Kantonale Opferhilfeverordnung

(vom 22. Mai 1996)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

A. Kantonale Opferhilfestelle

Zuständigkeit

§ 1.

Die Justizdirektion nimmt die Aufgaben der kantonalen Opferhilfestelle wahr.

Aufgaben

§ 2.

Die kantonale Opferhilfestelle beurteilt Gesuche um finanzielle Hilfe, sofern nicht die Beratungsstellen zuständig sind.

Sie vertritt den Kanton bei der Geltendmachung von Regressansprüchen gegen Dritte, namentlich gegen den Täter sowie gegen Krankenkassen und Versicherungsgesellschaften.

B. Die Anerkennung von Beratungsstellen

Voraussetzungen

§ 3.

Die Justizdirektion stellt Antrag auf Anerkennung von Beratungsstellen, wenn sie

a)einem Bedürfnis entsprechen;

b)aufgrund ihrer Organisation, ihrer Öffnungszeiten und ihrer geographischen Lage Gewähr bieten, dass die Opfer rasch und einfach geeignete Hilfe erhalten;

c)über eine angemessene Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit fachlicher Ausbildung im sozialen oder therapeutischen Bereich oder mit mehrjähriger gleichwertiger Berufserfahrung verfügen;

d)durch eine regelmässige Supervision die sachgerechte Beratung sicherstellen;

e)Beziehungen zu weiteren Fachpersonen beider Geschlechter aufweisen, um den Opfern geeignete Hilfe zu vermitteln. Die Anerkennung kann mit Auflagen oder Bedingungen verknüpft werden.

Dauer

§ 4.

Die Anerkennung wird auf längstens vier Jahre befristet. Sie kann um jeweils vier Jahre verlängert werden.

Verfahren

§ 5.

Das Gesuch um Anerkennung ist bei der Justizdirektion schriftlich einzureichen.

Dem Gesuch sind die Bilanz und die Erfolgsrechnung des Vorjahres, der genehmigte aktuelle Voranschlag sowie ein Bericht über die bisherige Tätigkeit der Beratungsstelle und ein Institutionskonzept, das insbesondere die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss § 3 nachweist, beizulegen.

Bei neuen Beratungsstellen genügen Projektvorlage, Institutionskonzept und Voranschlag.

Verzicht

§ 6.

Die Beratungsstelle kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf die Anerkennung verzichten.

Widerruf

§ 7.

Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss § 3 nicht mehr erfüllt sind und der Mangel nicht innert angemessener Frist behoben wird oder wenn schwere Pflichtverletzungen seitens der Beratungsstelle vorliegen.

Eine schwere Pflichtverletzung liegt namentlich vor, wenn die Kostenanteile für betriebsfremde Zwecke verwendet werden oder wenn die Beratungsstelle die Interessen des Staates oder der Opfer gefährdet.

C. Aufgaben der Beratungsstellen

Hilfsangebot

a) allgemein

§ 8.

Die Beratungsstellen nehmen die Aufgaben gemäss Art. 3 Opferhilfegesetz[3] wahr.

Die Beratungsstellen können ihre Hilfe auf bestimmte Opfergruppen, wie Kinder, Jugendliche, Sexual- oder Strassenverkehrsopfer, beschränken, wenn es in den Statuten oder im Reglement vorgesehen ist.

b) finanziell

§ 9.

Die Beratungsstellen unterstützen das Opfer bei der Geltendmachung der finanziellen Ansprüche bei der kantonalen Opferhilfestelle.

Sie gewähren dem Opfer finanzielle Soforthilfe bis höchstens Fr. 500.

D. Die Gewährung von Kostenanteilen

Zuständigkeit

§ 10.

Die kantonale Opferhilfestelle setzt die Höhe des Kostenanteils und des Kostenvorschusses gemäss § 3 Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz[2] fest und richtet diese aus.

Verfahren

§ 11.

Das Gesuch um Kostenanteile ist bis zum 30. April des nachfolgenden Jahres bei der kantonalen Opferhilfestelle schriftlich einzureichen. Gesuche um Ausrichtung eines Kostenvorschusses können jederzeit schriftlich eingereicht werden.

