Straf- und Justizvollzugsgesetz (StJVG)

(vom 19. Juni 2006)[1]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 6. Dezember 2005[2] und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 9. Mai 2006, auf der Grundlage der Revision des Schweizerischen Strafgesetzbuches[6] vom 13. Dezember 2002 und des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003[7]

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

Dieses Gesetz ergänzt den Deliktskatalog des Schweizerischen Strafgesetzbuches[6] im Bereich der Übertretungen und regelt den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen (Justizvollzug).

Verhältnis zum StGB und JStG

§ 2.

1

Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches[6] sowie das Jugendstrafgesetz[7] gelten auch für alle nach kantonalem Recht strafbaren Handlungen. Ausdrücklich abweichende Bestimmungen bleiben vorbehalten.

2

Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches[6] (Art. 333 und 334) und des Jugendstrafgesetzes[7] über dessen Verhältnis zu den Vorschriften anderer Bundesgesetze gelten sinngemäss für das kantonale Strafrecht.

3

Der Regierungsrat kann durch Verordnung Bestimmungen über die Gegenstände erlassen, für die das Strafgesetzbuch[6] eine Verordnungskompetenz des Bundesrates begründet, soweit dieser keine Vorschriften erlässt.

Übertretungsstrafrecht der Gemeinden

§ 2 a.[20]

Die Gemeinden sind befugt, in ihren Erlassen Bussen bis zu Fr. 500 vorzusehen.

Zuständige Direktion

§ 3.

Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für den Justizvollzug zuständige Direktion des Regierungsrates.

2. Abschnitt: Kantonales Übertretungsstrafrecht

Unterlassung von Anzeigen

§ 4.

Wer in Notwehr oder in einem Notstand einen Menschen getötet oder schwer verletzt hat und es unterlässt, den Vorfall sofort einer Behörde anzuzeigen, wird mit Busse bestraft.

Ausbeutung der Leichtgläubigkeit

§ 5.

Mit Busse wird bestraft, wer

a.gewerbsmässig die Leichtgläubigkeit der Leute ausbeutet durch

1.Wahrsagen, insbesondere Traumdeuten oder Kartenschlagen,

2.Geisterbeschwörung,

3.Anleitung zum Schatzgraben,

b.sich öffentlich zur Ausübung von Tätigkeiten gemäss lit. a Ziff. 1–3 anbietet.

Missbrauch von akademischen Bezeichnungen und Titeln

§ 6.

Mit Busse nicht unter Fr. 2000 wird bestraft, wer

a.ohne Bewilligung der dafür zuständigen Direktion des Regierungsrates für eine Institution oder Aktivität die Bezeichnung Universität, Universitätsinstitut, Fakultät, Hochschule, Fachhochschule oder eine andere akademische Bezeichnung in deutscher oder in einer anderen Sprache verwendet,

b.ohne Bewilligung der dafür zuständigen Direktion des Regierungsrates akademische Grade oder Titel verleiht,

c.unbefugterweise einen akademischen Grad oder Titel führt.

Ruhestörung

§ 7.

Mit Busse wird bestraft, wer

a.durch Lärm oder Geschrei die Nachtruhe in grober Weise stört,

b.in berauschtem Zustand öffentlich Sitte und Anstand in grober Weise verletzt.

Schreckung der Bevölkerung

§ 8.

Mit Busse wird bestraft, wer

a.die Bevölkerung durch falsche Nachrichten in Angst und Schrecken versetzt,

b.eine Menschenmenge ohne Grund erschreckt, insbesondere durch falschen Feueralarm.

Betteln

§ 9.

Wer bettelt oder Kinder oder Personen, die von ihr oder ihm abhängig sind, zum Betteln schickt, wird mit Busse bestraft.

Vermummungsverbot

§ 10.

1

Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichem Grund unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft. Die Untersuchung und Beurteilung der Übertretung steht dem Statthalteramt zu.

2

Es können Ausnahmen bewilligt werden.

Beschädigung von Bekanntmachungen

§ 11.

