Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz (EG OHG)[6]

(vom 25. Juni 1995)[1]

A. Beratung und Hilfeleistung[10]

Beratungsstellen

a. Allgemeines

§ 1.

1

Nicht gewinnorientierte private Organisationen oder Einrichtungen von Gemeinden können als Beratungsstellen im Sinne des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftraten (Opferhilfegesetz, OHG)[3] anerkannt werden.[10]

2

Der Regierungsrat kann kantonale Beratungsstellen schaffen und durch Verordnung ihre Unterstellung und ihren Betrieb regeln.

b. Anerkennung

§ 2.[10]

1

Der Regierungsrat kann Beratungsstellen anerkennen, wenn

a.sie dafür Gewähr bieten, dass ihre Tätigkeit den Anforderungen des Opferhilfegesetzes genügt,

b.ihr Angebot einem Bedarf entspricht.

2

Er kann weitere Anforderungen festlegen.

c. Kostentragung

§ 3.[10]

1

Der Kanton leistet den anerkannten Beratungsstellen für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Opferhilfegesetz Kostenanteile in voller Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben.

2

Die zuständige Direktion setzt die Kostenanteile unabhängig von ihrer Höhe im Einzelnen fest und schliesst dazu Leistungsvereinbarungen ab.

d. Aufsicht

§ 4.

1

Die anerkannten Beratungsstellen unterstehen der Aufsicht der zuständigen Direktion. Sie erteilen ihr die für eine sachgerechte Aufsicht erforderlichen Auskünfte.

2

Sind die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr gegeben, wird diese entzogen.

e. Zuständigkeit für die Hilfeleistung

§ 5.

1

Die vom Opfer einer Straftat angesprochene Beratungsstelle ist zur Beratung und Hilfeleistung verpflichtet und bleibt dafür verantwortlich, wenn sie mit anderen Stellen zusammenarbeitet.

2

Sie kann das Opfer einer Straftat, das ihre Hilfe in Anspruch nehmen will, an eine andere anerkannte Beratungsstelle verweisen, wenn dadurch bessere Hilfe geleistet werden kann. Sie bleibt jedoch für die Beratung und Hilfeleistung verantwortlich, bis die neue Stelle den Fall übernimmt.

3

Die Beratungsstellen führen ein Register der Personen, die materielle Hilfe in Anspruch nehmen. Sie geben anderen anerkannten Beratungsstellen auf Anfrage darüber Auskunft, ob eine Person materielle Hilfe erhalten hat.

Zusammenarbeit mit Dritten

§ 6.[10]

1

Die zuständige Direktion kann zur Erfüllung weiterer von den anerkannten Beratungsstellen nicht gewährleisteter Hilfeleistungen Dritte beiziehen.

2

Sie kann zu diesem Zweck Leistungsverträge abschliessen.

Schutzunterkünfte

a. Allgemeines

§ 7.[10]

Der Kanton sorgt für ein ausreichendes Angebot an Schutzunterkünften für gewaltbetroffene Menschen.

b. Anerkennung

§ 7 a.[9]

1

Der Regierungsrat kann Organisationen, die Schutzunterkünfte betreiben, anerkennen, wenn

a.ihre Tätigkeit wirtschaftlich und zweckmässig sowie die Qualität der Beratung, Betreuung und Unterbringung gewährleistet ist,

b.ihr Angebot einem Bedarf entspricht.

2

Er kann weitere Anforderungen festlegen.

c. Kostentragung

§ 7 b.[9]

1

Der Kanton kann den anerkannten Organisationen Subventionen zur Senkung des Bereitstellungsrisikos bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Kosten ausrichten. Bei der Festsetzung der Höhe der Subventionen wird die Leistungsabgeltung nach Art. 13 und 14 OHG berücksichtigt.

2

Die zuständige Direktion legt die Subventionen unabhängig von ihrer Höhe im Einzelnen fest und schliesst dazu Leistungsvereinbarungen ab.

d. Aufsicht

§ 7 c.[9]

Die Schutzunterkünfte der anerkannten Organisationen unterstehen der Aufsicht des Bezirksrates und der übergeordneten Aufsicht der zuständigen Direktion.

B. Finanzielle Leistungen[10]

Kantonale Opferhilfestelle

§ 8.[10]

1

Der Regierungsrat errichtet eine kantonale Opferhilfestelle.

2

Die Opferhilfestelle setzt auf Gesuch des Opfers einer Straftat oder seiner Angehörigen die Höhe der finanziellen Leistungen im Sinne des Opferhilfegesetzes fest und richtet diese aus.

