Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen

(vom 25. September 1994)[1]

Zweck

§ 1.

1

Der Kanton Zürich tritt dem Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen bei.

2

Das Konkordat hat folgenden Wortlaut:

Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen

Angenommen von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren am 5. November 1992;

vom Bundesrat genehmigt am 4. Januar 1993.

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1. Das Konkordat bezweckt die effiziente Bekämpfung der Kriminalität durch Förderung der interkantonalen Zusammenarbeit, indem es insbesondere

a.den Untersuchungs- und Gerichtsbehörden die Kompetenz gibt, Verfahrenshandlungen in einem andern Kanton durchzuführen (2. Kapitel);

b.die Rechtshilfe in Strafsachen erleichtert (3. Kapitel).

Anwendungsbereich

Art. 2.

1

Das Konkordat kommt nur zur Anwendung in Verfahren, in denen materielles Bundesstrafrecht (Strafgesetzbuch und andere Bundesgesetze) anwendbar ist, unter Ausschluss der kantonalen Strafgesetzgebung.

2

Es steht jedoch den Kantonen unter Vorbehalt des Grundsatzes des Gegenrechts frei, den Anwendungsbereich des Konkordates durch eine an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates gerichtete Erklärung auf die kantonale Gesetzgebung auszudehnen.

2. Kapitel: Verfahrenshandlungen in einem andern Kanton

Grundsatz

Anwendbares Recht

Art. 3.

1

Die mit einer Strafsache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde kann Verfahrenshandlungen direkt in einem andern Kanton anordnen und durchführen.

2

Ausser in dringenden Fällen benachrichtigt sie vorgängig die zuständige Behörde dieses Kantons (Art. 24).

3

Die zuständige Behörde des Kantons, in dem die Verfahrenshandlung durchgeführt wird, wird in allen Fällen benachrichtigt. Art. 4. Die mit der Sache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde wendet das Verfahrensrecht ihres Kantons an.

Amtssprache

Inanspruchnahme der Polizei

Postzustellungen

Art. 5.

1

Verfahrensverhandlungen werden in der Sprache der mit der Sache befassten Behörde durchgeführt.

2

Verfügungen werden in der Sprache der mit der Sache befassten Behörde erlassen.

3

Wenn jedoch die Person, die Gegenstand eines Entscheides ist, die Sprache dieser Behörde nicht versteht, hat sie in der Regel Anspruch auf einen unentgeltlichen Übersetzer oder Dolmetscher. Art. 6. Ist für die Durchführung einer Verfahrenshandlung ein polizeiliches Einschreiten notwendig, wird die zuständige Polizei mit dem Einverständnis der örtlich zuständigen Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde (Art. 24) beigezogen. Art. 7. Gerichtsurkunden können Empfängern, die sich in einem andern Kanton aufhalten, direkt durch die Post nach den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend den Postverkehr und seiner Vollzugsverordnung zugestellt werden.

Vorladungen

Verhandlungen, Augenscheine

Art. 8.

1

Personen, die in einen Konkordatskanton vorgeladen werden, sind verpflichtet, dort zu erscheinen.

2

Sie werden in der Amtssprache ihres Aufenthaltsortes vorgeladen.

3

Zeugen wie auch Sachverständige, die ihren Auftrag akzeptiert haben, können einen angemessenen Reisespesenvorschuss verlangen.

4

Die Vorladung enthält gegebenenfalls den Hinweis, dass bei unentschuldigtem Nichterscheinen ein Vorführbefehl erlassen werden kann. Art. 9. Die mit der Sache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde kann in einem andern Kanton Sitzungen abhalten, dort Augenscheine und Verhandlungen durchführen oder durchführen lassen.

Durchsuchungen, Beschlagnahme

Mitteilungspflicht

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel. Sprache

Kosten

Art. 10.

1

Durchsuchungen und Beschlagnahmen müssen durch einen schriftlichen und kurz begründeten Entscheid angeordnet werden.

2

In dringenden Fällen kann die Begründung nachgereicht werden. Art. 11. Die Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde, die in ihrer amtlichen Stellung Kenntnis von einem in einem andern Kanton begangenen, von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen erhält, ist verpflichtet, die zuständige Behörde dieses Kantons (Art. 24) zu benachrichtigen. Art. 12. Wenn das kantonale Verfahrensrecht des mit der Sache befassten Kantons ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid vorsieht, muss dieser die Rechtsmittelbelehrung, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist angeben. Art. 13. Das Rechtsmittel muss in der Sprache der mit der Sache befassten Behörde oder in derjenigen des Ortes, wo der Entscheid vollstreckt wird, abgefasst werden. Art. 14. Die Verfahrenskosten, insbesondere für Übersetzer, Dolmetscher, Zeugen, Gutachten, wissenschaftliche Arbeiten, gehen zulasten des mit der Sache befassten Kantons.

