Justizvollzugsverordnung (JVV)
(vom 6. Dezember 2006)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 14 Abs. 2, 15, 18 und 31 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 23. Juni 2006 (StJVG)[3], § 71 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 (StPO)[2], Art. 13 a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG)[4] und Art. 49 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG)[7]
Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen, die Durchführung der Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft sowie der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft.
1. Teil: Amt für Justizvollzug
Aufbau
Bei der Direktion der Justiz und des Innern besteht ein Amt für Justizvollzug.
Das Amt setzt sich zusammen aus der Amtsleitung und aus folgenden Hauptabteilungen:
a.Bewährungs- und Vollzugsdienste,
b.Psychiatrisch-Psychologischer Dienst,
c.Strafanstalt Pöschwies,
d.Gefängnisse Kanton Zürich,
e.Massnahmenzentrum Uitikon.
Organisation und Führung
a. Amtsleitung
Organe der Amtsleitung sind die Amtschefin oder der Amtschef und die Geschäftsleitung.
Der Amtschefin oder dem Amtschef obliegt die Gesamtführung des Amtes und seine Vertretung gegen aussen in wesentlichen Fragen.
Die Geschäftsleitung besteht aus der Amtschefin oder dem Amtschef sowie den Leiterinnen und Leitern der Hauptabteilungen. Sie kann weitere Personen in die Geschäftsleitung aufnehmen.
Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für hauptabteilungsübergreifende Themen und Arbeitsprozesse sowie für die Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Justizvollzugs.
b. Führung der Hauptabteilungen
Die Hauptabteilung wird von der Hauptabteilungsleiterin oder dem Hauptabteilungsleiter geführt. Die Leiterinnen oder Leiter der Strafanstalt Pöschwies, der Gefängnisse Kanton Zürich und des Massnahmenzentrums Uitikon werden als Direktorinnen oder Direktoren bezeichnet. Die Hauptabteilung Psychiatrisch-Psychologischer Dienst wird von einer Chefärztin oder einem Chefarzt geleitet.
Die Hauptabteilungsleitung legt zusammen mit der Amtschefin oder dem Amtschef die Organisation und die Fachkonzepte der Hauptabteilungen fest.
Aufträge
a. Vollzug von Strafen und Massnahmen
Das Amt
a.vollzieht die von zürcherischen Gerichten und Strafverfolgungsbehörden ausgesprochenen Freiheitsstrafen und Massnahmen, die vorzeitig angetretenen Freiheitsstrafen und Massnahmen sowie die Anordnung gemeinnütziger Arbeit,
b.führt die Bewährungshilfe durch und kontrolliert die auferlegten Weisungen,
c.vollzieht im Auftrag der Jugendstrafbehörden Freiheitsentzüge und Massnahmen gemäss Art. 15 Abs. 2, Art. 16 Abs. 3 und Art. 25 JStG ,
d.vollzieht die von militärischen Gerichten ausgesprochenen Freiheitsstrafen und Massnahmen, sofern der Kanton Zürich als Vollzugskanton bezeichnet wird,
e.übernimmt den Vollzug ausserkantonaler Urteile im Rahmen der Verordnung zum StGB oder überträgt den Vollzug zürcherischer Urteile und Strafbefehle an andere Kantone; das Gleiche gilt für ausländische Urteile gemäss den Regelungen des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen und der massgeblichen internationalen Übereinkommen.
b. Vollzug anderer Haftarten
Das Amt führt zur Sicherung von Strafverfahren Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft sowie zur Sicherung von ausländerrechtlichen Entscheiden und Verfahren Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft durch.
Leistungen
a. Amt
Das Amt erbringt insbesondere folgende Leistungen: Es
a.betreibt die für die Durchführung der Vollzüge notwendigen Anstalten, Gefängnisse, Massnahmenzentren und Dienste und erschliesst zur Behandlung und Betreuung von Straffälligen externe Ressourcen,
b.sorgt für die Durchführung und Entwicklung geeigneter Vollzugs-, Therapie-, Beratungs- und Behandlungsformen,
c.arbeitet mit anderen thematisch verwandten Behörden und Institutionen sowie mit der Forschung zusammen,
d.informiert die Öffentlichkeit über seine Tätigkeit.
b. Bewährungs- und Vollzugsdienste
Die Bewährungs- und Vollzugsdienste
a.regeln die Vorbereitung, Durchführung und Beendigung der Aufträge gemäss § 5 lit. a, b, d und e,
b.stellen die Sozialberatung der angeschuldigten und verurteilten Personen sowie der Personen in der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft sicher; ausgenommen ist die Sozialberatung von Personen in Vollzugseinrichtungen, die über eigenes Fachpersonal verfügen,
c.vermitteln Arbeitseinsätze im Rahmen der gemeinnützigen Arbeit und führen Halbgefangenschaft und Lernprogramme durch,
d.führen Schuldensanierungen durch,
e.erstellen zuhanden der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte oder anderer Behörden Berichte,
f.rekrutieren, instruieren und begleiten freiwillige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Betreuung verurteilter und inhaftierter Personen; in Bezug auf Kontakte mit inhaftierten Personen sind die freiwilligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem Fachpersonal der Bewährungs- und Vollzugsdienste gleichgestellt,
g.betreiben die kantonale Koordinationsstelle für das automatisierte Strafregister.
In einzelnen Fällen können Sozialberatungen auch nach Beendigung des gesetzlichen Auftrags auf Wunsch oder mit dem Einverständnis der verurteilten Person weitergeführt werden, wenn die Weiterführung zur Sicherung der Resozialisierung angezeigt ist und keine andere Fachstelle zuständig ist.
c. Psychiatrisch-Psychologischer Dienst
Dem Psychiatrisch-Psychologischen Dienst obliegt die psychiatrische und psychotherapeutische Normal- und Krisenversorgung der in den Vollzugseinrichtungen des Amts inhaftierten Personen. Er führt gerichtlich angeordnete Massnahmen und freiwillige deliktpräventive Therapien während und ausserhalb des Freiheitsentzugs durch.
Er stellt die Qualität der deliktpräventiven Behandlungen in den Institutionen des Justizvollzugs sicher. In begründeten Fällen werden externe Fachleute beigezogen, deren Eignung, Therapien nach modernen forensischen Standards durchzuführen, ausgewiesen ist.
Er kann im Auftrag von Strafverfolgungsbehörden, Gerichten oder anderer Behörden und Entscheidungsträger Fachberichte, Risikoabklärungen und Fachgutachten erstellen. Dabei wird das Gebot der personellen Trennung zwischen den Funktionen des Behandelnden und des Gutachters beachtet.
Er fördert insbesondere durch Weiterbildung und wissenschaftliche Aktivitäten die Entwicklung der forensischen Psychiatrie in seinem Fachbereich.
d. Strafanstalt Pöschwies
In der Strafanstalt Pöschwies werden Freiheitsstrafen und Verwahrungen sowie stationäre Massnahmen nach Art. 59 Abs. 3 StGB[5] im geschlossenen Haftregime an Männern vollzogen.
In die Strafanstalt Pöschwies werden aufgenommen
a.Verurteilte zum Vollzug einer Strafe oder Reststrafe von mindestens einem Jahr, wobei in der Regel weniger als sechs Monate vor dem Termin der bedingten Entlassung keine Aufnahme erfolgt,
b.zu Verwahrung Verurteilte,
c.zu einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB Verurteilte, sofern und solange die Behandlung aus Sicherheitsgründen im geschlossenen Regime durchzuführen ist.
Das Amt kann in besonderen Fällen die Durchführung des Vollzugs von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sowie von kürzeren Freiheitsentzügen bewilligen.
Die Strafanstalt Pöschwies betreibt zur Durchführung des offenen Vollzugs und des Arbeitsexternats externe Zweigstellen. Diese Einrichtungen dienen als Übergangs- und Bewährungsstationen für Inhaftierte aus dem geschlossenen Vollzug. Es können auch verurteilte Personen unabhängig von ihrer Strafdauer direkt in diese Einrichtungen aufgenommen werden.
Die Strafanstalt sorgt für die Betreuung der inhaftierten Personen, für eine sinnvolle Beschäftigung und bei Bedarf für berufliche Ausbildung, für Sozialberatung, ärztliche Versorgung und seelsorgerische Unterstützung.
Sie sorgt für die Sicherheit im Innern wie gegen aussen.
e. Gefängnisse Kanton Zürich
In der Hauptabteilung Gefängnisse Kanton Zürich sind die als Gefängnisse bezeichneten Betriebe zusammengefasst. Die einzelnen Gefängnisbetriebe werden je von einer Gefängnisleiterin oder einem Gefängnisleiter geführt.
In die Gefängnisbetriebe werden aufgenommen
a.Untersuchungs- und Sicherheitsgefangene sowie Gefangene in Auslieferungshaft,
b.Vorbereitungs- und Ausschaffungsgefangene,
c.Verurteilte bis zu ihrer Überführung in eine Anstalt in der Schweiz oder in ihrem Heimatland,
d.Verurteilte zum Vollzug einer Freiheitsstrafe oder Reststrafe von höchstens 18 Monaten,
e.Jugendliche:
1.zum Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft, bei Jugendlichen unter 15 Jahren, wenn eine begründete Ausnahme vorliegt und
2.zum Freiheitsentzug gemäss Art. 25 JStG .
Die Gefängnisse sorgen für die Betreuung der inhaftierten Personen und für eine genügende Beschäftigung. Sie organisieren die erforderliche Sozialberatung, ärztliche Versorgung und seelsorgerische Unterstützung.
Sie sorgen für die Sicherheit im Innern wie gegen aussen.
f. Massnahmenzentrum Uitikon
In das Massnahmenzentrum Uitikon werden aufgenommen
a.junge Erwachsene, die zu einer Massnahme gemäss Art. 61 StGB verurteilt wurden,
b.Jugendliche, die das 17. Altersjahr erreicht haben und zu einer Schutzmassnahme gemäss Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 JStG verurteilt wurden,
c.Jugendliche, die das 16. Altersjahr erreicht haben, wenn sie verurteilt wurden zu:
1.einer Schutzmassnahme gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG ,
2.Freiheitsentzug gemäss Art. 25 JStG .
Das Massnahmenzentrum sorgt für die notwendige berufliche und schulische Ausbildung, die sozialpädagogischen Förderungsmassnahmen, die therapeutische Abklärung und Behandlung sowie die Sozialberatung und die ärztliche und seelsorgerische Betreuung.
Grundsätze der Leistungserbringung
Das Amt und seine Hauptabteilungen handeln nach folgenden Grundsätzen:
a.bei strafrechtlich inhaftierten und verurteilten Personen orientiert sich die Arbeit an deren Delikten, Risikopotenzial und Entwicklungsbedarf und zielt auf die Stärkung der Eigenverantwortung und Sicherung der sozialen Integration in der Schweiz oder im Heimatland,
b.bei Inhaftierten in Untersuchungs- und Sicherheitshaft steht die Durchsetzung der strafprozessualen Haftgründe und damit die Sicherung des Strafverfahrens im Vordergrund,
c.bei ausländerrechtlich inhaftierten Personen in Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft besteht die Leistungserbringung in der Sicherung von Ausweisungs- und Wegweisungsentscheiden der zuständigen Ausländerbehörden,
d.bei Inhaftierten in Auslieferungshaft wird das Auslieferungsverfahren nach Massgabe der Anweisungen der Bundesbehörden sichergestellt.
Das Amt darf die Rechte verurteilter Personen nur so weit beschränken, als es der Vollzug der Sanktion erfordert.
Das Amt und seine Hauptabteilungen erbringen ihre Leistungen interdisziplinär sowie nach erprobten und anerkannten Qualitätsstandards.
Beizug der Polizei
Zur Durchsetzung und Erfüllung der Aufträge können im Rahmen der Amtshilfe Polizeiorgane beigezogen werden.
Zusammenarbeit mit Privaten
Der Vollzug von Strafen und Massnahmen kann im Rahmen von Art. 379 StGB[5] Einrichtungen mit privater Trägerschaft oder bei ambulanten Massnahmen selbstständigen Therapeutinnen und Therapeuten ganz oder teilweise übertragen werden.