Wer öffentlich angeschlagene amtliche Bekanntmachungen oder mit behördlicher Bewilligung angebrachte Plakate widerrechtlich wegnimmt, abreisst, entstellt oder besudelt, wird mit Busse bestraft.

Unbefugter Umgang mit Stempeln

§ 12.

Mit Busse wird bestraft, wer

a.behördliche Stempel bestellt, ohne dazu berechtigt zu sein,

b.Stempel von Behörden oder Firmen anfertigt oder liefert, obgleich die Berechtigung des Bestellers zweifelhaft oder der Zweck verdächtig ist.

Verbrecherwerkzeug

§ 13.

Wer Diebes- oder Mordwerkzeug in Gewahrsam hat oder von einer anderen Person verwahren lässt oder es einer solchen überlässt, obwohl er weiss oder damit rechnen muss, dass das Werkzeug zur Verwendung bei Diebstahl, Raub oder Tötung bestimmt ist, wird, wenn die Tat nicht nach anderer Vorschrift mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Busse bestraft. Das Werkzeug wird eingezogen.

3. Abschnitt: Der Justizvollzug

A. Zuständigkeiten

Grundsatz

§ 14.

1

Der Direktion obliegen alle im Zusammenhang mit dem Vollzug strafrechtlicher Sanktionen anfallenden Aufgaben und Entscheide, die nicht ausdrücklich anderen Instanzen übertragen sind.

2

Der Regierungsrat bezeichnet die Angelegenheiten, deren Erledigung er einer Amtsstelle überträgt.

3

Im Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts nach Art. 363–365 StPO[8] kommt Parteistellung zu:[11]

a.der Staatsanwaltschaft,

b.der Jugendanwaltschaft, wenn sie ein Verfahren gemäss Art. 3 Abs. 2 JStG geführt hat.

Besondere Zuständigkeiten

a. Geldstrafen und Bussen

§ 15.[21]

Der Regierungsrat regelt unter Vorbehalt von §§ 92 und 173 GOG[5] die Zuständigkeit für den Bezug von Bussen und Geldstrafen in einer Verordnung. Er kann eine einzige Stelle mit dem Bezug betrauen.

b. Massnahmen im Sinne von Art. 68 ff. StGB

§ 16.

Das Gericht, das eine Massnahme im Sinne von Art. 68–73 StGB[6] verhängt, ist für deren Vollzug zuständig.

c. Landesverweisungen

§ 16 a.[16]

Die für das Ausländerrecht zuständige Direktion des Regierungsrates vollzieht die Landesverweisungen. Ihr obliegen die in diesem Zusammenhang anfallenden Aufgaben und Entscheide.

Übertragung von Vollzugsaufgaben an Private

§ 17.[12]

1

Die Direktion kann nach Massgabe von Art. 379 StGB[6], Art. 16 Abs. 4 und Art. 27 Abs. 6 JStG[7] sowie Art. 42 Abs. 2 JStPO[9] den Vollzug von Strafen und Massnahmen für Erwachsene und Jugendliche ganz oder teilweise Einrichtungen mit privater Trägerschaft übertragen. Für den Vollzug ambulanter Massnahmen für Erwachsene oder jugendstrafrechtlicher Schutzmassnahmen kann sie selbstständige Therapeutinnen und Therapeuten oder andere geeignete Privatpersonen beiziehen.

2

Die beauftragten Einrichtungen und Personen verfügen über die erforderliche fachliche Kompetenz und orientieren sich bei Erwachsenen an den Vollzugsgrundsätzen von Art. 74, 75 und 90 StGB[6], bei Jugendlichen an den Vollzugsgrundsätzen gemäss Art. 2 JStG[7] und Art. 74 StGB[6]. Die Direktion legt die für die Aufgabenübertragung nötigen Anforderungen fest. Sie kann Leistungsvereinbarungen abschliessen.

3

Öffentliche Vollzugseinrichtungen können unter Beachtung von Abs. 2 für die Erfüllung einzelner Aufgaben Private beiziehen.

