Ausführungsbestimmungen zur ostschweizerischen Vereinbarung über den Vollzug freiheitsentziehender Strafen und Massnahmen

(vom 18. Juni 1976)[1]

Die Ostschweizerische Strafvollzugskommission erlässt in Anwendung von Art. 1 Abs. 2 der ostschweizerischen Vereinbarung über den Vollzug freiheitsentziehender Strafen und Massnahmen vom 31. März 1976[2] folgende Ausführungsbestimmungen:

I. Die Ostschweizerische Strafvollzugskommission

Art. 1. Die Kommission wählt ordentlicherweise alle drei Jahre aus ihrer Mitte den Präsidenten und dessen Stellvertreter.

Art. 2. Der Präsident hält sich über die Anwendung der Vereinbarung auf dem laufenden.

Er beruft die Kommission ein, wenn es die Geschäfte erfordern oder ein beteiligter Kanton es verlangt.

Die Einladungen sollen in der Regel mindestens 20 Tage vor einer Tagung ergehen. Die zu behandelnden Geschäfte sind zu bezeichnen. Anträge sind wenn möglich der Einladung beizulegen.

Art. 3. An den Tagungen der Kommission sollen alle Kantone vertreten sein. Ist der Vorsteher des für den Strafvollzug zuständigen Departementes an der Teilnahme verhindert, so kann er einen Sachbearbeiter abordnen. Der Vorsitz wird immer von einem Regierungsmitglied geführt.

Entscheide werden mit einfachem Stimmenmehr getroffen. Jeder Kanton hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.

Beschlüsse können ausnahmsweise auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden.

Art. 4. Bei der Behandlung von Streitigkeiten, an denen der Kanton interessiert ist, dessen Delegierter den Vorsitz führt, leitet ein anderes Kommissionsmitglied die Verhandlungen.

Art. 5. Die Auslagen, welche den Vertretern der Kantone aus den Tagungen der Kommission oder aus weiteren Konferenzen im Zusammenhang mit der Vereinbarung entstehen, gehen zu Lasten des delegierenden Kantons.

II. Sekretariat und Zentralstelle

Art. 6. Der Sekretär besorgt die Geschäfte der Strafvollzugskommission und führt das Protokoll. Er ist gleichzeitig Leiter der Zentralstelle. Es obliegt ihm insbesondere:

a)den Präsidenten periodisch über die Durchführung der Vereinbarung zu orientieren und im Einvernehmen mit ihm die Sitzung der Strafvollzugskommission vorzubereiten,

b)die Durchführung der Strafvollzugskommissionsbeschlüsse zu veranlassen,

c)die beteiligten Kantone über wichtige Neuerungen beim Vollzug von Strafen und Massnahmen zu orientieren und sie in einzelnen Vollzugsfällen zu beraten,

d)den Kantonen im Interesse einer gleichmässigen Belegung die Zuweisung an bestimmte Anstalten zu empfehlen,

e)gemeinsam mit den Mitgliedern der Zentralstelle im Interesse einer sinnvollen Entwicklung der Vollzugsaufgaben Kontakte mit den Anstaltsleitern und den Vollzugsorganen zu pflegen,

f)im Interesse einer angemessenen Vereinheitlichung des Straf- und Massnahmenvollzuges in der Schweiz die erforderlichen Kontakte mit den übrigen Strafvollzugskonkordaten zu pflegen,

g)die Unterlagen, derer die Zentralstelle für die Ausübung ihrer Funktion bedarf, zu beschaffen und die Mitglieder zu den notwendigen Besprechungen zusammenzurufen. Art. 7. Der Zentralstelle obliegt:

a)der Strafvollzugskommission jeweils im Frühjahr schriftlich über den Verlauf der Handhabung der Vereinbarung, die Entwicklung im Straf- und Massnahmenvollzug und alle damit im Zusammenhang stehenden Belange zu berichten,

