Gesetz über das gesamte Unterrichtswesen (Unterrichtsgesetz)
(vom 23. Dezember 1859)[1]
Erster Teil: Von den Schulbehörden
I. Kantonalbehörden
A. Bildungsrat[50]
1. Stellung[50]
Der für das Bildungswesen zuständigen Direktion ist ein Bildungsrat beigegeben.
Das Gesetz betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen[4] regelt das Verhältnis zwischen Regierungsrat, Bildungsrat und der für das Bildungswesen zuständigen Direktion. Die Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Regierungsrates gelten sinngemäss für den Bildungsrat.
2. Zusammensetzung und Wahl[50]
Der Bildungsrat besteht aus sieben bis neun Mitgliedern. Es gehören ihm an:
1.von Amtes wegen das für das Bildungswesen zuständige Mitglied des Regierungsrates;
2.durch den Regierungsrat gewählt: Persönlichkeiten aus den Bereichen Bildung, Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und Sozialwesen. Das für das Bildungswesen zuständige Mitglied des Regierungsrates führt den Vorsitz des Bildungsrates. Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder des Bildungsrates beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist höchstens zweimal möglich. Zu den Sitzungen können Vertretungen von Institutionen und Organisationen des Bildungswesens mit beratender Stimme beigezogen werden. Die für das Bildungswesen zuständige Direktion führt das Sekretariat des Bildungsrates.
3. Aufgaben[50]
Dem Bildungsrat obliegt die Förderung des gesamten Bildungswesens und die Koordination zwischen den verschiedenen Bildungsbereichen.
Er nimmt zu allen wesentlichen bildungspolitischen Fragen Stellung und sorgt für eine umfassende Information der Öffentlichkeit.
Dem Bildungsrat kommt die Aufsicht über die einzelnen Bildungsbereiche zu, sofern diese nicht durch Gesetz anders geregelt ist.
Der Bildungsrat wählt eine Schulrekurskommission, welche aus drei bis fünf Mitgliedern besteht. Den Vorsitz führt ein Mitglied des Bildungsrates. Die übrigen Mitglieder gehören nicht dem Bildungsrat an.
Die Schulrekurskommission entscheidet anstelle des Bildungsrates über Rekurse aus dem Bildungswesen. Sie entscheidet abschliessend, soweit das Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht den Weiterzug an das Verwaltungsgericht vorsieht.
Prüfungsrekurse werden auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft.
§§ 6•9.[51]
B. Aufsichtskommissionen an Kantonsschulen
§§ 10•12.[53]
II. Bezirksschulpflege
1. Wahl und Bestand[28]
Jeder Bezirk hat mindestens eine Bezirksschulpflege. Der Regierungsrat kann grosse Bezirke aufteilen und mehrere selbständige Bezirksschulpflegen bilden.
Jede Bezirksschulpflege zählt mindestens 13 Mitglieder. Im übrigen bestimmt der Regierungsrat die Zahl der Mitglieder nach Massgabe des Bedürfnisses.
Die Schulkapitel oder deren Abteilungen wählen ein Fünftel der Mitglieder der Bezirksschulpflege, mindestens aber vier Mitglieder.
Ist die Mitgliederzahl der Bezirksschulpflege nicht durch fünf teilbar, wird die Zahl der Kapitelvertreter auf die nächste ganze Zahl abgerundet.
Die übrigen Mitglieder der Bezirksschulpflege dürfen nicht Mitglieder des Schulkapitels sein. Sie werden von den Stimmberechtigten des Bezirks gewählt.
Stimmt das Zuständigkeitsgebiet einer Bezirksschulpflege nicht mit dem Bezirk überein, steht die Wahl der Mitglieder der Bezirksschulpflege den Stimmberechtigten mit politischem Wohnsitz im Gebiet der einzelnen Bezirksschulpflege zu. Massgebend ist die Unterstellung der Primarschule.
Wird durch die Aufteilung eines Bezirks das Gebiet einer Schulgemeinde mehreren Bezirksschulpflegen unterstellt, so wird für Belange, welche die ganze Schulgemeinde betreffen, eine Bezirkskonferenz gebildet. Jede Bezirksschulpflege ordnet ihren Präsidenten, zwei weitere Mitglieder und einen Kapitelvertreter in die Bezirkskonferenz ab.