4

Werden Aufgaben an Private übertragen, bleibt die Direktion für die Anordnung hoheitlicher Entscheide zuständig. Vorbehalten bleiben §§ 23–23 b und 35 b.

Fachkommission

§ 18.

Der Regierungsrat ist für die Wahl der Kommission im Sinne von Art. 62 d und 64 b StGB[6] zuständig. Er regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

Datenschutzberatung

§ 18 a.[22]

1

Die für den Vollzug zuständige Amtsstelle bezeichnet eine für die Datenschutzberatung zuständige Person.

2

Diese hat folgende Aufgaben:

a.Sie berät und unterstützt die Strafvollzugsbehörden bei der Bearbeitung von Personendaten.

b.Sie nimmt Datenschutz-Folgenabschätzungen gemäss § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 vor.

c.Sie ist Ansprechperson der oder des Beauftragten für den Datenschutz und arbeitet mit dieser oder diesem zusammen.

Justizvollzugskommission

§ 19.

Der Regierungsrat kann zur Beratung in grundsätzlichen Fragen eine Justizvollzugskommission bestellen, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Strafjustiz und der Politik zusammensetzt.

B. Vollzugsbestimmungen

Vollzugsziel

§ 20.

1

Ziel des Vollzugs strafrechtlicher Sanktionen ist die Vermeidung von Rückfällen. Die Verurteilten werden soweit als möglich darin unterstützt, ihre Fähigkeit zur Führung eines straffreien Lebens zu verbessern.

2

Der Vollzug freiheitsentziehender Sanktionen ist auf die schrittweise Rückkehr in die Lebensumstände in Freiheit ausgerichtet. Massnahmen zum Schutz der Allgemeinheit, des Personals und der Mitgefangenen bleiben vorbehalten.

3

Die verurteilte Person hat daran mitzuwirken, das Vollzugsziel zu erreichen.

Sicherheitshaft

a. Vor nachträglichen Entscheiden des Gerichts

§ 22.[12]

1

Die für den Vollzug zuständige Amtsstelle kann eine Person vor oder mit der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheides gemäss Art. 363 ff. StPO[8] in Sicherheitshaft setzen, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zur Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug oder zur Anordnung des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Massnahme oder der Freiheitsstrafe kommt und

a.die Öffentlichkeit erheblich gefährdet ist,

b.die Erfüllung des Massnahmenzwecks nicht anders gewährleistet werden kann oder

c.Fluchtgefahr vorliegt.

2

Soll eine Person in Haft bleiben, beantragt die für den Vollzug zuständige Amtsstelle spätestens innert 48 Stunden nach der Festnahme beim Einzelgericht gemäss § 29 GOG[5] am Ort des für den Erlass des nachträglichen richterlichen Entscheides zuständigen Gerichts die Anordnung von Sicherheitshaft. Für das Verfahren sind Art. 222 und 229 ff. StPO[8] sinngemäss anwendbar.

3

Erfährt die für den Vollzug zuständige Amtsstelle nach der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheides von Haftgründen gemäss Abs. 1, beantragt sie der Verfahrensleitung die Anordnung von Sicherheitshaft.

4

Die Sicherheitshaft wird nach den Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen durchgeführt.

b. Nach Antritt einer Massnahme

§ 22 a.[11]

1

Die für den Vollzug zuständige Amtsstelle kann eine Person in Sicherheitshaft setzen, wenn die freiheitsentziehende Massnahme vorübergehend undurchführbar ist und dies zu einer erheblichen Gefährdung der Öffentlichkeit oder des Massnahmenzwecks führt.

2

Die Sicherheitshaft wird nach den Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen durchgeführt.

