Verordnung zum Gesetz über Schulversuche

(vom 1. September 1976)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 4 des Gesetzes über die Schulversuche vom 7. September 1975[2]

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Kantonale Versuchsschulen werden vom Staate geführt und getragen.

§ 2.

Kommunale Versuchsschulen werden von Schulgemeinden oder Zweckverbänden geführt und getragen. Der Staat leistet daran Beiträge nach den für die Volksschule geltenden Bestimmungen[3].

§ 3.

Die Versuche in Versuchsschulen können sich auf einzelne Schulstufen und -typen beschränken, stufen- und typenübergreifend geführt werden und ganze Schülerjahrgänge umfassen.

In Versuchsschulen können bestehende oder neue Schultypen geführt werden.

§ 4.

Schülern der Versuchsschulen ist durch ein geeignetes Unterrichtsangebot der Übertritt an die weiterführenden Schulen zu ermöglichen. Besondere Übertrittsregelungen durch den Erziehungsrat bleiben vorbehalten.

Bei Wohnortswechsel ist der Übertritt an die ordentlichen Schulen nach Möglichkeit zu erleichtern.

§ 5.

Versuchsklassen mit besonderem Lehr- und Unterrichtsplan werden innerhalb der bestehenden Schultypen geführt. Dabei kann in einzelnen Fächern von der bestehenden Schulorganisation abgewichen werden.

§ 6.

Die Lehrer an Versuchsschulen und Versuchsklassen sind verpflichtet, an der Gestaltung des Versuches auch ausserhalb des Unterrichts angemessen mitzuwirken und an den erforderlichen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.

§ 7.

Die Eltern der an Schulversuchen beteiligten Schüler sind periodisch zu orientieren.

II. Organisation

§ 8.

Der Erziehungsrat bestimmt in Verbindung mit der Erziehungsdirektion über Vorbereitung, Begleitung und Auswertung der Versuche. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist ihm eine Schulversuchskommission unterstellt.

§ 9.

Die Schulversuchskommission wird vom Erziehungsrat gewählt. Die Lehrerschaft ist darin vertreten. Der Schulversuchskommission steht ein Mitglied des Erziehungsrates vor.

§ 10.

Die Schulversuchskommission ist vorberatendes Organ des Erziehungsrates im Bereich der Schulversuchsplanung. Sie stellt dem Erziehungsrat in allen grundsätzlichen, die Schulversuche betreffenden Fragen Antrag.

§ 11.

Zur Planung und Durchführung von Schulversuchen besteht bei der Pädagogischen Abteilung der Erziehungsdirektion ein Planungsstab für Schulversuche.

§ 12.

Der Planungsstab erarbeitet pädagogische und organisatorische Grundlagen für Schulversuchsprojekte; er kann andere Institutionen bei der Entwicklung von Versuchsprojekten beraten und sammelt systematisch Informationen über Schulversuche im Kanton Zürich. Er amtet als Sekretariat der Schulversuchskommission.

§ 13.

Die detaillierte Vorbereitung eines Versuches kann einer dem Planungsstab unterstellten Projektgruppe übertragen werden.

§ 14.

An der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Versuche wirken Lehrkräfte mit. In der Versuchsleitung sind die am Versuch beteiligten Lehrer vertreten.

III. Kantonale Versuchsschulen

§ 15.

Der Kantonsrat beschliesst über die Einrichtung kantonaler Versuchsschulen.

§ 16.

Der Regierungsrat wählt auf Antrag des Erziehungsrates für jede kantonale Versuchsschule eine Aufsichtskommission und eine Schulleitung.

Der Erziehungsrat wählt die Versuchsleitung.

§ 17.

Die Aufsichtskommission wacht über den vorschriftsgemässen Schulbetrieb. Die Versuchsleitung ist für die Ausgestaltung und Durchführung des Versuches verantwortlich. Im übrigen umschreibt der Erziehungsrat Aufgaben und Kompetenzen von Aufsichtskommission, Versuchsleitung und Schulleitung.

§ 18.

Organisation, Zielsetzung und Unterricht an den kantonalen Versuchsschulen richten sich nach den Richtlinien, die der Erziehungsrat für die betreffenden Schulen erlässt, sowie nach den Anordnungen der Versuchsleitung.

§ 19.

Die Aufnahme eines Schülers in eine kantonale Versuchsschule erfolgt aufgrund einer Anmeldung der Eltern nach den vom Erziehungsrat für die betreffende Schule erlassenen Aufnahmebedingungen.

§ 20.

Ein Austritt aus der Schule ist grundsätzlich nur auf Ende eines Schuljahres zulässig. Ein Austritt während des Schuljahres kann von der Schulleitung bewilligt oder von der Aufsichtskommission angeordnet werden, wenn es die Interessen des Schülers oder der Schule rechtfertigen.

§ 21.

Der Regierungsrat legt die Anstellungsbedingungen der Lehrer an den Versuchsschulen fest.

§ 22.

Die Anstellung kann definitiv durch Wahl auf Amtsdauer, für die Dauer des Versuches oder provisorisch für kürzere Dauer erfolgen.

IV. Kommunale Versuchsschulen

§ 23.

