Bildungsgesetz (BiG)[16]
(vom 1. Juli 2002)[1]
1. Teil: Grundlagen
Gegenstand, Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt Ziele, Grundsätze und Gliederung des Bildungswesens sowie die stufenübergreifenden Bereiche.
Das Gesetz gilt für die staatlichen Schulen und, soweit es dies ausdrücklich vorsieht, für die nichtstaatlichen Schulen.
Ziel
Das Bildungswesen vermittelt dem Menschen eine Bildung nach Massgabe seiner Anlagen, Eignungen und Interessen. Es fördert die Entwicklung zur mündigen, toleranten und verantwortungsbewussten Persönlichkeit und legt die Grundlage für die berufliche Tätigkeit sowie für das Zusammenleben in Gesellschaft und Demokratie.
Grundsätze
Der Kanton sorgt für ein breites Angebot in der Aus- und Weiterbildung. Der Gedanke des lebenslangen Lernens ist wegleitend.
Der Kanton arbeitet mit den Kantonen, dem Bund und anderen Trägerschaften im Bildungswesen zusammen.
Er fördert die Durchlässigkeit zwischen und in den Bildungsstufen.
Schülerinnen und Schüler werden grundsätzlich gemeinsam unterrichtet.
Qualitätssicherung
Der Kanton fördert die Qualität im Bildungswesen. Er stellt Qualitätsvorgaben auf und kann staatliche und nichtstaatliche Bildungseinrichtungen und Angebote in der Aus- und Weiterbildung anerkennen oder zertifizieren.
Bildungsdaten
Die für das Bildungswesen zuständige Direktion bearbeitet die für das Bildungsmonitoring sowie die Planung, Führung und Evaluation des Bildungswesens notwendigen Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten und Daten der staatlichen und nichtstaatlichen Bildungseinrichtungen.
Sie kann die für die Lehrpersonalstatistik notwendigen Daten durch direkten elektronischen Zugriff auf das Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem des Kantons erheben.
AHV-Versichertennummer
Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann die Versichertennummer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[14] systematisch verwenden.
Strafverfahren gegen Schülerinnen oder Schüler
a. Meldepflichten und Melderechte der Jugendanwaltschaft
Die Jugendanwaltschaft meldet der Schulleitung von öffentlichen und von bewilligungspflichtigen privaten Schulen, von Bildungseinrichtungen mit Leistungsvereinbarung oder staatlicher Anerkennung sowie von Anbietern von Berufsvorbereitungsjahren nach §§ 5ff. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008[13] die Eröffnung und den rechtskräftigen Abschluss von Strafverfahren gegen eine Schülerin oder einen Schüler wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität sowie wegen Raubes.
Die Meldepflicht gemäss Abs. 1 besteht auch bei einem Verbrechen oder Vergehen, bei dem eine Vielzahl von Menschen oder die öffentliche Sicherheit erheblich gefährdet wurde oder gefährdet wird oder das erhebliche Auswirkungen auf die Schule hat oder haben kann, insbesondere auf den geordneten Schulbetrieb oder auf den Schutz der Schülerinnen oder Schüler sowie weiterer Angehöriger der Schule.
Die Jugendanwaltschaft kann die Schulleitung über wesentliche Verfahrensschritte informieren.
b. Meldepflichten und Melderechte der Schule
Die Schulleitung informiert die Jugendanwaltschaft in den gemeldeten Fällen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens über verordnete Abwesenheiten wie vorübergehende Wegweisungen vom Unterricht und Auszeiten, den Austritt und den Übertritt einer Schülerin oder eines Schülers an eine andere Bildungseinrichtung gemäss diesem Gesetz.
Sie orientiert die Präsidentin oder den Präsidenten der Schulpflege über die Meldung der Jugendanwaltschaft und entscheidet, ob und in welchem Umfang sie Informationen aus Strafverfahren an Lehrpersonen und weitere Fachpersonen innerhalb der Schule weitergibt.
