Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zum Konkordat über die Schulkoordination
(vom 6. Juni 1971)[1]
Zweck
Verpflichtungen
Empfehlungen
Zusammenarbeit
Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
Regionalkonferenzen
Rechtsschutz
Fristen
Beitritt
Austritt
Inkrafttreten
Der Kanton Zürich tritt dem Konkordat über die Schulkoordination[3] bei.
Das Konkordat hat folgenden Wortlaut:
Art. 1. Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale
Zweck öffentlichrechtliche Einrichtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entsprechenden kantonalen Rechts.
A. Materielle Vorschriften
Art. 2. Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schul-
Verpflichtungen gesetzgebung in den folgenden Punkten anzugleichen:
a)das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete sechste Altersjahr festgelegt. Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu vier Monaten vor und nach diesem Datum sind zulässig.
b)Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schulwochen mindestens neun Jahre.
c)Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre.
d)Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober. Art. 3. Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen Empfehlungen aus, insbesondere für folgende Bereiche:
a)Rahmenlehrpläne;
b)gemeinsame Lehrmittel;
c)Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen;
d)Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen;
e)Anerkennung von Examensabschlüssen und Diplomen, die in gleichwertigen Ausbildungsgängen erworben wurden;
f)einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen Schultypen;
g)gleichwertige Lehrerausbildung. Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausarbeitung dieser Empfehlungen anzuhören. Art. 4. Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -forschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen. Zu diesem Zweck werden:
a)für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und unterstützt;
b)Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatistiken ausgearbeitet.
B. Organisatorische Vorkehrungen
Art. 5. Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren die Durchführung der unter Art. 2 bis Art. 4 festgelegten Aufgaben.
Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement niedergelegt.
Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwohnerzahl unter die Kantone verteilt.
Nichtkonkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme.
Art. 6. Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst.
Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.
Art. 7. Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht.
C. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 8. Die Angleichung der Schulgesetzgebung im Sinne von Art. 2 dieses Konkordats wird etappenweise vollzogen.
Die Konkordatskantone verpflichten sich:
a)in einem Zeitraum von sechs Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von Art. 2 a festzulegen;
b)die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf neun Jahre auszudehnen. Die Kantone mit nur siebenjähriger Schulpflicht können dies in zwei Etappen verwirklichen. Die Festsetzung des Schuljahrbeginns im Sinne von Art. 2 d soll grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen. Art. 9. Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Beitritt Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mitteilung macht. Art. 10. Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Austritt Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres. Art. 11. Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone Inkrafttreten beigetreten sind und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist.
Für die Übernahme des in Art. 5 Abs. 3 des Konkordats vorgesehenen Kostenanteils bleiben die kantonalen Bestimmungen über die Finanzkompetenzen vorbehalten.
Über den Austritt nach Art. 10 des Konkordats sowie über Änderungen und Ergänzungen des Konkordats beschliesst der Kantonsrat, sofern sie nicht Gegenstände betreffen, die gemäss Staatsverfassung[2] der Volksabstimmung unterstellt sind.
Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung in Kraft.[101]
[1] OS 44, 227 und GS III, 54.
[2] .
[3] Abgeschlossen am 29. Oktober 1970. Vom Bundesrat genehmigt am 14. Dezember 1970. Das Konkordat ist heute verbindlich für die Kantone ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, VD, VS, NE, GE und JU.