Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
(vom 22. September 1996)[1]
Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 bei.
Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:
Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse, die Führung einer Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung sowie eines Registers über Gesundheitsfachpersonen.
Sie regelt in Anwendung nationalen und internationalen Rechts die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse.
Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und zur Berufsausübung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für die gesamte Schweiz sicherzustellen.
Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund und Kantonen gemäss Art. 16 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes[6] des Bundes. Art. 2 Geltungsbereich1 Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Regelung in die Zuständigkeit der Kantone fällt.2...[9] Art. 38 Zusammenarbeit mit dem Bund1 In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die Kantone zuständig sind, sind gemeinsame Lösungen anzustreben.2 Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den Bereichen:
a.Anerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulreife);
b.Anerkennung der Fachmaturität im Besonderen und der Fachhochschulreife im Allgemeinen;
c.Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschulen;
d.Festlegung der Grundsätze für das Angebot an Diplomstudiengängen im Fachhochschulbereich und
e.Mitsprache und Mitwirkung der Kantone in internationalen Angelegenheiten. 3 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Art. 1 Abs. 4 liegt bei der Plenarversammlung der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK). Im Bereich der Gesundheitsberufe ist die Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) in die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung einzubeziehen. Art. 48 Anerkennungsbehörde1 Anerkennungsbehörde ist die EDK. Die GDK anerkennt Ausbildungsabschlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht der Bund zuständig ist.2 Jeder Kanton, der der Vereinbarung beitritt, hat eine Stimme. Die übrigen Kantone haben beratende Stimmen. Art. 58 Vollzug der Vereinbarung1 Die Erziehungsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung.2 Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schweizerischen Universitätskonferenz in allen Fragen der universitären Ausbildungsabschlüsse.3 Die Gesundheitsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie kann den Vollzug an Dritte übertragen; in jedem Fall obliegt ihr die Oberaufsicht.
Anerkennungsreglemente
Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsabschlüsse oder für Gruppen verwandter Ausbildungsabschlüsse insbesondere fest:
a.die Voraussetzungen der Anerkennung (Art. 7),
b.das Anerkennungsverfahren,
c.die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse.
Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Berufsorganisationen und Berufsverbände das Anerkennungsreglement. Im Fall einer Delegation des Vollzugs gemäss Art. 5 Abs. 3 obliegt ihr die Genehmigung des Anerkennungsreglements.
Das Anerkennungsreglement bzw. dessen Genehmigung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der zuständigen Anerkennungsbehörde. Art. 7 Anerkennungsvoraussetzungen1 Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen Anforderungen, denen ein Ausbildungsabschluss genügen muss. Schweizerische Ausbildungs- und Berufsstandards sowie allenfalls internationale Anforderungen sind dabei in angemessener Weise zu berücksichtigen.2 Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten:
a.die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und
b.das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation. 3 Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie:
a.die Dauer der Ausbildung,
b.die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung,
c.die Lehrgegenstände und
d.die Qualifikation des Lehrpersonals.
Wirkungen der Anerkennung
Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabschluss den in dieser Vereinbarung und im betreffenden Anerkennungsreglement festgelegten Voraussetzungen entspricht.
Die Vereinbarungskantone gewähren den Inhabern und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang zu kantonal reglementierten Berufen wie den entsprechend diplomierten Angehörigen des eigenen Kantons.
Die Vereinbarungskantone lassen Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses unter den gleichen Voraussetzungen zu weiterführenden Schulen zu wie entsprechend diplomierte Angehörige des eigenen Kantons. Vorbehalten bleiben die Aufnahmekapazität der Schulen und angemessene finanzielle Abgeltungen.
Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses sind berechtigt, einen entsprechenden geschützten Titel zu tragen, sofern das Anerkennungsreglement dies ausdrücklich vorsieht.
Dokumentation, Publikation
Die Erziehungsdirektorenkonferenz führt eine Dokumentation über die anerkannten Ausbildungsabschlüsse.
Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Anerkennungsreglemente in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.
Rechtsschutz
Über die Anfechtung von Reglementen und Entscheiden der Anerkennungsbehörden durch einen Kanton und über andere Streitigkeiten zwischen den Kantonen entscheidet auf staatsrechtliche Klagen hin das Bundesgericht gemäss Art. 83 lit. b des Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943[4].
Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden kann von betroffenen Privaten binnen 30 Tagen seit Eröffnung bei einer vom Vorstand der jeweiligen Konferenz eingesetzten Rekurskommission schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968[5] finden sinngemäss Anwendung. Entscheide der Rekurskommissionen können gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943[4] beim Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden.
Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zusammensetzung und die Organisation der Rekurskommission in einem Reglement.
Strafbestimmung
Wer einen im Sinne von Art. 8 Abs. 4 geschützten Titel führt, ohne über einen anerkannten Ausbildungsabschluss zu verfügen, oder wer einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Haft*
oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
Kosten
Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen.
Für Entscheide und Beschwerdeentscheide betreffend die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms oder die Anerkennung ausländischer Berufsdiplome können Entscheidgebühren in der Höhe von mindestens Fr. 100 bis höchstens Fr. 2000 erhoben werden. Die Entscheidgebühr bemisst sich nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand für die Bearbeitung des Anerkennungsgesuchs. * Gemäss Ziff. X des Gesetzes über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 wird Haft als Strafe gestrichen ( OS 61, 391).
Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die einzelnen Entscheidgebühren in einem Gebührenreglement fest. Art. 12bis 7 Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung1 Die EDK führt eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines kantonalen Entscheides die Unterrichtsberechtigung oder die Berufsausübungsbewilligung entzogen wurde. Die Kantone sind verpflichtet, die Personendaten gemäss Abs. 2 dem Generalsekretariat der EDK nach Rechtskraft des entsprechenden Entscheides mitzuteilen.2 Die Liste enthält den Namen der Lehrperson, das Datum des Diploms oder der Berufsausübungsbewilligung, das Datum der Entzugsverfügung, die Entzugsbehörde und die Dauer des Entzugs, gegebenenfalls das Datum des Entzugs des Lehrdiploms. Kantonale und kommunale Behörden im Bildungsbereich erhalten auf schriftliche Anfrage hin Auskunft über eine allfällige Eintragung, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und sich die Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht.3 Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und von der Löschung des Eintrags Kenntnis gegeben. Das Einsichtsrecht der betroffenen Lehrperson ist jederzeit gewährleistet.
Nach Ablauf der Entzugsdauer, bei Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird der Eintrag gelöscht.
Betroffene Lehrpersonen können sich gegen den Listeneintrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Eintragungsbescheides bei der Rekurskommission gemäss Art. 10 Abs. 2 schriftlich und begründet beschweren.
Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinngemäss Anwendung.
ter[7]
Register über Gesundheitsfachpersonen
Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber von in- und ausländischen Ausbildungsabschlüssen in den im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten Gesundheitsberufen. Sie kann diese Aufgabe an Dritte delegieren.
Das Zentralsekretariat der GDK passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand an.
Das Register dient dem Schutz und der Information von Patientinnen und Patienten, der Information von in- und ausländischen Stellen, der Qualitätssicherung sowie zu statistischen Zwecken.
Das Register enthält die Personendaten (Name, Mädchenname, Geburtsdatum und Geburtsort, Nationalität) der Diplominhaberinnen und -inhaber. Es enthält ausserdem die Diplomart, das Datum und den Ort der Diplomausstellung sowie Angaben zu allfälligen von den zuständigen Behörden erteilten Berufsausübungsbewilligungen einschliesslich deren Erlöschen. Entzug, Verweigerung und Änderungen der Bewilligungen sowie andere rechtskräftige aufsichtsrechtliche Massnahmen werden unter Nennung der verfügenden Behörde und Angabe des Verfügungsdatums im Register eingetragen.