Der Regierungsrat bestimmt die Befugnisse der Bezirkskonferenz.
Die Bezirksschulpflege kann mit Genehmigung des Regierungsrates ihren Ausschüssen Kompetenzen, insbesondere den Entscheid über Rekurse, übertragen.
2. Verrichtungen der Bezirksschulpflege
Die Bezirksschulpflege hat die Aufsicht über das gesamte Schulwesen des Bezirks.
Die Mitglieder der Bezirksschulpflege besuchen nach einer alle zwei Jahre wechselnden Einteilung sämtliche Schulen des Bezirks.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die ihm zugeteilten Schulen wenigstens zweimal während des Jahres, und zwar einmal im Sommerhalbjahr und einmal im Winterhalbjahr, zu besuchen.
Die Bezirksschulpflegen haben bei diesen Schulbesuchen ihr Augenmerk vorzüglich zu richten auf:
a)den fleissigen Schulbesuch der Kinder;
b)die Pflichterfüllung der Pflegen und der Lehrer;
c)die Schulordnung;
d)die ökonomischen und Lokalverhältnisse. Der Bildungsrat[50] wird den Schulpflegen über diese Schulbesuche die näheren Anleitungen erteilen. Die Mitglieder werden bei jedem Schulbesuch das vorzulegende Schulvisitationsbuch durchgehen und ihren Besuch mit Datum und Namensunterschrift verzeichnen.
Der Visitator besucht die Schulexamen der ihm zugeteilten Klassen. Nachher tritt er mit den Mitgliedern der Gemeindeschulpflege zu einer Sitzung zusammen, an welcher die Verhältnisse der betreffenden Schule besprochen werden.
Jedes Mitglied der Bezirksschulpflege erstattet über seine Besuche schriftlich Bericht. Nach dem Schulexamen kommt die Bezirksschulpflege zu einer Plenarversammlung zusammen, an der über die Berichte Beschluss gefasst wird. Die Berichte werden den Schulpflegen für sich und zuhanden der betreffenden Lehrer zugestellt.
Die Bezirksschulpflege hat dem Bildungsrat[50] alljährlich nach einem bestimmten Formular eine Übersicht über die Verhältnisse der Schulen des Bezirks (Zahl der Schulkinder, der Schulversäumnisse, Stand der Lehrmittel usw.) zu geben. An diese Übersichten kann die Pflege Anträge, Wünsche und Bemerkungen anknüpfen.
Je zu drei Jahren um ist ein umfassender Bericht über den Zustand sämtlicher Schulen des Bezirks in Absicht auf Lehrer, Lehrmittel, Schulgebäude und den gesamten Gang des Schulwesens zu erstatten, und es sind damit zugleich diejenigen Massregeln vorzuschlagen, von welchen die Pflege eine Förderung des Schulwesens erwartet.
Endlich liegt der Bezirksschulpflege die Vollziehung der Schulgesetze und die Ausführung der Anordnungen des Bildungsrates[50] ob, zu welchem Zwecke sie sich an die ihr untergeordneten Schulpflegen wendet. Es steht ihr auch das Recht zu, einzelne Schulen unter spezielle Aufsicht zu stellen.
III. Schulpflegen der Oberstufe und Gemeindeschulpflegen
A. Schulpflegen der Oberstufe
1. Bestand und Erwählung
§§ 26•28.
2. Befugnisse und Pflichten der Schulpflege
Für die Befugnisse und Pflichten der Schulpflegen der Oberstufe finden die Bestimmungen der §§ 37•41 analoge Anwendung.
§§ 30 und 31.
B. Gemeindeschulpflegen
1. Bestand und Erwählung
§§ 32•36.
2. Befugnisse und Pflichten der Schulpflege
Die Schulpflege führt die nächste Aufsicht über die Schulen der Gemeinde und vollzieht das Schulgesetz sowie die Verordnungen und Beschlüsse der oberen Schulbehörden. Sie trifft die nötigen Einleitungen für Besetzung der Lehrstellen in Fällen von Erledigung und sorgt für die Aufnahme, den fleissigen Schulbesuch und die Entlassung der Schulkinder.
