Reglement für die Schulkapitel und die Schulsynode
(vom 13. Juni 1967)[1]
A. Die Schulkapitel
I. Allgemeines
Die Schulkapitel sind die Vereinigung der im aktiven Schuldienst stehenden gewählten Lehrer, Verweser und Vikare der Primarschule und der Oberstufe eines Bezirkes.
Vollamtliche Leiter und Lehrer von Gemeindeschulen sowie von staatlichen oder gemeindeeigenen Heimschulen sind zur Teilnahme mit beratender Stimme berechtigt.
Lehrer im Ruhestand können an den Kapitelsversammlungen im Bezirk ihrer letzten Tätigkeit oder im Bezirke ihres Wohnorts mit beratender Stimme teilnehmen.
Die Schulkapitel üben die ihnen in der Gesetzgebung verliehenen Rechte und Befugnisse aus.
Der Zweck der Kapitel ist die praktische und theoretische Weiterbildung ihrer Mitglieder und die Förderung des Unterrichtswesens im allgemeinen.
Zur besseren Erreichung dieses Zweckes tagen die Kapitel in regional getrennten Abteilungen, sofern die Verhältnisse dies erfordern. Die Zahl der Abteilungen wird durch den Erziehungsrat nach Anhören der betreffenden Kapitel festgelegt.
Zur Vornahme der den Kapiteln zustehenden Wahlen von Mitgliedern der Bezirksschulpflegen bildet jedes Kapitel eine Einheit. Ebenso können die in Abteilungen getrennten Kapitel für die Beratung geeigneter Angelegenheiten in einer Einheit tagen. Diese Anordnung wird durch die Abteilungsvorstände gemeinsam getroffen. Im Streitfalle entscheidet der Synodalvorstand. Die Leitung der gemeinsamen Versammlungen fällt einem der Abteilungspräsidenten zu.
Die Kapitel sind berechtigt, sich in Sektionen zu gliedern und an Stelle von ein bis zwei Kapitelsversammlungen Sektionskonferenzen durchzuführen. Treten an die Stelle einer Kapitelsversammlung mehrere Sektionskonferenzen, sind die weiteren Konferenzen stets an schulfreien Nachmittagen abzuhalten.
Über die Verrichtungen erstatten die Sektionskonferenzen Bericht an die Kapitel.
II. Die Kapitelsversammlung
Der Besuch der Kapitels- und Abteilungsversammlungen sowie der Sektionskonferenzen ist für die stimmberechtigten Mitglieder obligatorisch. Der Besuch fremder Abteilungsversammlungen und Sektionskonferenzen ist innerhalb desselben Bezirkes zulässig, wenn weder in der eigenen noch in der fremden Versammlung Begutachtungsgeschäfte oder Wahlen zur Verhandlung stehen.
Die Schulkapitel versammeln sich ordentlicherweise jährlich viermal, ausserordentlicherweise wenn der Vorstand es beschliesst oder ein Drittel der Mitglieder es begehrt. Die in regional getrennten Abteilungen oder in Sektionen durchgeführten Versammlungen finden für jeden Bezirk am gleichen Tage statt.
Die ordentlichen Versammlungen der Kapitel und Abteilungen sowie die an ihrer Stelle durchgeführten Sektionskonferenzen finden an einem Samstagvormittag, ausserordentliche sowie zusätzliche Versammlungen und Konferenzen in der Regel am Samstagnachmittag statt. Aus zwingenden Gründen kann ausnahmsweise die ordentliche Versammlung auf einen andern Wochentag verlegt werden.
Wenn die Kapitelsversammlung eine Einstellung der Schule notwendig macht, ist der Vorstand verpflichtet, der Bezirksschulpflege und den Gemeindeschulpflegen davon rechtzeitig Kenntnis zu geben.
Die stimmberechtigten Mitglieder der Kapitel sind verpflichtet, regelmässig und rechtzeitig in den Versammlungen zu erscheinen und den Verhandlungen bis zum Schluss beizuwohnen. Vorzeitiges Verlassen der Versammlung ohne genügende Entschuldigung gilt als unentschuldigte Absenz.
Entschuldigungen für Nichterscheinen sind vor der Versammlung oder spätestens in der Woche nach derselben dem Vorstand des Kapitels schriftlich mitzuteilen.
