Synodalverordnung

(vom 9. Juni 2004)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Schulsynode

Zusammensetzung

§ 1.

Die Schulsynode besteht aus dem Vorstand sowie den Lehrpersonenkonferenzen der Volksschule, der Mittelschulen und der Berufsfachschulen.

Vorstand

1. Zusammensetzung und Organisation

§ 2.

1

Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Lehrpersonenkonferenzen bilden den Synodalvorstand.

2

Der Synodalvorstand konstituiert sich selbst. Er wählt für die Amtsdauer von zwei Jahren die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten sowie die Aktuarin oder den Aktuar.

2. Sitzungen

§ 3.

1

Der Synodalvorstand tagt regelmässig auf schriftliche Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten.

2

Jedes Mitglied kann die Einberufung einer Sitzung verlangen.

3. Aufgaben

§ 4.

Der Synodalvorstand

a.koordiniert die Geschäfte der Lehrpersonenkonferenzen, welche die gesamte Lehrerschaft oder mehr als eine Konferenz betreffen, und vertritt sie gegenüber der Bildungsdirektion,

b.reicht die Nominationen der Lehrpersonenkonferenzen für den Bildungsrat bei der Bildungsdirektion zuhanden des Regierungsrates ein,

c.bezeichnet die Vertretung der Synode für die stufenübergreifenden Kommissionen und Arbeitsgruppen des Bildungsrates und der Bildungsdirektion.

II. Lehrpersonenkonferenz der Volksschule

Zusammensetzung und Gliederung

§ 5.

1

Die an den öffentlichen Volksschulen unterrichtenden Lehrpersonen und die Schulleiterinnen und Schulleiter bilden die Lehrpersonenkonferenz der Volksschule. Für jeden Bezirk bilden sie ein oder mehrere Kapitel.[3]

2

Das Volksschulamt beschliesst die Kapiteleinteilung auf Antrag der Kapitelpräsidentenkonferenz.[4]

3

Organe der Lehrpersonenkonferenz sind der Vorstand, die Kapitelpräsidentenkonferenz, die Kapitel und die Kapitelvorstände.

Kapitel

1. Versammlungen

§ 6.

1

Die Lehrpersonen und die Schulleiterinnen und Schulleiter versammeln sich jährlich zweimal zu den ordentlichen Kapitelversammlungen. Diese finden jeweils an einem Nachmittag während der Unterrichtszeit statt. Vom Volksschulamt angeordnete zusätzliche Versammlungen finden während der Unterrichtszeit statt. Weitere Versammlungen werden auf unterrichtsfreie Zeiten angesetzt.[4]

2

Stimmberechtigt sind die Lehrpersonen und die Schulleiterinnen und Schulleiter gemäss § 1 des Lehrpersonalgesetzes[2]. Die andern Lehrpersonen und die Schulleiterinnen und Schulleiter haben beratende Stimme.[3]

3

Für die Beschlussfassung muss die Hälfte der zur Teilnahme verpflichteten Lehrpersonen anwesend sein.

2. Aufgaben

§ 7.

1

Die Kapitelversammlung wählt die Mitglieder des Kapitelvorstandes.

2

Sie nimmt zu wichtigen schulischen Fragen Stellung, insbesondere zu Lehrmitteln, zu wesentlichen Änderungen des Lehrplans sowie zu Änderungen wesentlicher Rechtserlasse, welche die Volksschule betreffen.

3

Bei der Begutachtung von Lehrmitteln, die nur eine Stufe betreffen, kann das Volksschulamt das Mitwirkungsrecht den privaten Lehrerorganisationen übertragen, welche die betroffene Stufe der Volksschule vertreten.[4]

3. Teilnahmepflicht

§ 8.[3]

1

Der Besuch der Kapitelversammlungen ist für stimmberechtigte Lehrpersonen und Schulleiterinnen und Schulleiter obligatorisch, die am betreffenden Nachmittag mindestens eine Lektion zu unterrichten hätten.

2

Die Teilnahmepflicht entfällt bei Umständen, die auch die Einstellung des Unterrichts zur Folge hätten, insbesondere bei Krankheit oder unaufschiebbaren oder unvorhergesehenen Verpflichtungen. Lehrpersonen und Schulleiterinnen und Schulleiter, die sich auf solche Umstände berufen, melden dies dem Kapitelvorstand spätestens eine Woche nach der Versammlung mit schriftlicher Begründung.

3

Der Kapitelvorstand meldet der Gemeindeschulpflege Lehrpersonen und Schulleiterinnen und Schulleiter, die an einer Kapitelversammlung nicht teilgenommen haben.

Kapitelvorstand

§ 9.

1

Der Kapitelvorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, der Aktuarin oder dem Aktuar sowie einer Beisitzerin oder einem Beisitzer.[3]

2

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

3

Der Kapitelvorstand beruft die Kapitel ein und leitet deren Versammlung.

