Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Spitalschulvereinbarung

(vom 3. Juni 2024)[1][2]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 10. Mai 2023[3] und der Kommission für Bildung und Kultur vom 29. September 2023, beschliesst:

§ 1.

Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung für schulische Angebote in Spitälern vom 28. Oktober 2022 (Interkantonale Spitalschulvereinbarung, ISV) bei.

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Anhänge

Anhang

Interkantonale Vereinbarung für schulische Angebote in Spitälern (Interkantonale Spitalschulvereinbarung, ISV)

vom 28. Oktober 2022

I Allgemeine Bestimmungen

Zweck und Geltungsbereich

Art. 1

1

Die Vereinbarung regelt die Abgeltung von schulischen Angeboten in Spitälern (Spitalschulen) unter den Vereinbarungskantonen.

2

Sie gilt für Angebote im Bereich der obligatorischen Schule, die von hospitalisierten Schülerinnen und Schülern in Spitälern ausserhalb des Kantons, in welchem die obligatorische Schulpflicht zu absolvieren ist, besucht werden.

3

Sie gilt für allgemeinbildende Angebote der Sekundarstufe II, die von hospitalisierten Schülerinnen und Schülern in Spitälern ausserhalb des Wohnsitzkantons besucht werden.

4

Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder Mitfinanzierung von Spitalschulen oder von dieser Vereinbarung abweichende Abgeltungen für die Inanspruchnahme des Angebots einer Spitalschule regeln, gehen dieser Vereinbarung vor. Vorausgesetzt wird, dass die finanziellen Abgeltungen für die Angebote mindestens den im Anhang definierten Beiträgen entsprechen.

Grundsatz

Art. 2

Die Spitalschulen sorgen für ein ausreichendes schulisches Angebot und unterstützen nach Möglichkeit die Reintegration der hospitalisierten Schülerinnen und Schüler in die Herkunftsklasse oder in die Herkunftsschule; zu diesem Zweck pflegen sie einen angemessenen Austausch mit der verantwortlichen Klassen- oder Fachlehrperson der Herkunftsschule.

II Angebote, Beiträge und Zahlungspflicht

Schulische Angebote

Art. 3

1

Schulische Angebote im Bereich der obligatorischen Schule

a.orientieren sich an den Lehrplänen für den Unterricht in Klassen der obligatorischen Schule und

b.bieten gute Rahmenbedingungen für eine ausreichende individuelle Schulung der betroffenen Schülerinnen und Schüler in der Sprache ihres Herkunftskantons.

2

Schulische Angebote im Bereich der Sekundarstufe II

a.streben die Sicherung des Ausbildungsstands in den allgemeinbildenden Fächern entsprechend dem für die betroffene Schülerin oder für den betroffenen Schüler massgebenden Lehrplan an und

b.bieten gute Rahmenbedingungen für eine ausreichende individuelle Schulung der betroffenen Schülerinnen und Schüler in der Sprache ihres Herkunftskantons.

3

Beschäftigungsangebote, die nicht den schulischen Angeboten gemäss den Absätzen 1 und 2 entsprechen sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung und medizinische Behandlungen der hospitalisierten Schülerin oder des hospitalisierten Schülers sind nicht Teil der Abgeltungen im Sinne dieser Vereinbarung.

Anhang

Art. 4

1

Im Anhang zur Vereinbarung wird definiert

a.welche an den verschiedenen Spitälern vorhandenen schulischen Angebote unter die Bestimmungen der Vereinbarung fallen,

b.welche Abgeltungen die zahlungspflichtigen Kantone den ausserkantonalen Spitälern für die im Einzelfall genutzten schulischen Angebote entrichten müssen,

c.von welchen Angeboten die Kantone Gebrauch machen wollen und

d.von welchen Bedingungen die Kantone ihre Zahlungsbereitschaft für Angebote der Sekundarstufe II abhängig machen.

2

Die Standortkantone können der Geschäftsstelle Angebote im Sinne der Vereinbarung für die Aufnahme auf die Liste gemäss Absatz 1 melden, sofern die Anforderungen gemäss Artikel 3 erfüllt sind.

3

Die Standortkantone stellen sicher, dass das gemeldete schulische Angebot die für Bildungseinrichtungen geltenden Qualitätskriterien erfüllt und die eingesetzten Lehrpersonen über die notwendigen Qualifikationen verfügen.

Beiträge

Art. 5

1

Die Standortkantone legen die Beiträge für die im Anhang aufgeführten schulischen Angebote fest.

2

Sie berücksichtigen dabei die folgenden Grundsätze:

a.die Abgeltungen werden als Beiträge in Form von Stundenpauschalen festgelegt;

b.die Abgeltungen umfassen ausschliesslich die Kosten für die schulischen Angebote (Personal- und Betriebskosten);

c.die Pauschalen für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler dürfen nicht höher sein als für Schülerinnen und Schüler, die ihre Schulpflicht im Standortkanton absolvieren beziehungsweise als für Schülerinnen und Schüler Sekundarstufe II mit Wohnsitz im Standortkanton.

