Gewaltschutzgesetz (GSG)
(vom 19. Juni 2006)[1]
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 6. Juli 2005[2] und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 4. April 2006, beschliesst:
A. Allgemeines
Zweck
Das Gesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die betroffen sind von
a.häuslicher Gewalt,
b.Stalking.
Der Kanton fördert vorbeugende Massnahmen zur Verminderung von häuslicher Gewalt und Stalking sowie die Zusammenarbeit der damit befassten Stellen.
Begriffe
Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird
a.durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder
b.durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen.
Stalking liegt vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird.
Als gefährdende Person gilt, wer häusliche Gewalt oder Stalking ausübt oder androht.
Als gefährdete Person gilt, wer von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen ist.
B. Anordnung von Schutzmassnahmen
Polizeiliche Anordnung; Geltung
Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an.[10]
Die Polizei kann
a.die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen,
b.ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und
c.ihr verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahe stehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.
Mitteilung
Die Polizei teilt die angeordneten Schutzmassnahmen schriftlich mit. In der Regel händigt sie die Verfügung der gefährdenden und der gefährdeten Person zusammen mit einer Information über das weitere Verfahren persönlich aus.
Ist die persönliche Aushändigung an die gefährdende Person trotz sachdienlicher Nachforschungen nicht möglich, wird sie durch geeignete Bekanntmachung am Ort, wo sie wohnt oder sich gewöhnlich aufhält, aufgefordert, sich sofort bei der Polizei zu melden. Meldet sie sich innert drei Tagen nicht, wird die Verfügung zusammen mit einem Hinweis auf Abs. 3 Satz 2 im Amtsblatt veröffentlicht.
Wurde eine gefährdende Person im Sinne von § 3 Abs. 2 lit. a aus der Wohnung oder aus dem Haus gewiesen, so hat sie eine Adresse für behördliche Mitteilungen zu bezeichnen. Unterlässt sie dies, können Vorladungen und Verfügungen nach diesem Gesetz während der Geltungsdauer der Schutzmassnahmen bei der Polizei hinterlegt werden und gelten als zugestellt.
Gerichtliche Beurteilung
Innert fünf Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahme kann die gefährdende Person das Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen. Dem Begehren kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Verlängerung, Änderung und Aufhebung
Die gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen.
Ändern sich die Verhältnisse, so können die Parteien um Aufhebung, Änderung oder Verlängerung der haftrichterlichen Schutzmassnahmen ersuchen.
Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen.
Verhältnis zu anderen Massnahmen
Schutzmassnahmen fallen dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet und vollzogen sind. In diesen Fällen teilen die Organe der Zivilrechtspflege ihre Entscheidungen der Polizei mit.
Schutzmassnahmen werden durch die Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen nicht aufgehoben.
C. Gemeinsame Verfahrensbestimmungen
Form der Gesuche; Zuständigkeit
Die Gesuche um gerichtliche Beurteilung einer polizeilichen Schutzmassnahme und um Verlängerung, Änderung oder Aufhebung einer haftrichterlichen Schutzmassnahme müssen unter Beilage der Verfügung schriftlich begründet werden.
Verfahrensgrundsätze
Das zuständige Gericht entscheidet innert vier Arbeitstagen über Gesuche nach den §§ 5 und 6.
Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung.
Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen. Es sorgt dafür, dass sich die Parteien vor Gericht nicht begegnen, wenn die gefährdete Person darum ersucht und dem Anspruch der gefährdenden Person auf rechtliches Gehör in anderer Weise Rechnung getragen werden kann.
Beweise können abgenommen werden, soweit sie das Verfahren nicht verzögern.
Haftrichterlicher Entscheid
Das zuständige Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist. Es kann eine andere Schutzmassnahme gemäss § 3 Abs. 2 anordnen.
Bei Gesuchen um Verlängerung, Änderung oder Aufhebung von Schutzmassnahmen entscheidet das Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist.[7]
Es teilt den Entscheid den Parteien sowie der Polizei mit einer kurzen Begründung schriftlich mit, auch wenn der Entscheid mündlich eröffnet wurde.
Einsprache gegen vorläufige Entscheide
Entscheidet das zuständige Gericht vorläufig, so setzt es der Gesuchsgegnerin oder dem Gesuchsgegner eine Frist von fünf Tagen, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben. Die Fristansetzung erfolgt unter der Androhung, dass es im Säumnisfall beim vorläufigen Entscheid sein Bewenden habe.