Die für die Diplomerteilung zuständigen und die in den Kantonen mit der Aufsicht über die Berufe des Gesundheitswesens betrauten Stellen sorgen für die unverzügliche Übermittlung der Daten.
Bei Nachweis eines berechtigten Interesses werden auf schriftliche Anfrage Auskünfte über konkrete Einträge gemäss Abs. 4 Sätze 1 und 2 insbesondere an kantonale und ausländische Behörden, Krankenversicherer und Arbeitgeber erteilt. Auskünfte über Einträge betreffend aufsichtsrechtliche Massnahmen werden nur den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen zuständigen Behörden erteilt.
Für die Erteilung von Auskünften an Private und ausserkantonale Stellen wird eine Kanzleigebühr erhoben.
Alle Eintragungen zu einer Person werden mit Vollendung des 70. Lebensjahres oder wenn eine Behörde deren Ableben meldet aus dem Register entfernt. Verwarnungen, Verweise und Bussen werden fünf Jahre nach deren Anordnung, der Eintrag von Einschränkungen der Berufsausübung fünf Jahre nach deren Aufhebung im Register mit dem Vermerk «gelöscht» versehen. Beim Eintrag eines befristeten Berufsausübungsverbotes wird zehn Jahre nach dessen Aufhebung der Vermerk «gelöscht» angebracht.
Das Einsichtsrecht der betroffenen Gesundheitsfachperson ist jederzeit gewährleistet.
Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinngemäss Anwendung.
Beitritt / Kündigung
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt. Dieser teilt die Beitrittserklärung dem Bundesrat mit.
Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter Beachtung einer Frist von drei Jahren, gekündigt werden.
Inkrafttreten
Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens 17 Kantone beigetreten sind und wenn sie vom Bund genehmigt worden ist.
Von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren im Einvernehmen mit der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Fürsorgedirektorenkonferenz beschlossen in Bern, am 18. Februar 1993
Der Regierungsrat kann die Vereinbarung kündigen oder Änderungen der Vereinbarung zustimmen, soweit es sich um geringfügige Anpassungen handelt.
Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[2] und erlässt die notwendigen Übergangsbestimmungen.
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Anhänge
Anhang gemäss Art. 12 ter Abs. 1[7]
Chiropraktorinnen und Chiropraktoren
Osteopathinnen und Osteopathen
Pflegefachfrauen und -fachmänner
Krankenschwestern und -pfleger in allgemeiner Krankenpflege
Krankenschwestern und -pfleger in psychiatrischer Krankenpflege
Krankenschwestern und -pfleger in Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege
Krankenschwestern und -pfleger in integrierter Krankenpflege
Pflegefachfrauen und -fachmänner DN I
Krankenpflegerinnen und -pfleger FA SRK
Gesundheitsschwestern und -pfleger
Technische Operationsfachfrauen und -fachmänner
Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter
Hebammen
Medizinische Laborantinnen und Laboranten
Podologinnen und Podologen
Medizinische Masseurinnen und Masseure
Fachleute in medizinischtechnischer Radiologie
Orthoptistinnen und Orthoptisten
Ernährungsberaterinnen und -berater
Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker
Fachangestellte Gesundheit
[1] OS 53, 475.
[2] §§ 1–3, 4 lit. c und d in Kraft seit 1. April 1997 (OS 54, 100).
[3] Text siehe OS 53, 475.
[4] Heute: Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (SR 173. 110).
[5] Heute: Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (SR 173. 32).
[6] SR 414. 71.
[7] Eingefügt durch B der EDK vom 16. Juni 2005 (OS 63, 159; ABl 2008, 540). In Kraft seit 1. Januar 2008.
[8] Fassung gemäss B der EDK vom 16. Juni 2005 (OS 63, 159; ABl 2008, 540). In Kraft seit 1. Januar 2008.
[9] Aufgehoben durch B der EDK vom 16. Juni 2005 (OS 63, 159; ABl 2008, 540). In Kraft seit 1. Januar 2008.