Beschluss des Regierungsrates über die Besoldung der Lehrkräfte an internen hauswirtschaftlichen Versuchskursen für Mittelschülerinnen und Mittelschüler
(vom 15. Mai 1991[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
I.In internen hauswirtschaftlichen Versuchskursen für Mittelschülerinnen und Mittelschüler werden Internatsleiter/Werkenlehrer in Klasse 21 BVO , Hauswirtschaftslehrerinnen/Internatsleiterinnen in Klasse 19 BVO[2] eingeteilt.
II.Das Pensum der vollbeschäftigten Hauswirtschaftslehrerinnen/ Internatsleiterinnen beträgt 26 Lektionen pro Woche.
III.Die Besoldung der übrigen Lehrkräfte der hauswirtschaftlichen Versuchskurse erfolgt gemäss der Verordnung über die Besoldungen der Lehrkräfte und die Leistungen des Staates vom 1. Dezember 1949 bzw. der Lehrerbesoldungsverordnung vom 5. März 1986[3].
IV.Für die weiteren Anstellungsbedingungen gelten die Verordnung über die Besoldungen der Lehrkräfte und die Leistungen des Staates vom 1. Dezember 1949 bzw. die Lehrerbesoldungsverordnung vom 5. März 1986[3] sinngemäss.
V.Die Überleitung von der bisherigen in die neue Besoldungsordnung richtet sich nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung der Beamtenverordnung vom 28. März 1990 . Die Übergangsregelungen für die Lehrkräfte der Volksschule vom 15. Mai 1991 werden sinngemäss angewendet.
VI.Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.
VII.Veröffentlichung im Schulblatt des Kantons Zürich und in der Gesetzessammlung.
[1] OS 51, 500.
[2] 177. 11.
[3] 412. 311.
[4] 413. 411.
[5] Vgl. OS 51, 399.