Verordnung über das automatisierte Strafregister
(vom 22. Dezember 1999)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf die Art. 359 ff. des Strafgesetzbuches[3] und die Verordnung des Bundesrates über das automatisierte Strafregister vom 1. Dezember 1999[5]
I. Kantonale Koordinationsstelle
Unterstellung
Das für Justizvollzug und Wiedereingliederung zuständige Amt betreibt die kantonale Koordinationsstelle für das automatisierte Strafregister gemäss Art. 360bis des Strafgesetzbuchs[3].
Aufgaben
Die kantonale Koordinationsstelle[10]
a.erfüllt die Aufgaben gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates über das automatisierte Strafregister (Bundesverordnung) ,
b.[11] trägt die Entscheide des für Justizvollzug und Wiedereingliederung zuständigen Amts im automatisierten Strafregister ein und nimmt für dieses die Abfragen vor,
c.erstellt Auszüge aus dem automatisierten Strafregister für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden in Fällen des Kindes- und Erwachsenenschutzes und für die fürsorgerische Unterbringung,
d.nimmt für die Statthalter und die dazu berechtigten Verwaltungsbehörden die Eintragungen im automatisierten Strafregister vor und erstellt die von diesen angeforderten Auszüge aus dem Register.
II. Verkehr mit dem automatisierten Strafregister
Grundsatz
Die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Jugendanwaltschaften tragen Verurteilungen und nachträgliche Entscheide selbst im automatisierten Strafregister ein und nehmen Abfragen im Rahmen von Strafverfahren selbst vor.[8]
Die Gerichte nehmen in Fällen des Kindes- und Erwachsenenschutzes und solchen der fürsorgerischen Unterbringung Abfragen im automatisierten Strafregister selbst vor.[10]
Sonderfälle
Die Direktion der Justiz und des Innern bezeichnet die Staatsanwaltschaften und Jugendanwaltschaften sowie nach Anhörung des Obergerichts die Gerichte mit geringer Fallzahl, für die Eintragungen und Abfragen im automatisierten Strafregister von der kantonalen Koordinationsstelle vorgenommen werden.
Einschränkungen der Eintragsberechtigung
Bei jedem Gericht, jeder Staatsanwaltschaft und jeder Jugendanwaltschaft trägt eine zentrale Stelle Verurteilungen und nachträgliche Entscheide im automatisierten Strafregister ein. Das Obergericht bzw. die Direktion der Justiz und des Innern erlassen die in diesem Zusammenhang erforderlichen Weisungen. Sie können eine Stelle mit den Eintragungen für mehrere oder alle ihnen unterstehende Gerichte oder Behörden betrauen.
III. Verkehr mit der kantonalen Koordinationsstelle
Eintragungen
1. Umfang, Inhalt und Form
Die Gerichte und Amtsstellen, für die die kantonale Koordinationsstelle Eintragungen im automatisierten Strafregister vornimmt, übermitteln dieser alle gemäss Art. 9 der Bundesverordnung[5] einzutragenden Entscheide mit den gemäss Art. 16 der Verordnung[5] erforderlichen Angaben.
Die Direktion der Justiz und des Innern kann dafür die Verwendung der von der Koordinationsstelle zur Verfügung gestellten Formulare vorschreiben und generell oder für bestimmte Stellen die Übermittlung in elektronischer Form zulassen und die zu verwendenden Übermittlungsprotokolle vorschreiben. Auf diese Übermittlung ist die Informatiksicherheitsverordnung[2] anwendbar.
2. Frist
Die für die Eintragung im automatisierten Strafregister erforderlichen Mitteilungen sind der kantonalen Koordinationsstelle innert sieben Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles oder nachträglichen Entscheides zuzustellen.
Abfragen
Gerichte und Amtsstellen, für die die kantonale Koordinationsstelle Abfragen im automatisierten Strafregister vornimmt, übermitteln dieser die dafür erforderlichen Angaben schriftlich.
IV. Löschung militärischer und ausländischer Urteile
Löschung von Eintragungen ausländischer Urteile
Das Obergericht ist für die Löschung ausländischer Urteile zuständig, die Bürgerinnen und Bürger des Kantons Zürich betreffen.
Löschung von Eintragungen militärischer Urteile
Das Obergericht ordnet die Löschung militärischer Urteile im Strafregister gemäss Art. 32 Ziff. 4 des Militärstrafgesetzes[4] an.
Lehnt es die Löschung ab und betrachtet Entscheide im Sinn von Art. 32 Ziff. 3 des Militärstrafgesetzes[4] als erforderlich, überweist es die Akten dem militärischen Gericht.
V. Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
Die Direktion der Justiz und des Innern kann Amtsstellen und Gerichte, die nach § 3 Eintragungen und Abfragen im automatisierten Strafregister selbst vornehmen, für eine Dauer von höchstens einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung dazu ermächtigen, dies auf dem Weg über die kantonale Koordinationsstelle zu tun.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Die Verordnung über das kantonale Strafregister vom 12. März 1975 wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.
[2] LS 170. 8.
[3] SR 311. 0.
[4] SR 321. 0.
[6] Fassung gemäss RRB vom 14. Mai 2003 (OS 58, 108). In Kraft seit 1. Juni 2003.
[7] Eingefügt durch RRB vom 11. Dezember 2003 (OS 58, 376). In Kraft seit 1. Januar 2004.
[8] Fassung gemäss RRB vom 8. Dezember 2004 (OS 59, 469). In Kraft seit 1. Januar 2005.
[9] Aufgehoben durch RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 797; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.
[10] Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 605; ABl 2012-11-16). In Kraft seit 1. Januar 2013.
[11] Fassung gemäss RRB vom 12. Februar 2020 (OS 75, 80; ABl 2020-02-21). In Kraft seit 1. April 2020.