Schuljahr
Die für das Bildungswesen zuständige Direktion setzt den Schuljahresbeginn für die Volksschule sowie die Berufs- und Mittelschulen fest. Sie legt die Weihnachtsferien im Kanton einheitlich fest.
2. Teil: Gliederung des Bildungswesens
Bildungsstufen
Das Bildungswesen gliedert sich in die Volksschulstufe, die Sekundarstufe II und die Tertiärstufe.
Die Volksschulstufe besteht aus der Kindergartenstufe, der Primarstufe und der Sekundarstufe I. Die Sekundarstufe I umfasst die letzten drei Jahre der obligatorischen Schulpflicht, die in der Volksschule oder in den Mittelschulen erfüllt werden.[22]
Die Sekundarstufe II besteht aus der beruflichen Grundbildung und der Ausbildung in den Mittelschulen nach der obligatorischen Schulpflicht.
Die Tertiärstufe besteht aus der Ausbildung an der Universität, den Fachhochschulen und den Höheren Fachschulen.
Subsidiäre Bildungsleistungen
Die subsidiären Bildungsleistungen ergänzen das Angebot der einzelnen Bildungsstufen.
Sie umfassen insbesondere Massnahmen und Angebote in den Bereichen Familie, Schule, Berufe und Arbeit sowie Kultur und Sport.
Der Kanton fördert Massnahmen zur Sucht- und Gewaltprävention.
3. Teil: Lehrmittelverlag
Rechtsform, Aufgaben
Der Kanton führt einen Lehrmittelverlag in der Form einer unselbstständigen öffentlichrechtlichen Anstalt.
Der Lehrmittelverlag produziert, erwirbt und vertreibt Lehrmittel für das Bildungswesen.
4. Teil: Versuche
Allgemeines
Der Regierungsrat kann zur Beschaffung von Entscheidungsgrundlagen für die Weiterentwicklung des Bildungswesens Versuche anordnen.
Im Rahmen der Versuche kann von der ordentlichen Gesetzgebung abgewichen werden, soweit die Erreichung der Ziele des Bildungswesens gewährleistet bleibt. Die Versuche werden befristet und evaluiert.
Der Kanton kann Versuche an nichtstaatlichen Schulen unterstützen.
Drittmittel
Die Unterstützung von Versuchen durch Dritte ist zulässig, soweit diese keinen Einfluss auf Ziele, Gegenstand und Durchführung nehmen können und ihr Ansehen und ihre Geschäftstätigkeit mit dem Bildungszweck vereinbar sind.
5. Teil: Finanzielle Leistungen
A. Leistungen an Bildungseinrichtungen
Grundsatz
An Bildungseinrichtungen, die in anderen Gesetzen nicht geregelt sind, können Leistungen nach §§ 14 und 15 ausgerichtet werden.
Subventionen
Der Kanton kann Subventionen ausrichten an:
a.allgemein zugängliche Aus- und Weiterbildungseinrichtungen insbesondere im Bereich der Sekundarstufe II und der Erwachsenenbildung,
b.Gemeinde- und Volksschulbibliotheken,
c.Institutionen und Dritte, die Leistungen zugunsten des kantonalen Bibliotheksnetzes, der Sicherung der Qualität der bibliothekarischen Dienstleistungen oder der Leseförderung erbringen.
In den Fällen von Abs. 1 lit. b und c betragen die Subventionen bis zu zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten.
Die Subventionen können in Form von Pauschalen ausgerichtet werden.
Kostenanteile
Der Kanton leistet an die vom Regierungsrat anerkannten Aus- und Weiterbildungseinrichtungen Kostenanteile bis zu 80% des anrechenbaren Betriebsaufwandes.
Die Anerkennung setzt voraus, dass die Einrichtungen einem öffentlichen Interesse dienen und die vom Regierungsrat festzusetzenden Bedingungen und Auflagen erfüllen.
Der Regierungsrat kann über die Leistung von Kostenanteilen Vereinbarungen abschliessen.