Die privaten Einrichtungen sowie die selbstständigen Therapeutinnen und Therapeuten werden anerkannt, wenn sie über die erforderlichen fachlichen Kompetenzen verfügen. Sie haben sich an den Vollzugsgrundsätzen von Art. 74, 75 und 90 StGB[5] zu orientieren. Das Amt legt die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Anforderungen fest und kann Leistungsvereinbarungen abschliessen.
Die Vollzugseinrichtungen können zur Unterstützung ihrer Aufgaben Private beiziehen; hoheitliche Entscheide bleiben in jedem Fall den staatlichen Organen vorbehalten.
Justizvollzugskommission
Die Justizvollzugskommission gemäss § 19 StJVG[3] berät und unterstützt das Amt in wesentlichen Fragen des Vollzugswesens. Das Amt orientiert die Kommission über neue Entwicklungen und Planungen.
Die Justizvollzugskommission wird von der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Direktion der Justiz und des Innern präsidiert und konstituiert sich und die erforderlichen fachlichen Ausschüsse selbst.
Die Kommissionsmitglieder sind berechtigt, die Vollzugseinrichtungen und Dienste zu besuchen und mit den Mitarbeitenden des Amts und seinen Klientinnen und Klienten ohne Anwesenheit Dritter zu sprechen. Die Kommissionsmitglieder unterstehen der Schweigepflicht; ihnen gegenüber sind die Mitarbeitenden von der Schweigepflicht entbunden.
2. Teil: Vollzugsverfahren
1. Abschnitt: Zustellung der Entscheide und Vorprüfung
Zustellung der Entscheide an das Amt
Gerichte und Strafbehörden stellen die Entscheide im Sinne von § 25 StJVG[3] dem Amt zu.
Vorprüfung
Das Amt prüft seine Zuständigkeit, die Vollstreckbarkeit und die Frage offener Sanktionen in anderen Kantonen und regelt die Vollzugsübernahme oder -abtretung.
Ist die Verbüssung in verschiedenen Vollzugsformen möglich, orientiert das Amt die verurteilte Person und setzt ihr Frist zur Stellungnahme.
2. Abschnitt: Vorzeitiger Antritt von Strafen und Massnahmen
Grundlagen
Der vorzeitige Antritt von Strafen und Massnahmen im Sinne von § 71 a StPO[2] ist der Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe oder des unbedingten Teils einer teilbedingten Freiheitsstrafe sowie einer therapeutischen Massnahme vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils.
Mit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils beginnt der ordentliche Vollzug.
Vorzeitiger Antritt von Freiheitsstrafen und Verwahrungen
a. Vor dem erstinstanzlichen Urteil
Bewilligt die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht den vorzeitigen Vollzugsantritt, sorgt das Amt für die Durchführung und die erforderlichen Vollzugsregelungen.
Der vorzeitige Antritt erfolgt in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung nach den Regeln und Zuständigkeiten für den Vollzug rechtskräftiger Urteile. Vorbehalten bleiben besondere einschränkende Anordnungen der Strafverfolgungsbehörde. Vollzugslockerungen können gewährt werden, wenn die Strafverfolgungsbehörde nicht wegen strafprozessualen Haftgründen Einspruch erhebt.
b. Nach dem erstinstanzlichen Urteil
Nach dem erstinstanzlichen Urteil sind für die Bewilligung des vorzeitigen Antritts einer Strafe oder Verwahrung zuständig:
a.die Strafverfolgungsbehörde
1.bevor eine Einsprache erhoben wurde,
2.falls sie auf eine Einsprache hin die Untersuchung wieder aufgenommen und die Akten noch nicht an den Richter überwiesen hat,
b.die oder der Vorsitzende des entscheidenden Gerichts bzw. die Einzelrichterin oder der Einzelrichter, nach Zustellung der Verfahrensakten an eine angerufene Rechtsmittelinstanz deren zuständiges Organ.
Für die Durchführung des Vollzugs gilt § 20 Abs. 2, wobei für Vollzugsentscheide soweit erforderlich auf das nicht rechtskräftige Urteil abgestellt wird.
Vorzeitiger Antritt therapeutischer Massnahmen
Bewilligt die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht den vorzeitigen Massnahmenantritt, sorgt das Amt für die Durchführung und die erforderlichen Vollzugsregelungen. Die Bewilligung kann mit besonderen Anordnungen verbunden werden und setzt voraus, dass ein Gutachten oder ein gutachterlicher Bericht eine Massnahme empfiehlt. Es muss eine geeignete Vollzugseinrichtung zur Aufnahme oder eine Therapeutin oder ein Therapeut zur Durchführung bereit sein.
Die Durchführung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs erfolgt nach den Bestimmungen über den ordentlichen Massnahmenvollzug und den Regelungen der Vollzugseinrichtungen.
Erweist sich eine Massnahme als nicht geeignet, stellt dies das Amt fest und regelt die Einstellung des vorzeitigen Vollzugs. Die Strafverfolgungsbehörde und nach Anklagezulassung das zuständige Gericht treffen die erforderlichen Sicherungsmassnahmen.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen über den vorzeitigen Antritt von Freiheitsstrafen und Verwahrungen.
Gesuche um Entlassung oder Unterbruch
Die Beurteilung von Entlassungs-, Straf- oder Massnahmeunterbruchsgesuchen obliegt:
a.vor einem Urteil der ersten Instanz dem Gericht, das über die Sicherheitshaft entscheidet,
b.nach einem Urteil der ersten Instanz:
1.deren Präsidentin oder Präsident,
2.nach Zustellung der Verfahrensakten an die Rechtsmittelinstanz deren zuständigem Organ.
3. Abschnitt: Geldstrafen und Bussen
Grundsatz
Gerichte, Behörden und Amtsstellen beziehen die von ihnen ausgesprochenen Geldstrafen und Bussen selbst.
Zentraler Bezug
Das Obergericht und die Direktionen des Regierungsrates können in ihrem Zuständigkeitsbereich den zentralen Bezug von Geldstrafen und Bussen anordnen und die dafür zuständige Stelle bezeichnen.
Geldstrafen und Bussen der Strafverfolgungsbehörden
Die von den Strafverfolgungsbehörden ausgesprochenen Geldstrafen und Bussen werden von der Kasse des für die Strafsache zuständigen Bezirksgerichts oder der dafür als zuständig erklärten Stelle bezogen.
Militärische Geldstrafen und Bussen
Der Bezug der von militärischen Gerichten ausgesprochenen Geldstrafen und Bussen und der auferlegten Kosten erfolgt durch das Obergericht.
Geldstrafen und Bussen bei Ersatzfreiheitsstrafen und gemeinnütziger Arbeit
Ist an die Stelle einer Geldstrafe oder Busse die Ersatzfreiheitsstrafe oder die gemeinnützige Arbeit getreten, fällt die Geldstrafe oder Busse bei nachträglicher Bezahlung dem Amt für Justizvollzug zu.
4. Abschnitt: Gemeinnützige Arbeit
Verfahren
Lautet das Urteil auf gemeinnützige Arbeit, setzt das Amt der verurteilten Person eine Frist an, innert der sie sich melden muss. Verschuldete Fristversäumnis gilt als Verweigerung der Arbeitsleistung und wird der anordnenden Behörde mitgeteilt.
Art und Form des Vollzugs
Das Amt bestimmt Art und Form der zu leistenden gemeinnützigen Arbeit.
Es bestimmt den Zeitraum, in dem die verurteilte Person die gemeinnützige Arbeit zu leisten hat, und kann diese an Auflagen und Bedingungen knüpfen. Vom Amt angeordnete Lernprogramme werden an die Strafe angerechnet.
Pro Woche sind in der Regel mindestens acht Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Die gemeinnützige Arbeit ist innerhalb einer Frist von längstens zwei Jahren und bei Übertretungen innert einem Jahr zu leisten. Die Frist beginnt mit dem ersten Arbeitstag.
Vereinbarung
Das Verhältnis zwischen Amt, verurteilter Person und arbeitgebender Institution wird mit einer Vereinbarung verbindlich geregelt. Diese enthält insbesondere:
a.den Namen der verurteilten Person,
b.den Namen der arbeitgebenden Institution,
c.Art und Dauer der gemeinnützigen Arbeit,
d.Vollzugsbeginn und Arbeitszeit,
e.die Erklärung der verantwortlichen Leitung der Institution, die gemeinnützige Arbeit zu überwachen und die Verletzung der Arbeitspflicht oder andere Unregelmässigkeiten dem Amt umgehend zu melden.
In der Vereinbarung können auch die Teilnahme an Lernprogrammen und begleitende Massnahmen festgelegt werden.
Modalitäten des Vollzugs
Die arbeitgebende Institution erstattet Bericht über die geleisteten Arbeitsstunden.
Die verurteilte Person trägt die persönlichen Aufwendungen zur Erbringung der gemeinnützigen Arbeit, namentlich die Auslagen für Arbeitsweg und Verpflegung.
Hinsichtlich der Rahmenbedingungen für die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit gelten die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission für den Vollzug von gemeinnütziger Arbeit.
Einsatzbereich
Als gemeinnützige Arbeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2 StGB[5] gilt eine Tätigkeit, die:
a.im Interesse benachteiligter Menschen, der Allgemeinheit, des Natur- oder Umweltschutzes steht und
b.bei einer Institution des Gemeinwesens oder einer privaten Organisation geleistet wird, die zur Hauptsache Ziele im Sinne von lit. a verfolgt.
Anpassung und Änderung der Vollzugsregelung
Für jede Änderung der Vollzugsregelung ist die Zustimmung des Amts einzuholen.
Aus wichtigen Gründen kann das Amt den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit unterbrechen und die Einsatzdauer im Rahmen der Höchstdauer von zwei Jahren entsprechend verlängern.
Unterbruch
Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung wegen eines Vergehens oder eines Verbrechens eingeleitet und befindet sie sich in Untersuchungshaft, kann der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit längstens sechs Monate unterbrochen werden.
Abbruch
Die gemeinnützige Arbeit wird abgebrochen, wenn die verurteilte Person:
a.auf die Weiterführung der gemeinnützigen Arbeit verzichtet, wobei die Verzichtserklärung unwiderruflich ist,
b.den Einsatzplan mit der arbeitgebenden Institution trotz Mahnung nicht einhält,
c.die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den Abmachungen oder Auflagen leistet,
d.sich länger als sechs Monate in Untersuchungshaft befindet.
Das Amt teilt der anordnenden Behörde den Abbruch der gemeinnützigen Arbeit unter Angabe der Gründe und der geleisteten Anzahl Stunden gemeinnütziger Arbeit mit.
Beendigung des Arbeitseinsatzes
Der Abschluss des Arbeitseinsatzes wird der verurteilten Person bestätigt.
5. Abschnitt: Freiheitsstrafen und Verwahrungen
A. Vollzugsformen
Tageweiser Vollzug
Freiheitsstrafen bis zu vier Wochen können auf Gesuch der verurteilten Person tageweise vollzogen werden.
Das Amt teilt die Freiheitsstrafe in höchstens vier Vollzugsabschnitte auf, die auf Ruhe- oder Ferientage der verurteilten Person entfallen.
Der tageweise Vollzug ist innert drei Monaten zu vollziehen.
Halbgefangenschaft
a. Zulassung
Freiheitsstrafen bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr werden in Form der Halbgefangenschaft vollzogen, wenn:
a.nicht zu erwarten ist, dass die verurteilte Person flieht oder weitere Straftaten begeht,
b.die verurteilte Person ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat,
c.die verurteilte Person während der Strafverbüssung ihrer bisherigen Arbeit oder einer anerkannten Ausbildung mit einem Beschäftigungsgrad von wenigstens 50 Prozent nachgehen kann,
d.die verurteilte Person Gewähr bietet, dass sie die Rahmenbedingungen der Halbgefangenschaft und die Hausordnung der Vollzugseinrichtung einhält.
Haus- und Erziehungsarbeit sowie Arbeitsloseneinsatzprogramme sind Arbeit oder Ausbildung gleichgestellt.
Das Amt kann die Bewilligung bedingt oder unter Auflagen erteilen. Es kann verlangen, dass sich die verurteilte Person bereit erklärt, an Lernprogrammen teilzunehmen.
b. Kostgeld
Die verurteilte Person hat ein Kostgeld zu entrichten. Dieses ist bei Strafantritt mit einem Barvorschuss sicherzustellen.