Die Schulpflege unterstützt den Lehrer in der Erhaltung von Zucht und Ordnung in der Schule. Der Bildungsrat[50] erlässt auf Grundlage der Gutachten der Bezirksschulpflegen und der Schulkapitel eine Schulordnung[19] für den ganzen Kanton und bezeichnet darin die Befugnisse, welche der Pflege und dem Lehrer zur Handhabung der Disziplin in der Schule zustehen.
Die Schulpflege und der Lehrer haben die Pflicht, nach Kräften ein gutes Betragen der Jugend überhaupt, also auch ausser der Schule, zu befördern, und sind berechtigt, die Schüler zur Verantwortung zu ziehen für ungebührliche Handlungen, welche ausser dem Familienkreis vor sich gegangen sind.
Die Mitglieder der Schulpflege besuchen nach einer von ihnen selbst zu bestimmenden Kehrordnung die Schulen ihrer Gemeinde, um den Unterricht zu beobachten, die Absenzenverzeichnisse zu durchgehen und über Ordnung in der Schule und Reinlichkeit der Kinder Aufsicht zu halten. Sie verzeichnen jedes Mal den Tag des Schulbesuches mit Namensunterschrift im Schulvisitationsbuch. Ihre Bemerkungen über die bei dem Besuch gemachten Wahrnehmungen teilen sie schriftlich oder mündlich dem Präsidenten der Pflege oder dieser selbst mit. Angesichts der Schüler sollen den Lehrern keine Mahnungen erteilt werden.
Die Schulpflege gibt alljährlich der Bezirksschulpflege einen tabellarischen Bericht über den Stand der Schule, womit sie allfällige Wünsche und Anträge verbinden kann. Je zu drei Jahren um erstattet sie einen umfassenden Bericht über den Zustand der Schule, der Lehrmittel, Gebäude usw., wobei die wünschbaren Schulverbesserungen des näheren bezeichnet werden.
3. Obliegenheiten des Schulverwalters
§§ 42•47.
IV. Gemeinsame Bestimmungen
§§ 48 und 49.
Zweiter Teil: Von den Unterrichtsanstalten
Erstes Kapitel: Von den staatlichen Unterrichtsanstalten
Erster Abschnitt: Volksschule
§§ 50•123.
Zweiter Abschnitt: Höheres Unterrichtswesen
A. Schulanstalten
I. Universität 1. Aufgabe und Bestand der Universität
§§ 124•164.[46]
II. Kantonsschulen
A. Das Gymnasium
§§ 166•174.
B. Die Industrieschule
§§ 175•184.
C. Gemeinsame Bestimmungen für die ganze Kantonsschule
1. Einrichtungen der Schule
2. Bestimmungen betreffend die Schüler
3. Bestimmungen betreffend die Lehrer
4. Konvente und Rektorate
§§ 198•201.[53]
5. Bestimmungen betreffend die Aufsicht
§§ 202•203.[53]
III. Tierarzneischule
§§ 207•220.
IV. Schullehrerseminar
§§ 221•239.
V. Landwirtschaftliche Schule
B. Bibliotheken und Sammlungen
Der Staat sorgt dafür, dass neben der Zentralbibliothek andere Bibliotheken seinen Lehranstalten zur Benutzung geöffnet werden. Der Regierungsrat genehmigt solche Verträge.
Die Leistungen des Staates an Sammlungen, wissenschaftliche Anlagen und Museen der Universität werden im Voranschlag festgelegt.
Der Bildungsrat[50] regelt die Benutzung.
C. Studienbeiträge
Beiträge für Studium und Lebensunterhalt werden an Schweizer, niedergelassene Ausländer und anerkannte Flüchtlinge ausgerichtet, sofern sie und ihre nächsten Angehörigen die erforderlichen Mittel nicht aufzubringen vermögen. Bezugsberechtigt ist, wer im Kanton Zürich Wohnsitz hat, hier eine staatliche Mittelschule, eine Höhere Lehranstalt, die Universität oder die Eidgenössische Technische Hochschule besucht.
In begründeten Fällen können auch für den Besuch weiterer Lehranstalten auf Mittel- und Hochschulstufe oder für andere Möglichkeiten der Aus- und Weiterbildung nach Abschluss der obligatorischen Schulpflicht Studienbeiträge gewährt werden.
