Verordnung zum Gewaltschutzgesetz

(vom 3. Dezember 2008)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 130 Abs. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005[3]

§ 1.

1

Haftrichterliche Entscheide, die in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006[2] ergangen und die gemäss diesem Gesetz endgültig sind, können innert fünf Tagen beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden.

2

Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

§ 2.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.


[1] OS 63, 632; Begründung siehe ABl 2008, 2289.

[2] LS 351.

[3] SR 173. 110.

351.3 – Versionen

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IDPublikationAufhebung
06301.01.200901.07.2010Version öffnen