Eine Schulgemeinde kann eine oder mehrere Versuchsschulen führen. Ein kommunaler Schulversuch kann eine oder mehrere Versuchsschulen umfassen und sich über ganze Schulkreise oder mehrere Schulgemeinden erstrecken.

§ 24.

Zur Führung kommunaler Versuchsschulen können sich Schulgemeinden zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Die entsprechenden Bestimmungen für kommunale Versuchsschulen gelten sinngemäss.

§ 25.

Anregungen zur Durchführung von Schulversuchen in kommunalen Versuchsschulen können von der Schulgemeinde selbst oder von der Erziehungsdirektion im Einvernehmen mit einer Schulgemeinde ausgehen. Sie sind dem Erziehungsrat einzureichen. Die weitere Planungsarbeit erfolgt in der Regel in Zusammenarbeit zwischen den kommunalen und kantonalen Instanzen nach den Weisungen des Erziehungsrates gemäss § 8 dieser Verordnung.

§ 26.

Die Beschlussfassung in der Gemeinde für den Antrag auf Führung einer kommunalen Versuchsschule richtet sich nach der betreffenden Gemeindeordnung. Ist der Besuch der Versuchsschule für Schüler obligatorisch (§§ 31 und 32), ist die Zustimmung der Stimmbürger der betreffenden Gemeinde oder des betreffenden Schulkreises erforderlich.

§ 27.

Der Regierungsrat beschliesst über die Führung einer kommunalen Versuchsschule aufgrund eines ausführungsreifen Vorschlags.

§ 28.

Der Erziehungsrat wählt im Einvernehmen mit der Schulpflege die Versuchsleitung. In der Versuchsleitung sind die zuständigen Schulbehörden und die am Versuch beteiligten Lehrer vertreten. Die Schulpflege wählt bei Bedarf im Einvernehmen mit dem Erziehungsrat eine Schulleitung.

§ 29.

Die gesetzliche Aufsicht der Schulpflege und der Bezirksschulpflege wird auch in den kommunalen Versuchsschulen ausgeübt. Die Schulbehörden wachen über den vorschriftsgemässen Schulbetrieb. Die Versuchsleitung ist für die Ausgestaltung und Durchführung des Versuches verantwortlich. Im übrigen umschreibt der Erziehungsrat Aufgaben und Kompetenzen von Versuchsleitung und Schulleitung.

§ 30.

Organisation, Zielsetzung und Unterricht an den kommunalen Versuchsschulen richten sich nach den Richtlinien, die der Erziehungsrat für die betreffenden Schulen erlässt, sowie nach den Anordnungen der Versuchsleitung.

§ 31.

Die kommunale Versuchsschule tritt an die Stelle der ordentlichen Schule. Die Zuteilung der Schüler zur Versuchsschule kann durch die Schulpflege im Einvernehmen mit der Versuchsleitung oder aufgrund einer Anmeldung der Eltern nach den vom Erziehungsrat erlassenen Aufnahmebedingungen erfolgen.

§ 32.

Erfolgt die Schülerzuteilung zur Versuchsschule durch die Schulpflege, so kann diese einen Schüler auf begründetes Gesuch hin ausnahmsweise einer ordentlichen Schule zuteilen.

§ 33.

Erfolgt die Aufnahme in die Versuchsschule aufgrund einer Anmeldung der Eltern, so ist ein Austritt aus der Schule grundsätzlich nur auf Ende eines Schuljahres zulässig.

Die Schulpflege kann auf begründetes Gesuch hin ausnahmsweise einen Austritt während des Schuljahres bewilligen oder anordnen, wenn es die Interessen des Schülers oder der Schule rechtfertigen.

§ 34.

Der Erziehungsrat kann an kommunalen Versuchsschulen befristet oder unbefristet zusätzliche provisorische Lehrstellen errichten.

§ 35.

Stellung und Wahl der Lehrer richten sich nach den Bestimmungen für die Volksschule. Der Regierungsrat setzt die besonderen Anstellungsbedingungen fest.

V. Versuchsklassen

§ 36.

Versuchsklassen (§ 5) werden vom Erziehungsrat im Einvernehmen mit der zuständigen Schulpflege bzw. Aufsichtskommission und den beteiligten Lehrern bestimmt.

§ 37.

Der Erziehungsrat ernennt die Versuchsleitung.

§ 38.

Organisation, Zielsetzung und Unterricht an den Versuchsklassen richten sich nach den Richtlinien des Erziehungsrates sowie nach den Anordnungen der Versuchsleitung.

§ 39.

Für die betroffenen Schüler ist die Teilnahme obligatorisch, sofern nicht die Richtlinien etwas anderes bestimmen. Die Schulpflege bzw. Schulleitung kann einen Schüler auf begründetes Gesuch hin ausnahmsweise einer andern Klasse zuteilen, wenn es die Interessen des Schülers oder der Schule rechtfertigen.

§ 40.

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft[4].


[1] OS 46, 481 und GS III, 49.

[2] Aufgehoben; OS 45, 551 und GS III, 47.

[3] 412. 32, 412. 321.

[4] In Kraft seit 1. April 1977.

410.21 – Versionen

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00001.09.200701.09.2007Version öffnen