Unter besonderen Umständen können Kantonsbürgern auch bei auswärtigem Wohnsitz Studienbeiträge ausgerichtet werden.
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die näheren Voraussetzungen und umschreibt insbesondere den Begriff des Wohnsitzes. Die Verordnung bedarf der Genehmigung des Kantonsrates.
Der Regierungsrat kann den Bildungsrat[50] ermächtigen, weitere Einzelheiten, insbesondere die Bemessung der Studienbeiträge, zu regeln.
Zweites Kapitel: Besondere Bestimmungen über die Schulverhältnisse der Städte Zürich und Winterthur
Wo nicht durch die nachfolgenden besonderen Bestimmungen Abweichungen von der allgemeinen Gesetzgebung statuiert werden, gilt diese letztere auch für das Schulwesen der Städte Zürich und Winterthur in ihrem ganzen Umfang.
A. Besondere Verhältnisse der Stadt Zürich
§§ 253•257.
Die gemäss dem gegenwärtigen Gesetz für alle Gemeinden des Kantons Zürich obligatorischen Schulen sollen auch in der Stadt Zürich bestehen.
Soweit in Zürich ausser diesen Schulen weitere Schulanstalten beibehalten beziehungsweise gegründet werden wollen, ist für dieselben die Genehmigung des Bildungsrates[50] nachzusuchen.
Abweichungen von den allgemeinen Schulvorschriften, welche durch die in der Stadt Zürich bestehenden besonderen Verhältnisse geboten werden, sind unter Vorbehalt der Genehmigung des Bildungsrates[50] zulässig.
. . .
Über die Konstituierung der Lehrerschaft in einen oder mehrere Konvente und über den allfälligen Zusammentritt derselben zu Besprechung gemeinsamer Angelegenheiten wird durch das Reglement das Nähere bezeichnet werden.
Die Schulpflege ist verpflichtet, in allen Sachen, welche das Erziehungs- und Unterrichtswesen im allgemeinen und nicht rein persönliche Verhältnisse der einzelnen Lehrer betreffen, vor Entscheidung derselben das Gutachten des oder der Lehrerkonvente einzuholen, das diese jeweilen entweder schriftlich einzureichen oder durch zwei Abgeordnete mündlich vorzutragen berechtigt sind, welch letzteren bei der diesfälligen Verhandlung beratende Stimme zusteht.
B. Besondere Verhältnisse der Stadt Winterthur
Die gemäss dem gegenwärtigen Gesetz für alle Gemeinden des Kantons Zürich obligatorischen Schulen sollen auch in der Stadt Winterthur bestehen.
Soweit in Winterthur ausser diesen Schulen weitere Schulen beibehalten beziehungsweise gegründet werden wollen, ist für dieselben die Genehmigung des Bildungsrates[50] nachzusuchen.
Über die Repräsentation der Lehrerschaft in der Schulpflege, über ihre Konstituierung in einen oder mehrere Konvente und über den allfälligen Zusammentritt derselben zu Besprechung gemeinsamer Angelegenheiten bestimmt ein dem Bildungsrat[50] zur Genehmigung vorzulegendes Reglement das Nähere.
Die Schulpflege ist verpflichtet, in allen Sachen, welche das Erziehungs- und Unterrichtswesen im allgemeinen und nicht rein persönliche Verhältnisse der einzelnen Lehrer betreffen, vor Entscheidung derselben das Gutachten des oder der Lehrerkonvente einzuholen, das diese jeweilen entweder schriftlich einzureichen oder durch zwei Abgeordnete mündlich vorzutragen berechtigt sind, welch letzteren bei der diesfälligen Verhandlung beratende Stimme zusteht.
Weitere Abweichungen von den allgemeinen Schulvorschriften, welche durch die in der Stadt Winterthur bestehenden besonderen Verhältnisse geboten werden, sind unter Vorbehalt der Genehmigung des Bildungsrates[50] zulässig.