Die Gesuche um Ausrichtung von Kostenanteilen oder Vorschüssen sind zu begründen.

Bestehen zwischen Jahresrechnung und Voranschlag wesentliche Abweichungen, sind diese besonders zu begründen.

Voraussetzungen

§ 12.

Kostenanteile an Beratungsstellen werden nur insoweit ausgerichtet, als die beitragsberechtigten Aufwendungen vorgängig durch die kantonale Opferhilfestelle aufgrund von Voranschlag und Stellenplänen geprüft und genehmigt wurden. Die begründeten Voranschläge sind bis Ende Oktober eines jeden Jahres der kantonalen Opferhilfestelle vorzulegen.

Der Kostenanteil wird nach den Aufwendungen der Beratungsstelle im Rahmen der Opferhilfe ausgerichtet, soweit ihre Tätigkeit einer wirksamen, wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung entspricht und die Ansätze des Staates für gleichartige Ausgaben nicht überschreitet.

Nicht im Voranschlag enthaltene Aufwendungen bedürfen vorher einer Genehmigung der kantonalen Opferhilfestelle.

Die kantonale Opferhilfestelle entscheidet über Ausrichtung von Kostenanteilen nach Prüfung der Buchhaltung sowie von Bilanz und Erfolgsrechnung.

Bemessung

§ 13.

An unnötige, unzweckmässige oder unangemessene Aufwendungen werden keine Beiträge ausgerichtet.

Bei der Festsetzung der Kostenanteile ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Beratungsstelle in angemessenem Umfang aus Zuwendungen Dritter Reserven bilden kann.

Die Ausgaben für die finanzielle Hilfe an Opfer sind der Beratungsstelle vollumfänglich zurückzuerstatten.

Kontrolle

§ 14.

Die Beratungsstelle führt eine ordnungsgemässe Buchhaltung.

Die Beratungsstelle erstattet der kantonalen Opferhilfestelle jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und die Verwendung der Kostenanteile. Diese ist befugt, zur Überprüfung der Voraussetzungen und zur Berechnung der Beiträge die beitragsberechtigten Einrichtungen jederzeit zu kontrollieren.

Zu diesem Zweck gewährt die Beratungsstelle der Justizdirektion jederzeit Einblick in die Bücher und Belege und erteilt die für die Prüfung der zweckkonformen Verwendung der Beiträge erforderlichen Auskünfte.

Rückerstattung des Kostenvorschusses

§ 15.

Der Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten, wenn die Voraussetzungen für dessen Ausrichtung nicht vorhanden waren oder er für sachfremde Zwecke verwendet worden ist.

Sind die ungedeckten Aufwendungen geringer als der ausbezahlte Vorschuss, so ist der Restbetrag zurückzuerstatten oder auf den Kostenanteil des folgenden Jahres anzurechnen.

Kürzung oder Verweigerung der Kostenanteile

§ 16.

Kommt die Beratungsstelle ihren Aufgaben und Pflichten nicht nach, kann die Justizdirektion die Kostenanteile kürzen oder verweigern. § 7 bleibt vorbehalten.

E. Aufsicht über die Beratungsstellen

Aufsichtsbehörde

§ 17.

Die Beratungsstellen unterstehen der Aufsicht der kantonalen Opferhilfestelle. Diese sorgt für eine koordinierte Tätigkeit der Beratungsstellen und kontrolliert insbesondere die Verwendung der Kostenanteile.

Sie sind in ihrer Beratungstätigkeit fachlich selbständig und sorgen für eine regelmässige Supervision ihrer Tätigkeit.

F. Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 18.

Diese Verordnung tritt auf den 1. Juni 1996 in Kraft.


[1] OS 53, 353.

[2] 341.

[3] SR 312. 5.

341.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12401.04.2024Version öffnen
08101.07.201301.04.2024Version öffnen
07601.01.201201.07.2013Version öffnen
06701.01.201001.01.2012Version öffnen
05901.01.200801.01.2010Version öffnen
05101.01.200601.01.2008Version öffnen
01401.01.2006Version öffnen