b)Berichte nach besonderen Beschlüssen der Strafvollzugskommission zu erstatten,

c)nach Möglichkeit Schwierigkeiten im Vollzug der Vereinbarung durch gemeinsame Aussprachen und Empfehlungen an alle oder einzelne Kantone zu beheben. Art. 8. Der Zentralstelle sind von den Kantonen und den in der Vereinbarung genannten Anstalten alle Angaben zuzustellen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt, insbesondere:

a)die monatlichen Rapporte über die Belegung der Anstalt und die Gliederung des Insassenbestandes,

b)die jährlichen Angaben über die Betriebskosten,

c)die Dotierung und Struktur des Personalbestandes der Anstalten. Art. 9. Die Zentralstelle ist durch die Kantone zuhanden der Strafvollzugskommission über alle Änderungen der den Straf- und Massnahmenvollzug und das Anstaltswesen betreffenden Erlasse sowie über andere wichtige Anordnungen zu orientieren. Art. 10. Die Zentralstelle stellt den Kantonen jährlich Rechnung über den auf sie gemäss Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung[2] entfallenden Anteil der Kosten des Sekretariates und der Zentralstelle. Art. 11. Die Mitglieder der Strafvollzugskommission, der Zentralstelle und der Vollzugsorgane der einweisenden Kantone sind zum Besuch der vollziehenden Anstalten berechtigt.

III. Vollzug der Strafen und Massnahmen

Art. 12. Jeder Kanton bezeichnet eine Stelle für den Vollzug der Vereinbarung und den sich daraus ergebenden Geschäftsverkehr mit den andern Kantonen.

Die Zentralstelle führt das Verzeichnis der zuständigen Stellen.

Art. 13. Die zuständige Stelle des einweisenden Kantons erstellt für jede zu vollziehende Strafe oder Massnahme einen Vollzugsauftrag auf vorgeschriebenem Formular.

Der Vollzugsauftrag hat folgende Angaben zu enthalten:

a)die Personalien des Einzuweisenden,

b)die entscheidende Behörde,

c)das Datum des Entscheides,

d)das Dispositiv des Entscheides (bei Strafurteilen Delikte, Strafe oder Massnahme),

e)die Vollzugsdaten (Beginn, Ende und frühest möglicher Termin der bedingten Entlassung),

f)bei Vorbestraften Zahl, Dauer und wenn möglich Datum der bereits verbüssten Freiheitsstrafen oder Massnahmen,

g)bei besonderer Gefährlichkeit des Einzuweisenden kurze Angaben darüber,

h)die Anstalt, in welcher die Strafe oder Massnahme zu vollziehen ist,

i)die für Vollzugsentscheide zuständige Behörde des einweisenden Kantons,

k)die Behörde, welcher für die Vollzugskosten Rechnung zu stellen ist,

l)allenfalls die Gründe für eine von der Vereinbarung abweichende Bezeichnung der Anstalt. Art. 14. Je eine Ausfertigung des Vollzugsauftrages ist, wenn möglich vor der Einlieferung des Einzuweisenden, in jedem Fall aber mit dessen Zuführung zuzustellen:

