Straf- und Justizvollzugsgesetz (StJVG)
(vom 19. Juni 2006)[1]
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 6. Dezember 2005[2] und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 9. Mai 2006, auf der Grundlage der Revision des Schweizerischen Strafgesetzbuches[6] vom 13. Dezember 2002 und des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003[7]
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
Dieses Gesetz ergänzt den Deliktskatalog des Schweizerischen Strafgesetzbuches[6] im Bereich der Übertretungen und regelt den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen (Justizvollzug).
Verhältnis zum StGB und JStG
Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches[6] sowie das Jugendstrafgesetz[7] gelten auch für alle nach kantonalem Recht strafbaren Handlungen. Ausdrücklich abweichende Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Zuständige Direktion
Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für den Justizvollzug zuständige Direktion des Regierungsrates.
2. Abschnitt: Kantonales Übertretungsstrafrecht
Unterlassung von Anzeigen
Wer in Notwehr oder in einem Notstand einen Menschen getötet oder schwer verletzt hat und es unterlässt, den Vorfall sofort einer Behörde anzuzeigen, wird mit Busse bestraft.
Ausbeutung der Leichtgläubigkeit
Mit Busse wird bestraft, wer
a.gewerbsmässig die Leichtgläubigkeit der Leute ausbeutet durch
1.Wahrsagen, insbesondere Traumdeuten oder Kartenschlagen,
2.Geisterbeschwörung,
3.Anleitung zum Schatzgraben,
b.sich öffentlich zur Ausübung von Tätigkeiten gemäss lit. a Ziff. 1–3 anbietet.
Missbrauch von akademischen Bezeichnungen und Titeln
Mit Busse nicht unter Fr. 2000 wird bestraft, wer
a.ohne Bewilligung der dafür zuständigen Direktion des Regierungsrates für eine Institution oder Aktivität die Bezeichnung Universität, Universitätsinstitut, Fakultät, Hochschule, Fachhochschule oder eine andere akademische Bezeichnung in deutscher oder in einer anderen Sprache verwendet,
b.ohne Bewilligung der dafür zuständigen Direktion des Regierungsrates akademische Grade oder Titel verleiht,
c.unbefugterweise einen akademischen Grad oder Titel führt.
Ruhestörung
Mit Busse wird bestraft, wer
a.durch Lärm oder Geschrei die Nachtruhe in grober Weise stört,
b.in berauschtem Zustand öffentlich Sitte und Anstand in grober Weise verletzt.
Schreckung der Bevölkerung
Mit Busse wird bestraft, wer
a.die Bevölkerung durch falsche Nachrichten in Angst und Schrecken versetzt,
b.eine Menschenmenge ohne Grund erschreckt, insbesondere durch falschen Feueralarm.
Betteln
Wer bettelt oder Kinder oder Personen, die von ihr oder ihm abhängig sind, zum Betteln schickt, wird mit Busse bestraft.
Vermummungsverbot
Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichem Grund unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft. Die Untersuchung und Beurteilung der Übertretung steht dem Statthalteramt zu.
Es können Ausnahmen bewilligt werden.
Beschädigung von Bekanntmachungen
Wer öffentlich angeschlagene amtliche Bekanntmachungen oder mit behördlicher Bewilligung angebrachte Plakate widerrechtlich wegnimmt, abreisst, entstellt oder besudelt, wird mit Busse bestraft.
Unbefugter Umgang mit Stempeln
Mit Busse wird bestraft, wer
a.behördliche Stempel bestellt, ohne dazu berechtigt zu sein,
b.Stempel von Behörden oder Firmen anfertigt oder liefert, obgleich die Berechtigung des Bestellers zweifelhaft oder der Zweck verdächtig ist.
Verbrecherwerkzeug
Wer Diebes- oder Mordwerkzeug in Gewahrsam hat oder von einer anderen Person verwahren lässt oder es einer solchen überlässt, obwohl er weiss oder damit rechnen muss, dass das Werkzeug zur Verwendung bei Diebstahl, Raub oder Tötung bestimmt ist, wird, wenn die Tat nicht nach anderer Vorschrift mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Busse bestraft. Das Werkzeug wird eingezogen.