Das Amt legt die Höhe des Kostgeldes und des Barvorschusses fest.
Das Amt kann die verurteilte Person auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Zahlung des Kostgelds und der Leistung des Barvorschusses befreien, wenn
a.die dieser verbleibenden Einkünfte das Existenzminimum unterschreiten würden oder
b.die Erfüllung ihrer gesetzlichen Unterstützungspflichten beeinträchtigt würde.
Gemeinsame Regelungen
a. Massgebliche Strafdauer
Für die Zulassung zum tageweisen Vollzug und zur Halbgefangenschaft ist die Dauer der von der richterlichen Behörde ausgesprochenen unbedingten Strafe oder Gesamtstrafe massgebend.
Untersuchungs- und Sicherheitshaft und die im vorzeitigen Vollzug oder wegen Anrechnung stationären Massnahmenvollzugs erstandene Strafzeit werden nicht abgezogen. Vorbehalten bleiben Reststrafen im Sinne von Art. 79 Abs. 1 StGB[5] von weniger als sechs Monaten.
Mehrere Freiheitsstrafen werden gemeinsam vollzogen und deren Dauer zusammengerechnet.
Änderung der massgeblichen Strafdauer
Wird durch Einbezug einer neuen rechtskräftigen Strafe die zulässige Höchstdauer für die Halbgefangenschaft überschritten, nachdem die Vollzugsregelung mit der verurteilten Person getroffen worden ist, kann auf Gesuch die Erststrafe weiterhin durch Halbgefangenschaft verbüsst werden, sofern keine triftigen Gründe dagegen sprechen.
Das Amt widerruft eine getroffene Vollzugsregelung, wenn durch Einbezug einer neuen rechtskräftigen Strafe die für die Zulassung des tageweisen Vollzugs maximale Strafdauer überschritten wird. Sprechen keine triftigen Gründe dagegen, so wird ein bereits begonnener Vollzugsabschnitt beendet.
Die neue Strafe kann nicht im tageweisen Vollzug verbüsst werden. Ihre Verbüssung in Halbgefangenschaft ist ausgeschlossen, wenn bereits die erste Strafe in dieser Form verbüsst worden ist. § 57 Abs. 3 bleibt vorbehalten.
Normalvollzug
a. Offener Vollzug
Eine verurteilte Person verbüsst ihre Freiheitsstrafe ganz oder teilweise in einer offenen Anstalt, wenn
a.Halbgefangenschaft nicht in Frage kommt und
b.die beschränkten Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten zur Vermeidung einer Flucht, zur Verhinderung neuer Straftaten und insbesondere zum Schutz der Öffentlichkeit als ausreichende erscheinen.
Unter denselben Voraussetzungen kann auch die Verwahrung teilweise in einer offenen Anstalt verbüsst werden.
b. Geschlossener Vollzug
Als geschlossen werden Anstalten oder deren Abteilungen bezeichnet, die auf Grund ihrer Beschaffenheit und ihres Betriebs geeignet sind, Fluchten oder Gefahren für Dritte zu verhindern. Kommen andere Vollzugsformen nicht in Frage, werden Freiheitsstrafen und Verwahrungen geschlossen vollzogen.
Arbeitsexternat und Wohnexternat
Das Arbeits- und das Wohnexternat sind die Vorstufen der Entlassung aus einer Freiheitsstrafe oder Verwahrung. Sie dienen der schrittweisen Eingliederung der verurteilten Person durch Zulassung zu auswärtiger Arbeit oder Ausbildung sowie durch auswärtiges Wohnen.
B. Einleitung des Vollzugs
Verurteilte in Freiheit
a. Vollzugsregelung für tageweisen Vollzug
Stellt die verurteilte Person ein Gesuch um Verbüssung der Strafe in der Form des tageweisen Vollzugs, entscheidet das Amt über die Bewilligung. Es legt den Antrittstermin sowie die Termine der einzelnen Vollzugsabschnitte fest und bestimmt den Vollzugsort.
b. Vollzugsregelung für Halbgefangenschaft
Will eine verurteilte Person die Strafe in der Form der Halbgefangenschaft verbüssen, teilt sie dies dem Amt innert der ihr gesetzten Frist mit. Sie muss eine Bestätigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, einen Ausweis für eine selbstständige Erwerbstätigkeit oder eine Ausbildungsbescheinigung unter Angabe von Arbeitsort oder Ausbildungsstätte und Arbeits- oder Unterrichtszeiten einreichen.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, ordnet das Amt die Halbgefangenschaft an und legt den Termin des Strafantritts sowie den Vollzugsort fest. Dabei nimmt es auf Wohn- und Arbeits- oder Ausbildungsort der verurteilten Person Rücksicht.
Das Amt schliesst mit der verurteilten Person eine verbindliche Vollzugsvereinbarung über die Einzelheiten des Vollzugs ab. Diese regelt insbesondere die Teilnahme an Lernprogrammen, besondere Arbeits-, An- und Abwesenheitszeiten sowie die Bezahlung der Vollzugskosten.
c. Offener und geschlossener Vollzug
Verurteilte Personen, welche die Voraussetzungen für den tageweisen Vollzug oder die Halbgefangenschaft nicht erfüllen oder von diesen Vollzugsformen keinen Gebrauch machen, werden zum offenen oder geschlossenen Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeboten.
Das Amt legt den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt.
Es kann auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch
a.erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wieder gutzumachende Nachteile vermieden werden und
b.weder der Vollzug der Strafe in Frage gestellt noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen.
d. Verhaftung und polizeiliche Zuführung
Meldet sich die verurteilte Person innert der ihr gesetzten Frist nicht, erscheint sie nicht zum angeordneten Strafantritt oder ist sie unbekannten Aufenthalts, kann das Amt sie zur Aufenthaltsnachforschung oder zur Verhaftung ausschreiben und polizeilich zuführen lassen.
Es entscheidet in diesen Fällen nach der Verhaftung umgehend, ob die verurteilte Person ihre Strafe vorerst im geschlossenen Vollzug zu verbüssen hat oder in eine offene Anstalt versetzt werden kann. Der Vollzug der Strafe in den Formen des tageweisen Vollzugs und der Halbgefangenschaft ist in der Regel nicht mehr möglich.
Inhaftierte verurteilte Personen
Befindet sich die verurteilte Person in Haft, macht das Amt den Beginn des Vollzugs des rechtskräftigen Urteils aktenkundig. Es prüft, ob die verurteilte Person in eine offene Anstalt versetzt werden kann.
Verurteilte Personen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft ihres Urteils eine hohe Gefährdung für Dritte bedeuten oder fluchtgefährlich sind, verbleiben im geschlossenen Vollzug.
Vollzugsauftrag und Informationspflicht
Das Amt entscheidet, in welcher Anstalt oder in welchem Gefängnis der Vollzug erfolgt.
Es stellt der mit dem Vollzug beauftragen Vollzugseinrichtung den mit den wesentlichen Vollzugsdaten versehenen Vollzugsauftrag sowie eine Kopie des begründeten Urteils und die weiteren, zur Durchführung des Vollzugs erforderlichen Informationen zur Verfügung.
C. Durchführung und Beendigung des Vollzugs
Tageweiser Vollzug
a. Strafantritt
Die verurteilte Person hat sich zum Antritt der Strafe oder eines Vollzugsabschnittes zu dem im Vollzugsauftrag angeführten Termin in der vom Amt bezeichneten Vollzugseinrichtung einzufinden.
b. Urlaub und Ausgang
Wer eine Freiheitsstrafe im tageweisen Vollzug verbüsst, erhält weder Urlaub noch Ausgang.
c. Abbruch
Der tageweise Vollzug wird abgebrochen und der Vollzug der Strafe erfolgt gemäss
§ 49 Abs. 2, wenn die verurteilte Person
a.nicht zum angesetzten Termin der Strafe oder eines Vollzugsabschnittes in der Vollzugseinrichtung erscheint,
b.ein schweres Disziplinarvergehen gemäss § 153 Abs. 3 begeht.
Halbgefangenschaft
a. Nachweis der Arbeitsstelle bei Strafantritt
Die verurteilte Person muss bei Antritt ihrer Strafe belegen, dass sie die Voraussetzungen von
§ 39 Abs. 1 lit. c noch immer erfüllt.
b. Urlaub und Ausgang sowie weitere Vollzugsmodalitäten
Urlaub und Ausgang werden gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung bewilligt.
Für die weiteren Vollzugsmodalitäten gelten die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission für den Vollzug von Halbgefangenschaft.
c. Abbruch und Unterbruch
Die Halbgefangenschaft wird abgebrochen und der Vollzug der Strafe erfolgt gemäss § 49 Abs. 2, wenn die verurteilte Person
a.beim Strafantritt über keine zulässige Beschäftigung verfügt oder diese während der Strafverbüssung verliert und nicht innerhalb von 14 Tagen über eine andere Einsatzmöglichkeit verfügt,
b.die Leistung des Barvorschusses oder Zahlung des Kostgeldes verweigert oder
c.ein schweres Disziplinarvergehen gemäss § 153 Abs. 3 begeht.
Die Halbgefangenschaft kann abgebrochen werden, wenn die verurteilte Person die Strafe in alkoholisiertem Zustand oder unter Drogeneinfluss antritt.
Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung wegen eines Vergehens oder eines Verbrechens eingeleitet, kann der Vollzug der Halbgefangenschaft unterbrochen und bei einer Verurteilung abgebrochen werden.
Gemeinsame Regelungen für den offenen und geschlossenen Vollzug
a. Wechsel der Vollzugseinrichtung
Die verurteilte Person kann während der Strafverbüssung in eine andere gleichartige Vollzugseinrichtung versetzt werden, wenn dies erforderlich ist:
a.auf Grund der Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation,
b.aus gesundheitlichen Gründen,
c.aus Sicherheitsgründen,
d.zur Optimierung der Insassenzusammensetzung.
Aus Gründen der Sicherheit kann vorübergehend eine Verlegung in einen für den Strafvollzug bezeichneten Gefängnisbetrieb erfolgen.
Eine Verlegung kann auch erfolgen, wenn dies dem Kontakt mit der Familie oder anderen wichtigen Bezugspersonen dient und dadurch die Wiedereingliederung erleichtert wird. Die verurteilte Person hat keinen Rechtsanspruch auf Versetzung in eine Vollzugseinrichtung ihrer Wahl.
b. Versetzung in den geschlossenen Vollzug
Eine Versetzung vom offenen in den geschlossenen Vollzug ist nur zulässig,
a.im Zusammenhang mit einem Disziplinarvergehen,
b.bei Fluchtgefahr,
c.zum Schutz der Öffentlichkeit,
d.zur Verhinderung der Gefährdung Dritter.
c. Versetzung vom geschlossenen in den offenen Vollzug
Eine verurteilte Person wird vom geschlossenen in den offenen Vollzug versetzt, wenn keine besonderen Umstände gemäss Art. 76 Abs. 2 StGB[5] mehr vorliegen und die Versetzung unter Berücksichtigung des verbleibenden Strafrests für die Wiedereingliederung sinnvoll ist.
d. Urlaub und Ausgang
Urlaub und Ausgang werden gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung bewilligt.
Mit der Urlaubsgewährung können Weisungen und Auflagen über Verhalten, Beschäftigung, Aufenthaltsort, Meldepflicht und Begleitung sowie Rahmenbedingungen für die Durchführung weiterer Urlaube verbunden werden.
Als begleitete Urlaube gelten Urlaube in Begleitung von Personal des Amts oder von diesem bezeichneten Fachkräften.
Fluchtgefährliche Personen erhalten keinen Ausgang oder Urlaub. Sie werden polizeilich vorgeführt, wenn Gründe für einen Sachurlaub vorliegen.
e. Andere Vollzugslockerungen
Gut qualifizierten Verurteilten können im Rahmen der Auftragsbearbeitung der internen Werkbetriebe temporäre Arbeitseinsätze unter Anleitung und Beaufsichtigung von Anstaltspersonal ausserhalb der Vollzugseinrichtung bewilligt werden. Für verurteilte Personen im geschlossenen Vollzug sind solche Arbeitseinsätze frühestens nach einem Drittel der Strafzeit möglich.