Anwendung unmittelbaren Zwangs als Sicherheits- und Schutzmassnahme

§ 23.[12]

1

Physischer oder anderer unmittelbar wirksamer Zwang darf gegenüber Jugendlichen und Erwachsenen im Straf- und Massnahmenvollzug angewendet werden,

a.um Personal, Inhaftierte oder andere mit einer Vollzugseinrichtung in Beziehung stehende Personen vor einer erheblichen Gefahr zu schützen oder

b.um die Flucht von im Straf- und Massnahmenvollzug befindlichen Personen zu verhindern oder um flüchtige Personen wieder zu ergreifen.

2

Unmittelbar wirksamer Zwang darf in einer Vollzugseinrichtung oder in deren Umfeld ferner angewendet werden, um die betriebliche Sicherheit oder Ordnung aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen.

Andere Sicherheits- und Schutzmassnahmen

§ 23 a.[11]

Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der betrieblichen Sicherheit oder Ordnung können anstelle oder neben unmittelbarem Zwang andere Massnahmen angeordnet werden wie

a.der Entzug von Gegenständen, die missbräuchlich verwendet wurden oder deren missbräuchliche Verwendung zu befürchten ist,

b.die vorübergehende Beschränkung des Gemeinschaftsbetriebs oder der Ausschluss Einzelner vom Gemeinschaftsbetrieb,

c.die vorübergehende Beschränkung des Kontakts zur Aussenwelt,

d.die Versetzung Einzelner in eine andere Vollzugseinrichtung, in eine andere Abteilung der gleichen Vollzugseinrichtung oder die Versetzung in Einzelhaft, vorbehältlich der Zuständigkeit der einweisenden Behörde.

Disziplinarrecht

a. Disziplinartatbestände

§ 23 b.[11]

1

Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, werden von deren Leitung mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie verstossen gegen

a.Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften,

b.ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen.

2

Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer

a.Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft,

b.Einrichtungen und andere Gegenstände in der Vollzugseinrichtung vorsätzlich oder grobfahrlässig beschädigt und dabei einen erheblichen Schaden verursacht,

c.die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet,

d.aus der Vollzugseinrichtung ausbricht oder entweicht,

e.von einer externen Beschäftigung, vom Urlaub oder vom Ausgang nicht, verspätet, alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss zurückkehrt,

f.Waffen, waffenähnliche, zur Verwendung als Waffe taugliche oder andere gefährliche Gegenstände in die Vollzugseinrichtung einführt, sie von einer Besucherin oder einem Besucher entgegennimmt, sie herstellt, besitzt oder weitergibt,

g.Drogen, Alkohol oder ihr oder ihm nicht zustehende Medikamente in die Vollzugseinrichtung einführt, sie von einer Besucherin oder einem Besucher entgegennimmt, sie herstellt, besitzt, konsumiert, weitergibt oder damit handelt,

h.unerlaubte Kommunikationsmittel, Texte, Bilder oder Datenträger in die Vollzugseinrichtung einführt, sie von einer Besucherin oder einem Besucher entgegennimmt, sie in der Vollzugseinrichtung herstellt, benutzt, besitzt, weitergibt oder damit handelt,

i.unerlaubte Geldbeträge in die Vollzugseinrichtung einführt, sie von einer Besucherin oder einem Besucher entgegennimmt, sie in der Vollzugseinrichtung besitzt oder weitergibt,

j.Kontrollen vereitelt, umgeht oder verfälscht,

k.Weisungen und Ermahnungen des Personals zuwiderhandelt.

3

Die Beteiligung an einem Disziplinarvergehen, die Anstiftung oder Aufwiegelung dazu und der Versuch eines Disziplinarvergehens werden wie das Vergehen selbst bestraft.

4

In leichten Fällen kann von Disziplinarmassnahmen abgesehen und das Verfahren auf andere Weise erledigt werden.

b. Disziplinarmassnahmen

§ 23 c.[11]

1

Disziplinarsanktionen sind:

a.der schriftliche Verweis,

b.die Einschränkung oder der Entzug der Verfügung über Geldmittel bis zu drei Monaten,

c.der Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb, Sport und Schulunterricht (ausgenommen der Berufsschule), von Veranstaltungen und Freizeitkursen bis zu drei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten,

d.die Einschränkung oder das Verbot des Gebrauchs von Print- oder elektronischen Medien und Ton- oder Bildwiedergabegeräten bis zu drei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten,

e.die Einschränkung oder der Entzug von Aussenkontakten bis zu drei Monaten,

f.die Ausgangs- und Urlaubssperre bis zu sechs Monaten,

g.Busse bis zu Fr. 200,

h.Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu 14 Tagen,

i.Arrest bis zu 20 Tagen.

