30). In Kraft seit 1. Januar 2017.