Drittes Kapitel: Von den öffentlichen Schulanstalten ausserhalb des gesetzlichen Organismus
Wenn von Gemeinden oder Korporationen aus öffentlichen Mitteln ausserhalb des gesetzlichen Schulorganismus weitere Schulen errichtet werden wollen oder wenn aus Privatmitteln Schulen errichtet werden, für welche eine Mitwirkung des Staates (§ 273) oder der Gemeinden in Anspruch genommen wird, so ist für solche Anstalten die Genehmigung des Bildungsrates[50] einzuholen, welcher eine Prüfung des Planes und der Einrichtung der Anstalt vorauszugehen hat.
Von der Anstellung jedes Lehrers oder jeder Lehrerin an den vorbenannten Anstalten ist der Bezirksschulpflege zuhanden des Bildungsrates[50]
Kenntnis zu geben, welcher die Betreffenden anhalten kann, sich über ihre Lehrbefähigung erforderlichenfalls durch eine Prüfung auszuweisen und Sittenzeugnisse beizubringen.
Alle derartigen Schulanstalten stehen unter der regelmässigen Aufsicht der Schulbehörden.
Die näheren Bestimmungen über die Beaufsichtigung solcher Anstalten und über die von ihnen zu erstattenden Jahresberichte sind Gegenstand besonderer Verordnungen oder Beschlüsse des Bildungsrates[50].
Viertes Kapitel: Vom Privatunterricht
Der Privatunterricht ist, mit Vorbehalt der nachfolgenden näheren Bestimmungen und Beschränkungen, frei.
Zur Errichtung aller Arten von Privatinstituten oder Privatschulen (inbegriffen die von Vereinen oder Privaten gestifteten Rettungsanstalten für verwahrloste Kinder, Sonntagsschulen, Kleinkinderschulen und dergleichen) bedarf es einer besonderen Bewilligung des Bildungsrates[50], welcher eine Prüfung des Planes und der Einrichtung der Anstalt vorauszugehen hat.[14]
Anstalten, welche an die Stelle der Volksschule treten, sollen ihren Schülern einen der Volksschule entsprechenden Unterricht gewähren.
Über die Beaufsichtigung dieser Schulanstalten durch die Schulbehörden und über die Jahresberichterstattungen derselben gelten die Bestimmungen des § 268.[25]
Der Bildungsrat[50] ist berechtigt, einzelnen Privatlehrern sowohl als privaten Schulanstalten die Fortsetzung des Unterrichts zu untersagen, wenn im Verfolge besondere Übelstände zur Kenntnis der Behörden kommen.
Der Staat kann allgemein zugängliche Einrichtungen zur Aus- und Weiterbildung insbesondere der Schulentlassenen und Erwachsenen fördern.
Der Staat leistet an die anerkannten Einrichtungen des Bildungswesens Kostenanteile bis zu 80% des anrechenbaren Betriebsaufwandes.
Die Beitragsanerkennung setzt voraus, dass die Einrichtungen einem öffentlichen Interesse dienen, die vom Regierungsrat festzusetzenden Bedingungen und Auflagen erfüllen und dass die Standortgemeinde angemessene Leistungen erbringt.
Der Regierungsrat kann über die Leistung von Kostenanteilen Vereinbarungen abschliessen.
Als Ergänzung zum Musikunterricht an der Volksschule bieten Musikschulen eine musikalische Ausbildung an.
Der Staat und die Gemeinden leisten Beiträge an die Musikschulen, sofern diese die vom Regierungsrat erlassenen Bedingungen und Auflagen erfüllen.
Die Beiträge des Staates erfolgen in Form einer Schülerpauschale.
Der Regierungsrat regelt die Aufteilung der Beiträge von Staat, Gemeinden und Eltern.
Dritter Teil: Von der Lehrerschaft
Erstes Kapitel: Von den individuellen Verhältnissen der Lehrer
I. Bildung derselben
§§ 274 und 275.
II. Eintritt in den Lehrerstand und ins Lehramt
A. Prüfung
B. Wahl der Lehrer a) Wahl der Volksschullehrer
§§ 277•279.[52]
b) . . .
§§ 288 und 289.
c) Wahl der Lehrer an den höheren Lehranstalten
§§ 290•291.[53]
III. Fortbildung der Lehrer
IV. Rechte und Pflichten der Lehrer
V. Ökonomische Stellung der Lehrer
A. Volksschullehrer
B. . . .
C. Dozenten an der Universität
Die Dozenten an der Universität sind verpflichtet, sich bei den bestehenden, vom Staate unterstützten Witwen- und Waisenkassen gemäss deren Statuten[9] zu beteiligen.