2

Mehrere Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden.

3

Wenn es das bisherige Verhalten der eingewiesenen Person rechtfertigt, kann der Vollzug der Disziplinarmassnahme unter Ansetzung einer Probezeit bis zu sechs Monaten aufgeschoben werden.

4

Begeht die eingewiesene Person während der Probezeit ein neues Disziplinarvergehen oder hält sie die mit der Probezeit verbundenen Weisungen oder Vereinbarungen nicht ein, wird die Disziplinarmassnahme vollzogen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden und die Probezeit höchstens um die Hälfte der ursprünglichen Dauer verlängert werden.

c. Rechtsschutz

§ 23 d.[11]

1

Die bestrafte Person kann innert zehn Tagen Rekurs erheben:

a.gegen Disziplinarentscheide öffentlicher Vollzugseinrichtungen bei der oberen Behörde,

b.gegen Disziplinarentscheide privater Vollzugseinrichtungen bei der staatlichen Aufsichtsbehörde.

2

Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, diese werde ausdrücklich erteilt.

3

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[4].

Dienstleistungen

§ 24.

1

Die Direktion erbringt Dienstleistungen mit direktem Kontakt zu verurteilten oder vor der Verurteilung inhaftierten Personen mit eigenem Personal. Dazu gehören insbesondere[12]

a.die medizinische Versorgung,

b.die psychiatrischpsychologische Betreuung und Behandlung,

c.die soziale Beratung und seelsorgerische Hilfe,

d.die Ausbildung eingewiesener Verurteilter.

2

Kann die Leistung nicht mit eigenem Personal erbracht werden, beauftragt die Direktion Sachverständige.

3

Personen, die sich im Straf- oder Massnahmevollzug befinden, haben keinen Anspruch auf freie Wahl der Leistungserbringenden oder der Behandlungsmethode.

Zustellung von Entscheiden

§ 25.

1

Gerichte und Strafbehörden stellen der Direktion ihre Urteile, Vollzugsentscheide und Strafbefehle unverzüglich zu, wenn diese

a.auf eine unbedingte Freiheitsstrafe oder auf eine bedingte Freiheitsstrafe verbunden mit Bewährungshilfe oder Weisungen lauten und

b.rechtskräftig oder vor Eintritt der Rechtskraft vollziehbar sind.

2

Wird Sicherheitshaft oder deren Fortsetzung angeordnet, informiert das Gericht die Direktion sofort durch Zustellung des Urteilsdispositivs und der Haftverfügung.

3

Lautet das Urteil oder der Vollzugsentscheid auf eine ambulante oder stationäre Massnahme und ist die verurteilte Person mit dem sofortigen Vollzugsantritt einverstanden, teilt das Gericht dem Amt diesen Entscheid unter Beilage der Akten unverzüglich mit.

Bekanntgabe von Personendaten an Amtsstellen und Betroffene

§ 26.[15]

1

Nach rechtskräftiger Verurteilung einer Person und bei Vollzugsanordnungen in hängigen Verfahren stellen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte der für den Vollzug zuständigen Amtsstelle auf deren Verlangen sämtliche für den Vollzug erforderlichen Akten zu.

2

Mit dem Vollzug Beauftragte sind im Rahmen ihrer Tätigkeit berechtigt, alle über eine Person angelegten Untersuchungs-, Gerichts- und Vollzugsakten einzusehen, sofern dies für ihre konkrete Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich ist.