3. Abschnitt: Der Justizvollzug
A. Zuständigkeiten
Grundsatz
Der Direktion obliegen alle im Zusammenhang mit dem Vollzug strafrechtlicher Sanktionen anfallenden Aufgaben und Entscheide, die nicht ausdrücklich anderen Instanzen übertragen sind.
Der Regierungsrat bezeichnet die Angelegenheiten, deren Erledigung er einer Amtsstelle überträgt.
Besondere Zuständigkeiten
a. Geldstrafen und Bussen
Der Regierungsrat regelt unter Vorbehalt von § 352 StPO[5] die Zuständigkeit für den Bezug von Bussen und Geldstrafen in einer Verordnung. Er kann eine einzige Stelle mit dem Bezug betrauen.
b. Massnahmen im Sinne von Art. 68 ff. StGB
Das Gericht, das eine Massnahme im Sinne von Art. 68–73 StGB[6] verhängt, ist für deren Vollzug zuständig.
Richterliche Entscheide
Dem Gericht übertragene Entscheide nach einer Verurteilung fällt die Instanz, deren Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.
Begehren sind schriftlich zu stellen und zu begründen. Die Direktion hat Parteistellung.
Fachkommission
Der Regierungsrat ist für die Wahl der Kommission im Sinne von Art. 62 d und 64 b StGB[6] zuständig. Er regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
Justizvollzugskommission
Der Regierungsrat kann zur Beratung in grundsätzlichen Fragen eine Justizvollzugskommission bestellen, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Strafjustiz und der Politik zusammensetzt.
B. Vollzugsbestimmungen
Vollzugsziel
Ziel des Vollzugs strafrechtlicher Sanktionen ist die Vermeidung von Rückfällen. Die Verurteilten werden soweit als möglich darin unterstützt, ihre Fähigkeit zur Führung eines straffreien Lebens zu verbessern.
Der Vollzug freiheitsentziehender Sanktionen ist auf die schrittweise Rückkehr in die Lebensumstände in Freiheit ausgerichtet. Massnahmen zum Schutz der Allgemeinheit, des Personals und der Mitgefangenen bleiben vorbehalten.
Die verurteilte Person hat daran mitzuwirken, das Vollzugsziel zu erreichen.
Vollzugsbeginn bei Freiheitsentzug
Eine vollstreckbare Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Massnahme ist sofort zu vollziehen, wenn Fluchtgefahr oder eine erhebliche Gefährdung des Massnahmezweckes oder der Öffentlichkeit besteht.
In den übrigen Fällen wird ein Straf- oder Massnahmeantrittsbefehl erlassen.
Sicherheitshaft
Eine verurteilte Person kann vor der Einweisung in eine geeignete Vollzugseinrichtung in Sicherheitshaft gesetzt werden, wenn eine vollstreckbare freiheitsentziehende Massnahme aus folgenden Gründen sofort vollzogen werden muss:
a.Fluchtgefahr,
b.erhebliche Gefährdung des Massnahmezweckes oder
c.erhebliche Gefährdung der Öffentlichkeit.
In Fällen von Art. 95 Abs. 5 StGB[6] kann dem für die Rückversetzung in den Massnahmevollzug zuständigen Gericht die Anordnung von Sicherheitshaft beantragt werden, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass die entlassene Person neue Straftaten begeht.
Die Sicherheitshaft wird nach den Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen durchgeführt.
Anwendung unmittelbaren Zwangs
Physischer oder anderer unmittelbar wirksamer Zwang darf angewendet werden,
a.um Personal, Inhaftierte oder andere mit einer Justizvollzugseinrichtung in Beziehung stehende Personen vor einer erheblichen Gefahr zu schützen oder
b.um die Flucht von in Haft oder im Massnahmevollzug befindlichen Personen zu verhindern oder um flüchtige Personen wieder zu ergreifen.