Über die Gültigkeit der Entschuldigungen entscheidet der Vorstand oder das Kapitel, in Streitfällen der Synodalvorstand.
Jede unentschuldigte Absenz wird mit einer Busse von Fr. 12 belegt; durch Beschluss des Kapitels kann der Bussenbetrag auch höher angesetzt werden. Die Bussen fallen den Kapitelsbibliotheken oder, wenn keine eigenen Kapitelsbibliotheken geführt werden, den Kapitelskassen zu. Als Entschuldigungen gelten nur Gründe, die dem betreffenden Lehrer auch erlauben würden, am Tage der Kapitelsversammlung den Unterricht einzustellen.
Die Versammlungen werden mit Gesang eröffnet. Hierauf folgt die Entgegennahme des Protokolls, sodann die Erledigung der Geschäfte in der festgesetzten Reihenfolge.
III. Verhandlungsgegenstände
Die Kapitel suchen ihren Zweck zu erreichen
a)durch Lehrübungen;
b)durch Vorträge und Besprechungen über Gegenstände des Schulwesens und verwandter Gebiete;
c)durch Eingaben an den Synodalvorstand, die Kapitelspräsidentenkonferenz, die Prosynode und die Synode, für die bezirksinternen Anliegen auch an die Bezirksschulpflegen;
d)durch Unterhaltung einer Bibliothek. Der Vorstand hat das Recht, jedes Mitglied zur Übernahme wenigstens einer der unter lit. a und b bezeichneten Arbeiten anzuhalten, und er soll darauf Bedacht nehmen, in angemessenem Wechsel so viele Mitglieder als möglich dabei zu beteiligen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen vom Vorstand zugewiesenen, im Umfang der Aufgaben des Kapitels liegenden Arbeiten zu übernehmen.
Der Erziehungsrat kann die kapitelsweise Abhaltung von Vorträgen und Fortbildungskursen anordnen und deren Besuch obligatorisch erklären.
Anträge und Wünsche der Kapitel an die Synode sind spätestens zwei Monate vor einer Versammlung dem Präsidenten der Synode einzureichen.
Die Schulkapitel begutachten zuhanden des Erziehungsrates
a)Änderungen im Lehrplan;
b)die Einführung neuer oder wesentliche Umarbeitung bestehender Lehrmittel der Volksschule;
c)wichtige, die innere Einrichtung der Volksschule betreffende Verordnungen;
d)weitere, vom Erziehungsrat an die Kapitel zur Begutachtung überwiesene Geschäfte.
Die Schulkapitel beziehungsweise Abteilungen wählen
a)den Vorstand;
b)die Mitglieder der Bezirksschulpflege nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Organisation der Bezirksbehörden ;
c)je einen Abgeordneten zur Prosynode und zu den Konferenzen der Kapitelsabgeordneten. Von der Wahl des Kapitelsvorstandes und der Mitglieder der Bezirksschulpflege ist der Erziehungsdirektion, der Bezirksschulpflege und dem Präsidenten der Schulsynode, von der Wahl der Abgeordneten dem Präsidenten der Schulsynode Kenntnis zu geben.
Die Wahl der Abgeordneten zur Prosynode wird in der der Synode unmittelbar vorausgehenden Kapitelsversammlung vorgenommen.
Die Wahl des Kapitelsvorstandes und der Mitglieder der Bezirksschulpflege geschieht durch geheimes absolutes Mehr; alle anderen Wahlen und Beschlüsse erfolgen in offener Abstimmung.
IV. Der Kapitelsvorstand
Der Vorstand des Kapitels beziehungsweise der Kapitelsabteilung besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und einem Aktuar. Er wird in der auf die ordentliche Schulsynode folgenden Kapitelsversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine Wahl in den Vorstand für eine Amtsdauer anzunehmen.
Der Vorstand setzt Zeit und Ort der Kapitelsversammlung fest und bestimmt die zu behandelnden Geschäfte. Der Präsident schlägt die Reihenfolge der Geschäfte vor; die endgültige Beschlussfassung hierüber ist Sache der Versammlung.
Die Vorstände regional getrennter Abteilungen treten je nach Bedürfnis zur Festsetzung der Kapitelsversammlungen und Anordnung beziehungsweise Behandlung gemeinsamer Verhandlungsgegenstände zu einer von ihnen selbst zu konstituierenden Konferenz zusammen.
