Kantonale Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (KStReV)

(vom 12. Juni 2024)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReG)[3] und die Verordnung vom 19.Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA[4]

A. Kantonale Koordinationsstelle

Zuständige Amtsstelle

§ 1.

Justizvollzug und Wiedereingliederung der Direktion der Justiz und des Innern betreibt die kantonale Koordinationsstelle für das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (KOST) gemäss Art. 4 Abs. 1 StReG.

Aufgaben

§ 2.

1

Die KOST erfüllt die Aufgaben gemäss Art. 4 Abs. 2 StReG.

2

Sie trägt für folgende Behörden Daten in VOSTRA ein:

a.Justizvollzug und Wiedereingliederung,

b.die Statthalterämter,

c.das Migrationsamt,

d.weitere kantonale Verwaltungsbehörden, die Strafverfahren durchführen oder Strafentscheide fällen.

3

Sie kann ausnahmsweise für Behörden gemäss §§ 5 und 7 Eintragungen oder Abfragen vornehmen.

Meldepflicht für Eintragungen

§ 3.

Die Behörden melden ihre Daten mit den erforderlichen Angaben spätestens sechs Arbeitstage vor Ablauf der Eintragungsfrist der KOST.

Datenaustausch

§ 4.

1

Der Datenaustausch zwischen der KOST und den Behörden, für welche die KOST Eintragungen oder Abfragen vornimmt, erfolgt elektronisch und verschlüsselt.

2

Weitere Vorgaben des Bundes- und des kantonalen Rechts zur Datensicherheit sind anwendbar.

B. Direkte Eintragungen und Abfragen in VOSTRA

Eintragungen

a. verpflichtete Behörden

§ 5.

Folgende Behörden tragen ihre Daten in der Regel selbst in VOSTRA ein:

a.die Strafgerichte,

b.die Staatsanwaltschaften,

c.die Jugendanwaltschaften.

b. berechtigte Stellen

§ 6.

1

Bei jeder Behörde ist eine Stelle eintragungsberechtigt.

2

Das Obergericht und die Direktion der Justiz und des Innern erlassen die erforderlichen Weisungen.

3

Sie können eine Stelle mit der Eintragung für mehrere oder alle ihnen untergeordneten Behörden betrauen.

Abfragen

§ 7.

Die Behörden, die gemäss Art. 45–49 StReG zur Online-Abfrage berechtigt sind, nehmen die Abfragen in VOSTRA in der Regel selbst vor.


[1] OS 79, 311; Begründung siehe ABl 2024-06-28.

[2] Inkrafttreten: 1. Oktober 2024.

[3] SR 330.

[4] SR 331.

331.5 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12601.10.2024Version öffnen
10801.04.202001.10.2024Version öffnen
07901.01.201301.04.2020Version öffnen
07101.01.201101.01.2013Version öffnen
04701.01.200501.01.2011Version öffnen
04301.01.200401.01.2005Version öffnen
04101.07.200331.12.2003Version öffnen
03401.07.2003Version öffnen
02830.09.2001Version öffnen
02431.03.2000Version öffnen
00031.03.1999Version öffnen