3. Kapitel: Auf Verlangen eines andern Kantons vorgenommene Verfahrensverhandlungen

Direkter Geschäftsverkehr

Art. 15.

1

Die Behörden der Konkordatskantone verkehren direkt miteinander. Das Ersuchungsschreiben kann in der Sprache der ersuchenden oder der ersuchten Behörde gehalten werden.

2

Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Ungewissheit besteht, werden die Gerichtsurkunden und die Rechtshilfegesuche rechtsgültig einer einzigen Behörde zugestellt (Art. 24).

3

Wenn die ersuchte Behörde feststellt, dass die Gerichtsurkunde oder das Rechtshilfegesuch in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde fällt, stellt sie dieses von Amtes wegen der zuständigen Behörde zu. Art. 16. Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an.

Anwendbares Recht Rechte der Parteien

Rechtsmittelbelehrung

Art. 17.

1

Die Parteien, ihre Vertreter und die ersuchende Behörde können an den einzelnen Rechtshilfeverhandlungen teilnehmen, wenn dieses Recht durch den ersuchten Kanton vorgesehen ist oder wenn es die ersuchende Behörde ausdrücklich verlangt.

2

In diesem Fall gibt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde und den Parteien Zeit und Ort bekannt, wo die Rechtshilfeverhandlung durchgeführt werden soll. Art. 18. Wenn das anwendbare Recht ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid vorsieht, muss dieser die Rechtsmittelbelehrung, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist angeben.

Rechtsmittel Verfahren und Zuständigkeit

Vollzug von Haftbefehlen

Vernehmung von verhafteten Personen

Zustellung durch die Polizei

Art. 19.

1

Die Rechtsmittelschrift muss in der Sprache der ersuchten oder in derjenigen der ersuchenden Behörde abgefasst werden.

2

Bei der Behörde des ersuchten Kantons können nur die Beschwerdegründe betreffend Gewährung und Ausführung der Rechtshilfe geltend gemacht werden. In allen anderen Fällen, namentlich bei Einwendungen materieller Art, muss das Rechtsmittel bei der zuständigen Behörde des ersuchenden Kantons eingereicht werden; Art. 18 ist sinngemäss anwendbar. Art. 20. Zuführungsbegehren und Haftbefehle werden nach den Vorschriften des Art. 353 StGB vollstreckt. Art. 21. Die gestützt auf einen Vorführbefehl oder Haftbefehl in einem anderen Konkordatskanton festgenommene Person muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden. Die Behörde muss die betreffende Person summarisch über die Gründe ihrer Verhaftung und die ihr vorgeworfenen strafbaren Handlungen informieren. Art. 22. Gerichtsurkunden, die nicht durch die Post zugestellt werden können, werden direkt durch die Polizei des Kantons, wo die Zustellung erfolgen soll, zugestellt.

Kosten

Zuständige Behörde

Art. 23.

1

Die Rechtshilfe ist unentgeltlich. Die Kosten namentlich für Übersetzungen, Dolmetscher, Vorladungen, Expertisen, wissenschaftliche Arbeiten und Gefangenentransporte gehen jedoch zulasten des mit der Sache befassten Kantons.

2

Die interkantonalen Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 24. Jeder Konkordatskanton bezeichnet eine einzige Behörde, die von einem anderen Kanton angeordnete oder verlangte Verfahrenshandlungen bewilligt und ausführt und die Mitteilungen erhalten soll (Art. 3, 6, 11 und 15).

Beitritt und Rücktritt

Art. 25.

1

Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung sowie das im Anhang zum Konkordat erwähnte Verzeichnis ist dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen.

2

Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates mitzuteilen. Der Rücktritt wird mit dem Ablauf des der Erklärung folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.

Inkrafttreten

Art. 26.

1

Das Konkordat tritt, sobald ihm mindestens zwei Kantone beigetreten sind, mit seiner Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitritts in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze[2].

2

Das gleiche gilt für die Erklärung betreffend die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Konkordates und die Mitteilung des Verzeichnisses der kantonalen Behörden sowie die Nachträge und Änderungen, die darin vorgenommen werden.

§ 2.

1

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.

2

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[3].


[1] OS 52, 944.

[2] AS 1994, 3156.

[3] In Kraft seit 1. Januar 1995 (OS 52, 949).

325 – Versionen

IDPublikationAufhebung
06401.01.199501.01.2011Version öffnen
00801.01.1995Version öffnen