Der Vorstand und insbesondere der Präsident haben über den reglementarischen Gang der Kapitelsversammlungen sowie über die genaue Pflichterfüllung der einzelnen Mitglieder zu wachen.
Der Vorstand erstattet alljährlich bis spätestens Ende Dezember an den Synodalvorstand Bericht über
a)Zahl, Dauer, Besuch und Gang der Kapitelsversammlungen;
b)Tätigkeit der Kapitel beziehungsweise Kapitelsabteilungen (praktische Lehrübungen, Vorträge, Besprechungen und amtliche Gutachten);
c)Besorgung und Benutzung der Bibliothek;
d)Berichte über die in allfälligen Sektionskonferenzen gepflogenen Verhandlungen. Die Berichte werden vom Vorstand der Synode zu einem Gesamtbericht an den Erziehungsrat und die Schulsynode verarbeitet.
Der Aktuar führt das Protokoll und ein Verzeichnis der Lehrer des Kapitels.
Über die Barauslagen stellen die Kapitels- beziehungsweise Abteilungspräsidenten jeweilen auf den 31. Dezember Rechnung an die Erziehungsdirektion.
Wenn ein Kapitel in Sektionen tagt, trifft der Kapitelsvorstand die nötigen Massnahmen zur Organisation und Leitung der Sektionskonferenzen.
V. Konferenzen der Präsidenten, Abgeordneten und Referenten der Schulkapitel
Anfang März versammeln sich auf Einladung und unter dem Vorsitz des Synodalpräsidenten die Kapitels- und Abteilungspräsidenten und der Vorstand der Synode zu einer Konferenz, bei welcher zur Behandlung kommen
a)allfällige Eröffnungen des Erziehungsrates;
b)Mitteilungen über den Gang der Kapitelsverhandlungen im verflossenen Jahr;
c)Beratung über geeignete Verhandlungsgegenstände für das bevorstehende Schuljahr: Bezeichnung von Aufgaben für die praktischen Lehrübungen, von Themata zu Vorträgen oder Besprechungen und einer Anzahl zur Anschaffung für die Kapitelsbibliotheken empfehlenswerter Bücher;
d)Antrag an den Erziehungsrat über die zu stellende Preisaufgabe für Volksschullehrer;
e)allfällige weitere Vorschläge zuhanden des Erziehungsrates.
Über die Verhandlungen führt der Aktuar der Synode ein Protokoll, welches, vom Präsidenten und Aktuar unterzeichnet, dem Erziehungsrat zuzustellen ist.
Zur Behandlung der den Schulkapiteln zur Begutachtung überwiesenen Geschäfte bezeichnen die Kapitelsvorstände einen oder mehrere Referenten, die vorgängig der Kapitelsberatungen vom Synodalvorstand zu einer Konferenz einberufen werden. Die Präsidenten der Kapitel und der Abteilungen sind berechtigt, an der Konferenz teilzunehmen.
Die Konferenz dient zur Orientierung der Referenten über den Beratungsgegenstand, wozu der Synodalvorstand Vertreter der Behörden und Sachverständige zuziehen kann. Eine Beratung findet nur statt, als es zur Abklärung nötig ist, und es werden ausser zu Verfahrensfragen keine Anträge an die Kapitel gestellt.
Zur Behandlung der von den Kapiteln auf Veranlassung des Erziehungsrates abgegebenen Gutachten tritt auf Anordnung des Synodalpräsidenten eine Konferenz zusammen, bestehend aus dem Synodalvorstand und je einem von den Kapitels- beziehungsweise Abteilungsversammlungen bezeichneten Abgeordneten. Zur Konferenz sind eine Abordnung des Erziehungsrates und der Erziehungsdirektion, beide mit beratender Stimme, einzuladen.
Bei der Beratung des definitiven Gutachtens sind die Abgeordneten an keine Instruktion gebunden.
Der Vorstand der Synode übermittelt das Gutachten in seiner endgültigen Form dem Erziehungsrat. Dieser, oder an seiner Stelle die Erziehungsdirektion, kann bei Bedarf die Kapitels- und Abteilungsgutachten beiziehen.
