Bildungsgesetz (BiG)[16]

(vom 1. Juli 2002)[1]

1. Teil: Grundlagen

Gegenstand, Geltungsbereich

§ 1.[11]

1

Dieses Gesetz regelt Ziele, Grundsätze und Gliederung des Bildungswesens sowie die stufenübergreifenden Bereiche.

2

Das Gesetz gilt für die staatlichen Schulen und, soweit es dies ausdrücklich vorsieht, für die nichtstaatlichen Schulen.

Ziel

§ 2.[11]

Das Bildungswesen vermittelt dem Menschen eine Bildung nach Massgabe seiner Anlagen, Eignungen und Interessen. Es fördert die Entwicklung zur mündigen, toleranten und verantwortungsbewussten Persönlichkeit und legt die Grundlage für die berufliche Tätigkeit sowie für das Zusammenleben in Gesellschaft und Demokratie.

Grundsätze

§ 3.[11]

1

Der Kanton sorgt für ein breites Angebot in der Aus- und Weiterbildung. Der Gedanke des lebenslangen Lernens ist wegleitend.

2

Der Kanton arbeitet mit den Kantonen, dem Bund und anderen Trägerschaften im Bildungswesen zusammen.

3

Er fördert die Durchlässigkeit zwischen und in den Bildungsstufen.

4

Schülerinnen und Schüler werden grundsätzlich gemeinsam unterrichtet.

Neutralität

§ 4.[11]

Die staatlichen Schulen sind politisch und konfessionell neutral.

Qualitätssicherung

§ 5.[11]

Der Kanton fördert die Qualität im Bildungswesen. Er stellt Qualitätsvorgaben auf und kann staatliche und nichtstaatliche Bildungseinrichtungen und Angebote in der Aus- und Weiterbildung anerkennen oder zertifizieren.

Bildungsdaten

§ 6.[18]

1

Die für das Bildungswesen zuständige Direktion bearbeitet die für das Bildungsmonitoring sowie die Planung, Führung und Evaluation des Bildungswesens notwendigen Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten und Daten der staatlichen und nichtstaatlichen Bildungseinrichtungen.

2

Sie kann die für die Lehrpersonalstatistik notwendigen Daten durch direkten elektronischen Zugriff auf das Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem des Kantons erheben.

AHV-Versichertennummer

§ 6 a.[17]

Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann die Versichertennummer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[14] systematisch verwenden.

Schuljahr

§ 7.[11]

Die für das Bildungswesen zuständige Direktion setzt den Schuljahresbeginn für die Volksschule sowie die Berufs- und Mittelschulen fest. Sie legt die Weihnachtsferien im Kanton einheitlich fest.

2. Teil: Gliederung des Bildungswesens

Bildungsstufen

§ 8.[11]

1

Das Bildungswesen gliedert sich in die Volksschulstufe, die Sekundarstufe II und die Tertiärstufe.

2

Die Volksschulstufe besteht aus der Grundstufe, der Primarstufe und der Sekundarstufe I. Die Sekundarstufe I umfasst die letzten drei Jahre der obligatorischen Schulpflicht, die in der Volksschule oder in den Mittelschulen erfüllt werden.

3

Die Sekundarstufe II besteht aus der beruflichen Grundbildung und der Ausbildung in den Mittelschulen nach der obligatorischen Schulpflicht.

4

Die Tertiärstufe besteht aus der Ausbildung an der Universität, den Fachhochschulen und den Höheren Fachschulen.

Subsidiäre Bildungsleistungen

§ 9.[11]

1

Die subsidiären Bildungsleistungen ergänzen das Angebot der einzelnen Bildungsstufen.

2

Sie umfassen insbesondere Massnahmen und Angebote in den Bereichen Familie, Schule, Berufe und Arbeit sowie Kultur und Sport.

3

Der Kanton fördert Massnahmen zur Sucht- und Gewaltprävention.

3. Teil: Lehrmittelverlag

Rechtsform, Aufgaben

§ 10.[11]

1

Der Kanton führt einen Lehrmittelverlag in der Form einer unselbstständigen öffentlichrechtlichen Anstalt.

2

Der Lehrmittelverlag produziert, erwirbt und vertreibt Lehrmittel für das Bildungswesen.

4. Teil: Versuche

Allgemeines

§ 11.[3]

1

Der Regierungsrat kann zur Beschaffung von Entscheidungsgrundlagen für die Weiterentwicklung des Bildungswesens Versuche anordnen.

2

Im Rahmen der Versuche kann von der ordentlichen Gesetzgebung abgewichen werden, soweit die Erreichung der Ziele des Bildungswesens gewährleistet bleibt. Die Versuche werden befristet und evaluiert.

