Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz
(vom 25. Juni 1995)[1]
A. Beratung der Opfer von Straftaten
Beratungsstellen
Private Organisationen oder Einrichtungen von Gemeinden können als Beratungsstellen im Sinne des Opferhilfegesetzes anerkannt werden.
Der Regierungsrat kann kantonale Beratungsstellen schaffen und durch Verordnung ihre Unterstellung und ihren Betrieb regeln.
Anerkennung von Beratungsstellen
Der Regierungsrat anerkennt Beratungsstellen der Gemeinden und privater Organisationen, wenn sie dafür Gewähr bieten, dass ihre Tätigkeit den Anforderungen des Opferhilfegesetzes genügt und sie einem Bedürfnis entsprechen.
Kostentragung
Der Staat leistet den anerkannten Beratungsstellen angemessene Kostenanteile an die für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Opferhilfegesetz notwendigen Aufwendungen jeweils nach Genehmigung der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts.
Die zuständige Direktion setzt die Höhe der Kostenanteile im einzelnen fest. Sie kann Kostenvorschüsse gewähren, erstmals nach Genehmigung der ersten Jahresrechnung.
Aufsicht
Die anerkannten Beratungsstellen unterstehen der Aufsicht der zuständigen Direktion. Sie erteilen ihr die für eine sachgerechte Aufsicht erforderlichen Auskünfte.
Sind die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr gegeben, wird diese entzogen.
Zuständigkeit für die Hilfeleistung
Die vom Opfer einer Straftat angesprochene Beratungsstelle ist zur Beratung und Hilfeleistung verpflichtet und bleibt dafür verantwortlich, wenn sie mit anderen Stellen zusammenarbeitet.
Sie kann das Opfer einer Straftat, das ihre Hilfe in Anspruch nehmen will, an eine andere anerkannte Beratungsstelle verweisen, wenn dadurch bessere Hilfe geleistet werden kann. Sie bleibt jedoch für die Beratung und Hilfeleistung verantwortlich, bis die neue Stelle den Fall übernimmt.
Die Beratungsstellen führen ein Register der Personen, die materielle Hilfe in Anspruch nehmen. Sie geben anderen anerkannten Beratungsstellen auf Anfrage darüber Auskunft, ob eine Person materielle Hilfe erhalten hat.
Akteneinsicht durch Beratungsstellen
Polizei, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte gewähren den anerkannten Beratungsstellen Einsicht in die Akten des Verfahrens, in dem das Opfer einer Straftat, das ihre Hilfe in Anspruch nimmt, als geschädigte Person auftritt. Das Akteneinsichtsrecht darf nur insoweit verweigert werden, als dies gemäss Strafprozessordnung auch gegenüber der geschädigten Person selbst zulässig wäre.
Ausbildung des Personals der Beratungsstellen
Der Regierungsrat kann die Anforderungen an die Ausbildung des Personals, welches Opfer von Straftaten berät, festlegen.
B. Entschädigung und Genugtuung
Kantonale Opferhilfestelle
Der Regierungsrat errichtet eine kantonale Opferhilfestelle.
Die Opferhilfestelle setzt auf Gesuch des Opfers einer Straftat die Höhe von Entschädigung und Genugtuung im Sinne des Opferhilfegesetzes fest und richtet diese aus. Sie richtet sich dabei nach der Gerichtspraxis.
Das Personal der kantonalen Opferhilfestelle unterliegt nicht der Anzeigepflicht gemäss § 21 StPO[2].
Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über Unterstellung und Verfahren der Opferhilfestelle.
Verfahren
Die Opferhilfestelle entscheidet aufgrund des Gesuchs des Opfers, der Akten des Strafverfahrens und ihrer eigenen Abklärungen sowie der Berichte von Experten. Das Opfer ist verpflichtet, alle zur Beurteilung seines Gesuchs erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Vorschuss und Rückzahlung
Benötigt das Opfer sofortige finanzielle Hilfe oder können die Folgen der Straftat nicht kurzfristig mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, entscheidet die Opferhilfestelle innert vier Wochen über die Ausrichtung eines Vorschusses. Übersteigt der Vorschuss die Entschädigung, ist der Mehrbetrag zurückzuerstatten. Auf die Rückforderung wird verzichtet, wenn diese das Opfer in eine schwierige wirtschaftliche Lage bringen würde.
Berechnung der Entschädigung
Die Entschädigung richtet sich nach dem Schaden und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Opfers. Ist die Person, welche die Straftat begangen hat, mit dem Opfer verheiratet, verwandt oder lebt sie mit dem Opfer in Hausgemeinschaft, so wird bei der Berechnung des massgebenden Einkommens dessen Einkommen und Vermögen nicht berücksichtigt.
Verzicht auf Begründung
Die Opferhilfestelle kann auf die Begründung verzichten und den Entscheid nur im Dispositiv mitteilen. Statt einer Rechtsmittelbelehrung wird der gesuchstellenden Person angezeigt, dass sie innert zehn Tagen seit dieser Mitteilung schriftlich eine Begründung verlangen kann, ansonst der Entscheid in Rechtskraft erwachse.
Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des begründeten Entscheids zu laufen.
Frist
Wurde die Straftat im Kanton begangen und hatte das Opfer sowohl im Zeitpunkt der Straftat als auch im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Entschädigung oder Genugtuung seinen Wohnsitz im Kanton, beginnt die Frist gemäss Art. 16 Abs. 3 Opferhilfegesetz
a)für Opfer, die zur Zeit der Straftat minderjährig waren, mit dem Eintritt der Volljährigkeit;
b)für Opfer, die zur Zeit der Straftat mit der Täterin oder dem Täter in Hausgemeinschaft lebten, mit dem Verlassen dieser Hausgemeinschaft.
Zustelladresse
Hat die gesuchstellende Person weder Wohnsitz noch eine Vertretung in der Schweiz, hat sie eine Zustelladresse im Kanton zu bezeichnen. Kommt sie dieser Aufforderung nicht nach, kann die Zustellung durch Veröffentlichung erfolgen oder mit der gleichen Wirkung unterbleiben.
Ansprüche gegenüber der Täterin oder dem Täter
Wird eine Entschädigung oder Genugtuung geleistet, macht die kantonale Opferhilfestelle die Ansprüche des Kantons gegenüber der Täterin oder dem Täter geltend.
Werden dadurch schützenswerte Interessen des Opfers verletzt oder wird die Wiedereingliederung des Täters gefährdet, kann die kantonale Opferhilfestelle auf die Geltendmachung verzichten.
C. Rechtsmittel
Opfer
Das Opfer kann gegen den Entscheid der kantonalen Opferhilfestelle über Entschädigung und Genugtuung sowie über die Soforthilfe und die Übernahme weiterer Kosten innert 30 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheids Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht erheben.
D. Änderung bisherigen Rechts
E. Schlussbestimmungen
Vorläufige Anpassung
Der Regierungsrat ist berechtigt, das Gesetz durch Verordnung an übergeordnetes Recht vorläufig anzupassen.
Übergangsbestimmungen
Die Bestimmungen über die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht (§ 16) sowie über den Rekurs an eine gerichtliche Instanz bei Einstellung oder Nichtanhandnahme von Strafuntersuchungen (§ 402 StPO)[2] finden auch auf Rechtsmittelverfahren Anwendung, die bei Inkrafttreten bereits hängig sind.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.[4]
[1] OS 53, 225.
[3] Text siehe OS 53, 225.
[4] In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 251).