B. Leistungen an Auszubildende
Zweck
Der Kanton unterstützt auszubildende Personen mit Beiträgen, sofern diese Personen aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen, nicht für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten aufkommen können.[21]
Begriffe
Beitragsberechtigte Personen
In diesem Gesetz bedeuten:
Ausbildungsbeiträge:
Stipendien und Darlehen,
| Stipendien: | Ausbildungsbeiträge, die nicht zurückzuzahlen sind, |
|---|---|
| Darlehen: | Ausbildungsbeiträge, die nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung zurückzuzahlen und zu verzinsen sind. |
| § 17.241 Beitragsberechtigt sind Personen mit stipendienrecht-lichem Wohnsitz im Kanton, die a. über das Schweizer Bürgerrecht verfügen, |
b.über das Bürgerrecht eines Staates verfügen, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft ein Abkommen geschlossen hat, wonach die auszubildenden Personen bezüglich Ausbildungsbeiträgen den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt sind,
c.über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügen,
d.seit fünf Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügen,
e.von der Schweiz anerkannte und dem Kanton zugewiesene Flüchtlinge sind oder
f.im Kanton wohnende Staatenlose sind. 2 Die Beitragsberechtigung endet mit der Vollendung des 45. Altersjahres.
Stipendienrechtlicher Wohnsitz
a. abgeleiteter
Der stipendienrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich am zivilrechtlichen Wohnsitz der Eltern. Haben diese keinen gemeinsamen Wohnsitz, ist der Wohnsitz massgebend, an dem sich die auszubildende Person hauptsächlich aufhält.
Bei einem Entzug der elterlichen Sorge ist der Sitz der zuständigen Kindesschutzbehörde massgebend.
Leben die Eltern der auszubildenden Person im Ausland oder sind sie verstorben, befindet sich der stipendienrechtliche Wohnsitz im Kanton, sofern kein anderer Kanton oder Staat zuständig ist und die auszubildende Person
a.über das Bürgerrecht des Kantons verfügt und seit dessen Erwerb kein anderes erworben hat,
b.über das Bürgerrecht eines Staates verfügt, der nicht Mitglied der EU oder der EFTA ist, und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat oder
c.in ihrer Eigenschaft als Flüchtling oder Staatenlose dem Kanton zugewiesen ist.
b. eigener
Eine volljährige Person mit einer Erstausbildung begründet einen eigenen stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sie zwei Jahre ununterbrochen im Kanton wohnhaft war und während dieser Zeit
a.aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war,
b.einen eigenen Haushalt mit Minderjährigen oder Pflegebedürftigen führte,
c.Militär- bzw. Zivildienst leistete oder
d.arbeitslos war.
Eine volljährige Person ohne Erstausbildung muss die Anforderungen gemäss Abs. 1 lit. a–d während zusätzlicher vier Jahre erfüllen.
c. Wegfall
Der stipendienrechtliche Wohnsitz im Kanton entfällt, wenn die auszubildende Person in einem anderen Kanton oder Staat stipendienrechtlichen Wohnsitz begründet.
Beitragsberechtigende Ausbildungen
Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet für
a.Ausbildungen, die zu einem eidgenössisch oder kantonal anerkannten Abschluss auf Sekundarstufe II führen, sowie die dafür notwendigen Vorkurse,
b.Ausbildungen, die zu einem eidgenössisch oder kantonal anerkannten Abschluss auf Tertiärstufe führen, sowie die dafür notwendigen Vorkurse,
c.Berufsvorbereitungsjahre gemäss Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung ,
d.Ausbildungen, die zu einem kantonal anerkannten Abschluss auf Sekundarstufe I für Erwachsene führen.
Ausnahmsweise können Beiträge für Ausbildungen im Ausland ausgerichtet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
Beitragsdauer
Beiträge werden für die minimale Ausbildungsdauer zuzüglich eines Jahres ausgerichtet. Beträgt die minimale Ausbildungsdauer weniger als zwei Jahre, werden die Beiträge nur für die minimale Ausbildungsdauer ausgerichtet.
Wer nach Erfüllung der Schulpflicht während zwölf Jahren in Ausbildung stand, erhält keine Beiträge mehr. Die Zeit, während der die auszubildende Person erwerbstätig war oder eigene Kinder betreute und keine Beiträge bezog, wird nur zur Hälfte angerechnet.
