Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 1 Abs. 2 und 8 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Opferhilfegesetz vom 25. Juni 1995[3]
A. Kantonale Opferhilfestelle
Zuständigkeit
Die Direktion der Justiz und des Innern (Direktion) führt die kantonale Opferhilfestelle.
Aufgaben
Die kantonale Opferhilfestelle hat folgende Aufgaben:
a.Sie beurteilt Gesuche um finanzielle Leistungen, sofern nicht die Beratungsstellen zuständig sind.
b.Sie vertritt den Kanton in Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht und dem Bundesgericht und bei der Geltendmachung von Regressansprüchen gegen Dritte, namentlich gegen die Täterin oder den Täter sowie gegen die Versicherer.
c.Sie richtet den in den Leistungsvereinbarungen festgelegten Kostenanteil und den Kostenvorschuss aus und sorgt für eine einheitliche und koordinierte Tätigkeit der Beratungsstellen.
d.Sie sorgt für die Information über die Opferhilfe und ihre Organisation im Kanton.
B. Beratungsstellen
Anerkennung
a. Voraussetzungen
Die Anerkennung als Beratungsstelle setzt voraus:
a.ein Angebot, das einem ausgewiesenen Bedarf entspricht,
b.ein Angebot, eine Organisation, Öffnungszeiten und einen Standort, die Gewähr für rasche und einfache geeignete Hilfeleistung an Opfer bieten,
c.Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die über eine fachlich angemessene Ausbildung und entsprechende Berufserfahrungen verfügen,
d.ein Instrumentarium zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung,
e.eine wirtschaftliche und zweckmässige Organisation und eine Grösse, mit der die Aufgaben in fachlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht bestmöglich erfüllt werden können.
b. Gesuch
Das Gesuch um Anerkennung wird der kantonalen Opferhilfestelle schriftlich eingereicht.
Gesuche um Erneuerung der Anerkennung sind im Jahr vor Ablauf der Anerkennungsfrist bis 30. September einzureichen.
c. Anerkennung
Der Regierungsrat anerkennt die Beratungsstellen für längstens vier Jahre. Die Anerkennung kann erneuert werden.
Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
d. Verzicht
Die Beratungsstelle teilt der kantonalen Opferhilfestelle spätestens sechs Monate vor Ablauf der Leistungsvereinbarung mit, wenn sie auf die Anerkennung verzichten will.
e. Widerruf
Der Regierungsrat widerruft die Anerkennung, wenn
a.die Voraussetzungen gemäss § 3 nicht mehr erfüllt sind und der Mangel nicht innert angemessener Frist behoben wird oder
b.die Beratungsstelle eine schwere Pflichtverletzung begeht.
Eine schwere Pflichtverletzung liegt insbesondere vor, wenn die Kostenanteile zweckwidrig verwendet werden oder wenn die Beratungsstelle die Interessen des Kantons oder der Opfer gefährdet.
Aufgaben
a. Im Allgemeinen
Die Beratungsstellen erfüllen die Aufgaben gemäss Art. 12 und 13 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten[4].
Sie unterstützen das Opfer bei der Geltendmachung der finanziellen Ansprüche bei der kantonalen Opferhilfestelle.
b. Umfang der Soforthilfe
Die Beratungsstellen gewähren dem Opfer finanzielle Soforthilfe bis höchstens Fr. 1000.
Ersatz von Soforthilfe und Übersetzungskosten
Die kantonale Opferhilfestelle ersetzt der Beratungsstelle die Ausgaben für die finanzielle Hilfe an Opfer und die Übersetzungskosten.
C. Leistungsvereinbarungen und Kostenanteile
Leistungsvereinbarung
a. Zuständigkeit
Die Direktion und die Beratungsstelle schliessen die Leistungsvereinbarung in der Regel für zwei Jahre ab.
Kommt keine Vereinbarung zustande, legt die Direktion die Leistungen der Beratungsstelle und den Kostenanteil fest.
b. Inhalt
Die Leistungsvereinbarung legt Art und Umfang der Leistungen der Beratungsstelle und die Qualitätsvorgaben fest.
Die Leistungen können auf die Hilfe für bestimmte Opfergruppen, wie Kinder, Jugendliche, Opfer von Sexual- oder Strassenverkehrsdelikten, beschränkt werden, wenn die Statuten oder das Reglement der Beratungsstelle dies vorsehen.
In der Leistungsvereinbarung werden insbesondere festgelegt:
a.die Leistungen und deren Mengen,
b.die Qualität der Leistungen,
c.der Kostenanteil und der Kostenvorschuss,
d.die Regelung der Rückerstattungen,
e.die Berichterstattungspflicht.
c. Bemessung des Kostenanteils
Der Kostenanteil wird leistungsbezogen und unter Anrechnung von Eigenleistungen festgesetzt.
Er berechnet sich nach Art und Umfang der Leistungen und ihrem Preis.
Der Preis der Leistungen wird unter Berücksichtigung von Normwerten für alle Beratungsstellen einheitlich festgelegt. Er gilt in der Regel für zwei Jahre.
Bei der Anrechnung von Eigenleistungen wird berücksichtigt, dass die Beratungsstelle in angemessenem Umfang Reserven bilden kann.
Kontrolle und Berichterstattung
Die Beratungsstelle führt eine ordnungsgemässe Buchhaltung. Sie befolgt bei der Rechnungslegung die Grundsätze der Transparenz und der Vergleichbarkeit.
Sie reicht der kantonalen Opferhilfestelle bis 30. April den Jahresabschluss des Vorjahres ein.
Sie erstattet der kantonalen Opferhilfestelle jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und halbjährlich Bericht über ihre Leistungen.
Die kantonale Opferhilfestelle ist befugt, die Beratungsstellen jederzeit zu kontrollieren und die Voraussetzungen der Abgeltung der Leistungen und die Einhaltung der Qualitätsvorgaben zu überprüfen. Die Beratungsstelle gewährt ihr dazu Einblick in die Bücher und Belege und erteilt die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte.
Rückerstattung des Kostenvorschusses
Die Beratungsstelle erstattet den Kostenvorschuss zurück, wenn die Voraussetzungen für dessen Ausrichtung nicht vorhanden waren oder er für sachfremde Zwecke verwendet worden ist.
Erbringt sie die vereinbarten Leistungen nicht oder nur teilweise, muss sie den Vorschuss ganz oder teilweise zurückerstatten.
Kürzung oder Verweigerung des Kostenanteils
Kommt die Beratungsstelle ihren Aufgaben und Pflichten nicht nach, kann die kantonale Opferhilfestelle den Kostenanteil kürzen oder verweigern.
D. Aufsicht
Aufsichtsbehörde
Die Beratungsstellen unterstehen der Aufsicht der kantonalen Opferhilfestelle.
Die kantonale Opferhilfestelle sorgt dafür, dass die Beratungsstellen ihre Leistungen qualitativ einheitlich und den Vorgaben entsprechend erbringen.
Die kantonale Opferhilfestelle kann Richtlinien und Weisungen erlassen, insbesondere zur Gewährleistung eines gesetzmässigen und einheitlichen Vollzugs, zur Qualitätssicherung und zur Rechnungslegung.
Im Übrigen sind die Beratungsstellen in ihrer Tätigkeit fachlich selbstständig.
[1] OS 68, 222; Begründung siehe ABl 2013-05-10.
[2] Inkrafttreten: 1. Juli 2013.
[4] SR 312. 5.