Für die externe Beschäftigung ohne Aufsicht von Anstaltspersonal gelten die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Gewährung des Arbeits- und des Wohnexternats sowie über die Beschäftigung von eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber.
Fluchtgefährliche Personen dürfen nicht ausserhalb der Vollzugseinrichtungen beschäftigt werden.
f. Strafunterbruch
Die Bewilligung des Strafunterbruchs gemäss Art. 92 StGB[5] kann mit Auflagen über Verhalten, Beschäftigung, Aufenthaltsort, Meldepflicht sowie mit der Anordnung einer Beaufsichtigung oder Betreuung verbunden werden.
Arbeitsexternat und Wohnexternat
a. Zulassung und Rahmenbedingungen
Für die Voraussetzungen, Entscheidungskompetenzen und Rahmenbedingungen des Arbeits- und des Wohnexternats gelten die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Gewährung des Arbeits- und des Wohnexternats sowie über die Beschäftigung von eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber.
Persönliche, berufliche und rechtliche Angelegenheiten sind während der Arbeitszeit, des Urlaubs oder des Ausgangs zu regeln.
b. Abbruch
Die verurteilte Person wird vorläufig oder dauernd in den offenen oder geschlossenen Strafvollzug oder ins Arbeitsexternat zurückversetzt, wenn sie
a.ihre Arbeitsstelle verliert und nicht innerhalb von drei Wochen über eine andere Arbeitsmöglichkeit verfügt,
b.ihre Wohnmöglichkeit verliert und nicht innerhalb von 14 Tagen ein geeigneter Ersatz gefunden werden kann,
c.die Zeit, die sie für die Arbeit ausserhalb der Vollzugseinrichtung verbringen darf, für andere Zwecke missbraucht,
d.ein Verhalten offenbart, das es nicht mehr erlaubt, ihr das erforderliche Vertrauen entgegenzubringen, oder
e.ein schweres Disziplinarvergehen gemäss § 153 Abs. 3 begeht.
Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung wegen eines Vergehens oder eines Verbrechens eingeleitet, kann die Zulassung zum Arbeits- oder Wohnexternat entzogen werden.
c. Kostgeld
Die verurteilte Person hat ein Kostgeld zu entrichten. Das Amt legt dessen Höhe fest.
Es kann die verurteilte Person auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Zahlung des Kostgelds befreien, wenn
a.die dieser verbleibenden Einkünfte das Existenzminimum unterschreiten würden oder
b.die Erfüllung gesetzlicher Unterstützungspflichten beeinträchtigt würde.
Bedingte Entlassung
Die Vollzugseinrichtung macht die verurteilte Person rechtzeitig auf die Möglichkeit der bedingten Entlassung aufmerksam.
Verzichtet die verurteilte Person auf ein Gesuch um bedingte Entlassung, bestätigt sie dies schriftlich unter Angabe der Gründe.
Für die Gewährung der bedingten Entlassung gelten die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug.
Bewährungshilfe bei bedingter Entlassung
Das Amt ordnet die Bewährungshilfe bei bedingter Entlassung gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Bewährungshilfe bei bedingter Entlassung an.
Antragsrecht, Führungsberichte und Informationspflicht
Die Vollzugseinrichtungen können Anträge auf Änderung der Vollzugsmodalitäten stellen.
Im Zusammenhang mit Gesuchen um wesentliche Vollzugslockerungen verfassen sie Führungsberichte für die entscheidenden Behörden oder Gerichte.
Die Führungsberichte geben Auskunft über:
a.das Verhalten,
b.die Einhaltung von Abmachungen,
c.das Erreichen oder Nichterreichen von Teilzielen oder Zielen des Vollzugs gemäss Vollzugsplan,
d.Veränderungen im deliktsrelevanten Verhalten,
e.Erkenntnisse über soziale Strukturen nach einer bedingten Entlassung.
Die Vollzugseinrichtungen informieren die einweisende Stelle unverzüglich und unaufgefordert über aussergewöhnliche Vorkommnisse, welche die verurteilte Person betreffen.
Gemeingefährliche Straftäter und Straftäterinnen
Die Feststellung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen im Sinne von Art. 75 a Abs. 3 StGB[5] oder von Veränderungen bei dieser Einstufung erfolgt gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen bei gemeingefährlichen Straftätern und Straftäterinnen.
Urlaub und andere Vollzugslockerungen werden solchen Verurteilten nur gewährt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass
a.sie nicht mehr gemeingefährlich sind oder
b.Dritte vor einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen ausreichend geschützt werden können.
6. Abschnitt: Therapeutische Massnahmen
A. Einleitung des Vollzugs
Ambulante Massnahmen
a. Vollzugsregelung
Die Durchführung der ambulanten Behandlung mit Strafaufschub wird durch das Amt zusammen mit der verurteilten Person und der Therapeutin oder dem Therapeuten geregelt. Art. 63 Abs. 3 StGB[5] bleibt vorbehalten.
Die verurteilte Person verpflichtet sich mit der Vollzugsregelung zur Mitarbeit an der Erreichung der zusammen mit der Therapeutin oder dem Therapeuten im Behandlungsvertrag formulierten Therapieziele.
Sie muss während der gesamten Behandlungsdauer erreichbar sein und dem Amt einen Adresswechsel unverzüglich mitteilen.
Die Therapeutin oder der Therapeut verpflichtet sich mit der Vollzugsregelung zur gesetzmässigen sowie auf Rückfallverhütung ausgerichteten delikt- und problemorientierten Durchführung der Behandlung sowie zur Berichterstattung an das Amt.
Eine ambulante Behandlung ohne Strafaufschub regelt die Therapeutin oder der Therapeut zusammen mit der Vollzugseinrichtung. Dabei ist die Vollzugseinrichtung für die Bereitstellung der Infrastruktur und die Koordination der Therapie mit der Vollzugsplanung und die Therapeutin oder der Therapeut für die fachgerechte Durchführung der Behandlung verantwortlich.
b. Behandlungsvertrag
Die Therapeutin oder der Therapeut schliesst mit der verurteilten Person einen Behandlungsvertrag ab und stellt dem Amt eine Kopie zu. Der Behandlungsvertrag regelt die Ziele, die Form und den Ablauf der Therapie.
Dies gilt in der Regel auch für freiwillige, deliktpräventiv ausgerichtete Therapien während oder unabhängig von einem Freiheitsentzug.
Stationäre Massnahmen
a. Vollzugseinrichtungen
Der Vollzug der stationären Massnahmen nach Art. 59 und Art. 60 StGB[5] erfolgt in staatlichen Kliniken und Therapieeinrichtungen oder anerkannten privaten Einrichtungen.
Besteht die Gefahr, dass die verurteilte Person flieht oder weitere Straftaten begeht, wird die Massnahme nach Art. 59 StGB[5] in einer geschlossenen Einrichtung der Psychiatrie oder des Massnahmenvollzugs oder einer geschlossenen Strafanstalt, die über ein entsprechendes Behandlungsangebot verfügt, vollzogen.
Massnahmen nach Art. 61 StGB[5] an jungen erwachsenen Männern werden in einem Massnahmenzentrum für junge Erwachsene vollzogen. Junge erwachsene Frauen werden für diese Massnahme in der Regel in die Anstalten in Hindelbank oder eine andere, dafür vorgesehene Massnahmenvollzugseinrichtung eingewiesen.
b. Vollzugsregelung
Das Amt regelt nach Absprache mit der Massnahmenvollzugseinrichtung die Durchführung der stationären Behandlung. Die Vollzugsregelung richtet sich nach dem Therapiekonzept der Einrichtung. Das Amt kann bei Vorliegen besonderer Gründe weitere Anweisungen geben.
Der Vollzugsbeginn der stationären Behandlung richtet sich nach § 21 StJVG[3]. Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann ein Aufschub bewilligt werden.
Die Vollzugsregelung legt das Therapiekonzept für die verurteilte Person verbindlich fest. Diese muss die Betriebsordnung der Massnahmenvollzugseinrichtung einhalten.
Die Massnahmenvollzugseinrichtung ist verpflichtet zur:
a.gesetzmässigen sowie delikt- und problemorientierten Durchführung der Massnahme gemäss ihrem Therapiekonzept,
b.Ausrichtung der Massnahme auf Rückfallverhütung,
c.Berichterstattung an das Amt.
Entbindung von der Schweigepflicht
Mit der Unterzeichnung des Behandlungsvertrags oder der unterschriftlich bestätigten Kenntnisnahme von der Vollzugsregelung nimmt die verurteilte Person von der Berichterstattungs- und Informationspflicht der Therapeutin oder des Therapeuten sowie der mit der Durchführung der stationären bzw. ambulanten Massnahme beauftragten Einrichtung Kenntnis und entbindet diese hinsichtlich der Frage der Erreichung der Behandlungsziele und des Behandlungsverlaufs gegenüber dem Amt von der Schweigepflicht.
Aufenthaltsnachforschung, Verhaftung
Meldet sich die verurteilte Person innert der ihr gesetzten Frist nicht zum angeordneten Besprechungs- oder Massnahmeantrittstermin oder ist sie unbekannten Aufenthalts, kann das Amt sie zur Aufenthaltsnachforschung oder Verhaftung ausschreiben und polizeilich zuführen lassen.
Vollzug von stationären Suchtbehandlungen
Für die Durchführung und die Rahmenbedingungen von stationären Suchtbehandlungen gelten die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission für den Vollzug von stationären Suchttherapien.
B. Durchführung und Beendigung
Sozialberatung
Zur Förderung der sozialen Integration der verurteilten Person kann das Amt die Durchführung der Massnahme durch soziale Betreuung ergänzen.
Wechsel der Therapeutin, des Therapeuten oder der stationären Einrichtung
Ein Wechsel der Therapeutin oder des Therapeuten sowie der stationären Massnahmenvollzugseinrichtung darf nur mit Zustimmung des Amts erfolgen.
Berichterstattung und Information
Die Therapeutin oder der Therapeut sowie die Massnahmenvollzugseinrichtung erstatten dem Amt auf Aufforderung hin oder zu vorgängig vereinbarten Terminen Bericht. Sie informieren das Amt unverzüglich und unaufgefordert:
a.über aussergewöhnliche Vorkommnisse,
b.wenn die verurteilte Person Abmachungen wiederholt nicht einhält.
Die Berichte geben Auskunft über:
a.die angewendete Behandlungsform,
b.die Einhaltung von Abmachungen durch die verurteilte Person,
c.das Erreichen oder Nichterreichen von Zielen der Therapie oder Behandlung,
d.die festgestellten Veränderungen,
e.die Einschätzung der Rückfallgefahr,
f.die Notwendigkeit der Fortsetzung der Therapie.
Die Therapeutin oder der Therapeut sowie die Massnahmenvollzugseinrichtung können Änderungen der Vollzugsmodalitäten beantragen.
Behandlungskosten
Die Kosten der ambulanten oder stationären Behandlung trägt das Amt, soweit sie nicht gemäss § 28 StJVG[3] von Dritten oder staatlichen Stellen zu übernehmen sind oder der verurteilten Person auferlegt werden können.
Muss eine verurteilte Person mit Wohnsitz im Kanton für die stationäre Behandlung in einer ausserkantonalen Einrichtung untergebracht werden, trägt die Gesundheitsdirektion die sich daraus ergebenden Mehrkosten.
Urlaub und Ausgang, Arbeitsexternat und Wohnexternat
Urlaub und Ausgang werden gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung bewilligt.
Für Voraussetzungen, Entscheidungskompetenzen und Rahmenbedingungen des Arbeits- und des Wohnexternats während des stationären Massnahmenvollzugs gelten die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Gewährung des Arbeits- und des Wohnexternats sowie über die Beschäftigung von eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber.
Massnahmeunterbruch
Die Bewilligung des Massnahmeunterbruchs gemäss Art. 92 StGB[5] kann mit Auflagen über Verhalten, weitere Behandlung, Aufenthaltsort, Meldepflicht und mit der Anordnung der Beaufsichtigung oder Betreuung verbunden werden.
Gemeingefährliche Straftäter und Straftäterinnen
Die Feststellung der Gemeingefährlichkeit und das Vorgehen beim Vollzug richten sich nach § 70.