VI. Die Kapitelsbibliothek
Jedes Kapitel hat eine Bibliothek und erhält zur Äufnung derselben einen jährlichen Staatsbeitrag.
Sämtliche Mitglieder eines Kapitels und ebenso die Lehrer im Ruhestand sind berechtigt, Bücher aus der Bibliothek zu beziehen.
Zur Besorgung der Bibliothek wählt das Kapitel auf die Dauer von zwei Jahren einen Bibliothekar. Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese Stelle für eine Amtsdauer anzunehmen.
Dem Bibliothekar kann durch Beschluss der Kapitelsversammlung eine Bibliothekkommission beigegeben werden.
Der Bibliothekar hat einen vollständigen Katalog und eine genaue schriftliche Kontrolle über Ein- und Ausgang der Bücher zu führen, den Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gemachte Werke von den betreffenden Mitgliedern einzuziehen, die Bibliothekkasse zu verwalten, gegen Ende des Jahres dem Vorstand beziehungsweise der Konferenz der Abteilungsvorstände Bericht und Rechnung vorzulegen und jährlich eine Bereinigung der Bibliothek vorzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die aus einer kapitelseigenen Bibliothek bezogenen Werke unaufgefordert bis 1. Dezember zur jährlichen Kontrolle zurückzusenden. Bei verspäteter Rückgabe kann eine durch das Kapitel festzulegende Gebühr auferlegt werden.
Über die Anschaffungen für die Kapitelbibliothek beschliesst der Vorstand beziehungsweise die Konferenz der Abteilungsvorstände auf Antrag des Bibliothekars.
VII. Freie Weiterbildung der Lehrer
Die Erziehungsdirektion fördert in Verbindung mit dem Erziehungsrat die Weiterbildung der im Amte stehenden Lehrkräfte der Volksschule
a)durch Veranstaltung oder Subventionierung besonderer Kurse und Vorträge;
b)durch Beiträge an die Kosten von Studienaufenthalten und Kursbesuchen;
c)durch Gewährung von Urlaub zu Studienzwecken und für Kursbesuche, die im Zusammenhang mit der Schularbeit stehen. Die Kostentragung für die Weiterbildungsmassnahmen und die Gewährung von Urlauben richtet sich nach den gesetzlichen und den vom Regierungsrat erlassenen Vorschriften.
Jeder Lehrer ist berechtigt, jährlich zwei Schultage zu verwenden, um sich durch den Besuch von Schulen und Schulungsstätten fachlich weiterzubilden.
Den Lehrern der Volksschule steht das Recht der unentgeltlichen Benützung der Zentralbibliothek in Zürich zu.
Auf den Vorschlag der Kapitelspräsidentenkonferenz schreibt der Erziehungsrat für die an staatlichen und gemeindeeigenen Schulen tätigen Volksschullehrer Preisaufgaben aus. Die Themata werden mit den näheren Bestimmungen in der Mai-Nummer des «Amtlichen Schulblattes» ausgeschrieben.
Die Eröffnung der Preisarbeiten erfolgt unter Bekanntgabe des Beschlusses des Erziehungsrates an der Versammlung der kantonalen Schulsynode.
Das Ergebnis des Preisausschreibens wird im Synodalbericht aufgeführt und im «Amtlichen Schulblatt» veröffentlicht. Die Preisarbeiten werden an geeigneten Orten zur Einsichtnahme für die Lehrer aufgelegt. Sofern der Erziehungsrat nicht etwas anderes bestimmt, bleiben die Preisarbeiten Eigentum des Verfassers. Der Erziehungsrat kann die Veröffentlichung erstprämierter Arbeiten unterstützen.
B. Die Schulsynode
I. Allgemeines
Mitglieder der Schulsynode sind sämtliche Mitglieder der Schulkapitel und die an den kantonalen Lehranstalten und an den höheren Schulen der Städte Zürich und Winterthur angestellten Lehrer. Vollamtliche Leiter und Lehrer von Gemeindeschulen und von staatlichen oder gemeindeeigenen Heimschulen sowie Lehrer im Ruhestand sind zur Teilnahme mit beratender Stimme berechtigt.