D. Gemeinsame Bestimmungen
Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann eine Lehrkraft, über die ein Strafverfahren eröffnet wurde, suspendieren und ihr die Kosten der Stellvertretung auferlegen.
§§ 308•310.
VI. Austritt aus dem Lehramt und Lehrstand
A. Rücktritt eines Lehrers
§§ 311 und 312.
B. Versetzung in den Ruhestand
§§ 313 und 314.
Zweites Kapitel: Von der korporativen Stellung der Lehrerschaft
A. Schulkapitel und Sektionskonferenzen
Die an den Primarschulen und Oberstufen eines Bezirkes tätigen Lehrer bilden das Schulkapitel. Der Bildungsrat[50] kann in einzelnen Fällen Lehrer, welche gleichzeitig an höheren Schulen wirken, vom Besuch der Kapitel entbinden.
Die Kapitel nehmen unter Leitung des Bildungsrates[50] theoretische und praktische Übungen zur Fortbildung ihrer Mitglieder vor.
Dieselben haben dem Bildungsrat[50] ihr Gutachten abzugeben über den Lehrplan, über Einführung neuer oder wesentliche Abänderung bestehender Lehrmittel der allgemeinen Volksschule sowie über wichtige Verordnungen, welche die innere Einrichtung derselben betreffen. Die Kapitel beraten zuerst das abzugebende Gutachten und wählen sodann je einen Abgeordneten zu einer gemeinsamen Besprechung. Bei dieser wird in Zuzug eines Abgeordneten des Bildungsrates[50] das definitive Gutachten abgefasst.
Die Kapitel treffen die Wahlen ihrer Vorsteherschaften, der Abgeordneten an die Prosynode, der durch die Kapitel zu ernennenden Mitglieder der Bezirksschulpflegen usw. und nehmen die auf die Synode, die Kapitelsbibliotheken und Lesezirkel, das Rechnungswesen usw. bezüglichen Verhandlungen vor.
Ordentlicherweise versammeln sich die Kapitel viermal des Jahres, ausserordentlicherweise in dringlichen Fällen auf den Ruf ihrer Präsidenten oder auf das Begehren eines Drittels ihrer Mitglieder.
Zur besseren Verfolgung des Zweckes der theoretischen und praktischen Fortbildung sind jedoch die Kapitel berechtigt, sich in Sektionen zu gliedern und statt einer oder zweier Kapitelsversammlungen kleinere Sektionskonferenzen abhalten zu lassen. Tritt aber an die Stelle je einer Kapitelsversammlung eine mehrmalige Versammlung der Sektionskonferenzen, so sollen die mehreren immer an schulfreien Nachmittagen abgehalten werden.
Über ihre Verrichtungen erstatten die Sektionskonferenzen jährlich Bericht an die Kapitel.
Die Vorsteher der Kapitel bestehen aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und einem Aktuar.
Sie werden auf die Dauer von zwei Jahren in den auf die ordentliche Versammlung der Schulsynode zunächst folgenden ordentlichen Versammlungen der Kapitel gewählt.
Von den vorgenommenen Wahlen ist dem Bildungsrat[50], den Bezirksschulpflegen und der Vorsteherschaft der Schulsynode sofort Kenntnis zu geben.
Alle Wahlen der Kapitel (Kommissionalwahlen ausgenommen) geschehen durch geheimes absolutes Mehr.
Die Kapitel erstatten jährlich einen Bericht über ihre Verrichtungen und diejenigen der Sektionskonferenzen (§ 317) an den Bildungsrat[50].
Den Kapiteln wird ein jährlicher Kredit zur Bestreitung der Barauslagen, zur Entschädigung des Kapitelvorstandes und für Anschaffungen in die Kapitelsbibliotheken eröffnet.
B. Schulsynode
Mitglieder der Schulsynode sind die Mitglieder der sämtlichen Kapitel und die an den Kantonallehranstalten und den höheren Schulen Winterthurs angestellten Lehrer.[20]
Die Mitglieder des Bildungsrates[50], der Aufsichtskommissionen der Kantonsschule und der Seminare und die Mitglieder der Bezirksschulpflegen sind berechtigt, der Synode mit beratender Stimme beizuwohnen.