Niederlegung des Massnahmeauftrags
Können die Therapeutin, der Therapeut oder die Massnahmenvollzugseinrichtung die Massnahme nicht nach ihrer Methode oder ihrem Konzept vollziehen, stellen sie die verurteilte Person dem Amt unter Angabe der Gründe und mit Empfehlungen für das weitere Vorgehen zur Verfügung.
Verletzung der Mitwirkungspflicht
Als Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss § 20 Abs. 3 StJVG[3] gilt es, wenn die verurteilte Person
a.auf Grund ihres Verhaltens den Abschluss eines Behandlungsvertrags mit der Therapeutin oder dem Therapeuten verhindert,
b.die Vollzugsregelung mit dem Amt nicht befolgt,
c.die Abmachungen mit der Therapeutin oder dem Therapeuten nicht einhält,
d.die Regelungen der Massnahmenvollzugseinrichtung nicht befolgt,
e.die Behandlung verweigert.
Sicherheitshaft
Das Amt kann in Anwendung von § 22 Abs. 1 StJVG[3]
Sicherheitshaft anordnen, wenn
a.eine freiheitsentziehende Massnahme vorübergehend oder dauernd undurchführbar ist und dies zu einer erheblichen Gefährdung des Massnahmenzwecks oder der Öffentlichkeit führt,
b.Fluchtgefahr besteht.
Sofortige Überweisung an das Gericht
Befindet sich die verurteilte Person nach der Aufhebung der Massnahme in Sicherheitshaft, wird ihr Gelegenheit gegeben, den Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen die Aufhebung der Massnahme zu erklären und die sofortige Überweisung der Akten an das Gericht zu verlangen.
Über die Fortdauer der Sicherheitshaft entscheidet die Haftrichterin oder der Haftrichter.
3. Teil: Vollzug von Freiheitsstrafen und stationären Massnahmen in den Betrieben des Amts
1. Abschnitt: Grundlagen
Pflichten der Eingewiesenen
Verurteilte Personen müssen die Vollzugsvorschriften einhalten und den Anordnungen der Vollzugseinrichtungen Folge leisten. Sie müssen alles unterlassen, was die geordnete Durchführung des Vollzugs und die Verwirklichung des Vollzugsziels sowie die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung gefährdet.
Getrennte Unterbringung
Frauen und Männer sowie Jugendliche und Erwachsene werden nach Massgabe des Bundesrechts getrennt untergebracht.
Verkehr des Personals mit verurteilten Personen
Die in einer Vollzugseinrichtung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verkehren mit den verurteilten Personen anständig und sachlich und vermeiden verletzendes Verhalten.
Es ist ihnen untersagt, mit den verurteilten Personen Rechtsgeschäfte abzuschliessen, insbesondere sich von diesen Arbeiten ausführen oder Dienstleistungen erbringen zu lassen.
Zuständigkeit
Die Leitung der Vollzugseinrichtung erlässt Anordnungen über die Durchführung des Vollzugs. Vorbehalten bleiben besondere Anordnungen der einweisenden Stelle, wo es diese Verordnung, das Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen oder Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission vorsehen.
2. Abschnitt: Vollzugsplan
Erstellung und Inhalt
Die Vollzugseinrichtung erstellt für die verurteilte Person einen Vollzugsplan.
Der Vollzugsplan legt die Vollzugsziele fest und enthält Angaben über die Unterbringung und Betreuung in der Vollzugseinrichtung, die schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt sowie die Vorbereitung der Entlassung.
Zuständigkeiten, Ziele und Verfahren
Für die Zuständigkeit und das Verfahren zum Erlass eines Vollzugsplanes sowie dessen Ausgestaltung gelten die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission für die Vollzugsplanung.
3. Abschnitt: Durchführung des Vollzugs
A. Eintritt
Aufklärung über Rechte und Pflichten; Eintrittsgespräch
Beim Eintritt in eine Vollzugseinrichtung werden die verurteilten Personen in einer ihnen verständlichen Sprache über ihre Rechte und Pflichten informiert. Die massgeblichen Vollzugsbestimmungen der Vollzugseinrichtung werden ihnen abgegeben.
Die verurteilten Personen erhalten nach ihrem Eintritt Gelegenheit zum Gespräch mit der Leitung oder dem Betreuungsdienst der Vollzugseinrichtung.
Ärztliche Untersuchung
Der Gesundheitszustand der verurteilten Personen wird durch medizinisches Fachpersonal abgeklärt.
Verurteilte Personen, die ihre Strafe im Regime der Halbgefangenschaft verbüssen oder in die Vollzugsstufe des Arbeitsexternats übertreten, werden nicht medizinisch abgeklärt. Ihnen steht die Möglichkeit offen, selbst eine Ärztin oder einen Arzt aufzusuchen.
Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit des Arztzeugnisses, kann die Leitung der Vollzugseinrichtung medizinische Abklärungen durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt anordnen.
Kontrollen und Untersuchungen
Die verurteilten Personen legen alle Gegenstände vor, die sie mit sich führen. Die Durchführung der Kontrollen und Untersuchungen richtet sich nach Art. 85 Abs. 2 StGB[5].
Die persönlichen Effekten und die Unterkunft der verurteilten Person können während des Vollzugs durchsucht werden
a.bei Verdacht auf schwere Disziplinarvergehen oder strafbare Handlungen,
b.aus Ordnungs- und Sicherheitsgründen.
Unterbringung
Verurteilten Personen wird in der Regel eine Einzelzelle oder ein Einzelzimmer zugewiesen. Im offenen Vollzug und in der Halbgefangenschaft sowie bei Überbelegung auch im geschlossenen Vollzug können die inhaftierten Personen in Mehrbettzellen oder -zimmern untergebracht werden.
Sie dürfen ihre Unterkunft in angemessener Weise mit eigenen Gegenständen ausstatten. Ordnung und Sicherheit müssen gewährleistet bleiben.
Bargeld
Bargeld, das einer verurteilten Person beim Eintritt abgenommen wird oder das sie während des Vollzugs von Dritten erhält, wird ihr auf einem von der Vollzugseinrichtung verwalteten Konto gutgeschrieben. Die Vollzugseinrichtung gibt die entsprechenden Beträge für begründete Ausgaben im Interesse der verurteilten Person frei. Bei der Entlassung zahlt sie das Guthaben der verurteilten Person aus.
Für verurteilte Personen, die ihre Strafe in der Halbgefangenschaft verbüssen, ist Abs. 1 nicht anwendbar.
Wertsachen und persönliche Gegenstände
Mitgebrachte oder während des Vollzugs erhaltene Gegenstände können aus Gründen der Sicherheit, der Ruhe und Ordnung sowie der Gesundheit und Hygiene abgenommen werden.
Die Gegenstände werden sachgemäss inventarisiert, verwahrt und bei der Entlassung zurückgegeben oder beim Übertritt in eine andere Vollzugseinrichtung mitgegeben.
Übermässig umfangreiches Gepäck oder Gegenstände, deren Aufbewahrung besonderen Aufwand verursacht, können zurückgewiesen oder auf Kosten der verurteilten Person eingelagert werden. Die Effekten können zu Gunsten der verurteilten Person verwertet werden, wenn diese sie nicht anderweitig unterbringen lassen oder wenn sie die Kosten für die Einlagerung nicht bezahlen will oder kann. Nicht verwertbare Artikel werden vernichtet.
Hinterlegung von Ausweisschriften
Verurteilte Personen im Normalvollzug und im Vollzug freiheitsentziehender Massnahmen müssen Ausweisschriften wie namentlich Reisepässe, Identitätsbescheinigungen und Fahrzeugführerausweise der Vollzugseinrichtung abgeben. Das Amt kann Ausnahmen festlegen und die Abgabe auch bei anderen Vollzugsformen anordnen.
Für die Aufbewahrung und Rückgabe gilt § 100 Abs. 2.
Verwertung von Gegenständen und Wertsachen
Wertsachen einer Person, die sich auf der Flucht befindet, werden fünf Jahre nach der Flucht, die übrigen Effekten ein Jahr nach der Flucht zu ihren Gunsten verwertet. Ist eine Verwertung nicht möglich, werden sie vernichtet.
Zehn Jahre nach der Flucht wird die Gutschrift zusammen mit allfälligen Guthaben gemäss § 99 einem Fonds oder einer Stiftung zur Unterstützung von Gefangenen oder Entlassenen überwiesen.
B. Arbeit und Ausbildung
Arbeitspflicht und Schulbesuch
Im geschlossenen und offenen Straf- und Massnahmenvollzug sind die verurteilten Personen verpflichtet, die ihnen zugewiesene Arbeit zu verrichten. Bei der Zuweisung wird ihren Fähigkeiten soweit möglich und sinnvoll Rechnung getragen.
Schulbesuch und Besuch von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen sind für verurteilte Personen, die eine Berufslehre oder eine berufliche Grundbildung mit Attest absolvieren oder bei denen dies im Vollzugsplan vorgesehen ist, obligatorisch.
Arbeitsentgelt im geschlossenen und offenen Vollzug
Für Ansatz, Bemessung, Verwendung und Auszahlung des Arbeitsentgelts gelten die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten.
Für verurteilte Personen, die den Vollzugseinrichtungen nur während eines Teils der Arbeitszeit zur Verfügung stehen, wird das Arbeitsentgelt angemessen gekürzt. Bei genügender Qualifikation wird wenigstens der Mindestansatz ausgerichtet.
Für Bemessung und Verwendung der Entschädigung von betrieblich bedingter Überzeitarbeit und von Zellenarbeit in der Freizeit sind die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten nicht anwendbar.
Für die verurteilten Personen im Massnahmenzentrum Uitikon werden vom Amt besondere Vorschriften erlassen. Diese sind von der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Direktion der Justiz und des Innern zu genehmigen.
Verwendung des Guthabens bei Flucht oder Tod
Stirbt die verurteilte Person während des Strafvollzugs, so fliesst ein dem Kanton zufallender Teil der Erbschaft in einen Fonds oder eine Stiftung zur Unterstützung von Gefangenen oder Entlassenen.
Gutgeschriebenes Arbeitsentgelt flüchtiger Personen fällt nach Ablauf von fünf Jahren den in Abs. 1 genannten Einrichtungen zu.
C. Gesundheit und Betreuung
Verpflegung, Arznei- und Genussmittel
Die verurteilten Personen erhalten eine ausreichende und gesunde Verpflegung, bei deren Zusammensetzung ihrer Glaubenszugehörigkeit Rechnung getragen wird. Diätkost und zusätzliche Verpflegung werden nur auf gefängnisärztliche Anweisung abgegeben.
Die verurteilten Personen dürfen nur die von der Ärztin oder dem Arzt der Vollzugseinrichtung zugelassenen oder verschriebenen Medikamente besitzen und einnehmen. Verurteilte Personen, die ihre Strafe in der Halbgefangenschaft oder im Arbeitsexternat verbüssen, haben für Medikamente ein ärztliches Zeugnis vorzuweisen.
Der Besitz und der Konsum von und der Handel mit alkoholischen Getränken, nicht verordneten Medikamenten sowie Betäubungsmitteln oder ähnlich wirkenden Stoffen ist verboten. Die Vollzugseinrichtung veranlasst die notwendigen Kontrollen.
Aufenthalt im Freien
Die verurteilten Personen erhalten täglich Gelegenheit zu einem mindestens einstündigen Aufenthalt im Freien.
Gesundheitsfürsorge und Körperpflege
Die Vollzugseinrichtung sorgt für die körperliche und geistige Gesundheit der verurteilten Personen. Zur Vermeidung von gesundheitlichen Risiken können ärztliche oder psychiatrische Untersuchungen und Abklärungen veranlasst werden.
Die verurteilten Personen sind zu regelmässiger Körperpflege verpflichtet.
Ärztliche und zahnärztliche Betreuung
Die ärztliche Betreuung der verurteilten Personen im Normalvollzug erfolgt durch die Ärztin oder den Arzt der Vollzugseinrichtung. Liegen erhebliche Gründe für deren Ablehnung vor, werden die Stellvertreterin, der Stellvertreter oder andere, von der Leitung der Vollzugseinrichtung zu bestimmende Ärztinnen oder Ärzte beigezogen.