Nicht erfolgreich abgeschlossene Ausbildungen
Wer auf der Tertiärstufe nach mehr als einem Jahr die Ausbildung oder Fachrichtung ohne besondere Gründe wechselt, hat während des ersten Jahres der neuen Ausbildung keinen Anspruch auf Beiträge.
Wer nach Erfüllung der Schulpflicht zwei Ausbildungen abgebrochen oder erfolglos beendet hat, verliert den Anspruch auf Beiträge.
Bemessung der Ausbildungsbeiträge
Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf der auszubildenden Person dar.
Der finanzielle Bedarf wird anhand des Familienbudgets und des persönlichen Budgets ermittelt. Er berechnet sich nach der Differenz zwischen den anerkannten Kosten, die sich am sozialen Existenzminimum orientieren, und den anrechenbaren Einnahmen.
Die Verordnung regelt
a.die anerkannten Kosten und die anrechenbaren Einnahmen des Familienbudgets sowie des persönlichen Budgets, wobei diese pauschaliert werden können,
b.die für die Berechnung zu berücksichtigenden Verhältnisse.
Form der Ausbildungsbeiträge
a. Stipendien
Bis zur Vollendung des 25. Altersjahres werden die Ausbildungsbeiträge als Stipendien ausgerichtet.
Aus folgenden Gründen können Stipendien bis längstens zur Vollendung des 28. Altersjahrs ausgerichtet werden:
a.Erwerbstätigkeit während der Ausbildung,
b.Betreuung von eigenen Kindern,
c.Krankheit,
d.Militär- oder Zivildienst,
e.Erfüllung von zwingenden Ausbildungserfordernissen.
b. Stipendien mit erhöhter Eigenleistung
Ab der Vollendung des 25. Altersjahres werden Stipendien unter Berücksichtigung erhöhter Eigenleistungen ausgerichtet. § 17 h Abs. 2 bleibt vorbehalten.
Massgebender Zeitpunkt ist der Beginn des Ausbildungsjahres.
c. Darlehen
Ab der Vollendung des 25. Altersjahres können Ausbildungsbeiträge als Darlehen bezogen werden.
Nach Vollendung des 35. Altersjahres werden Ausbildungsbeiträge als Darlehen ausgerichtet.
Massgebender Zeitpunkt ist der Beginn des Ausbildungsjahres.
Gesuch
a. Zuständigkeit
Gesuche um Erteilung von Ausbildungsbeiträgen sind der für das Bildungswesen zuständigen Direktion schriftlich oder elektronisch einzureichen.
Ein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge entsteht frühestens ab dem ersten Tag des Folgemonats, in dem das Gesuch vollständig vorliegt.
b. Mitwirkungspflicht
Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, sämtliche für die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen erheblichen Umstände wahrheitsgetreu mitzuteilen. Wer gegen diese Pflicht verstösst, kann von der weiteren Beitragsberechtigung ausgeschlossen werden.
Meldepflicht
Wer Ausbildungsbeiträge bezieht oder zurückzahlen muss, meldet der für das Bildungswesen zuständigen Direktion jede Änderung von anspruchsbegründenden Tatsachen und Namens- oder Adressänderungen innerhalb von 30 Tagen.
Ein Verstoss gegen die Meldepflicht kann von der für das Bildungswesen zuständigen Direktion mit einem Verlust der Beitragsberechtigung geahndet werden. Die Rückforderung der Ausbildungsbeiträge sowie der Widerruf der Gewährung von Ratenzahlung oder Stundung bleiben vorbehalten.
Bearbeitung von Personendaten
Die gesuchstellende Person gibt Auskunft über
a.ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten,
b.die persönlichen und finanziellen Verhältnisse von Angehörigen, die ihr gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind,
c.die persönlichen und finanziellen Verhältnisse von anderen Personen, soweit sie für die Bemessung von Bedeutung sind.