Unmittelbar wirksamer Zwang darf in einer Justizvollzugseinrichtung oder in deren Umfeld ferner angewendet werden, um die betriebliche Sicherheit oder die betriebliche Ordnung aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.
Dienstleistungen
Die Direktion erbringt Dienstleistungen mit direktem Kontakt zu verurteilten oder vor der Verurteilung inhaftierten Personen mit eigenem Personal. Dazu gehören insbesondere
a.die medizinische Versorgung,
b.die psychiatrischpsychologische Betreuung und Behandlung,
c.die soziale Beratung und seelsorgerische Hilfe sowie
d.die Ausbildung eingewiesener Verurteilter.
Kann die Leistung nicht mit eigenem Personal erbracht werden, beauftragt die Direktion Sachverständige.
Personen, die sich im Straf- oder Massnahmevollzug befinden, haben keinen Anspruch auf freie Wahl der Leistungserbringenden oder der Behandlungsmethode.
Zustellung von Entscheiden
Gerichte und Strafbehörden stellen der Direktion ihre Urteile, Vollzugsentscheide und Strafbefehle unverzüglich zu, wenn diese
a.auf eine unbedingte Freiheitsstrafe oder auf eine bedingte Freiheitsstrafe verbunden mit Bewährungshilfe oder Weisungen lauten und
b.rechtskräftig oder vor Eintritt der Rechtskraft vollziehbar sind.
Wird Sicherheitshaft oder deren Fortsetzung angeordnet, informiert das Gericht die Direktion sofort durch Zustellung des Urteilsdispositivs und der Haftverfügung.
Lautet das Urteil oder der Vollzugsentscheid auf eine ambulante oder stationäre Massnahme und ist die verurteilte Person mit dem sofortigen Vollzugsantritt einverstanden, teilt das Gericht dem Amt diesen Entscheid unter Beilage der Akten unverzüglich mit.
Bekanntgabe von Personendaten
a. An Amtsstellen und Betroffene
Nach rechtskräftiger Verurteilung einer Person stellen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte der für den Strafvollzug zuständigen Verwaltungseinheit auf deren Verlangen sämtliche für den Vollzug erforderlichen Akten zu.
Mitarbeitende der Direktion sind im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit berechtigt, alle über eine Person angelegten Untersuchungs-, Gerichts- und Vollzugsakten einzusehen, sofern dies für ihre konkrete Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich ist.
Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den über sie geführten Vollzugsakten. Nimmt sie ärztliche Hilfe in Anspruch, hat sie das Recht auf Zugang zu ihrer Krankengeschichte. § 18 des Datenschutzgesetzes[3] bleibt vorbehalten.
Die Vollzugsakten umfassen nebst den grundlegenden Akten des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens die für das Vollzugsverfahren wesentlichen Gutachten, Berichte, Protokolle und Verfügungen.
b. An Dritte
Folgende Personen werden auf schriftliches Gesuch hin über den Straf- und Massnahmenantritt einer verurteilten Person, ihre Beurlaubung, Versetzung und Entlassung orientiert:
a.Opfer von Straftaten des Verurteilten, wenn diese Taten sie in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität beeinträchtigten,
b.andere Personen, die gegenüber der verurteilten Person ein höheres schutzwürdiges Interesse an der Information nachweisen können.
Die Verurteilten werden über die Mitteilung nicht informiert.
Kostenbeteiligung
Der verurteilten Person zustehende Versicherungsleistungen für Behandlungen werden zur Kostendeckung verwendet.
Rechtsmittel
Aufsichtsbeschwerde
Personen, die sich im Straf- oder Massnahmevollzug befinden, können gegen das Verhalten von Mitarbeitenden des Justizvollzugs bei der Leitung der betreffenden Verwaltungseinheit Beschwerde führen.