Die Mitglieder des Erziehungsrates und der Bezirksschulpflegen, die Aufsichtskommissionen der Kantonallehranstalten und der höheren Schulen der Städte Zürich und Winterthur sind berechtigt, der Synode mit beratender Stimme beizuwohnen. Der Erziehungsrat lässt sich durch eine Abordnung von zwei Mitgliedern vertreten.
Ordentlicherweise versammelt sich die Synode einmal jährlich, ausserordentlicherweise auch auf Beschluss des Erziehungsrates sowie mit Genehmigung des Erziehungsrates auf eigenen Beschluss oder auf das Verlangen von vier Kapiteln.
Die ordentlichen Versammlungen finden jeweils im letzten Quartal des Schuljahres statt.[4]
Tagungsort der Wahlsynode ist Zürich. In den anderen Fällen bestimmt der Vorstand den Tagungsort.
Tag, Ort und Verhandlungsgegenstände der Schulsynode sind spätestens zehn Tage vor einer Versammlung im «Amtlichen Schulblatt» und in der «Schweizerischen Lehrerzeitung», in dringlichen Fällen im Amtsblatt, bekanntzugeben. Ausserdem erhalten die Mitglieder eine persönliche Einladung als Ausweis über die Stimmberechtigung, zu deren Zustellung die Mitwirkung der Kapitelsvorstände und der Rektorate der höheren Lehranstalten in Anspruch genommen werden kann.
II. Prosynode
Jeder ordentlichen Synode geht eine Prosynode voraus. Mitglieder der Prosynode sind die Mitglieder des Synodalvorstandes und je ein Abgeordneter jedes Schulkapitels bzw. jeder Kapitelsabteilung; ferner je ein Abgeordneter der Universität, der unter einem eigenen Rektor oder Direktor stehenden Abteilungen der kantonalen Mittelschulen, der kantonalen Lehrerbildungsanstalten und der Sekundarlehramtskurse, des Technikums Winterthur und der Töchterschule der Stadt Zürich.
Zwei Mitglieder des Erziehungsrates, die Synodalreferenten und allfällige Antragsteller nehmen an der Prosynode mit beratender Stimme teil.
Die Prosynode tritt spätestens zwei Wochen vor einer ordentlichen Synode in Zürich zusammen. Für eine ausserordentliche Tagung der Synode kann die Prosynode auf kürzere Zeit oder auf den gleichen Tag einberufen werden.
Die Prosynode bestimmt die Geschäfte der Synode und die Reihenfolge ihrer Behandlung.
Alle der Beratung durch die Synode unterliegenden Gegenstände sind von der Prosynode zu begutachten. Sie kann mit Zweidrittelsmehrheit Anträge im Sinne von § 43 von der Beratung durch die Synode ausschliessen.
III. Verhandlungsgegenstände der Synode
Die Synode berät im allgemeinen die Mittel zur Förderung des Schulwesens und im besondern allfällige Wünsche und Anträge, die zu diesem Zwecke ihr von den Kapiteln, den Konventen der höheren Lehranstalten, dem Senat der Universität oder einzelnen Mitgliedern eingereicht worden sind und in ihrem Namen an die Behörden weitergeleitet werden sollen.
Die Synode erhält Kenntnis von dem Jahresbericht der Erziehungsdirektion sowie von den Berichten über die Tätigkeit der Schulkapitel und die Verhandlungen der Prosynode.
Sie hört einen Vortrag an über einen im Einladungsschreiben zu bezeichnenden Gegenstand aus dem Gebiete des Unterrichts- oder Erziehungswesens.
Sofern gedruckte Referate zur Grundlage der Diskussion gemacht werden, sind dieselben den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur Synode zuzustellen.
Die Referenten und die von ihnen zu behandelnden Themata werden vom Synodalvorstand bezeichnet. Ausnahmsweise kann die Synode das Thema der Verhandlungen für die nächstfolgende Versammlung selbst bezeichnen.
Bei der Auswahl der Referenten ist auf Abwechslung unter den Mitgliedern der Kapitel und dem Lehrkörper der höheren Lehranstalten Bedacht zu nehmen.
Der Synodalvorstand kann die Einreichung der Thesen des Vortrages verlangen, sie mit der Einladung zur Versammlung gedruckt abgeben und einen Korreferenten als ersten Votanten bestimmen.