Die für das Bildungswesen zuständige Direktion ist berechtigt, ohne Zustimmung der gesuchstellenden Person oder der weiteren in Abs. 1 genannten Personen Auskünfte bei Dritten einzuholen, wenn Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben oder Unterlagen bestehen.
Die Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden stellen der für das Bildungswesen zuständigen Direktion die zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben erforderlichen Daten kostenlos zur Verfügung.
Ausrichtung von Darlehen
Der Kanton kann die Ausrichtung von Darlehen einer Bank oder Dritten übertragen. Er garantiert für die Verzinsung und die Rückzahlung der Darlehen.
Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ausbildungsbeiträge
Ausbildungsbeiträge, die trotz fehlenden Anspruchs bezogen wurden, sind zurückzuerstatten. Zusätzlich ist ein Zins von 4% ab Erhalt der Ausbildungsbeiträge geschuldet, wenn
a.unwahre Angaben gemacht oder Tatsachen nicht gemeldet wurden, die für die Berechnung massgeblich sind, oder
b.die Ausbildungsbeiträge nicht für die Ausbildung verwendet wurden.
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechtskraft der Rückforderungsverfügung.
Die Verordnung regelt, wer die Rückerstattung der Ausbildungsbeiträge schuldet.
Rückzahlung von Darlehen
Nach Ablauf eines Jahres nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung sind Darlehen zu verzinsen. Sie sind längstens innert zehn Jahren nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung vollständig zurückzuzahlen. Der Regierungsrat legt den Darlehenszins fest.
Nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung setzt die für die Bildung zuständige Direktion unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Ratenzahlungen für die Rückzahlung fest.
Für herausragende Leistungen im Rahmen des Ausbildungsabschlusses kann die für die Bildung zuständige Direktion einen Erlass gewähren.
Zahlungserleichterungen und Erlass
Auf Gesuch kann die für das Bildungswesen zuständige Direktion unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Zahlungserleichterung oder einen Erlass gewähren.
6. Teil: Bildungsrat
Stellung
Der für das Bildungswesen zuständigen Direktion ist ein Bildungsrat beigegeben. Die Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Regierungsrates gelten sinngemäss für den Bildungsrat.
Aufgaben
Der Bildungsrat fördert das Bildungswesen und koordiniert zwischen den Bildungsbereichen.
Er nimmt zu wesentlichen bildungspolitischen Fragen Stellung, sorgt für eine umfassende Information der Öffentlichkeit und erstattet über seine Tätigkeit Bericht.
Die Entscheidungskompetenzen des Bildungsrates in den einzelnen Bildungsbereichen werden durch die weiteren das Bildungswesen betreffenden Gesetze geregelt.
Zusammensetzung
Der Bildungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Es gehören ihm an:
1.von Amtes wegen das für das Bildungswesen zuständige Mitglied des Regierungsrates,
2.durch den Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates gewählte Persönlichkeiten aus den Bereichen Bildung, Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und Sozialwesen, davon je eine Vertretung aus der Lehrerschaft der Volksschule, der Mittelschulen und der Berufsschulen.
Das für das Bildungswesen zuständige Mitglied des Regierungsrates führt den Vorsitz.
Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder des Bildungsrates beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zweimal möglich.
Zu den Sitzungen können Vertretungen von Institutionen und Organisationen des Bildungswesens mit beratender Stimme beigezogen werden.
7. Teil: Synode
Zusammensetzung
Mitglieder der Schulsynode sind die Lehrkräfte der Volksschule, der kantonalen Mittelschulen und der Berufsschulen.
Die Schulsynode gliedert sich in die Lehrpersonenkonferenzen der Volksschule, der Mittelschulen und der Berufsschulen. Deren Präsidentinnen oder Präsidenten bilden den Vorstand der Schulsynode.
Aufgaben
Die Schulsynode nimmt in Absprache mit den Stufenorganisationen das Mitspracherecht der Lehrerschaft in rechtlichen, inhaltlichen und organisatorischen Belangen des Bildungswesens wahr. Sie gewährleistet den Informationsfluss zwischen der Lehrerschaft und der für das Bildungswesen zuständigen Direktion.