a)der vollziehenden Anstalt,

b)der zuständigen Stelle des die Anstalt führenden Kantons (vollziehender Kanton). Art. 15. Beim Vollzug einer Massnahme gemäss Art. 42, 43, 44 und 100bis StGB[3] sowie beim Vollzug einer administrativen Massnahme ist vor der Zuführung mit der vollziehenden Anstalt Rücksprache zu nehmen. Bei Differenzen ist das Verfahren nach Art. 10 Abs. 2 der Vereinbarung[2] einzuschlagen. Art. 16. Die vollziehende Anstalt ist berechtigt, die Akten zur Einsicht zu verlangen. Art. 17. Die Zuführung des Einzuweisenden erfolgt in der Regel durch Vermittlung der kantonalen Polizeikommandos. Art. 18. Den Zeitpunkt der Entlassung bestimmt der einweisende Kanton in Übereinstimmung mit allfälligen besonderen Vorschriften der Vollzugsanstalt. Ohne besondere Weisungen wird der Eingewiesene von der vollziehenden Anstalt aus direkt entlassen. Wird der zu Entlassende der Schutzaufsicht unterstellt, so setzt sich diese mit der Anstaltsleitung in Verbindung. Die Anstaltsleitung stellt dem einweisenden Kanton den Vollzugsausweis im Doppel zu und händigt einen solchen auf Wunsch auch dem Entlassenen aus. Der Vollzugsausweis soll die vollständigen Ein- und Austrittsdaten enthalten. Art. 19. Der Vollzug der Strafe oder Massnahme wird im Sinn von Art. 11 der Vereinbarung[2] entsprechend den für die vollziehende Anstalt erlassenen Vorschriften durchgeführt. Diese Vorschriften regeln insbesondere die interne Anstaltsordnung, die Arbeit, die Durchführung der Halbfreizeit, die Arbeitsentschädigung, die Besuche, die Urlaube, das Disziplinarwesen und die Beschwerdemöglichkeiten. Art. 20. Auf Verlangen des einweisenden Kantons und in jedem Fall mit der Überweisung von Gesuchen um bedingte Entlassung, Begnadigung oder Versetzung erstattet die Leitung der Vollzugsanstalt einen Führungsbericht mit Antrag zum gestellten Begehren. Art. 21. Kann die Strafe oder Massnahme gemäss der Feststellung des Anstaltsarztes oder eines Amtsarztes aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nicht weiter vollzogen werden, so hat der einweisende Kanton den Eingewiesenen auf Begehren der Vollzugsanstalt zurückzunehmen. Art. 22. Erweist sich, dass der Eingewiesene sich für den Vollzug in der bezeichneten Anstalt nicht eignet oder verursacht sein Verhalten derartige Schwierigkeiten, dass er in der vollziehenden Anstalt nicht mehr tragbar ist, so kann die Anstaltsleitung der zuständigen Stelle des einweisenden Kantons bei gleichzeitiger Orientierung der Zentralstelle unter Bekanntgabe der Gründe die Versetzung beantragen. Der einweisende Kanton veranlasst wenn möglich die Versetzung des betreffenden Insassen in eine andere geeignete Anstalt. In besonderen Fällen kann auch die Versetzung in eine geeignete Anstalt eines andern Strafvollzugskonkordates erfolgen. Art. 23. Beim Eintritt in die vollziehende Anstalt ist der Eingewiesene ärztlich zu untersuchen. Ergibt der Befund die Notwendigkeit einer besonderen Behandlung, so ist dem einweisenden Kanton davon Kenntnis zu geben. Über bereits vor dem Antritt einer Strafe oder Massnahme bekannte Krankheiten oder Gebrechen und die allenfalls notwendigen Spezialbehandlungen ist die vorgesehene Vollzugsanstalt spätestens bei der Zuführung zu orientieren. Die Anstaltsleitung sorgt für die gesetzlich vorgeschriebene Krankenversicherung des Eingewiesenen.[4] Art. 24. Bei schwerer Erkrankung ordnet der Anstaltsarzt im Einvernehmen mit der Anstaltsleitung die erforderliche Pflege an. Der einweisende Kanton und die Angehörigen des Erkrankten sind sofort zu benachrichtigen. Art. 25. Der vollziehende Kanton sorgt für angemessene Dekkung von Unfallschäden. Diese soll den Grundsätzen der Suval entsprechen. Bei Unfall hat die Anstaltsleitung den Versicherer unverzüglich über die Art des Unfalls und der Verletzung zu orientieren. Bei schwerem Unfall ist zudem dem einweisenden Kanton und den Angehörigen Bericht zu geben. Beim einweisenden Kanton und der zuständigen Stelle des vollziehenden Kantons ist vom ärztlichen Schlussbefund und der finanziellen Erledigung durch die Versicherung Kenntnis zu geben. Art. 26. Entweichungen und Nichtrückkehr vom Urlaub sind von der Vollzugsanstalt sofort der Polizei und dem einweisenden Kanton zu melden.

IV. Kosten des Vollzuges

Art. 27. Die Höhe des Kostgeldes wird durch die Strafvollzugskommission unter Berücksichtigung der Aufgaben der Anstalt festgelegt.

