Reglement für das Kriminalistische Institut des Kantons Zürich

(vom 16. März 1961)[1]

A. Aufgabe des Institutes

1.Das Kriminalistische Institut des Kantons Zürich betreut die berufliche Ausbildung und Weiterbildung der Funktionäre, welche sich mit der Anwendung des Strafrechtes befassen. Zu diesem Zwecke organisiert das Institut laufend, vor allem im Wintersemester, Kurse und Vorträge.

2.[6]

B. Organisation des Institutes

3.Das Institut untersteht der Aufsicht der Direktion der Justiz und des Innern .

4.[5] Dem Institut steht eine Kommission vor. Ihr werden ein Institutsleiter, ein stellvertretender Institutsleiter, das nötige Hilfspersonal und allenfalls wissenschaftliche Mitarbeiter beigegeben.

5.1 Die Kommission besteht aus:

a.dem Direktor der Justiz und des Innern als Vorsitzendem,

b.einem Vertreter der Sicherheitsdirektion ,

c.einem von der Direktion der Justiz und des Innern zu bezeichnenden Vertreter der Strafverfolgungsbehörden,

d.einem von der Bildungsdirektion zu bezeichnenden Dozenten der Universität Zürich. 2 Der Institutsleiter hat in der Kommission beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen. 3 Der Regierungsrat kann die Kommission durch den Beizug von Fachleuten und Vertretern interessierter Amtsstellen bis auf höchstens elf Mitglieder ergänzen.[5] 4 ...[6]

6.1 Die Kommission erlässt über die Organisation und den Lehrplan des Institutes ein Reglement, das der Genehmigung der Direktion der Justiz und des Innern bedarf.[5]2 Sie beschliesst insbesondere über die semesterweise durchzuführenden Kurse und die beizuziehenden Referenten.

7.Die Kommission stellt der Direktion der Justiz und des Innern zuhanden des Regierungsrates Antrag:

a.über die zu schaffenden Stellen des Institutsleiters und des nötigen Hilfspersonals,

b.[5] über die Wahl des Institutsleiters und des stellvertretenden Institutsleiters,

c.über die in den Voranschlag für das Institut aufzunehmenden Kredite.

8.1 Der Institutsleiter führt das Institut nach den Beschlüssen der Kommission. Er verfügt über die dem Institut bewilligten Kredite.2 Anordnungen des Institutsleiters können mit Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern angefochten werden.[4]

C. Teilnahme an den Kursen

9.Zur Teilnahme an den Kursen des Institutes sind berechtigt:

a.[2] die zürcherischen Staats-, Jugend-, Oberstaats- und Oberjugendanwälte sowie die von der Direktion der Justiz und des Innern bezeichneten Funktionäre des Strafvollzuges,

b.[8] die von der Sicherheitsdirektion und den Sicherheitsdepartementen der Städte Zürich und Winterthur bezeichneten Funktionäre ihrer Polizeikorps sowie die Mitarbeitenden des Forensischen Instituts Zürich,

c.die zürcherischen Bezirks- und Oberrichter.

10.1 Überdies kann der Institutsleiter als Teilnehmer zulassen:

a.Funktionäre der übrigen Gemeinden und anderer Kantone, welche im Sinne von Ziff. 9 lit. a–c tätig sind,

b.Rechtsanwälte, Personen mit einem abgeschlossenen juristischen Studium und Studenten der Rechtswissenschaft, die sich über ein fachliches Interesse am Besuche der Kurse ausweisen. 2 ...[6]

11.Für den Besuch der Kurse und Referate können Gebühren erhoben werden, deren Höhe die Direktion der Justiz und des Innern festsetzt. Keine Gebühren bezahlen die zürcherischen kantonalen Amtsstellen für die von ihnen angemeldeten Funktionäre.

12.Das Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme des Instituts.


[1] OS 41, 14 und GS II, 679. Vom Regierungsrat erlassen.

[2] Fassung gemäss RRB vom 8. Dezember 2004 (OS 59, 465). In Kraft seit 1. Januar 2005.

[3] Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; ABl 2006, 348). In Kraft seit 1. Mai 2006.

[4] Eingefügt durch RRB vom 13. August 2008 (OS 63, 476; ABl 2008, 1419). In Kraft seit 1. Oktober 2008.

[5] Fassung gemäss RRB vom 13. August 2008 (OS 63, 476; ABl 2008, 1419). In Kraft seit 1. Oktober 2008.

[6] Aufgehoben durch RRB vom 13. August 2008 (OS 63, 476; ABl 2008, 1419). In Kraft seit 1. Oktober 2008.

[7] Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 788; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[8] Fassung gemäss RRB vom 7. Juli 2021 (OS 76, 392; ABl 2021-07-16). In Kraft seit 1. Januar 2022.

326 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11501.01.2022Version öffnen
07101.01.201101.01.2022Version öffnen
06201.10.200801.01.2011Version öffnen
05301.05.200601.10.2008Version öffnen
04701.01.200501.05.2006Version öffnen
02401.01.2005Version öffnen
00031.03.1999Version öffnen