3

Der Kanton kann Versuche an nichtstaatlichen Schulen unterstützen.

Drittmittel

§ 12.[3]

Die Unterstützung von Versuchen durch Dritte ist zulässig, soweit diese keinen Einfluss auf Ziele, Gegenstand und Durchführung nehmen können und ihr Ansehen und ihre Geschäftstätigkeit mit dem Bildungszweck vereinbar sind.

5. Teil: Finanzielle Leistungen

A. Leistungen an Bildungseinrichtungen

Grundsatz

§ 13.[11]

An Bildungseinrichtungen, die in anderen Gesetzen nicht geregelt sind, können Leistungen nach §§ 14 und 15 ausgerichtet werden.

Subventionen

§ 14.[11]

Der Kanton kann an allgemein zugängliche Aus- und Weiterbildungseinrichtungen insbesondere im Bereich der Sekundarstufe II und der Erwachsenenbildung Subventionen ausrichten.

Kostenanteile

§ 15.[11]

1

Der Kanton leistet an die vom Regierungsrat anerkannten Aus- und Weiterbildungseinrichtungen Kostenanteile bis zu 80% des anrechenbaren Betriebsaufwandes.

2

Die Anerkennung setzt voraus, dass die Einrichtungen einem öffentlichen Interesse dienen und die vom Regierungsrat festzusetzenden Bedingungen und Auflagen erfüllen.

3

Der Regierungsrat kann über die Leistung von Kostenanteilen Vereinbarungen abschliessen.

B. Leistungen an Auszubildende

Grundsatz

§ 16.[11]

1

Der Kanton unterstützt in Ausbildung stehende Personen mit Beiträgen, sofern ihre eigenen Mittel und diejenigen ihrer nächsten Angehörigen oder anderer Leistungspflichtiger nicht ausreichen.

2

Die Beiträge werden für die Ausbildung auf den Sekundarstufen sowie bis zu einem ersten ordentlichen Abschluss auf der Tertiärstufe als Stipendien ausgerichtet.

3

Für die Weiterbildung auf der Tertiärstufe werden Darlehen ausgerichtet.

4

Bei der Bemessung der Rückforderung wird die finanzielle Leistungsfähigkeit der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers berücksichtigt.

Beitragsberechtigte Personen

§ 17.[11]

1

Beiträge für Ausbildungskosten und Lebensunterhalt werden an Schweizerinnen und Schweizer, Ausländerinnen und Ausländer nach einem fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz und an anerkannte Flüchtlinge mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton ausgerichtet.

2

In besonderen Fällen können auch Ausbildungsbeiträge an Auslandschweizerinnen und -schweizer mit Zürcher Bürgerrecht ausgerichtet werden.

3

Der Regierungsrat umschreibt den Begriff des stipendienrechtlichen Wohnsitzes. Er kann die für das Bildungswesen zuständige Direktion ermächtigen, weitere Einzelheiten, insbesondere die Bemessung der Ausbildungsbeiträge, zu regeln.

Beitragsberechtigte Ausbildungen

§ 18.[11]

1

Beitragsberechtigt ist, wer in der Schweiz nach der Volksschule eine berufliche Grundbildung, eine Ausbildung an einer staatlichen Mittelschule oder an einer Schule auf der Tertiärstufe absolviert. Für Ausbildungen an nichtstaatlichen Schulen werden Beiträge gewährt, wenn deren Abschluss vom Kanton oder vom Bund anerkannt wird.

2

In besonderen Fällen können auch Ausbildungsbeiträge für den Besuch anderer Schulen nach Abschluss der Volksschule gewährt werden.

Ausrichtung der Beiträge

§ 19.[4]

1

Die für das Bildungswesen zuständige Direktion entscheidet über die Ausrichtung und Rückforderung von Ausbildungsbeiträgen.

2

Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Kantons und der Gemeinden haben der zuständigen Behörde die zur Prüfung der Beitragsgesuche erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.

6. Teil: Bildungsrat

Stellung

§ 20.[9]

Der für das Bildungswesen zuständigen Direktion ist ein Bildungsrat beigegeben. Die Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Regierungsrates gelten sinngemäss für den Bildungsrat.

Aufgaben

§ 21.[9]

1

Der Bildungsrat fördert das Bildungswesen und koordiniert zwischen den Bildungsbereichen.

2

Er nimmt zu wesentlichen bildungspolitischen Fragen Stellung, sorgt für eine umfassende Information der Öffentlichkeit und erstattet über seine Tätigkeit Bericht.

3

Die Entscheidungskompetenzen des Bildungsrates in den einzelnen Bildungsbereichen werden durch die weiteren das Bildungswesen betreffenden Gesetze geregelt.