Für Eingewiesene, deren Arbeitsfähigkeit beträchtlich vermindert ist oder die besondere Umtriebe verursachen, kann der vollziehende Kanton ein höheres Kostgeld verlangen.

Ein- und Austrittstag werden voll berechnet.

Umfang der Kostendeckung

Art. 28.[5]

Im Kostgeld inbegriffen sind im Rahmen der Anstaltsordnung Unterkunft, Verpflegung, Anstaltskleidung oder eine einfache Grundausstattung an Kleidern, Verdienstanteil, anstaltsinterne Weiterbildung, ordentliche hausärztliche Behandlung, der Beitrag an das Schweizerische Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal und die Versicherungsprämien, soweit sie nicht durch den Eingewiesenen selbst zu tragen sind.

Die Kosten einer spezialärztlichen Behandlung, besonderer Medikamente sowie eines Spital- oder Klinikaufenthaltes werden dem einweisenden Kanton gesondert belastet.

Für die Behandlung vorbestandener Krankheiten und die Sanierung von Zahnschäden hat der Eingewiesene oder, soweit er dazu nicht in der Lage ist, die zuständige Fürsorgebehörde aufzukommen.

Institutionen ohne festgelegtes Kostgeld

Art. 28

bis.[4]

Institutionen, für die kein Kostgeld festgelegt ist, haben beim einweisenden Kanton eine Kostengutsprache einzuholen. Die mit der Tagespauschale verbundenen Leistungen und allfällige Nebenkosten sind gesondert auszuweisen.

Der einweisende Kanton kommt für die Kosten auf, soweit er Kostengutsprache geleistet hat und soweit nicht der Eingewiesene selbst, seine Angehörigen, die Fürsorgebehörde oder eine Versicherung Kosten zu übernehmen haben.

Kostenbeteiligung

Art. 29.[5]

Der Eingewiesene ist an den Kosten für die Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung zur Hälfte, an jenen für Kranken- und Unfallversicherung, besonderer Weiterbildungsmassnahmen sowie der Heimschaffung angemessen zu beteiligen.

Zusätzliche Auslagen

Umfang der Kostendeckung Gutsprache

Rechnungstellung

Aufhebung bisherigen Rechts

Invollzugsetzung

Art. 30.[5]

Der Eingewiesene hat die persönlichen Anschaffungen, insbesondere Raucherwaren, Genussmittel, Toilettenartikel und Zeitungsabonnemente sowie die Urlaubskosten und die Gebühren für die Benützung von Radio-, Fernseh- und Telefonanlagen zulasten des Verdienstanteils zu bezahlen.

Art. 31. Für alle grösseren Nebenauslagen und zusätzlichen Aufwendungen hat die vollziehende Anstalt die Zustimmung des einweisenden Kantons einzuholen.

Notfallmässige ärztliche Eingriffe, insbesondere Zahnbehandlungen, die der Schmerzbekämpfung oder der Erhaltung der Kaufähigkeit dienen, bleiben vorbehalten.[4]

Art. 32. Die Vollzugsanstalten stellen in den bei ihnen üblichen Zeitabständen der im Vollzugsauftrag bezeichneten Amtsstelle Rechnung.

Art. 33. Die Ausführungsbestimmungen zur ostschweizerischen Vereinbarung betreffend den Vollzug der Zuchthaus- und Gefängnisstrafen, der Massnahmen gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch und der Versorgungen gemäss kantonalem Recht vom 6. Mai 1964 werden aufgehoben.

Art. 34. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juli 1976 in Vollzug.[1]


[1] GS II, 758.

[2] 334.

[3] SR 311. 0.

[4] Eingefügt durch B vom 17. November 1995 (OS 54, 89). In Kraft seit 1. Januar 1996.

[5] Fassung gemäss B vom 17. November 1995 (OS 54, 89). In Kraft seit 1. Januar 1996.

334.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
01701.01.2007Version öffnen
00031.03.1997Version öffnen