3

Ärztliche Mitarbeitende der für den Vollzug zuständigen Amtsstelle und in ihrem Auftrag tätige Ärztinnen und Ärzte sind zur Einsichtnahme in die Patientendokumentation und ärztlichen Berichte über Personen, die sich im Straf- oder Massnahmenvollzug befinden, berechtigt, wenn dies für ihre Aufgabenerfüllung notwendig ist.

4

Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den über sie geführten Vollzugsakten. Nimmt sie ärztliche Hilfe in Anspruch, hat sie das Recht auf Zugang zu ihrer Patientendokumentation.

5

Die Vollzugsakten umfassen nebst den grundlegenden Akten des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens die für das Vollzugsverfahren wesentlichen Gutachten, Berichte, Protokolle und Verfügungen.

Aktenaufbewahrung

§ 27 a.[14]

1

Die für den Vollzug zuständige Amtsstelle bewahrt ihre Akten nach Abschluss des Vollzugsverfahrens während 15 Jahren auf.

2

Der Regierungsrat beschränkt durch Verordnung die Zugriffsrechte für die Zeit nach Ablauf von zehn Jahren.

Zugriff auf Vollzugsdaten

a. Zugriffsberechtigte

§ 27 b.[14]

Die für den Vollzug zuständige Amtsstelle gewährt folgenden Stellen direkten elektronischen Zugriff auf die Vollzugsdaten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, von hängigen und abgeschlossenen Verfahren:

a.den Strafverfolgungsbehörden gemäss § 86 Abs. 1 lit. b und c GOG ,

b.der Kantonspolizei und den kommunalen Polizeien.

b. Voraussetzungen und Umfang des Zugriffs

§ 27 c.[14]

1

Der Zugriff ist zulässig, wenn die Daten der berechtigten Amtsstelle wesentliche Aufschlüsse geben können, insbesondere zur Erforschung des Aufenthaltsortes von Personen.

2

Der Regierungsrat stellt sicher, dass der Zugriff der berechtigten Amtsstelle auf die für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen Daten beschränkt ist.

3

Er regelt die Einzelheiten des Zugriffs auf die Vollzugsdaten, erlässt Datensicherheitsvorschriften und regelt die Zugriffsrechte.

Kostenbeteiligung

§ 28.

Der verurteilten Person zustehende Versicherungsleistungen für Behandlungen werden zur Kostendeckung verwendet.

Rechtsmittel

§ 29.[12]

1

Anordnungen der Verwaltungsbehörden können gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959[4] angefochten werden.[10]

2

Betrifft eine Anordnung Vollzugsöffnungen gemäss Art. 75 a Abs. 2 StGB[6] gegenüber einer verwahrten oder zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe verurteilten Person, ist die Oberstaatsanwaltschaft zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert.

3

Betrifft die Anordnung der Vollzugsöffnung eine Person, die eine Tat gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB[6] begangen hat, hat die Oberstaatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht Parteistellung.[17]

Aufsichtsbeschwerde

§ 30.

Personen, die sich im Straf- oder Massnahmevollzug befinden, können gegen das Verhalten von Mitarbeitenden des Justizvollzugs bei der Leitung der betreffenden Verwaltungseinheit Beschwerde führen.

Vollzugsverordnung

§ 31.

1

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung:

a.die Verfahren zur Vorbereitung, Durchführung und Beendigung der gemeinnützigen Arbeit, der Freiheitsstrafen und Massnahmen sowie des vorzeitigen Straf- und Massnahmeantritts,

b.den Vollzug freiheitsentziehender Sanktionen in staatlichen Einrichtungen, insbesondere die Rechte und Pflichten der Verurteilten im Anstaltsalltag,

c.die Durchführung der Bewährungshilfe und der Weisungskontrolle,

d.[12] die Einzelheiten bei Übertragung von Vollzugsaufgaben an Private gemäss § 17,

e.die Einzelheiten der Verpflichtung der verurteilten Person zur teilweisen Kostenübernahme gemäss Art. 380 StGB ,

f.[12] Einzelheiten zum Disziplinarrecht.