Vollzugsverordnung
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung:
a.die Verfahren zur Vorbereitung, Durchführung und Beendigung der gemeinnützigen Arbeit, der Freiheitsstrafen und Massnahmen sowie des vorzeitigen Straf- und Massnahmeantritts,
b.den Vollzug freiheitsentziehender Sanktionen in staatlichen Einrichtungen, insbesondere die Rechte und Pflichten der Verurteilten im Anstaltsalltag,
c.die Durchführung der Bewährungshilfe und der Weisungskontrolle,
d.die Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit mit Privaten im Sinne von Art. 379 StGB ,
e.die Einzelheiten der Verpflichtung der verurteilten Person zur teilweisen Kostenübernahme gemäss Art. 380 StGB .
Interkantonale Vereinbarungen
Der Regierungsrat kann mit andern Kantonen Vereinbarungen treffen
a.über den Vollzug von Strafen und Massnahmen sowie der Bewährungshilfe durch ausserkantonale Anstalten und Dienste, die Übernahme des Vollzugs ausserkantonaler Sanktionen und die dabei zur Anwendung gelangenden Tarife,
b.zur Vereinheitlichung der Verfahrensvoraussetzungen für die gemeinnützige Arbeit, die Freiheitsstrafen und Massnahmen sowie den vorzeitigen Straf- und Massnahmeantritt,
c.zur Vereinheitlichung des Vollzugs von freiheitsentziehenden Sanktionen in staatlichen Einrichtungen,
d.zur gemeinsamen Planung eines bedarfsgerechten Platzangebots für freiheitsentziehende Sanktionen,
e.über den gemeinsamen Betrieb von Ausbildungseinrichtungen für das Vollzugspersonal,
f.über die Fachkommission gemäss § 18.
C. Besondere Vorschriften über den Vollzug jugendstrafrechtlicher Sanktionen
Zuständigkeit
a. Im Allgemeinen
Die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt vollzieht Entscheide, mit denen Schutzmassnahmen oder Strafen des JStG[7] angeordnet werden. Besondere Vorschriften bleiben vorbehalten.
Die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt zieht die Organe der Jugendhilfe bei, namentlich wenn diese sich mit dem Fall schon befasst haben.
b. Entscheide der urteilenden Behörde
Wo das Bundesrecht den Vollzugsentscheid einer urteilenden Behörde verlangt, ist jene Behörde zuständig, die den erstinstanzlichen Entscheid erlassen hat. § 384 StPO[5] bleibt vorbehalten.
Rechtsmittel
Entscheide im Vollzugsverfahren, die sich auf das Jugendstrafgesetz stützen, sind mit Rekurs gemäss Strafprozessordnung[5] anfechtbar.
Strafvollzugskosten
Die Direktion entscheidet auf Antrag der Jugendanwaltschaft über den Beitrag von Verurteilten an die Strafvollzugskosten.
Massnahmevollzugskosten
Die Direktion erhebt aufgrund der Abklärungen und des Antrages der Jugendanwaltschaft von Verurteilten und ihren Eltern angemessene Ersatzleistungen. Versicherungsleistungen und Schulbeiträge, auf welche Verurteilte einen Rechtsanspruch haben, werden zur Kostendeckung verwendet.
Vollzugsverordnung
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung:
a.den Vollzug von Schutzmassnahmen und Strafen,
b.die Begleitung nach bedingter Entlassung,
c.den Kostenbezug.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Anordnung von Haft
Wo das kantonale Recht eine Bestrafung mit Haft vorsieht, kann nur Busse gemäss Art. 106 StGB[6] ausgesprochen werden.
Übergangsbestimmungen
a. Geltendes Recht
Dieses Gesetz gilt auch für rechtshängige Verfahren.
Die Dauer der Fristen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens laufen, richtet sich nach bisherigem Recht.
b. Zuständigkeit
Die Zuständigkeit der Instanz, bei der ein Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig ist, beurteilt sich nach bisherigem Recht.
Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels und für die aufschiebende Wirkung ist der Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheides massgebend.
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über das kantonale Strafrecht und den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 30. Juni 1974 aufgehoben.
[1] OS 61, 391. Inkrafttreten: 1. Januar 2007 (OS 61, 420).
[3] Heute § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) vom 12. Februar 2007 (LS 170. 4).
[4] LS 175. 2.
[6] SR 311. 0.
[7] SR 311. 1.
[8] Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.