Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz (EG OHG)[6]

(vom 25. Juni 1995)[1]

A. Beratung der Opfer von Straftaten

Beratungsstellen

§ 1.

1

Private Organisationen oder Einrichtungen von Gemeinden können als Beratungsstellen im Sinne des Opferhilfegesetzes anerkannt werden.

2

Der Regierungsrat kann kantonale Beratungsstellen schaffen und durch Verordnung ihre Unterstellung und ihren Betrieb regeln.

Anerkennung von Beratungsstellen

§ 2.

Der Regierungsrat anerkennt Beratungsstellen der Gemeinden und privater Organisationen, wenn sie dafür Gewähr bieten, dass ihre Tätigkeit den Anforderungen des Opferhilfegesetzes genügt und sie einem Bedürfnis entsprechen.

Kostentragung

§ 3.

1

Der Staat leistet den anerkannten Beratungsstellen angemessene Kostenanteile an die für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Opferhilfegesetz notwendigen Aufwendungen jeweils nach Genehmigung der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts.

2

Die zuständige Direktion setzt die Höhe der Kostenanteile im Einzelnen fest. Sie kann Kostenvorschüsse gewähren, erstmals nach Genehmigung der ersten Jahresrechnung.

Aufsicht

§ 4.

1

Die anerkannten Beratungsstellen unterstehen der Aufsicht der zuständigen Direktion. Sie erteilen ihr die für eine sachgerechte Aufsicht erforderlichen Auskünfte.

2

Sind die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr gegeben, wird diese entzogen.

Zuständigkeit für die Hilfeleistung

§ 5.

1

Die vom Opfer einer Straftat angesprochene Beratungsstelle ist zur Beratung und Hilfeleistung verpflichtet und bleibt dafür verantwortlich, wenn sie mit anderen Stellen zusammenarbeitet.

2

Sie kann das Opfer einer Straftat, das ihre Hilfe in Anspruch nehmen will, an eine andere anerkannte Beratungsstelle verweisen, wenn dadurch bessere Hilfe geleistet werden kann. Sie bleibt jedoch für die Beratung und Hilfeleistung verantwortlich, bis die neue Stelle den Fall übernimmt.

3

Die Beratungsstellen führen ein Register der Personen, die materielle Hilfe in Anspruch nehmen. Sie geben anderen anerkannten Beratungsstellen auf Anfrage darüber Auskunft, ob eine Person materielle Hilfe erhalten hat.

Akteneinsicht durch Beratungsstellen

§ 6.

Polizei, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte gewähren den anerkannten Beratungsstellen Einsicht in die Akten des Verfahrens, in dem das Opfer einer Straftat, das ihre Hilfe in Anspruch nimmt, als geschädigte Person auftritt. Das Akteneinsichtsrecht darf nur insoweit verweigert werden, als dies gemäss Strafprozessordnung[3] auch gegenüber der geschädigten Person selbst zulässig wäre.

Ausbildung des Personals der Beratungsstellen

§ 7.

Der Regierungsrat kann die Anforderungen an die Ausbildung des Personals, welches Opfer von Straftaten berät, festlegen.

B. Entschädigung und Genugtuung

Kantonale Opferhilfestelle

§ 8.

1

Der Regierungsrat errichtet eine kantonale Opferhilfestelle.

2

Die Opferhilfestelle setzt auf Gesuch des Opfers einer Straftat die Höhe von Entschädigung und Genugtuung im Sinne des Opferhilfegesetzes fest und richtet diese aus. Sie richtet sich dabei nach der Gerichtspraxis.

3

Das Personal der kantonalen Opferhilfestelle unterliegt nicht der Anzeigepflicht gemäss § 167 GOG[2].[7]

4

Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über Unterstellung und Verfahren der Opferhilfestelle.

Verfahren

§ 9.

Die Opferhilfestelle entscheidet aufgrund des Gesuchs des Opfers, der Akten des Strafverfahrens und ihrer eigenen Abklärungen sowie der Berichte von Experten. Das Opfer ist verpflichtet, alle zur Beurteilung seines Gesuchs erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Vorschuss und Rückzahlung

§ 10.