2

Der Regierungsrat kann durch Verordnung in sinngemässer Anwendung von § 123 GOG[5] Regelungen über die Bestellung von Sachverständigen erlassen.[11]

Interkantonale Vereinbarungen

§ 32.

Der Regierungsrat kann mit andern Kantonen Vereinbarungen treffen

a.über den Vollzug von Strafen und Massnahmen sowie der Bewährungshilfe durch ausserkantonale Anstalten und Dienste, die Übernahme des Vollzugs ausserkantonaler Sanktionen und die dabei zur Anwendung gelangenden Tarife,

b.zur Vereinheitlichung der Verfahrensvoraussetzungen für die gemeinnützige Arbeit, die Freiheitsstrafen und Massnahmen sowie den vorzeitigen Straf- und Massnahmeantritt,

c.zur Vereinheitlichung des Vollzugs von freiheitsentziehenden Sanktionen in staatlichen Einrichtungen,

d.zur gemeinsamen Planung eines bedarfsgerechten Platzangebots für freiheitsentziehende Sanktionen,

e.über den gemeinsamen Betrieb von Ausbildungseinrichtungen für das Vollzugspersonal,

f.über die Fachkommission gemäss § 18.

C. Besondere Vorschriften über den Vollzug jugendstrafrechtlicher Sanktionen

Zuständigkeit

§ 33.

1

Die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt vollzieht Entscheide, mit denen Schutzmassnahmen oder Strafen des JStG[7] angeordnet werden. Besondere Vorschriften bleiben vorbehalten.

2

Die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt zieht die Organe der Jugendhilfe bei, namentlich wenn diese sich mit dem Fall schon befasst haben.

Rechtsmittel

§ 35.[12]

Entscheide, die nicht gemäss Art. 43 JStPO[9] anfechtbar sind, können gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[4] angefochten werden.

Sicherung des Sanktionenvollzugs

§ 35 a.[11]

Entziehen sich Jugendliche dem Vollzug der Schutzmassnahme oder Strafe durch Flucht oder widersetzen sie sich ihm beharrlich, kann die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt sie vorübergehend in Haft setzen.

Disziplinarrecht

a. Grundsatz

§ 35 b.[11]

1

Jugendliche, die nach Jugendstrafrecht in Vollzugseinrichtungen oder in öffentliche oder private Jugendheime eingewiesen sind, werden von der Leitung der Vollzugseinrichtung bzw. des Jugendheims mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie verstossen gegen

a.Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften,

b.im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen.

2

Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen gilt das Disziplinarrecht für Erwachsene sinngemäss (§§ 23 b ff.).

3

Vorwiegend pädagogische Massnahmen von geringer Schwere oder Bedeutung können nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden.

4

Für Personen, die nach dem vollendeten 18. Altersjahr ein Disziplinarvergehen begehen, gilt das Disziplinarrecht für Erwachsene.

b. Disziplinarmassnahmen

§ 35 c.[11]

1

Disziplinarmassnahmen für Jugendliche sind:

a.der schriftliche Verweis,

b.die Verpflichtung zu gemeinnütziger Arbeitsleistung,

c.die Einschränkung oder der Entzug der Verfügung über Geldmittel bis zu einem Monat,

d.die Einschränkung des Besuchs- und Korrespondenzrechts bis zu einem Monat,

e.die Einschränkung oder der Ausschluss von Freizeitaktivitäten und vom Gemeinschaftsbetrieb bis zu zwei Monaten,

f.die Einschränkung oder das Verbot des Gebrauchs von Print- oder elektronischen Medien, Mobiltelefonen und Ton- oder Bildwiedergabegeräten bis zu zwei Monaten,

g.die Einschränkung oder Sperre des Ausgangs und Urlaubs bis zu zwei Monaten,

h.Busse bis zu Fr. 100,

i.Zellen- oder Zimmereinschluss sowie Arrest bis zu sieben Tagen.

2

Im Wiederholungsfall kann die Dauer der Massnahmen nach lit. c–g verdoppelt werden.