3

Die Beiträge gelten jeweils für zwei Schuljahre.

Zahlungspflichtige Kantone

Art. 6

1

Im Bereich der obligatorischen Schule ist der Kanton am schulrechtlichen Aufenthaltsort der hospitalisierten Schülerin oder des hospitalisierten Schülers zahlungspflichtig. Die kantonsinterne Aufteilung oder Weiterverrechnung der Beiträge richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht.

2

Im Bereich der Sekundarstufe II ist derjenige Kanton zahlungspflichtig, in dem die hospitalisierte Schülerin oder der hospitalisierte Schüler den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat. Die kantonsinterne Aufteilung oder Weiterverrechnung der Beiträge richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht.

3

Für Angebote der Sekundarstufe II kann der Kanton seine Zahlungsbereitschaft von Bedingungen abhängig machen.

4

Für die Zahlungspflicht besteht eine Karenzfrist von sieben Tagen nach Spitaleintritt. Die Karenzfrist entfällt, wenn der Aufenthalt im Spital insgesamt mindestens zwei Wochen dauert. Bei einem Wechsel des Spitals und/oder bei wiederholten Hospitalisierungen aufgrund der gleichen Krankheit wird die Karenzfrist nicht neu berechnet.

III Gleichbehandlung

Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft erklärt haben

Art. 7

Die Spitalschulen gewähren den hospitalisierten Schülerinnen und Schülern, deren schulrechtlicher Aufenthaltskanton beziehungsweise Wohnsitzkanton seine Zahlungsbereitschaft erklärt hat, die gleiche Rechtsstellung wie den hospitalisierten Schülerinnen und Schülern des Standortkantons.

Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die keine Zahlungsbereitschaft erklärt haben

Art. 8

1

Hospitalisierte Schülerinnen und Schüler aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft für das konkrete schulische Angebot nicht erklärt haben, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung bezüglich der Nutzung der Angebote.

2

Hospitalisierte Schülerinnen und Schüler aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft für das konkrete schulische Angebot nicht erklärt haben, können nur in das Angebot aufgenommen werden, wenn der zahlungspflichtige Kanton vorgängig eine Kostengutsprache erteilt. In diesem Fall verlangt die Spitalschule vom zahlungspflichtigen Kanton eine Entschädigung, welche mindestens der Abgeltung nach Artikel 5 entspricht.

IV Vollzug

Geschäftsstelle

Art. 9

1

Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.

2

Ihr obliegt insbesondere

a.die Information der Vereinbarungskantone,

b.die Koordination und

c.die Regelung von Vollzugs- und Verfahrensfragen im Rahmen von Richtlinien.

Beitragsverfahren

Art. 10

Der Standortkanton bezeichnet für jedes schulische Angebot die Zahlstelle und regelt in seinen Rechtsgrundlagen die Voraussetzungen für den Besuch eines schulischen Angebots in der Spitalschule.

Änderung des Anhangs

Art. 11

1

Eine Änderung des Anhangs (Liste der Angebote) ist jeweils auf Beginn des Schuljahres möglich.

2

Neue oder geänderte Angebote werden aufgenommen, wenn sie zwei Monate vor Ende des dem Änderungstermin vorangehenden Schuljahres bei der Geschäftsstelle gemeldet sind.

3

Eine Änderung der Zahlungsbereitschaft oder bei der Sekundarstufe II der daran geknüpften Bedingungen muss der Geschäftsstelle zwei Monate vor Ende des dem Änderungstermin vorangehenden Schuljahres gemeldet werden.

Vollzugskosten

Art. 12

Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.

V Schlussbestimmungen

Streitbeilegung

Art. 13

1

Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich[1] angewendet.

2

Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 litera b Bundesgesetz über das Bundesgericht[2].

Beitritt

Art. 14

Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.

Inkrafttreten

Art. 15

1

Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn mindestens sechs Kantone beigetreten sind.

2

Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

Kündigung

Art. 16

Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.

Weiterdauer der Verpflichtungen

Art. 17

Die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts hospitalisierten Schülerinnen und Schüler bleiben bis zur Entlassung der Schülerin oder des Schülers aus der Spitalpflege weiterbestehen, wenn ein Kanton die Zahlungsbereitschaft streicht oder die Vereinbarung kündigt.

Fürstentum Liechtenstein

Art. 18

Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu.[1]

Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (

Rahmenvereinbarung, IRV )[2]

Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG);

SR 173.110


[1] OS 79, 404.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2025.

[3] ABl 2023-05-19.

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