3

Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über Unterstellung und Verfahren der Opferhilfestelle.

Verfahren

§ 9.

Die Opferhilfestelle entscheidet aufgrund des Gesuchs des Opfers, der Akten des Strafverfahrens und ihrer eigenen Abklärungen sowie der Berichte von Experten. Das Opfer ist verpflichtet, alle zur Beurteilung seines Gesuchs erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Zugriff auf Daten der Staatsanwaltschaften und Jugendanwaltschaften

a. Grundsatz

§ 9 a.[8]

Staatsanwaltschaften und Jugendanwaltschaften gewähren der Opferhilfestelle direkten elektronischen Zugriff auf Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, von hängigen und abgeschlossenen Verfahren.

b. Voraussetzungen und Umfang des Zugriffs

§ 9 b.[8]

1

Der Zugriff ist zulässig, wenn die Daten wesentliche Aufschlüsse für ein hängiges Opferhilfeverfahren geben können.

2

Der Regierungsrat stellt sicher, dass

a.der Zugriff der Opferhilfestelle auf die für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen Daten beschränkt ist und

b.der Untersuchungszweck durch den Zugriff nicht gefährdet wird.

3

Er regelt die Einzelheiten des Zugriffs auf die Daten, erlässt Datensicherheitsvorschriften und regelt die Zugriffsrechte.

Vorschuss und Rückzahlung

§ 10.

Benötigt das Opfer sofortige finanzielle Hilfe oder können die Folgen der Straftat nicht kurzfristig mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, entscheidet die Opferhilfestelle innert vier Wochen über die Ausrichtung eines Vorschusses. Übersteigt der Vorschuss die Entschädigung, ist der Mehrbetrag zurückzuerstatten. Auf die Rückforderung wird verzichtet, wenn diese das Opfer in eine schwierige wirtschaftliche Lage bringen würde.

Verzicht auf Begründung

§ 12.

1

Die Opferhilfestelle kann auf die Begründung verzichten und den Entscheid nur im Dispositiv mitteilen. Statt einer Rechtsmittelbelehrung wird der gesuchstellenden Person angezeigt, dass sie innert zehn Tagen seit dieser Mitteilung schriftlich eine Begründung verlangen kann, ansonst der Entscheid in Rechtskraft erwachse.

2

Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des begründeten Entscheids zu laufen. §§ 13 und 14.[11]

Ansprüche gegenüber der Täterin oder dem Täter

§ 15.

1

Wird eine Entschädigung oder Genugtuung geleistet, macht die kantonale Opferhilfestelle die Ansprüche des Kantons gegenüber der Täterin oder dem Täter geltend.

2

Werden dadurch schützenswerte Interessen des Opfers verletzt oder wird die Wiedereingliederung des Täters gefährdet, kann die kantonale Opferhilfestelle auf die Geltendmachung verzichten.

C. Rechtsmittel

Opfer

§ 16.

Das Opfer kann gegen den Entscheid der kantonalen Opferhilfestelle über Entschädigung und Genugtuung sowie über die Soforthilfe und die Übernahme weiterer Kosten innert 30 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheids Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht erheben.

D. Änderung bisherigen Rechts

§ 17.

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . .[4]

E. Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 19.

Die Bestimmungen über die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht (§ 16) sowie über den Rekurs an eine gerichtliche Instanz bei Einstellung oder Nichtanhandnahme von Strafuntersuchungen (§ 402 StPO) finden auch auf Rechtsmittelverfahren Anwendung, die bei Inkrafttreten bereits hängig sind.

Inkrafttreten

§ 20.

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.[5]


[1] OS 53, 225.

[2] LS 211. 1.

[3] SR 312. 5.

[4] Text siehe OS 53, 225.

[5] In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 251).

[6] Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Partnerschaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 (OS 62, 429; ABl 2006, 1703). In Kraft seit 1. Januar 2008.

[7] Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 583; ABl 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[8] Eingefügt durch G über die in der Direktion der Justiz und des Innern verwendeten Personendaten vom 27. Oktober 2014 (OS 71, 163; ABl 2013-11-15). In Kraft seit 1. Juli 2016.

[9] Eingefügt durch G vom 20. März 2023 (OS 79, 56; ABl 2022-05-06). In Kraft seit 1. April 2024.

[10] Fassung gemäss G vom 20. März 2023 (OS 79, 56; ABl 2022-05-06). In Kraft seit 1. April 2024.

[11] Aufgehoben durch G vom 20. März 2023 (OS 79, 56; ABl 2022-05-06). In Kraft seit 1. April 2024.

341 – Versionen

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00031.12.1995Version öffnen