Bildungsgesetz
(vom 1. Juli 2002)[1]
1. Teil: Grundlagen
§§ 1–7.[2]
2. Teil: Gliederung des Bildungswesens
§§ 8 und 9.[2]
3. Teil: Lehrmittelverlag
4. Teil: Versuche
Allgemeines
Der Regierungsrat kann zur Beschaffung von Entscheidungsgrundlagen für die Weiterentwicklung des Bildungswesens Versuche anordnen.
Im Rahmen der Versuche kann von der ordentlichen Gesetzgebung abgewichen werden, soweit die Erreichung der Ziele des Bildungswesens gewährleistet bleibt. Die Versuche werden befristet und evaluiert.
Der Kanton kann Versuche an nichtstaatlichen Schulen unterstützen.
Drittmittel
Grundsatz
Die Unterstützung von Versuchen durch Dritte ist zulässig, soweit diese keinen Einfluss auf Ziele, Gegenstand und Durchführung nehmen können und ihr Ansehen und ihre Geschäftstätigkeit mit dem Bildungszweck vereinbar sind.
5. Teil: Finanzielle Leistungen
A. Leistungen an Bildungseinrichtungen
§§ 13–15.[2]
B. Leistungen an Auszubildende
§§ 16–18.[2]
Ausrichtung der Beiträge
Die für das Bildungswesen zuständige Direktion entscheidet über die Ausrichtung und Rückforderung von Ausbildungsbeiträgen.
Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Kantons und der Gemeinden haben der zuständigen Behörde die zur Prüfung der Beitragsgesuche erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.
6. Teil: Bildungsrat
Stellung
Der für das Bildungswesen zuständigen Direktion ist ein Bildungsrat beigegeben. Die Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Regierungsrates gelten sinngemäss für den Bildungsrat.
Aufgaben
Der Bildungsrat fördert das Bildungswesen und koordiniert zwischen den Bildungsbereichen.
Er nimmt zu wesentlichen bildungspolitischen Fragen Stellung, sorgt für eine umfassende Information der Öffentlichkeit und erstattet über seine Tätigkeit Bericht.
Die Entscheidungskompetenzen des Bildungsrates in den einzelnen Bildungsbereichen werden durch die weiteren das Bildungswesen betreffenden Gesetze geregelt.
Zusammensetzung
Zusammensetzung
Der Bildungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Es gehören ihm an:
1.von Amtes wegen das für das Bildungswesen zuständige Mitglied des Regierungsrates,
2.durch den Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates gewählte Persönlichkeiten aus den Bereichen Bildung, Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und Sozialwesen, davon je eine Vertretung aus der Lehrerschaft der Volksschule, der Mittelschulen und der Berufsschulen. Das für das Bildungswesen zuständige Mitglied des Regierungsrates führt den Vorsitz. Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder des Bildungsrates beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zweimal möglich. Zu den Sitzungen können Vertretungen von Institutionen und Organisationen des Bildungswesens mit beratender Stimme beigezogen werden.
7. Teil: Synode
§§ 23 und 24.[2]
8. Teil: Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufgehoben:
a)[2] das Unterrichtsgesetz vom 23. Dezember 1859,
b)[4] das Gesetz über Schulversuche vom 7. September 1975.
Änderungen bisherigen Rechts
Die nachfolgenden Gesetze werden wie folgt geändert:
a)Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959: . . .[3][10]
b)Das Mittelschulgesetz vom 13. Juni 1999: . . .[3][7][11]
c)Das EG zum Berufsbildungsgesetz vom 21. Juni 1987: . . .[3][8][11]
d)Das Gesetz über die hauswirtschaftliche Fortbildung vom 28. September 1986: . . .[3][6]
e)Das Gesetz über die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober 1999: . . .[3][6]
f)Das Fachhochschulgesetz vom 27. September 1998: . . .[3][10]
g)Das Gesetz über die Universität Zürich vom 15. März 1998: . . .[3][9][11][3]
[1] OS 58,.
[2] Noch nicht in Kraft.
[4] In Kraft seit 1. Februar 2003 (OS 58, 12).
[5] In Kraft seit 1. Juli 2003 (OS 58, 77).
[6] In Kraft seit 1. Juli 2003 (OS 58, 153).
[7] In Kraft seit 1. Juli 2003, ausser die Änderung von § 39 des Mittelschulgesetzes (OS 58, 153).
[8] In Kraft seit 1. Juli 2003, ausser die Änderung von § 34 des EG zum Berufsbildungsgesetz (OS 58, 153).
[9] In Kraft seit 1. Juli 2003, ausser die Änderung von § 46 des Universitätsgesetzes (OS 58, 153).
[10] In Kraft seit 1. Januar 2004 (OS 58, 271).
[11] Vollständig in Kraft seit 1. Januar 2004 (OS 58, 271).