Der Bildungsrat[50] lässt sich jedenfalls durch eine Abordnung von zwei Mitgliedern in der Synode vertreten.
Die Synode berät im allgemeinen die Mittel zur Beförderung des Schulwesens und insbesondere diesfällige Wünsche und Anträge, die in ihrem Namen an die Behörden gerichtet werden sollen.
Sie hört einen wo möglich freien Vortrag über einen im Einladungsschreiben zu bezeichnenden Gegenstand aus dem Gebiet des Schulwesens an.
Sie erhält Mitteilung von dem Jahresbericht, den der Bildungsrat[50] dem Regierungsrat über den Zustand des zürcherischen Schulwesens erstattet.
Ordentlicherweise versammelt sich die Synode einmal jährlich, ausserordentlicherweise auf den Ruf des Bildungsrates[50] oder auf ihren eigenen Beschluss oder auf das Verlangen von vier Kapiteln hin.
In den beiden letzteren Fällen ist die Genehmigung des Bildungsrates[50] einzuholen.
Die Verhandlungen der Schulsynode sind öffentlich.
Die Synode wählt zur Leitung ihrer Verhandlungen und zur Vollziehung ihrer Beschlüsse durch absolutes Stimmenmehr auf die Dauer von zwei Jahren eine Vorsteherschaft, bestehend aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und einem Aktuar.
Der Synode geht immer eine Prosynode voraus.
Mitglieder der Prosynode sind der Vorstand der Synode, je ein Abgeordneter jedes Schulkapitels, der Universität, der Kantonsschulen, der Seminare und des Technikums Winterthur.
Die zwei an die Synode abgeordneten Mitglieder des Bildungsrates[50] wohnen der Prosynode mit beratender Stimme bei.
Die Prosynode berät die Verhandlungsgegenstände der Synode vor.
Kein Gegenstand darf der Beratung der Synode vorgelegt werden, wenn er nicht vorher von der Prosynode begutachtet worden ist.
Die Verhandlungen der Synode werden in gedrängtem Auszug gedruckt und den Mitgliedern der Synode sowie dem Bildungsrat[50], den Bezirks-, Oberstufen- und Gemeindeschulpflegen zugestellt.
Die Synode kann durch besonderen Beschluss verordnen, dass Abhandlungen, die ihr vorgetragen, oder Berichte, die ihr vorgelegt werden, als Beilagen zu dem Bericht über ihre Verhandlungen gedruckt werden sollen.
Für die diesfälligen Druckkosten eröffnet der Kantonsrat dem Bildungsrat[50] für Rechnung der Schulsynode auf dem Budget einen Kredit.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Gegenwärtiges Gesetz tritt, soweit nicht die nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen feststellen, mit dem Anfang des Schuljahres 1860/1861 in Kraft; es werden durch dasselbe alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben und insbesondere folgende Gesetze und Beschlüsse kraftlos erklärt: . . .[24]
§§ 332•336.[15]
Der Regierungsrat wird im übrigen mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
[1] OS 12, 243 und GS III, 6.
[4] 172. 1.
[5] 414. 11.
[6] 415. 111.
[7] 415. 15.
[8] 415. 21.
[9] 415. 22.
[10] 415. 311.
[11] 415. 32.
[12] 415. 33.
[13] 416. 2.
[14] Die Einholung einer Bewilligung wird heute nur noch für Unterricht im volksschulpflichtigen Alter verlangt.
[15] Gegenstandslose Übergangsbestimmungen, Text siehe OS 12, 243.
[16] Gemäss § 34, 172. 1 die für das Bildungswesen zuständige Direktion
[45] in Verbindung mit dem Bildungsrat
[50] .
[17] Heute 172. 1.
[18] Heute unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrat oder an das Verwaltungsgericht gemäss § 74, 175. 2.
[19] Heute §§ 55•87, 412. 111.
[20] Siehe auch §§ 1 und 38, 410. 11.
[21] Siehe § 8, 415. 21.
[22] Siehe § 92, 415. 111.