3

Der Vollzug der Disziplinarmassnahme kann unter Ansetzung einer Probezeit bis zu drei Monaten aufgeschoben werden.

c. Offene Institutionen

§ 35 d.[11]

In offenen Institutionen sind die Disziplinarmassnahmen des Zellen- oder Zimmereinschlusses sowie des Arrestes gemäss § 35 c Abs. 1 lit. i nicht zulässig.

Strafvollzugskosten

§ 36.

Die Direktion entscheidet auf Antrag der Jugendanwaltschaft über den Beitrag von Verurteilten an die Strafvollzugskosten.

Massnahmevollzugskosten

§ 37.

Die Direktion erhebt aufgrund der Abklärungen und des Antrages der Jugendanwaltschaft von Verurteilten und ihren Eltern angemessene Ersatzleistungen. Versicherungsleistungen und Schulbeiträge, auf welche Verurteilte einen Rechtsanspruch haben, werden zur Kostendeckung verwendet.

Vollzugsverordnung

§ 38.

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung:

a.den Vollzug von Schutzmassnahmen und Strafen,

b.die Begleitung nach bedingter Entlassung,

c.den Kostenbezug,

d.[12] Einzelheiten zum Disziplinarrecht.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Anordnung von Haft

§ 39.

Wo das kantonale Recht eine Bestrafung mit Haft vorsieht, kann nur Busse gemäss Art. 106 StGB[6] ausgesprochen werden.

Übergangsbestimmungen

a. Geltendes Recht

§ 40.

1

Dieses Gesetz gilt auch für rechtshängige Verfahren.

2

Die Dauer der Fristen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens laufen, richtet sich nach bisherigem Recht.

b. Zuständigkeit

§ 41.

1

Die Zuständigkeit der Instanz, bei der ein Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig ist, beurteilt sich nach bisherigem Recht.

2

Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels und für die aufschiebende Wirkung ist der Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheides massgebend.

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 42.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über das kantonale Strafrecht und den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 30. Juni 1974 aufgehoben.


[1] OS 61, 391. Inkrafttreten: 1. Januar 2007 (OS 61, 420).

[2] ABl 2005, 1483.

[3] LS 170. 4.

[4] LS 175. 2.

[5] LS 211. 1.

[6] SR 311. 0.

[7] SR 311. 1.

[8] SR 312. 0.

[9] SR 312. 1.

[10] Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[11] Eingefügt durch G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 577; ABl 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[12] Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 577; ABl 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[13] Aufgehoben durch G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 577; ABl 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[14] Eingefügt durch G über die in der Direktion der Justiz und des Innern verwendeten Personendaten vom 27. Oktober 2014 (OS 71, 163; ABl 2013-11-15). In Kraft seit 1. Juli 2016.

[15] Fassung gemäss G über die in der Direktion der Justiz und des Innern verwendeten Personendaten vom 27. Oktober 2014 (OS 71, 163; ABl 2013-11-15). In Kraft seit 1. Juli 2016.

[16] Eingefügt durch G vom 7. November 2016 (OS 71, 459; ABl 2016-06-24). In Kraft seit 7. November 2016 (ABl 2016-11-18).

[17] Eingefügt durch G vom 6. Juni 2016 (OS 71, 461; ABl 2015-11-20). In Kraft seit 1. Januar 2017.

[18] Fassung gemäss G vom 6. Juni 2016 (OS 71, 461; ABl 2015-11-20). In Kraft seit 1. Januar 2017.

[19] Aufgehoben durch G vom 6. Juni 2016 (OS 71, 461; ABl 2015-11-20). In Kraft seit 1. Januar 2017.

[20] Eingefügt durch Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.

[21] Fassung gemäss Berichtigung vom 24. Februar 2020 (OS 75, 31). In Kraft seit 24. Februar 2020.

[22] Eingefügt durch G über die Information und den Datenschutz vom 25. November 2019 (OS 75, 263; ABl 2018-07-13). In Kraft seit 1. Juni 2020.

331 – Versionen

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