Verordnung über das automatisierte Strafregister

(vom 22. Dezember 1999)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf die Art. 359 ff. des Strafgesetzbuches[4] und die Verordnung des Bundesrates über das automatisierte Strafregister vom 1. Dezember 1999[6]

I. Kantonale Koordinationsstelle

Unterstellung

§ 1.

Das Amt für Justizvollzug betreibt die kantonale Koordinationsstelle für das automatisierte Strafregister gemäss Art. 360bis des Strafgesetzbuches[4].

Aufgaben

§ 2.

Die kantonale Koordinationsstelle

erfüllt die Aufgaben gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates über das automatisierte Strafregister (Bundesverordnung) trägt die Entscheide des Amtes für Justizvollzug im automatisierten Strafregister ein und nimmt für dieses die Abfragen vor,

erstellt Auszüge aus dem automatisierten Strafregister für die Vormundschaftsbehörden und die Bezirksräte in Vormundschaftsfällen und für den fürsorgerischen Freiheitsentzug,

nimmt für die Statthalter und die dazu berechtigten Verwaltungsbehörden die Eintragungen im automatisierten Strafregister vor und erstellt die von diesen angeforderten Auszüge aus dem Register. Die kantonale Koordinationsstelle kann auch für kantonale Stellen, die zum direkten Verkehr mit dem automatisierten Strafregister berechtigt sind, gegen Vergütung des Aufwandes Abfragen und Eintragungen vornehmen.[8]

II. Verkehr mit dem automatisierten Strafregister

Grundsatz

§ 3.

Die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Jugendanwaltschaften tragen Verurteilungen und nachträgliche Entscheide selbst im automatisierten Strafregister ein und nehmen Abfragen im Rahmen von Strafverfahren selbst vor.[9]

Die Gerichte nehmen in Vormundschaftsfällen und solchen des fürsorgerischen Freiheitsentzuges Abfragen im automatisierten Strafregister selbst vor.

Die Kantonspolizei, das kantonale Migrationsamt, die Abteilung Bürgerrecht des Gemeindeamtes und das Strassenverkehrsamt nehmen Abfragen im automatisierten Strafregister selbst vor, wenn sie Aufgaben gemäss Art. 359 Abs. 2 lit. d, e, f, g und h des Strafgesetzbuches[4] zu erfüllen haben.[7]

Sonderfälle

§ 4.[9]

Die Direktion der Justiz und des Innern bezeichnet die Staatsanwaltschaften und Jugendanwaltschaften sowie nach Anhörung des Obergerichts die Gerichte mit geringer Fallzahl, für die Eintragungen und Abfragen im automatisierten Strafregister von der kantonalen Koordinationsstelle vorgenommen werden.

Einschränkungen der Eintragsberechtigung

§ 5.[9]

Bei jedem Gericht, jeder Staatsanwaltschaft und jeder Jugendanwaltschaft trägt eine zentrale Stelle Verurteilungen und nachträgliche Entscheide im automatisierten Strafregister ein. Das Obergericht bzw. die Direktion der Justiz und des Innern erlassen die in diesem Zusammenhang erforderlichen Weisungen. Sie können eine Stelle mit den Eintragungen für mehrere oder alle ihnen unterstehende Gerichte oder Behörden betrauen.

III. Verkehr mit der kantonalen Koordinationsstelle

Eintragungen

1. Umfang, Inhalt und Form

§ 6.

Die Gerichte und Amtsstellen, für die die kantonale Koordinationsstelle Eintragungen im automatisierten Strafregister vornimmt, übermitteln dieser alle gemäss Art. 9 der Bundesverordnung[6] einzutragenden Entscheide mit den gemäss Art. 16 der Verordnung[6] erforderlichen Angaben.

Die Direktion der Justiz und des Innern kann dafür die Verwendung der von der Koordinationsstelle zur Verfügung gestellten Formulare vorschreiben und generell oder für bestimmte Stellen die Übermittlung in elektronischer Form zulassen und die zu verwendenden Übermittlungsprotokolle vorschreiben. Auf diese Übermittlung ist die Informatiksicherheitsverordnung[2] anwendbar.

2. Frist

§ 7.

Die für die Eintragung im automatisierten Strafregister erforderlichen Mitteilungen sind der kantonalen Koordinationsstelle innert sieben Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles oder nachträglichen Entscheides zuzustellen.

Abfragen

§ 8.

Gerichte und Amtsstellen, für die die kantonale Koordinationsstelle Abfragen im automatisierten Strafregister vornimmt, übermitteln dieser die dafür erforderlichen Angaben schriftlich.

Die Direktion der Justiz und des Innern kann generell oder für bestimmte Stellen die Übermittlung in elektronischer Form zulassen und die zu verwendenden Übermittlungsprotokolle vorschreiben; auf diese Übermittlung ist die Informatiksicherheitsverordnung[2] anwendbar.

IV. Löschung militärischer und ausländischer Urteile

Löschung von Eintragungen ausländischer Urteile

§ 9.

Das Obergericht ist für die Löschung ausländischer Urteile zuständig, die Bürgerinnen und Bürger des Kantons Zürich betreffen.

Löschung von Eintragungen militärischer Urteile

§ 10.

Das Obergericht ordnet die Löschung militärischer Urteile im Strafregister gemäss Art. 32 Ziffer 4 des Militärstrafgesetzes[5] an.

Lehnt es die Löschung ab und betrachtet Entscheide im Sinn von Art. 32 Ziffer 3 des Militärstrafgesetzes[5] als erforderlich, überweist es die Akten dem militärischen Gericht.

Die Entscheide des Obergerichtes im Zusammenhang mit der Löschung militärischer Urteile können mit Nichtigkeitsbeschwerde gemäss §§ 428 ff. der Strafprozessordnung[3] angefochten werden.

V. Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung

§ 11.

Die Direktion der Justiz und des Innern kann Amtsstellen und Gerichte, die nach § 3 Eintragungen und Abfragen im automatisierten Strafregister selbst vornehmen, für eine Dauer von höchstens einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung dazu ermächtigen, dies auf dem Weg über die kantonale Koordinationsstelle zu tun.

§ 12.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Die Verordnung über das kantonale Strafregister vom 12. März 1975 wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.


[1] OS 56, 5.

[2] 170. 8.

[3] 321.

[4] SR 311. 0.

[5] SR 321. 0.

[6] SR 331.

[7] Fassung gemäss RRB vom 14. Mai 2003 (OS 58, 108). In Kraft seit 1. Juni 2003.

[8] Eingefügt durch RRB vom 11. Dezember 2003 (OS 58, 376). In Kraft seit 1. Januar 2004.

[9] Fassung gemäss RRB vom 8. Dezember 2004 (OS 59, 469). In Kraft seit 1. Januar 2005.

331.5 – Versionen

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