[23] Statuten des Preisinstitutes für die Studierenden der Universität Zürich vom 5. Juli 1949.
[24] Text siehe ZG 4, 43ff.
[25] Vgl. §§ 150•154, 412. 111.
[26] Eingefügt durch G vom 25. April 1982 (OS 48, 553). In Kraft seit 1. März 1984 (OS 49, 15).
[27] Fassung gemäss G vom 25. April 1982 (OS 48, 553). In Kraft seit 1. März 1984 (OS 49, 15). §§ 146 Abs. 3, 148 Abs. 1 in Kraft seit 1. Oktober 1983 (OS 48, 694).
[28] Fassung gemäss G über die Bezirksverwaltung vom 10. März 1985 (OS 49, 363). In Kraft seit 1. Juli 1985 (OS 49, 369).
[29] Eingefügt durch G über die hauswirtschaftliche Fortbildung vom 28. September 1986 (OS 49, 799). In Kraft seit Beginn des Schuljahres 1987/88 (OS 50, 138).
[30] Eingefügt durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Juli 1990 (OS 51, 193).
[31] Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Juli 1990 (OS 51, 350).
[32] Eingefügt durch G vom vom 10. Juni 1990 (OS 51, 204). In Kraft seit 1. Oktober 1990 (OS 51, 224).
[33] Fassung gemäss G vom 10. Juni 1990 (OS 51, 204). In Kraft seit 1. Oktober 1990 (OS 51, 224).
[34] Eingefügt durch G vom 10. Juni 1990 (OS 51, 204). In Kraft seit 1. Juni 1994 (OS 52, 664).
[35] Fassung gemäss G vom 10. Juni 1990 (OS 51, 204). In Kraft seit 1. Juni 1994 (OS 52, 664).
[36] Eingefügt durch G vom 23. September 1990 (OS 51, 264). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 265).
[37] Fassung gemäss G vom 23. September 1990 (OS 51, 264). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 265).
[38] Fassung gemäss G vom 3. März 1991 (OS 51, 461). In Kraft seit 1. Juli 1991 (OS 51, 462).
[39] Fassung gemäss G vom 25. September 1994 (OS 52, 942). In Kraft seit 1. Januar 1995 (OS 52, 943).
[40] Aufgehoben durch Wahlgesetz vom 12. März 1995 (OS 53, 171). In Kraft seit 16. August 1995 (OS 53, 179).
[41] Fassung gemäss Wahlgesetz vom 12. März 1995 (OS 53, 171). In Kraft seit 16. August 1995 (OS 53, 179).
[42] Eingefügt durch Gesetz vom 25. Juni 1995 (OS 53, 238). In Kraft seit 1. Februar 1996 (OS 53, 314).
[43] Fassung gemäss Gesetz vom 25. Juni 1995 (OS 53, 238). In Kraft seit 1. Februar 1996 (OS 53, 314).
[44] Fassung gemäss Gesetz vom 10. März 1996 (OS 53, 354). In Kraft seit 1. Juli 1997 (OS 54, 130).
[45] Fassung gemäss G vom 15. März 1998 (OS 54, 517). In Kraft seit 1. August 1998 (OS 54, 624).
[46] Aufgehoben gemäss G vom 15. März 1998 (OS 54, 502). In Kraft seit 1. Oktober 1998 (OS 54, 672).
[47] Eingefügt durch G vom 28. September 1997 (OS 54, 361). In Kraft seit 17. August 1998 (OS 54, 710).
[48] Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 62).
[49] Aufgehoben durch G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 62).
[50] Fassung gemäss G vom 29. November 1998 (OS 55, 71). In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 231).
[51] Aufgehoben durch G vom 29. November 1998 (OS 55, 71). In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 231).
[52] Aufgehoben durch Lehrerpersonalgesetz vom 10. Mai 1999 (OS 56, 34). In Kraft seit 1. Februar 2000 (OS 56, 53).
[53] Aufgehoben durch Mittelschulgesetz vom 13. Juni 1999 (OS 55, 424). In Kraft seit Beginn des Frühlingssemesters 2000 (OS 56, 54).
[54] Aufgehoben durch Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002 (OS 58, 3). In Kraft seit 1. Juli 2003 (OS 58, 77).