Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
(vom 22. September 1996)[1]
Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 bei.
Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:
Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse in der Schweiz.
Sie regelt zudem, unter Berücksichtigung des internationalen Rechts, die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse.
Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und zur Berufsausübung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für die gesamte Schweiz sicherzustellen.
Art. 2 Geltungsbereich
Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Regelung in die Zuständigkeit der Kantone fällt.
Sie gilt insbesondere für die folgenden Abschlüsse:
a)der Diplommittelschulen und der Gymnasien;
b)der kantonalen Berufslehren;
c)der Lehrerbildung aller Stufen;
d)der Ausbildungen in Musik, Gestaltung und anderen Künsten;
e)der Ausbildungen zu Berufen des Sozialbereichs;
f)der Ausbildungen zu Berufen des Gesundheitswesens;
g)der Ausbildungen für das Fachpersonal der Bibliotheken und der Dokumentation;
h)der Erwachsenenbildung. Art. 3 Zusammenarbeit mit dem Bund In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die Kantone zuständig sind, sind gemeinsame Lösungen anzustreben. Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den folgenden Bereichen:
a)Anerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulreife);
b)Anerkennung der Fachhochschulreife;
c)Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsschulen;
d)Mitsprache und Mitwirkung der Kantone in internationalen Angelegenheiten. Art. 4 Anerkennungsbehörde Anerkennungsbehörde ist die Erziehungsdirektorenkonferenz. Anerkennungsbehörde für die Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen ist die Sanitätsdirektorenkonferenz. Jeder Kanton, der der Vereinbarung beitritt, hat eine Stimme. Die übrigen Kantone haben beratende Stimmen. Art. 5 Vollzug der Vereinbarung Die Erziehungsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung. Sie arbeitet dabei insbesondere zusammen
a)mit der Fürsorgedirektorenkonferenz in allen Fragen der Ausbildungsabschlüsse des Sozialbereichs;
b)mit dem Bund und mit der Schweizerischen Hochschulkonferenz in allen Fragen der universitären Ausbildungsabschlüsse. Die Sanitätsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung im Bereich des Gesundheitswesens. Sie kann den Vollzug an Dritte übertragen; in jedem Fall obliegt ihr die Oberaufsicht. Art. 6 Anerkennungsreglemente Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsabschlüsse oder für Gruppen verwandter Ausbildungsabschlüsse insbesondere fest:
a)die Voraussetzungen der Anerkennung (Art. 7);
b)das Anerkennungsverfahren;
c)die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse. Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Berufsorganisationen und Berufsverbände das Anerkennungsreglement. Im Fall einer Delegation des Vollzugs gemäss Art. 5 Abs. 3 obliegt ihr die Genehmigung des Anerkennungsreglements. Das Anerkennungsreglement bzw. dessen Genehmigung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der zuständigen Anerkennungsbehörde. Art. 7 Anerkennungsvoraussetzungen Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen Anforderungen, denen ein Ausbildungsabschluss genügen muss. Schweizerische Ausbildungs- und Berufsstandards sowie allenfalls internationale Anforderungen sind dabei in angemessener Weise zu berücksichtigen. Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten:
a)die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und
b)das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation. Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie:
a)die Dauer der Ausbildung,
b)die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung,
c)die Lehrgegenstände und
d)die Qualifikation des Lehrpersonals. Art. 8 Wirkungen der Anerkennung Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabschluss den in dieser Vereinbarung und im betreffenden Anerkennungsreglement festgelegten Voraussetzungen entspricht. Die Vereinbarungskantone gewähren den Inhabern und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang zu kantonal reglementierten Berufen wie den entsprechend diplomierten Angehörigen des eigenen Kantons. Die Vereinbarungskantone lassen Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses unter den gleichen Voraussetzungen zu weiterführenden Schulen zu wie entsprechend diplomierte Angehörige des eigenen Kantons. Vorbehalten bleiben die Aufnahmekapazität der Schulen und angemessene finanzielle Abgeltungen. Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses sind berechtigt, einen entsprechenden geschützten Titel zu tragen, sofern das Anerkennungsreglement dies ausdrücklich vorsieht. Art. 9 Dokumentation, Publikation Die Erziehungsdirektorenkonferenz führt eine Dokumentation über die anerkannten Ausbildungsabschlüsse. Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Anerkennungsreglemente in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.
Die Reglemente und die Entscheide der Anerkennungsbehörden können von den betroffenen Privaten gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 beim Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden.
Über die Anfechtung von Reglementen und Entscheiden der Anerkennungsbehörden durch einen Kanton und über andere Streitigkeiten zwischen den Kantonen entscheidet auf staatsrechtliche Klagen hin das Bundesgericht gemäss Art. 83 lit. b des Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943.
Art. 11 Strafbestimmung
Wer einen im Sinne von Art. 8 Abs. 4 geschützten Titel führt, ohne über einen anerkannten Ausbildungsabschluss zu verfügen, oder wer einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
Art. 12 Kostentragung
Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen.
Art. 13 Beitritt / Kündigung
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt. Dieser teilt die Beitrittserklärung dem Bundesrat mit.
Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter Beachtung einer Frist von drei Jahren, gekündigt werden.
Art. 14 Inkrafttreten
Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens 17 Kantone beigetreten sind und wenn sie vom Bund genehmigt worden ist.
Von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren im Einvernehmen mit der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Fürsorgedirektorenkonferenz beschlossen in Bern, am 18. Februar 1993
Der Regierungsrat kann die Vereinbarung kündigen oder Änderungen der Vereinbarung zustimmen, soweit es sich um geringfügige Anpassungen handelt.
Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[2] und erlässt die notwendigen Übergangsbestimmungen.
[1] OS 53, 475.
[2] §§ 1–3, 4 lit. c und d in Kraft seit 1. April 1997 (OS 54, 100).
[3] Text siehe OS 53, 475.