Sie berät wesentliche Fragen des zürcherischen Bildungswesens und stellt Anträge an die Behörden. Sie nominiert die Vertretungen im Bildungsrat sowie in den bildungsrätlichen Kommissionen.
8. Teil: Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufgehoben:
a.[12] das Unterrichtsgesetz vom 23. Dezember 1859,
b.[3] das Gesetz über Schulversuche vom 7. September 1975.
Änderungen bisherigen Rechts
Die nachfolgenden Gesetze werden wie folgt geändert:
a.Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959: . . .[2][9]
b.Das Mittelschulgesetz vom 13. Juni 1999: . . .[2][6][10]
c.Das EG zum Berufsbildungsgesetz vom 21. Juni 1987: . . .[2][7][10]
d.Das Gesetz über die hauswirtschaftliche Fortbildung vom 28. September 1986: . . .[2][5]
e.Das Gesetz über die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober 1999: . . .[2][5]
f.Das Fachhochschulgesetz vom 27. September 1998: . . .[2][9]
g.Das Gesetz über die Universität Zürich vom 15. März 1998: . . .[2][8][10]
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
27. April 2015
Gesuche, die ein Ausbildungsjahr betreffen, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
Personen, die nach bisherigem Recht für ihre Ausbildung Beiträge erhielten und aufgrund des neuen Rechts ihre Beitragsberechtigung verlieren, bleiben bis zum ordentlichen Abschluss der begonnenen Ausbildung beitragsberechtigt. Berechnung und Auszahlung der Beiträge richten sich nach neuem Recht.
[1] OS 58,.
[3] In Kraft seit 1. Februar 2003 (OS 58, 12).
[4] In Kraft seit 1. Juli 2003 (OS 58, 77).
[5] In Kraft seit 1. Juli 2003 (OS 58, 153).
[6] In Kraft seit 1. Juli 2003, ausser die Änderung von § 39 des Mittelschulgesetzes (OS 58, 153).
[7] In Kraft seit 1. Juli 2003, ausser die Änderung von § 34 des EG zum Berufsbildungsgesetz (OS 58, 153).
[8] In Kraft seit 1. Juli 2003, ausser die Änderung von § 46 des Universitätsgesetzes (OS 58, 153).
[9] In Kraft seit 1. Januar 2004 (OS 58, 271).
[10] Vollständig in Kraft seit 1. Januar 2004 (OS 58, 271).
[11] In Kraft seit 1. Oktober 2004 (OS 59, 290).
[12] In Kraft seit 31. Dezember 2007 (OS 61, 220).
[13] LS 413. 31.
[14] SR 831. 10.
[15] Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
[16] Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
[17] Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bildungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 24. August 2015 (OS 71, 9; ABl 2014-11-14). In Kraft seit 1. Mai 2016 (OS 71, 115; ABl 2016-04-15).
[18] Fassung gemäss G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bildungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 24. August 2015 (OS 71, 9; ABl 2014-11-14). In Kraft seit 1. Mai 2016 (OS 71, 115; ABl 2016-04-15).
[19] Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bildungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 24. August 2015 (OS 71, 9; ABl 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2017 (OS 71, 463; ABl 2016-10-14).
[20] Fassung gemäss G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bildungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 24. August 2015 (OS 71, 9; ABl 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2017 (OS 71, 463; ABl 2016-10-14).
[21] Fassung gemäss G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreform) vom 27. April 2015 (OS 71, 483; ABl 2015-02-20). In Kraft seit 1. Januar 2017.
[22] Fassung gemäss G vom 15. April 2019 (OS 74, 602; ABl 2018-06-22). In Kraft seit 1. Januar 2020.
[23] Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreform) vom 27. April 2015 (OS 71, 483; ABl 2015-02-20). In Kraft seit 1. Januar 2021 (OS 75, 425).
[24] Fassung gemäss G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreform) vom 27. April 2015 (OS 71, 483; ABl 2015-02-20). In Kraft seit 1. Januar 2021 (OS 75, 425).