Kapitelpräsidentenkonferenz

§ 10.

1

Die Kapitelpräsidentinnen und Kapitelpräsidenten bilden die Kapitelpräsidentenkonferenz.

2

Die Kapitelpräsidentenkonferenz wählt die Präsidentin oder den Präsidenten der Lehrpersonenkonferenz sowie die weiteren Mitglieder des Vorstandes der Lehrpersonenkonferenz. Sie schlägt dem Vorstand die Nominationen für die Vertretung der Volksschule im Bildungsrat vor.

3

Die Kapitelpräsidentenkonferenz erlässt zum Vollzug der Verordnung ein Reglement, das der Genehmigung durch die Bildungsdirektion bedarf.

Vorstand der Lehrpersonenkonferenz

1. Organisation

§ 11.

1

Der Vorstand der Lehrpersonenkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, der Aktuarin oder dem Aktuar sowie einer Beisitzerin oder einem Beisitzer.[3]

2

Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber.

3

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

2. Aufgaben

§ 12.

Der Vorstand

a.koordiniert die Geschäfte der Kapitel,

b.fasst die Stellungnahmen und Begutachtungen der Kapitelversammlungen zusammen und leitet sie den zuständigen Stellen weiter,

c.schlägt dem Synodalvorstand die Nominationen der Vertretung der Volksschule im Bildungsrat vor,

d.bezeichnet die Vertretung der Synode für die Kommissionen und Arbeitsgruppen des Bildungsrates und der Bildungsdirektion,

e.vertritt die Geschäfte der Lehrpersonenkonferenz gegenüber der Bildungsdirektion und gegen aussen.

III. Lehrpersonenkonferenz der Mittelschulen

Zusammensetzung und Gliederung

§ 13.

1

Die an den kantonalen Mittelschulen unterrichtenden Lehrpersonen bilden die Lehrpersonenkonferenz der Mittelschulen.

2

Organe der Lehrpersonenkonferenz sind der Vorstand und die Delegiertenversammlung.

Delegiertenversammlung

1. Organisation

§ 14.

1

Die Delegiertenversammlung besteht aus den Delegierten der Mittelschulen.

2

Der Gesamtkonvent jeder Mittelschule wählt eine Delegierte oder einen Delegierten und ihre oder seine Stellvertretung.

3

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

2. Versammlungen

§ 15.

1

Die Delegierten versammeln sich einmal oder zweimal jährlich. Ein Drittel der Delegierten kann die Einberufung einer ausserordentlichen Versammlung verlangen.

2

Ordentliche Versammlungen finden während, ausserordentliche Versammlungen ausserhalb der Unterrichtszeit statt.

3

Ein Drittel der Delegierten kann die Traktandierung eines Geschäftes verlangen.

4

Für die Beschlussfassung muss die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.

3. Aufgaben

§ 16.

Die Delegiertenversammlung

a.wählt die Präsidentin oder den Präsidenten der Lehrpersonenkonferenz sowie die weiteren Mitglieder des Vorstandes,

b.schlägt dem Synodalvorstand die Nominationen der Vertretung der Mittelschulen im Bildungsrat vor,

c.nimmt zu wichtigen schulischen Fragen Stellung und äussert sich insbesondere zu Änderungen wesentlicher Rechtserlasse, welche die Mittelschulen betreffen,

d.erlässt zum Vollzug der Verordnung ein Reglement, das der Genehmigung durch die Bildungsdirektion bedarf.

Vorstand der Lehrpersonenkonferenz

1. Organisation

§ 17.

1

Der Vorstand der Lehrpersonenkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten sowie der Aktuarin oder dem Aktuar.

2

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber.

3

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

2. Aufgaben

§ 18.

1

Der Vorstand bezeichnet die Vertretung der Synode für die Kommissionen und Arbeitsgruppen des Bildungsrates und der Bildungsdirektion.

2

Er beruft die Delegiertenversammlung ein und leitet sie.

3

Er vertritt die Geschäfte der Lehrpersonenkonferenz gegenüber der Bildungsdirektion und gegen aussen.

IV. Lehrpersonenkonferenz der Berufsfachschulen

Zusammensetzung und Organe

§ 19.

1

Die Lehrpersonenkonferenz der Berufsfachschulen wird gebildet aus den Lehrpersonen, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschulen, an Lehrwerkstätten oder an Heim- und Sonderschulen unterrichten.

2

Organe der Lehrpersonenkonferenz sind die Vollversammlung, die Delegiertenversammlung und der Vorstand.

Vollversammlung

1. Organisation

§ 20.

1

Die Lehrpersonen versammeln sich einmal jährlich zur ordentlichen Vollversammlung. Ein Fünftel der Mitglieder der Lehrpersonenkonferenz, die Hälfte der Schulkonvente oder der Vorstand können die Einberufung einer ausserordentlichen Vollversammlung verlangen.