Die verurteilten Personen haben sich den ärztlichen Anweisungen zu unterziehen. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Abklärungen durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt anordnen.
Die zahnärztliche Behandlung der verurteilten Personen im Normalvollzug erfolgt nur in dringenden Fällen. Eine weiter gehende Behandlung kann nach Vorliegen einer Kostengutsprache bewilligt werden. Die Vollzugseinrichtung bezeichnet die Zahnärztin oder den Zahnarzt.
Verurteilten Personen, die ihre Strafe in Halbgefangenschaft oder im Arbeitsexternat verbüssen, steht die Möglichkeit offen, auf eigene Kosten selbst eine Ärztin oder einen Arzt aufzusuchen.
Klinik- oder Spitaleinweisung
Erfordert der Gesundheitszustand einer verurteilten Person ihre Verlegung in ein Spital oder eine Klinik zur stationären Behandlung, so holt die Vollzugseinrichtung vorgängig die Zustimmung der einweisenden Behörde ein. In dringenden Fällen wird die Verlegung von der Leitung der Vollzugseinrichtung unter gleichzeitiger Information der einweisenden Stelle veranlasst.
Bei flucht- oder gemeingefährlichen Personen ist die Bewachung sicherzustellen.
Behandlungskosten
Soweit dafür nicht Krankenkasse oder Unfallversicherung der verurteilten Person aufkommen, werden die Kosten der notwendigen hausärztlichen Behandlung von der Vollzugseinrichtung getragen.
Eine weiter gehende medizinische Behandlung, die Einweisung in ein Spital oder eine Klinik sowie die Beschaffung von Brillen, Prothesen und dergleichen erfolgt nur, wenn die Kosten von der verurteilten Person übernommen werden oder eine Kostengutsprache vorliegt. Die Kostengutsprache ist im Falle medizinischer Indikation von der Vollzugseinrichtung bei der fürsorgerechtlich zuständigen Behörde oder, wenn die verurteilte Person von einem anderen Kanton eingewiesen wurde, bei der einweisenden Behörde einzuholen.
In dringenden Fällen wird die Behandlung ohne Kostengutsprache angeordnet. Die Kostengutsprache ist so rasch wie möglich einzuholen.
Müssen Verurteilte mit Wohnsitz im Kanton in einer ausserkantonalen Klinik untergebracht werden, trägt die Gesundheitsdirektion die deswegen anfallenden Mehrkosten.
Umtriebsentschädigung
Pro behandeltem Krankheitsfall und pro zahnärztliche Behandlung entrichtet die verurteilte Person grundsätzlich eine Umtriebsentschädigung von Fr. 5.
Betreuung und Seelsorge
Den verurteilten Personen stehen für ihre persönlichen, wirtschaftlichen, sozialen und seelsorgerischen Anliegen das Betreuungs- oder Erziehungsfachpersonal und die zugelassenen Anstaltsseelsorgerinnen und -seelsorger zur Verfügung. Zu diesem Zweck können auch Dienste, die nicht der Anstalt angehören, beigezogen werden. Deren Mitarbeitende können unbeaufsichtigt mit den verurteilten Personen verkehren.
Wurde das Privileg des unbeaufsichtigten Verkehrs missbraucht oder liegen konkrete Anhaltspunkte für einen künftigen Missbrauch vor, kann
a.eine Kontrolle angeordnet,
b.der oder die betreffende Mitarbeitende vorübergehend oder auf Dauer von Betreuungs- und Seelsorgetätigkeit ausgeschlossen,
c.dem drohenden oder weiteren Missbrauch mit anderen verhältnismässigen Massnahmen entgegengetreten werden.
D. Freizeit und Kontakte zur Aussenwelt
Freizeitgestaltung und Benützung von Medien
Den verurteilten Personen wird im Rahmen der personellen und baulichen Möglichkeiten der Vollzugseinrichtungen eine sinnvolle Freizeitgestaltung ermöglicht.
Sie können in ihrer Zelle oder ihrem Zimmer Bücher, Zeitungen, Zeitschriften sowie Fernseher und Radio, Tonwiedergabegeräte und EDV-Geräte benützen. Diese können jederzeit kontrolliert werden.
Unzulässig sind Beschaffung, Besitz und Weitergabe von
a.Büchern, Zeitungen und anderen Medien oder Datenträgern, deren Inhalt gesetzlichen Vorschriften widerspricht,
b.Büchern, Zeitungen und anderen Medien oder Datenträgern, welche die Sicherheit der Vollzugseinrichtung gefährden,
c.Bild- und Tonaufnahmegeräten,
d.Geräten, die der Verbindung mit anderen EDV-Geräten oder mit der Aussenwelt dienen.
Die Vollzugseinrichtung entscheidet über Zulassung und Anzahl elektronischer Geräte. Sie kann die Benutzung von Fernsehgeräten auf Gemeinschaftsräume beschränken.
Briefverkehr
Der Empfang und Versand von Briefen und anderen Sendungen ist nicht beschränkt, soweit nicht durch Zahl, Umfang oder Sprache die notwendige Kontrolle erheblich erschwert oder verunmöglicht wird.
Briefe und andere Sendungen, deren Inhalt gegen gesetzliche Bestimmungen verstösst oder die den Vollzugszweck oder die Sicherheit gefährden, werden nicht weiter geleitet; der Absender wird darüber informiert.
Ist kein unzulässiger Inhalt zu vermuten, kann die Kontrolle der ein- und ausgehenden Korrespondenz auf Stichproben beschränkt werden.
Telefon
Den verurteilten Personen kann die Benützung des Telefons gestattet werden.
Die Telefongespräche können überwacht oder aufgezeichnet werden.
§ 115 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss.
Besuche
Die verurteilte Person kann während mindestens einer Stunde pro Woche besucht werden. Dieser Kontakt kann auf zwei Besuche pro Monat beschränkt werden, wenn die Besuchszeit entsprechend verlängert wird.
Zur Unterstützung der Resozialisierung oder der erzieherischen Entwicklung der verurteilten Person können zusätzliche Besuche gestattet werden.
Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Lebenspartnerinnen oder -partner sowie Kinder können für längere Besuche zugelassen werden, wenn:
a.der verurteilten Person keine Urlaube gewährt werden können und
b.die erforderlichen personellen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Sind keine Missbräuche zu befürchten, werden Besuche nicht überwacht. Bei Missbrauchsgefahr können Besuche akustisch und visuell überwacht oder in einem Raum mit Trennscheibe durchgeführt werden.
Ausschluss von Besucherinnen und Besuchern
Personen, deren Kontakt mit der verurteilten Person den Vollzugszweck erheblich gefährdet, werden zum Besuch nicht zugelassen.
Personen, die wiederholt gegen die Besuchsvorschriften verstossen haben oder in anderer Weise die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung erheblich gefährden, können bis zu drei Monate, im Wiederholungsfall dauernd von Besuchen ausgeschlossen werden. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Lebenspartnerinnen oder -partner, Kinder, Eltern und Geschwister dürfen nicht dauernd vom Besuch ausgeschlossen werden.
Kontrolle und Übergabe von Gegenständen
Die Zulassung von Besucherinnen und Besuchern kann von den für die Wahrung von Ordnung und Sicherheit erforderlichen Kontrollen abhängig gemacht werden. Bei Frauen wird für die Durchsuchung weibliches Personal eingesetzt.
Die Besucherinnen und Besucher weisen sich mit einem offiziellen Identitätspapier aus, das eine zweifelsfreie Identifikation erlaubt.
Sie dürfen ohne vorgängige Bewilligung den verurteilten Personen keine Schriftstücke, Bargeld oder andere Gegenstände übergeben oder von ihnen entgegennehmen.
Besuche in der Halbgefangenschaft oder im Arbeitsexternat
Verurteilte Personen in Halbgefangenschaft oder im Arbeitsexternat können in der Vollzugseinrichtung nicht besucht werden.
Privilegierte Kontakte
Der Vormündin oder dem Vormund, in der Schweiz ansässigen Personen, die zur Wahrung eines Berufs- oder Amtsgeheimnisses verpflichtet sind, schweizerischen Amtspersonen und Amtsstellen oder konsularischen Vertretungen ist innerhalb der Anstaltsordnung der freie Verkehr mit den verurteilten Personen zu gewähren.
Besuche dieser Personen werden nicht überwacht, in Räumen ohne Trennscheibe durchgeführt und unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung, soweit die Verfügbarkeit der Besuchsräume dies zulässt.
Eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz mit der Rechtsvertreterin oder dem Rechtsvertreter oder der Aufsichtsbehörde ist nicht gestattet. Gespräche oder telefonische Kontakte mit der Rechtsvertreterin oder dem Rechtsvertreter oder der Aufsichtsbehörde dürfen nicht mitgehört werden.
Wenn die Kontaktprivilegien gemäss Abs. 1–3 missbraucht wurden oder wenn konkrete Anhaltspunkte für einen künftigen Missbrauch vorliegen, kann die Vollzugseinrichtung
a.eine Kontrolle des Kontakts anordnen oder
b.die betreffende privilegierte Person vorübergehend oder auf Dauer von Kontakten mit verurteilten Personen ausschliessen oder
c.dem drohenden oder weiteren Missbrauch mit anderen verhältnismässigen Massnahmen entgegentreten.
E. Sicherheit
Sicherheitsmassnahmen
Die Vollzugseinrichtungen erlassen die für die Sicherheit notwendigen Vorschriften.
Sie regeln insbesondere:
a.die Zutrittsberechtigung,
b.die Kontrollen von Personal, verurteilten Personen und Besucherinnen und Besuchern sowie des Warenverkehrs und
c.das Verhalten von Personal und verurteilten Personen bei besonderen Vorkommnissen.
Wegen Fluchtgefahr oder zur Verhinderung der Gefährdung von Besucherinnen und Besuchern, Angestellten, Mitgefangenen und von Eigentum Dritter können die den verurteilten Personen und Besucherinnen und Besuchern auf Grund dieser Verordnung zustehenden Rechte im Einzelfall dauernd oder vorübergehend allgemein eingeschränkt werden.
Solche Einschränkungen werden von der Direktorin oder dem Direktor der Vollzugseinrichtung in Absprache mit der Amtsleiterin oder dem Amtsleiter getroffen.
Waffen
Die Direktorin oder der Direktor einer geschlossenen Vollzugseinrichtung kann anordnen, dass geeignete und ausgebildete betriebseigene Sicherheitskräfte im Einzelfall bei besonderen dienstlichen Verrichtungen eine Waffe tragen.
Anderen Personen ist das Mitführen und Aufbewahren von Waffen auf dem Areal der Vollzugseinrichtung untersagt. Sonderregelungen für Angehörige der Polizei bleiben vorbehalten.
Mobiltelefone
Die Direktorin oder der Direktor einer geschlossenen Vollzugseinrichtung kann den Gebrauch von Mobiltelefonen auf dem Areal der Vollzugseinrichtung aus Sicherheitsgründen allgemein untersagen oder einschränken.
Ausserordentliche Situationen
Die Anwendung von physischem oder anderem unmittelbar wirksamem Zwang richtet sich nach § 23 StJVG[3].
F. Hausordnungen
Erlass
Die Amtsleitung erlässt zusammen mit den Direktorinnen oder Direktoren der Vollzugseinrichtungen Betriebs- oder Hausordnungen. Diese sind durch die Vorsteherin oder den Vorsteher der Direktion der Justiz und des Innern zu genehmigen.
Inhalt
Soweit dies durch die jeweilige Vollzugsform geboten ist, regelt die Hausordnung insbesondere folgende Sachverhalte:
a.das Eintrittsverfahren und die Kontrolle der persönlichen Effekten und Wertgegenstände sowie deren Besitz in den Zellen oder Zimmern oder deren Verwahrung,
b.die Unterbringung und Bekleidung,
c.das Zellen- oder Zimmerinventar,
d.die Tagesordnung, Mahlzeiteneinnahme, Arbeits- und Ausbildungszeiten und Freizeit sowie die Bewegungsfreiheit innerhalb der Vollzugseinrichtung,
e.die Ausrichtung und Verwendung des Arbeitsentgelts oder Lohns sowie die Höchstbeträge der zur Auszahlung gelangenden Barbeträge und die für besondere Verwendung reservierten Mindestguthaben,
f.den Besitz von Bargeld,
g.den Erwerb, den Besitz und die Benutzung von Büchern, Zeitschriften, elektronischen Geräten und die Miete elektronischer Geräte,
h.den Einkauf von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch,
i.den Erhalt und Umfang Gaben Dritter,
j.die Rechtsgeschäfte unter den verurteilten Personen,
k.die Gesundheitspflege und das Rauchen,
l.sportliche oder andere Freizeitbetätigungen,
m.die Arzt-, Zahnarzt- und Psychiatrievisiten sowie die Seelsorge,
n.das Besuchswesen und die Benützung des Telefons,
o.das Verlassen der Institution für eine externe Beschäftigung und die Verwendung des Arbeitsentgelts.