Benötigt das Opfer sofortige finanzielle Hilfe oder können die Folgen der Straftat nicht kurzfristig mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, entscheidet die Opferhilfestelle innert vier Wochen über die Ausrichtung eines Vorschusses. Übersteigt der Vorschuss die Entschädigung, ist der Mehrbetrag zurückzuerstatten. Auf die Rückforderung wird verzichtet, wenn diese das Opfer in eine schwierige wirtschaftliche Lage bringen würde.

Berechnung der Entschädigung

§ 11.[6]

1

Die Entschädigung richtet sich nach dem Schaden und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Opfers.

2

Bei der Bestimmung der anrechenbaren Einnahmen des Opfers werden Einkommen und Vermögen der Person, welche die Straftat begangen hat, nicht berücksichtigt, wenn diese und das Opfer verheiratet oder verwandt sind, eine eingetragene Partnerschaft bilden oder in Hausgemeinschaft leben.

Verzicht auf Begründung

§ 12.

1

Die Opferhilfestelle kann auf die Begründung verzichten und den Entscheid nur im Dispositiv mitteilen. Statt einer Rechtsmittelbelehrung wird der gesuchstellenden Person angezeigt, dass sie innert zehn Tagen seit dieser Mitteilung schriftlich eine Begründung verlangen kann, ansonst der Entscheid in Rechtskraft erwachse.

2

Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des begründeten Entscheids zu laufen.

Frist

§ 13.

Wurde die Straftat im Kanton begangen und hatte das Opfer sowohl im Zeitpunkt der Straftat als auch im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Entschädigung oder Genugtuung seinen Wohnsitz im Kanton, beginnt die Frist gemäss Art. 16 Abs. 3 Opferhilfegesetz

a.für Opfer, die zur Zeit der Straftat minderjährig waren, mit dem Eintritt der Volljährigkeit;

b.für Opfer, die zur Zeit der Straftat mit der Täterin oder dem Täter in Hausgemeinschaft lebten, mit dem Verlassen dieser Hausgemeinschaft.

Zustelladresse

§ 14.

Hat die gesuchstellende Person weder Wohnsitz noch eine Vertretung in der Schweiz, hat sie eine Zustelladresse im Kanton zu bezeichnen. Kommt sie dieser Aufforderung nicht nach, kann die Zustellung durch Veröffentlichung erfolgen oder mit der gleichen Wirkung unterbleiben.

Ansprüche gegenüber der Täterin oder dem Täter

§ 15.

1

Wird eine Entschädigung oder Genugtuung geleistet, macht die kantonale Opferhilfestelle die Ansprüche des Kantons gegenüber der Täterin oder dem Täter geltend.

2

Werden dadurch schützenswerte Interessen des Opfers verletzt oder wird die Wiedereingliederung des Täters gefährdet, kann die kantonale Opferhilfestelle auf die Geltendmachung verzichten.

C. Rechtsmittel

Opfer

§ 16.

Das Opfer kann gegen den Entscheid der kantonalen Opferhilfestelle über Entschädigung und Genugtuung sowie über die Soforthilfe und die Übernahme weiterer Kosten innert 30 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheids Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht erheben.

D. Änderung bisherigen Rechts

§ 17.

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . .[4]

E. Schlussbestimmungen

Vorläufige Anpassung

§ 18.

Der Regierungsrat ist berechtigt, das Gesetz durch Verordnung an übergeordnetes Recht vorläufig anzupassen.

Übergangsbestimmungen

§ 19.

Die Bestimmungen über die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht (§ 16) sowie über den Rekurs an eine gerichtliche Instanz bei Einstellung oder Nichtanhandnahme von Strafuntersuchungen (§ 402 StPO) finden auch auf Rechtsmittelverfahren Anwendung, die bei Inkrafttreten bereits hängig sind.

Inkrafttreten

§ 20.

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.[5]


[1] OS 53, 225.

[2] LS 211. 1.

[3] SR 312. 0.

[4] Text siehe OS 53, 225.

[5] In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 251).

[6] Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Partnerschaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 (OS 62, 429; ABl 2006, 1703). In Kraft seit 1. Januar 2008.

[7] Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 583; ABl 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011.

341 – Versionen

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00031.12.1995Version öffnen