Die Einsprache ist schriftlich begründet zu erheben. Ihr kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Beschwerde ans Verwaltungsgericht
Gegen Entscheide des zuständigen Gerichts kann innert fünf Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Kosten
Wird das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 gutgeheissen, so werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 erlassen oder verlängert werden.[10]
Jede Partei hat die Gegenpartei nach Massgabe ihres Unterliegens für Kosten und Umtriebe zu entschädigen.
D. Gewahrsam
Anordnung
Neben der Anordnung von Schutzmassnahmen kann die Polizei die gefährdende Person überdies in Gewahrsam nehmen, wenn
a.die Gefährdung gemäss § 2 Abs. 1 schwer wiegend und unmittelbar ist und nicht auf andere Weise abgewendet werden kann oder
b.dies zur Sicherung des Vollzugs einer Schutzmassnahme notwendig ist.
Verlängerung
Ist ein Gewahrsam von mehr als 24 Stunden notwendig, so stellt die Polizei innert 24 Stunden ab Beginn des Gewahrsams dem zuständigen Gericht gemäss § 8 Abs. 2 einen begründeten Antrag auf Verlängerung.
E. Flankierende Massnahmen
Informations- und Mitteilungspflichten
Leben Minderjährige im Haushalt der gefährdeten oder gefährdenden Person, übermittelt die Polizei bei häuslicher Gewalt die Verfügung, mit der Schutzmassnahmen angeordnet worden sind, sowie allenfalls weitere notwendige Unterlagen der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und einer spezialisierten Beratungsstelle für mitbetroffene Minderjährige. Bei Stalking wird die Verfügung an die KESB übermittelt, wenn das Kindeswohl gefährdet erscheint.[11]
Die Polizei informiert die gefährdete und die gefährdende Person über das weitere Verfahren und die spezialisierten Beratungsstellen. Sie übermittelt die Verfügung, mit der die Schutzmassnahmen angeordnet worden sind, sowie allenfalls weitere notwendige Unterlagen je einer Beratungsstelle für gefährdete und gefährdende Personen.
Die polizeilichen und haftrichterlichen Akten werden der KESB und den Organen der Zivilrechtspflege auf Anfrage zugestellt.
Beratungsstellen
Der Kanton bezeichnet spezialisierte Beratungsstellen für gefährdete und gefährdende Personen sowie für mitbetroffene Minderjährige und unterstützt die Tätigkeit dieser Organisationen.
Nach Erhalt einer Verfügung gemäss § 15 Abs. 1 und 2 nehmen die Beratungsstellen mit den gefährdeten und den gefährdenden Personen sowie den mitbetroffenen Minderjährigen umgehend Kontakt auf. Wünscht eine Person keine Beratung, werden die von der Polizei übermittelten Unterlagen von den Beratungsstellen vernichtet.
Interventionsstelle
Die kantonale Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt gewährleistet, steuert, koordiniert und überprüft die Zusammenarbeit der mit häuslicher Gewalt und Stalking befassten Behörden und Beratungsstellen.[10]
Die zuständige Direktion des Regierungsrates setzt eine fachübergreifende Arbeitsgruppe ein, welche die Arbeit der Interventionsstelle unterstützt und begleitet.
Aus- und Weiterbildung, Information sowie Berichterstattung
Der Kanton sorgt für die fachliche Aus- und Weiterbildung der mit häuslicher Gewalt und Stalking befassten Behörden und Beratungsstellen.
Er fördert die regelmässige Information der Bevölkerung zu Fragen von häuslicher Gewalt und Stalking.
Er unterstützt die Tätigkeit entsprechender Organisationen, insbesondere für vorbeugende Massnahmen zur Verminderung der Gewalt.
Er analysiert die Fälle von häuslicher Gewalt und Stalking und erhebt dazu das Alter, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit und die Verständigungssprache der gefährdeten und der gefährdenden Person sowie die Art der Gewalt und die Mitbetroffenheit von Kindern. Er kann weitere Daten erheben.[12]
F. Schlussbestimmung
Änderung des geltenden Rechts
Das
Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976 wird wie folgt geändert: . . .[5]
[1] OS 61, 445. Inkrafttreten: 1. April 2007.
[3] SR 311. 0.
[4] SR 312. 0.
[5] Text siehe OS 61, 445.
[6] Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
[7] Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
[8] Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 583; ABl 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011.
[9] Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABl 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013.
[10] Fassung gemäss G vom 13. Januar 2020 (OS 75, 301; ABl 2019-03-22). In Kraft seit 1. Juli 2020.
[11] Fassung gemäss G vom 3. Juli 2023 (OS 79, 47; ABl 2022-11-25). In Kraft seit 1. Juli 2024.
[12] Eingefügt durch G vom 24. Juni 2024 (OS 79, 443; ABl 2023-04-14). In Kraft seit 1. Januar 2025.