Verordnung über den Bussenvollzug

(vom 22. Dezember 1999)[1]

Der Regierungsrat und das Obergericht,

gestützt auf § 18 des Kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes[2]

I. Zuständigkeit für den Bussenbezug

Grundsatz

§ 1.

Gerichte, Behörden und Amtsstellen beziehen unter Vorbehalt der §§ 2 und 3 die von ihnen ausgesprochenen Bussen selbst.

Zentraler Bussenbezug

§ 2.

Das Obergericht und die Direktionen des Regierungsrates können in ihrem Zuständigkeitsbereich den zentralen Bussenbezug anordnen und die dafür zuständige Stelle bezeichnen.

Bussen der Staatsanwaltschaften

§ 3.[4]

Die von den Staatsanwaltschaften ausgesprochenen Bussen werden von der Kasse des zuständigen Bezirksgerichts oder der für den Bezug der von diesem ausgefällten Bussen zuständigen Stelle bezogen.

Militärische Bussen

§ 4.

Der Bezug der von militärischen Gerichten ausgesprochenen Bussen und der auferlegten Kosten erfolgt durch das Obergericht.

II. Abverdienen von Bussen

Grundsatz

§ 5.

Die für den Bussenbezug zuständige Stelle gibt zahlungsunfähigen Gebüssten auf Verlangen die Möglichkeit, Bussen von Fr. 120 und mehr durch Arbeit abzuverdienen.

Zentrale Stelle für das Abverdienen von Bussen

§ 6.

Die zuständigen Stellen können Gebüsste zum Abverdienen von Bussen einer von der Direktion der Justiz und des Innern bezeichneten zentralen Stelle zuweisen, die geeignete Arbeit anbietet.

Für Fr. 15 Bussenbetrag ist eine Stunde zu arbeiten. Die Direktion der Justiz und des Innern setzt den maximalen Bussenbetrag fest, der bei der zentralen Stelle abverdient werden kann.

Für die Deckung des Nettoaufwands der zentralen Stelle für das Abverdienen von Bussen wird den für den Bezug der Bussen zuständigen Stellen mit Ausnahme der Gerichte eine von der Höhe der abzuarbeitenden Busse abhängige Pauschale in Rechnung gestellt.

III. Vollzug von Umwandlungsstrafen

Zuständigkeit

§ 7.

Das Amt für Justizvollzug vollzieht die Strafen infolge der Umwandlung von Bussen durch die Gerichte und die Staatsanwaltschaften.[4]

Die übrigen Behörden und Amtsstellen sind selbst für den Vollzug der Strafen zuständig, zu denen die Umwandlung von ihnen ausgesprochener Bussen führt. Das Amt für Justizvollzug stellt ihnen nach Anmeldung im Einzelfall den dafür erforderlichen Gefängnisplatz zur Verfügung.

Übernahme durch das Amt für Justizvollzug

§ 8.

Behörden und Amtsstellen können ihre Aufgaben gemäss § 7 Abs. 2 gesamthaft dem Amt für Justizvollzug abtreten.

Das Amt für Justizvollzug ist in diesem Fall nach Eingang des Vollzugsauftrags für alle Vollzugsentscheide zuständig und führt den Vollzug durch.

Vollzugskosten

§ 9.

Das Amt für Justizvollzug stellt für den Vollzug von Umwandlungsstrafen die Kosten gemäss den von der Strafvollzugskommission der ostschweizerischen Strafvollzugsvereinbarung[3] oder vom Regierungsrat festgesetzten Ansätzen und eine Gebühr für seinen administrativen Aufwand in Rechnung.

Treten Behörden und Amtsstellen den Vollzug von Umwandlungsstrafen im Sinne von § 8 an das Amt für Justizvollzug ab, werden ihnen keine Vollzugskosten verrechnet, doch fallen die nach Eingang des Vollzugsauftrags nachträglich bezahlten Bussen dem Amt zu.

IV. Weitere Bestimmungen

Information und Vollzugsmeldungen

§ 10.

Die für den Bussenbezug zuständigen Stellen stellen der zentralen Stelle für das Abverdienen von Bussen und dem Amt für Justizvollzug für den Vollzug der Umwandlungsstrafen zusammen mit dem entsprechenden Auftrag alle für die Ausführung erforderlichen Informationen zur Verfügung. Sie informieren sie unverzüglich, wenn die Busse nicht mehr abzuverdienen ist oder der Vollzug der Umwandlungsstrafe entfällt.

Die Gerichte und Behörden werden informiert, wenn die Busse abverdient ist, wenn sie nach Eingang des Vollzugsauftrags bezahlt wird oder wenn die Umwandlungsstrafe vollzogen ist.

Festlegung der Gebühren und Erlass von Ausführungsvorschriften

§ 11.

Die Direktion der Justiz und des Innern setzt die Gebühren gemäss §§ 6 und 9 fest und erlässt bei Bedarf die nötigen Ausführungsvorschriften zu dieser Verordnung. Das Obergericht ist für den Erlass solcher Bestimmungen zuständig, soweit sie die Gerichte betreffen.

Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

§ 12.

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2000 in Kraft.

§ 2 lit. c der Strafvollzugsverordnung wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben; dann beim Amt für Justizvollzug anhängige Verfahren für den Vollzug von Umwandlungsstrafen werden von diesem abgeschlossen.[331][334]


[1] OS 56, 2.

[2] .

[3] .

[4] Fassung gemäss RRB vom 8. Dezember 2004 (OS 59, 468). In Kraft seit 1. Januar 2005.

331.41 – Versionen

IDPublikationAufhebung
04701.01.200501.01.2007Version öffnen
02801.01.2005Version öffnen