2

Die ordentliche Vollversammlung findet während, ausserordentliche Vollversammlungen finden ausserhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit statt.

3

Ein Fünftel der Mitglieder der Lehrpersonenkonferenz oder die Hälfte der Schulkonvente können die Traktandierung eines Geschäftes verlangen.

4

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Lehrpersonenkonferenz.

2. Aufgaben

§ 21.

1

Die Vollversammlung wählt die Präsidentin oder den Präsidenten der Lehrpersonenkonferenz sowie die weiteren Mitglieder des Vorstandes.

2

Sie nimmt zu wichtigen schulischen Fragen Stellung.

Delegiertenversammlung

1. Organisation

§ 22.

1

Die Delegiertenversammlung besteht aus den Delegierten der staatlichen und der staatlich anerkannten Berufsfachschulen, der Lehrwerkstätten und der Heim- und Sonderschulen.

2

Jede Schule hat Anspruch auf eine Delegierte oder einen Delegierten. Schulen mit mehr als 1000 Schülerinnen und Schülern oder Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmern haben pro angebrochenes oder ganzes Tausend Anspruch auf eine weitere Delegierte oder einen Delegierten.

3

Der Konvent der Schule wählt die Delegierten und deren Stellvertretung.

4

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

2. Versammlungen

§ 23.

1

Die Delegierten versammeln sich einmal oder zweimal jährlich. Ein Drittel der Delegierten kann die Einberufung einer ausserordentlichen Delegiertenversammlung verlangen.

2

Ordentliche Versammlungen finden während, ausserordentliche Versammlungen ausserhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit statt.

3

Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schulkonvente nehmen an den Versammlungen teil.

4

Ein Drittel der Delegierten kann die Traktandierung eines Geschäftes verlangen.

5

Für die Beschlussfassung muss die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.

3. Aufgaben

§ 24.

Die Delegiertenversammlung

a.schlägt dem Synodalvorstand die Nominationen der Vertretung der Berufsfachschulen im Bildungsrat vor,

b.nimmt zu wichtigen schulischen Fragen Stellung und äussert sich insbesondere zu Änderungen wesentlicher Rechtserlasse, welche die Berufsfachschulen, die Lehrwerkstätten oder die Heim- und Sonderschulen betreffen,

c.erlässt zum Vollzug der Verordnung ein Reglement, das der Genehmigung durch die Bildungsdirektion bedarf.

Vorstand der Lehrpersonenkonferenz

1. Organisation

§ 25.

1

Der Vorstand der Lehrpersonenkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, der Aktuarin oder dem Aktuar sowie weiteren acht Mitgliedern.

2

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber.

3

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

2. Aufgaben

§ 26.

1

Der Vorstand bezeichnet die Vertretung der Synode für die Kommissionen und Arbeitsgruppen des Bildungsrates und der Bildungsdirektion.

2

Er beruft die Vollversammlung und die Delegiertenversammlung ein und leitet deren Sitzungen.

3

Er vertritt die Geschäfte der Lehrpersonenkonferenz gegenüber der Bildungsdirektion und gegen aussen.

V. Entschädigung und Kosten

Kostenpauschale für die Lehrpersonenkonferenzen

§ 27.

1

Der Kanton trägt die Kosten für die Versammlungen und Sitzungen der Organe der Lehrpersonenkonferenzen.

2

Die Bildungsdirektion legt die Pauschalen für die anrechenbaren Aufwendungen fest.

Entlastungen der Vorstände

§ 28.

1

Die Entlastung jedes Mitgliedes des Synodalvorstandes beträgt 5 Wochenlektionen.

2

Die Entlastung der Vorstände der Lehrpersonenkonferenz beträgt insgesamt[3]

a.18 Wochenlektionen für die Volksschule,

b.8 Wochenlektionen für die Mittelschulen,

c.14 Wochenlektionen für die Berufsfachschulen.

3

Der Vorstand teilt die Entlastungen auf die Mitglieder auf.

Pauschale

§ 29.

Die Mitglieder der Vorstände der Schulsynode, der Lehrpersonenkonferenzen und der Kapitel erhalten als Entschädigung eine Pauschale. Die Bildungsdirektion legt die Höhe fest.

VI. Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 30.

Die Verordnung tritt am 15. Juni 2004 in Kraft.


[1] OS 59, 147.

[2] LS 412. 31.

[3] Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2008 (OS 63, 627; ABl 2008, 2295). In Kraft seit 18. August 2008.

[4] Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 207; ABl 2012, 1053). In Kraft seit 1. August 2012.

410.11 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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08120.06.201301.08.2017Version öffnen
07801.08.201220.06.2013Version öffnen
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00014.06.2004Version öffnen