Zusammensetzung

§ 22.[9]

1

Der Bildungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Es gehören ihm an:

1.von Amtes wegen das für das Bildungswesen zuständige Mitglied des Regierungsrates,

2.durch den Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates gewählte Persönlichkeiten aus den Bereichen Bildung, Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und Sozialwesen, davon je eine Vertretung aus der Lehrerschaft der Volksschule, der Mittelschulen und der Berufsschulen.

2

Das für das Bildungswesen zuständige Mitglied des Regierungsrates führt den Vorsitz.

3

Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder des Bildungsrates beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zweimal möglich.

4

Zu den Sitzungen können Vertretungen von Institutionen und Organisationen des Bildungswesens mit beratender Stimme beigezogen werden.

7. Teil: Synode

Zusammensetzung

§ 23.[11]

1

Mitglieder der Schulsynode sind die Lehrkräfte der Volksschule, der kantonalen Mittelschulen und der Berufsschulen.

2

Die Schulsynode gliedert sich in die Lehrpersonenkonferenzen der Volksschule, der Mittelschulen und der Berufsschulen. Deren Präsidentinnen oder Präsidenten bilden den Vorstand der Schulsynode.

Aufgaben

§ 24.[11]

1

Die Schulsynode nimmt in Absprache mit den Stufenorganisationen das Mitspracherecht der Lehrerschaft in rechtlichen, inhaltlichen und organisatorischen Belangen des Bildungswesens wahr. Sie gewährleistet den Informationsfluss zwischen der Lehrerschaft und der für das Bildungswesen zuständigen Direktion.

2

Sie berät wesentliche Fragen des zürcherischen Bildungswesens und stellt Anträge an die Behörden. Sie nominiert die Vertretungen im Bildungsrat sowie in den bildungsrätlichen Kommissionen.

3

Anordnungen der Schulsynode und der Lehrpersonenkonferenzen der Volksschule, der Mittelschulen und der Berufsschulen können mit Rekurs bei der für das Bildungswesen zuständigen Direktion angefochten werden.[15]

8. Teil: Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 25.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufgehoben:

a.[12] das Unterrichtsgesetz vom 23. Dezember 1859,

b.[3] das Gesetz über Schulversuche vom 7. September 1975.

Änderungen bisherigen Rechts

§ 26.

Die nachfolgenden Gesetze werden wie folgt geändert:

a.Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959: . . .[2][9]

b.Das Mittelschulgesetz vom 13. Juni 1999: . . .[2][6][10]

c.Das EG zum Berufsbildungsgesetz vom 21. Juni 1987: . . .[2][7][10]

d.Das Gesetz über die hauswirtschaftliche Fortbildung vom 28. September 1986: . . .[2][5]

e.Das Gesetz über die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober 1999: . . .[2][5]

f.Das Fachhochschulgesetz vom 27. September 1998: . . .[2][9]

g.Das Gesetz über die Universität Zürich vom 15. März 1998: . . .[2][8][10][3][12]


[1] OS 58, 3.

[2] Text siehe OS 58,.

[3] In Kraft seit 1. Februar 2003 (OS 58, ).

[4] In Kraft seit 1. Juli 2003 (OS 58, 77).

[5] In Kraft seit 1. Juli 2003 (OS 58, 153).

[6] In Kraft seit 1. Juli 2003, ausser die Änderung von § 39 des Mittelschulgesetzes (OS 58, 153).

[7] In Kraft seit 1. Juli 2003, ausser die Änderung von § 34 des EG zum Berufsbildungsgesetz (OS 58, 153).

[8] In Kraft seit 1. Juli 2003, ausser die Änderung von § 46 des Universitätsgesetzes (OS 58, 153).

[9] In Kraft seit 1. Januar 2004 (OS 58, 271).

[10] Vollständig in Kraft seit 1. Januar 2004 (OS 58, 271).

[11] In Kraft seit 1. Oktober 2004 (OS 59, 290).

[12] In Kraft seit 31. Dezember 2007 (OS 61, 220).

[13] Obsolet.

[14] SR 831. 10.

[15] Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[16] Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[17] Eingefügt durch Gesetz über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bildungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 24. August 2015 (OS 71, 9; ABl 2014-11-14). In Kraft seit 1. Mai 2016 (OS 71, 115; ABl 2016-04-15).

[18] Fassung gemäss Gesetz über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bildungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 24. August 2015 (OS 71, 9; ABl 2014-11-14). In Kraft seit 1. Mai 2016 (OS 71, 115; ABl 2016-04-15).

410.1 – Versionen

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11101.01.2021Version öffnen
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09501.01.201701.01.2020Version öffnen
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