4. Teil: Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie Auslieferungshaft
Anwendbare Bestimmungen
Die Durchführung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft erfolgt nach den Bestimmungen des 3. Teils, Abschnitte 1 und 3, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
Die Durchführung der Auslieferungshaft erfolgt nach den Bestimmungen über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft, soweit die einweisende Behörde keine abweichenden Vorschriften erlässt.
Aufnahme und Entlassung
Die Aufnahme in den Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die Entlassung erfolgt auf Anordnung
a.der Strafverfolgungsbehörde,
b.der Haftrichterin oder des Haftrichters,
c.des zuständigen Organs des Gerichts, bei dem das Strafverfahren anhängig ist,
d.des Amts.
Die Aufnahme in den Vollzug von Auslieferungshaft sowie die Entlassung erfolgt auf Grund eines durch das Bundesamt für Justiz ausgestellten Auslieferungshaftbefehls.
Unterbringung in Einzelhaft
Die Strafverfolgungsbehörde kann die Unterbringung in Einzelhaft anordnen, wenn der Untersuchungszweck dies erfordert.
In Einzelhaft arbeiten die inhaftierten Personen alleine und verbringen ihre Freizeit in der Zelle. Beim Aufenthalt im Freien ist ihnen die Kontaktaufnahme mit anderen Inhaftierten untersagt.
Arbeit und Arbeitsentgelt
Die inhaftierten Personen sind nicht zur Arbeit verpflichtet. Sie können sich selbst beschäftigen, wenn sie diese Tätigkeit in der Zelle verrichten. Die Selbstbeschäftigung gibt keinen Anspruch auf zusätzliche Kontakte mit Personen innerhalb und ausserhalb des Gefängnisses.
Die inhaftierten Personen erhalten für die zugewiesene Arbeit ein Arbeitsentgelt gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten.
Kann eine inhaftierte arbeitswillige Person aus gesundheitlichen Gründen oder infolge Arbeitsmangel nicht arbeiten, wird ihr der von den Richtlinien festgelegte Mindestansatz, jedoch nicht mehr, als sie vorher erhalten hat, ausgerichtet.
Insassenkonto
Die Gefängnisse führen für jede inhaftierte Person ein Konto, dem die beim Eintritt vorhandene Barschaft, die Arbeitsentschädigung und während der Haft eingehende Beträge gutgeschrieben werden.
Die inhaftierten Personen können die ihnen gutgeschriebenen Beträge für Einkäufe und andere Auslagen während der Haft verwenden, sofern dadurch ein von der Hausordnung festgelegtes Mindestguthaben nicht unterschritten wird, das bis zum Austritt für die Deckung von Schäden zurückbehalten wird. Mit ihrem Einverständnis oder auf Anordnung des zuständigen Betreibungsamts oder Richters können auch Zahlungen an Dritte erfolgen.
Sozialberatung
Die inhaftierten Personen können zur Behandlung persönlicher Probleme im Zusammenhang mit der Haft oder der Vorbereitung der Entlassung Sozialberatung beantragen.
Die Gefängnisleitung, die Strafverfolgungsbehörde oder die Gerichte teilen den Bewährungs- und Vollzugsdiensten mit, wenn eine inhaftierte Person Sozialberatung benötigt.
Kontakte im Rahmen der Sozialberatung erfolgen unter Vorbehalt von § 121 Abs. 4 unbeaufsichtigt. Sollen Kontakte zwischen der inhaftierten Person und Dritten hergestellt werden, ist die Zustimmung der Strafverfolgungsbehörde einzuholen. Besondere Anordnungen der Strafverfolgungsbehörden bleiben vorbehalten.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde erteilt Auskünfte über wichtige soziale Probleme und gewährt soweit notwendig und vertretbar Einsicht in die Strafakten.
Verkehr mit der Aussenwelt
a. Briefe und Telefonverkehr
Die Strafverfolgungsbehörde kontrolliert die Korrespondenz und andere Sendungen. Sie kann zur Sicherung des Untersuchungszwecks einschränkende Anordnungen erlassen oder die Korrespondenz mit bestimmten Personen, nahe Angehörige ausgenommen, vollständig untersagen. Die Strafverfolgungsbehörde kann die Kontrolle ganz oder teilweise an das Gefängnis delegieren.
Den inhaftierten Personen ist der telefonische Verkehr in der Vollzugseinrichtung nicht gestattet.
b. Besuche
Die inhaftierten Personen können mindestens einmal pro Woche besucht werden.
Besuche sind nur mit Bewilligung durch die Strafverfolgungsbehörde zulässig. Diese kann bei Kollusionsgefahr Auflagen erlassen, die Überwachung oder Aufzeichnung der Gespräche anordnen und bestimmte Personen vom Besuch ausschliessen.
Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Lebenspartnerinnen oder -partner, Kinder, Eltern oder Geschwister dürfen nicht dauerhaft vom Besuch ausgeschlossen werden.
c. Privilegierte Kontakte
Das Recht auf privilegierte Kontakte und Besuche ohne Überwachung gemäss § 121 steht nur der zugelassenen Rechtsvertreterin oder dem zugelassenen Rechtsvertreter, der Vormündin oder dem Vormund sowie schweizerischen Amtspersonen oder konsularischen Vertretungen zu.
5. Teil: Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft
Anwendbare Bestimmungen
Die Durchführung der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft erfolgt nach den Bestimmungen des 3. Teils, Abschnitte 1 und 3, soweit nachfolgend nicht abweichende Regelungen getroffen werden.
Aufnahme und Entlassung
Die Aufnahme in die Vollzugseinrichtung und die Entlassung erfolgen auf schriftliche Anordnung der gemäss dem ANAG[4] und den kantonalen Vorschriften dafür zuständigen Stelle.
Trennung von anderen Haftarten
Die Durchführung erfolgt getrennt von der Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft und dem Vollzug von Freiheitsstrafen oder Massnahmen.
Unterbringung
Den inhaftierten Personen wird nach Möglichkeit eine Einzelzelle zugewiesen. Vorbehalten bleibt die gemeinsame Unterbringung von Säuglingen und Kleinkindern mit ihren Müttern oder Vätern und von Familienangehörigen gleichen Geschlechts.
Frauen und Männer werden getrennt untergebracht. Die Hausordnung regelt, in welchem Umfang weibliche und männliche Angehörige der gleichen Familie die Freizeit gemeinsam verbringen dürfen.
Gemeinschafts- und Einzelhaft
Die inhaftierten Personen arbeiten gemeinsam und können auch die Freizeit im Rahmen der Hausordnung gemeinsam verbringen, sobald die für die Zuteilung zu einer Gruppe erforderlichen Abklärungen vorgenommen sind und dort Platz zur Verfügung steht. Sie halten sich gemeinsam im Freien auf.
Sie können einzeln untergebracht werden, wenn sie andere Inhaftierte gefährden oder den Gemeinschaftsbetrieb erheblich stören.
Inhaftierte Personen, die nicht in Gemeinschaft arbeiten oder in einer Gruppe untergebracht sind, dürfen an Werktagen täglich drei Stunden mit anderen Inhaftierten ausserhalb ihrer Zelle zubringen. Erfolgt der Aufenthalt im Freien oder die körperliche Betätigung in Gruppen, so wird diese Zeit angerechnet.
Die Hausordnung regelt, in welchem Umfang bestimmte Gruppen inhaftierter Personen ihr Essen selbst zubereiten dürfen.
Arbeitsangebot und Arbeitspflicht
Den inhaftierten Personen wird die Möglichkeit gegeben, entschädigte Arbeit zu leisten, soweit das Arbeitsangebot dies erlaubt. Die Bemessung des Arbeitsentgelts erfolgt wie bei Untersuchungs- und Sicherheitshaft.
Reicht das Arbeitsangebot nicht aus, wird den inhaftierten Personen eine andere sinnvolle Beschäftigung ermöglicht.
Mit Ausnahme der Mitwirkung bei den für die Verpflegung und Reinigung erforderlichen Arbeiten sind die inhaftierten Personen nicht zur Arbeit verpflichtet.
Selbstbeschäftigung
Die inhaftierten Personen sind berechtigt, sich selbst zu beschäftigen. Die selbstgewählte Arbeit ist in der Zelle zu verrichten.
Arbeitsentgelt und Verwendung
Die Vollzugseinrichtung führt für jede inhaftierte Person ein Konto, dem die bei Eintritt vorhandene Barschaft, das Arbeitsentgelt und die während der Haft eingehenden Beträge gutgeschrieben werden.
Vom Guthaben wird ein Mindestbetrag bis zum Austritt für die Deckung von Schäden zurückbehalten. Im Übrigen können die inhaftierten Personen frei über ihre Konten verfügen. Mit ihrem Einverständnis oder auf Anordnung des zuständigen Betreibungsamts oder Richters können auch Zahlungen an Dritte erfolgen.
Das Guthaben wird den inhaftierten Personen bei der Entlassung ausbezahlt.
Kosten der Klinik- oder Spitaleinweisung
Die einweisende Behörde ist dafür verantwortlich, dass vor der Einweisung in ein Spital oder eine Klinik und in dringenden Fällen spätestens innert 30 Tagen eine Kostengutsprache der fürsorgerechtlich zuständigen Behörde eingeholt wird. Durch diese nicht übernommene Kosten werden der einweisenden Behörde in Rechnung gestellt.
Müssen inhaftierte Personen mit Wohnsitz im Kanton in einer ausserkantonalen Klinik untergebracht werden, trägt die Gesundheitsdirektion die deswegen anfallenden Mehrkosten.
Ärztliche Betreuung
Die inhaftierten Personen können sich durch Ärztinnen und Ärzte betreuen lassen, bei denen sie vor der Haft in Behandlung standen, wenn deren Bezahlung sichergestellt ist.
Die Behandlung erfolgt in der Vollzugseinrichtung.
Die verschriebenen Medikamente werden nach Zulassung durch die Gefängnisärztin oder den Gefängnisarzt vom Personal abgegeben.
Sozialberatung
Die inhaftierten Personen können zur Behandlung persönlicher Probleme im Zusammenhang mit der Haft oder der Vorbereitung der Ausschaffung Sozialberatung beantragen.
Die Gefängnisleitung informiert die zuständige Stelle, wenn eine inhaftierte Person sozialer Beratung bedarf.
Auf Wunsch der inhaftierten Personen wird ihnen der Kontakt mit nicht dem Justizvollzug angehörenden Betreuungsorganisationen ermöglicht. Besuche von Mitarbeitenden solcher Organisationen unterliegen keinen zeitlichen Einschränkungen, soweit die Belegung der Besuchsräumlichkeiten dies zulässt.
Verkehr mit der Aussenwelt
a. Briefe
Die inhaftierten Personen dürfen auf eigene Kosten ohne Beschränkung des Umfangs Briefe versenden und empfangen.
Die Briefe dürfen keine unzulässigen Gegenstände enthalten. Solche werden im Beisein der inhaftierten Person entnommen und zu ihren Effekten gelegt.
b. Telefon
Die inhaftierten Personen haben die Möglichkeit, auf eigene Kosten Telefongespräche zu führen.
Bestehen konkrete Hinweise, dass Telefongespräche die Sicherheit oder den Haftzweck gefährden oder zur Fluchthilfe missbraucht werden, kann vorübergehend der Telefonverkehr mit bestimmten Personen ausgeschlossen oder auf bestimmte Personen beschränkt werden.
c. Besuche
Die inhaftierten Personen können entsprechend der Verfügbarkeit der Besuchsräumlichkeiten besucht werden. Die Besuchszeit beträgt mindestens eine Stunde pro Woche.