In jeder ordentlichen Versammlung findet eine Begrüssung der seit der letzten Versammlung neu eingetretenen Mitglieder sowie eine Ehrung der seither verstorbenen Mitglieder statt. Die neueingetretenen Mitglieder sind zur Teilnahme an den Versammlungen verpflichtet.
Die Verhandlungen der Synode werden im Auszug gedruckt und den Mitgliedern der Synode, dem Erziehungsrat sowie den Bezirksund Gemeindeschulpflegen zugestellt.
IV. Der Synodalvorstand
Die Synode wählt auf die Dauer von zwei Jahren einen Vorstand, bestehend aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und einem Aktuar. Die Amtsdauer des Vorstandes beginnt am 1. September. Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine Wahl in den Vorstand für eine Amtsdauer anzunehmen.[4]
Der Synodalvorstand ist befugt, mit der Protokollführung und weiteren administrativen Aufgaben einen Gehilfen zu betrauen.
Für Barauslagen stellt der Vorstand Rechnung an die Erziehungsdirektion.
Der Vorstand hat die Geschäfte der Synode vorzubereiten, ihre Beschlüsse zu vollziehen und nach jeder Synode dem Erziehungsrat Bericht über die Verhandlungen zu erstatten.
Der Vorstand kann zu Sitzungen Sachverständige beiziehen oder mit Genehmigung des Erziehungsrates Kommissionen bilden.
Der Präsident leitet die Versammlungen der Synode, der Prosynode sowie der Konferenzen der Präsidenten, der Referenten und Abgeordneten der Schulkapitel.
Der Aktuar ist für die Protokollführung, die Korrespondenzen, die Einladungen und das Archiv verantwortlich. Protokolle werden geführt über die Verhandlungen der Synode, der Prosynode, des Vorstandes und der Konferenzen. Eine Ausfertigung der Protokolle der Synode, der Prosynode und der Konferenzen ist der Erziehungsdirektion für sich und zuhanden des Erziehungsrates zu übermitteln.
V. Gang der Verhandlungen
Die Verhandlungen der Schulsynode sind öffentlich.
Die Schulsynode wird mit Gesang eröffnet und geschlossen. Sie beschliesst auf Antrag der Prosynode über die Reihenfolgen der Traktanden. Den Verhandlungen geht ein kurzes Eröffnungswort des Präsidenten voran.
Über jeden Beratungsgegenstand findet freies Wortbegehren statt. Die Synode kann für die Referate wie für die freien Voten eine bestimmte Zeitdauer ansetzen. Alle Anträge sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen.
Die Synodalversammlung entscheidet mit einfachem Mehr zunächst über Eintreten oder Nichteintreten.
Mit Ausnahme der Wahlen kann jeder Verhandlungsgegenstand zur weiteren Vorberatung an eine Kommission, an die Kapitel oder an die nächste Prosynode gewiesen werden.
Bei Abstimmungen stellt der Präsident die Fragen, über welche abzustimmen ist. Die Abstimmung erfolgt durch offenes Mehr.
Die Wahl der beiden Mitglieder des Erziehungsrates erfolgt nach den Vorschriften des Wahlgesetzes2
im geheimen Verfahren, die übrigen von der Synode vorzunehmenden Wahlen offen.
Der Präsident bezeichnet für jede Versammlung die nötigen Stimmenzähler.
Über die Handhabung des Reglementes sowie über die Behandlungsweise eines Beratungsgegenstandes kann jederzeit von einem Mitglied eine Ordnungsfrage aufgeworfen werden, die sogleich zu erörtern und zu entscheiden ist.
Am Schlusse der Verhandlungen teilt der Präsident das Urteil des Erziehungsrates über die eingegangenen Bearbeitungen der Preisaufgabe mit und eröffnet die Namen der mit einem Preise Bedachten.
VI. Schlussbestimmungen
Das vorliegende Reglement, durch welches das Reglement für die Schulkapitel und die Schulsynode vom 21. August 1912 aufgehoben wird, tritt nach seiner Genehmigung durch den Regierungsrat auf den 1. Juli 1967 in Kraft.
[1] OS 42, 768 und GS III, 35. Vom Erziehungsrat erlassen.
[3] 173. 3, §§ 22 ff.
[4] Fassung gemäss ERB vom 18. April 1989 (OS 50, 612).