Besucherinnen und Besucher haben bei der Gefängnisleitung eine Besuchsbewilligung einzuholen. Diese kann allgemein erteilt werden.
Besuche werden nicht überwacht. Die Identität der Besucherinnen und Besucher wird festgehalten.
d. Vorführung
Die einweisende Stelle kann das Verlassen der Vollzugseinrichtung bewilligen für:
a.den Kontakt mit schwer kranken Angehörigen,
b.Teilnahme an der Bestattung von Angehörigen,
c.nur persönlich zu erledigende Angelegenheiten.
Sie sorgt für die erforderliche Begleitung.
6. Teil: Disziplinarwesen
Zweck
Das Disziplinarwesen dient zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit in den Vollzugseinrichtungen.
Disziplinarvergehen
Verstösse gegen diese Verordnung, die Hausordnung und andere Regelungen der Vollzugseinrichtungen sowie Verstösse gegen den Vollzugsplan werden als Disziplinarvergehen geahndet.
In leichten Fällen kann von Disziplinarmassnahmen abgesehen werden, wenn das Disziplinarvergehen auf andere Weise erledigt werden kann.
Als schwere Disziplinarvergehen gelten:
a.Tätlichkeiten oder Drohung gegen das Personal, Mitgefangene oder Drittpersonen,
b.Ausbruch, Entweichung oder Versuch dazu,
c.Nichtrückkehr von einer externen Beschäftigung, vom Ausgang oder Urlaub,
d.Rückkehr von einer externen Beschäftigung, vom Ausgang oder vom Urlaub in alkoholisiertem Zustand oder unter Drogeneinfluss,
e.vorsätzliche Sachbeschädigung grösseren Ausmasses,
f.Einführen, Herstellung, Besitz und Weitergabe von Waffen sowie von waffenähnlichen oder zur Verwendung als gefährliche Waffen tauglichen Gegenständen,
g.Einführen, Besitz, Herstellung und Konsum von oder Handel mit Drogen und Alkohol,
h.Ein- und Ausführen sowie Weitergabe von Gegenständen, Schriftstücken und Bargeld unter Umgehung der Kontrolle,
i.unerlaubte Kontakte zu Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung,
j.schwere Störungen von Ordnung und Sicherheit,
k.nur auf Antrag verfolgbare gemeinrechtliche Delikte, soweit auf Strafantrag verzichtet wird.
Zulässige Disziplinarmassnahmen
Folgende Disziplinarmassnahmen sind zulässig:
a.Verweis,
b.Einschränkung oder Entzug der Verfügung über Geldmittel bis zu drei Monaten,
c.Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb und von Veranstaltungen sowie von Schule (ausgenommen Berufsschule), Freizeitkursen und Sport bis zu drei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten,
d.Einschränkung oder Entzug schriftlicher oder elektronischer Medien sowie des Besitzes von Ton- und Bildwiedergabegeräten bis zu zwei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten,
e.Einschränkung oder Entzug des Besuchs- und Korrespondenzrechts bis zu drei Monaten,
f.Ausgangs- und Urlaubssperre bis zu sechs Monaten,
g.Busse bis zu Fr. 200,
h.Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu 14 Tagen,
i.Arrest bis zu 20 Tagen.
Bedingter Vollzug
Wenn es das bisherige Verhalten der inhaftierten Person rechtfertigt, kann der Vollzug der Disziplinarmassnahme unter Ansetzung einer Probezeit von einem bis sechs Monaten aufgeschoben werden. Für die Dauer der Probezeit können besondere Vereinbarungen getroffen und Weisungen erlassen werden.
Begeht die inhaftierte Person während der Probezeit ein neues Disziplinarvergehen oder hält sie den Vollzugsplan oder besondere Vereinbarungen nicht ein, wird die Disziplinarmassnahme vollzogen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen und die Probezeit höchstens um die Hälfte der ursprünglichen Dauer verlängert werden.
Sicherstellung und Beschlagnahmung
Gegenstände, die bei der Begehung von Disziplinarverstössen verwendet wurden, werden sichergestellt. Sie werden zu den Effekten gelegt, wenn das Eigentum festgestellt werden kann.
Ist die Feststellung des Eigentums nicht möglich, werden die Gegenstände zu Gunsten eines Fonds zur Unterstützung von Gefangenen oder Entlassenen verwertet. Ist eine Verwertung nicht möglich oder eignen sich die Gegenstände nur zu einem rechtswidrigen Gebrauch, werden sie vernichtet.
Allgemeine Einschränkungen
Mehrere Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden, doch dürfen nicht gleichzeitig Arrest und Busse ausgesprochen werden. Eine bedingte Disziplinarmassnahme kann mit einer unbedingten Busse verbunden werden.
Einschränkungen oder Entzug des Korrespondenz- und Besuchsrechts sowie Urlaubssperre dürfen nur angeordnet werden, wenn das Disziplinarvergehen mit der Ausübung dieser Rechte zusammenhängt. Vorbehalten bleibt in jedem Fall der Verkehr mit Behörden und Rechtsvertretern.
Arrest ist nur bei schweren oder wiederholten Disziplinarvergehen zulässig.
Einschränkungen bei besonderen Haftarten
Beim offenen oder tageweisen Vollzug, der Halbgefangenschaft und beim Arbeitsexternat sowie der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft können die Disziplinarmassnahmen gemäss § 154 lit. c, d und e für längstens einen Monat verhängt werden.
Bei der Halbgefangenschaft und dem Arbeitsexternat kann eine Ausgangs- oder Urlaubssperre für längstens einen Monat verhängt werden.
Bei der Untersuchungs-, Sicherheits-, Auslieferungs- und Ausschaffungshaft beträgt die Disziplinarbusse höchstens Fr. 100.
Vorsorgliche Versetzung
Bei schweren oder wiederholten Disziplinarvergehen kann mit dem Disziplinarentscheid eine vorsorgliche Versetzung bis zum Entscheid der einweisenden Behörde im Sinne der §§ 54, 59 oder 65 angeordnet werden, und zwar
a.vom offenen Vollzug in den geschlossenen Vollzug,
b.von der Halbgefangenschaft oder dem Arbeitsexternat in den offenen oder geschlossenen Vollzug.
Vollzug der Disziplinarmassnahmen
a. Busse
Die Busse wird bei inhaftierten Personen im offenen oder geschlossenen Vollzug von dem für die Barauszahlung oder den Einkauf vorgesehenen Teil des Arbeitsentgelts bezogen. Bis zu ihrer vollständigen Bezahlung wird der verurteilten Person kein Bargeldbetrag ausbezahlt, unter Vorbehalt des notwendigen Mindestbetrags für die Deckung unumgänglicher Auslagen und den Einkauf dringend erforderlicher Artikel.
Die Disziplinarbussen fallen einem Fonds zur Unterstützung von Gefangenen oder Entlassenen zu.
b. Arrest
Der Arrest wird in den dafür bestimmten Zellen der Vollzugseinrichtung vollzogen, in denen sich nur eine Liegegelegenheit und die für die Hygiene unumgänglichen Einrichtungsgegenstände befinden. Die Zelle darf nur für den Aufenthalt im Freien verlassen werden.
Während des Arrests bleibt die inhaftierte Person von Arbeit, Freizeitbeschäftigung, Veranstaltungen und Einkauf ausgeschlossen. Sie darf in der Zelle nicht rauchen und erhält weder Besuch noch Urlaub. Sie erhält keine Bücher oder Zeitungen und darf weder Briefe schreiben noch empfangen. Vorbehalten bleibt der Verkehr mit Behörden und der Rechtsvertreterin oder dem Rechtsvertreter.
Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Erleichterungen beim Vollzug des Arrests vorsehen. Wenn besondere Gründe, insbesondere gesundheitlicher Natur, dies erfordern, kann der Arrest in einer Normalzelle mit reduzierter Ausrüstung vollzogen werden.
c. Versetzung für den Vollzug des Arrests
Für den Vollzug des Arrests können verurteilte Personen in Halbgefangenschaft, im Arbeitsexternat oder im Massnahmenvollzug für junge Erwachsene in einen dem geschlossenen Vollzug dienenden Betrieb verlegt werden.
Zuständigkeit für Disziplinarentscheide
Für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen sind die Leitungen der Vollzugseinrichtungen zuständig.
Arrest von mehr als fünf Tagen und die vorsorgliche Versetzung gemäss § 159 werden von der für die Vollzugseinrichtung zuständigen Hauptabteilungsleitung angeordnet.
Liegt Gefahr im Verzug, kann die Leitung der Vollzugseinrichtung die vorsorgliche Versetzung gemäss § 159 anordnen. Sie holt umgehend die Zustimmung der zuständigen Hauptabteilungsleitung ein.
Disziplinarverfahren
Nach Abklärung des Sachverhalts wird der inhaftierten Person Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sachverhalt und Stellungnahme sind schriftlich festzuhalten.
Der Disziplinarentscheid erfolgt auf Grund einer umfassenden Würdigung, insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern.
Der Disziplinarentscheid wird mit kurzer Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt und der inhaftierten Person in einer verständlichen Sprache erläutert. Bei zeitlicher Dringlichkeit wird der Entscheid mündlich eröffnet und sobald als möglich schriftlich bestätigt.
Bei schweren Disziplinarvergehen wird die einweisende Behörde benachrichtigt.
Anwendbares Recht
Bei der Beurteilung von Disziplinarvergehen werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sinngemäss angewendet.
Soweit in den Bestimmungen dieses Abschnitts keine abweichenden Regelungen getroffen werden, werden die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission für das Disziplinarrecht in den Konkordatsanstalten angewendet.
Verjährung
Die Verfolgung eines Disziplinarvergehens verjährt sechs Monate nach seiner Begehung. Die Verjährung ruht während einer Entweichung.
Das Disziplinarvergehen kann nicht mehr geahndet werden, wenn seit seiner Begehung ein Jahr verstrichen ist.
Der Vollzug einer Disziplinarmassnahme verjährt nach sechs Monaten.
7. Teil: Rechtsmittel und Schlussbestimmungen
Rekurs und Rekursinstanz
Die Anordnungen des Amts für Justizvollzug und seiner Hauptabteilungen können mit Rekurs angefochten werden. Vorgesetzte Behörde im Sinne von § 29 Abs. 2 StJVG[3] ist die Direktion der Justiz und des Innern.
Abweichungen für Vollzugsversuche
Für die Erprobung neuer Vollzugsformen und für Versuche zur Weiterentwicklung des Justizvollzugs kann die Direktion der Justiz und des Innern zeitlich beschränkte Abweichungen von dieser Verordnung bewilligen. Die Rechte der verurteilten oder inhaftierten Personen dürfen dabei nicht über die in dieser Verordnung bereits formulierten Beschränkungen hinaus beschnitten werden.
Übergangsbestimmungen
Eine nach altem Recht bewilligte gemeinnützige Arbeit kann gemäss den altrechtlichen Bestimmungen weitergeführt und abgeschlossen oder abgebrochen werden. Im Falle eines Abbruches wird die Reststrafe nach neuem Recht in der Form der Halbgefangenschaft oder im Vollzug gemäss §§ 43 oder 44 vollzogen.
Nach altem Recht ausgesprochene Urteile, die auf eine unbedingte Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten lauten, können gemäss den altrechtlichen Bestimmungen in der Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen und abgeschlossen oder abgebrochen werden. Im Falle eines Abbruches wird die Reststrafe nach neuem Recht in der Form der Halbgefangenschaft oder gemäss §§ 43 oder 44 vollzogen.
Die Durchführung von Freiheitsentzügen gemäss Art. 25 JStG[6] und Schutzmassnahmen gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG[6] ist frühestens ab Inbetriebnahme der erforderlichen Infrastruktur im Massnahmenzentrum Uitikon möglich. Für die Durchführung von Schutzmassnahmen gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG[6] gilt bis dahin die bisherige Altersgrenze des erreichten 17. Altersjahrs (Vorbehalt zu § 5 lit. c, § 12 Abs. 1 lit. c).
[1] OS 61, 546; Begründung siehe ABl 2006, 1771.
[4] SR 142. 20.
[5] SR 311. 0.
[6] SR 311. 1.
[7] SR 351. 1.