Verordnung über die Gebühren- und Entschädigungsansätze der Strafverfolgungsbehörden[10]
(vom 18. Januar 1978)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Staatsgebühren
Die Strafverfolgungsbehörden setzen die Staatsgebühr im Sinne von § 201 GVG[2] innerhalb der in den nachfolgenden Bestimmungen festgesetzten Ansätze fest nach
a.dem Zeitaufwand,
b.der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls.
Sie berücksichtigen dabei den Aufwand der Polizei angemessen.
In der Staatsgebühr sind die Schreib- und Zustellgebühren, die Gebühren für die Vorladungen und die Kosten für Telekommunikation enthalten.
Die im folgenden festgesetzten Ansätze können bei besonders umfangreichen Verfahren oder mehreren Angeschuldigten bis auf das Doppelte, in Ausnahmefällen auch um mehr, erhöht werden.
Bei Strafbefehlen wird die Staatsgebühr nach den Ansätzen der Gerichtsgebühren für Urteile der Einzelrichter gemäss § 12 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren[3] festgelegt.
Bei Einstellungsverfügungen beträgt die Staatsgebühr:
a.bei Übertretungen Fr. 100 bis Fr. 1500,
b.bei Verbrechen und Vergehen Fr. 150 bis Fr. 20 000.
Für Rekurse und Verfügungen sowie für Entscheide in Strafoder Massnahmevollzugssachen beträgt die von den Staatsanwaltschaften, der Oberstaatsanwaltschaft oder der Direktion der Justiz und des Innern zu erhebende Staatsgebühr Fr. 100 bis Fr. 4000.
§§ 7–10.[11]
Für die Einsichtnahme in Akten durch Dritte, wie z. B. Versicherungsgesellschaften, wird, entsprechend der Bedeutung der Sache und dem Aufwand an Bemühungen, eine Gebühr bis zu Fr. 1000 erhoben. Diese kann angemessen erhöht werden, wenn es sich um eine besonders aufwendige Untersuchung, insbesondere hinsichtlich Gutachten und Expertisen, handelt und wenn dem interessierten Dritten dadurch entsprechende eigene Auslagen grösseren Umfanges erspart werden.[7]
Die Einsichtnahme in Akten zu wissenschaftlichen Zwecken erfolgt gebührenfrei.
II. Entschädigung von Zeugen, Auskunftspersonen, Geschädigten, Sachverständigen und Dolmetschern[10]
Für die Entschädigung von Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen findet die Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte[4], für die Entschädigung von Dolmetschern die Dolmetscherverordnung[5] entsprechende Anwendung.
Geschädigte, die durch Verzeigung eine Strafuntersuchung veranlassen, haben in der Regel bei ihrer ersten Einvernahme durch die Strafuntersuchungsbehörden nur Anspruch auf Ersatz der Barauslagen. Für weitere Einvernahmen werden sie wie die übrigen Zeugen entschädigt.
Wo es geboten erscheint, sollen Sachverständige vor der Erteilung des Auftrages dazu angehalten werden, die ungefähren Kosten ihrer Tätigkeit bekannt zu geben.
Übersetzte Rechnungen der Sachverständigen sind, falls eine Einigung mit ihnen nicht möglich ist, durch die auftragerteilende Instanz von Amtes wegen herabzusetzen. Gegen solche Entscheide steht dem Rechnungssteller innert 10 Tagen der Rekurs an die vorgesetzte Behörde zu.
III. Bezug der Gebühren, Kosten und Ordnungsbussen[10]
Die Anhandnahme eines Rekursverfahrens und die Durchführung von Amtshandlungen, die nicht von Amtes wegen oder auf Grund eines Strafantrages vorzunehmen sind, kann von der Leistung eines angemessenen Barvorschusses abhängig gemacht werden, wenn die interessierte Partei
1.keinen Wohnsitz im Kanton Zürich hat, oder
2.[9] aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde Kosten schuldet. ...[6]
Bei Bemessung, Auflage und Bezug von Gebühren und Kosten sowie bei der Bemessung von Barvorschüssen ist den Verhältnissen des Betroffenen Rechnung zu tragen.
Betroffenen, denen die nötigen Mittel fehlen, können die Barvorschüsse und die Gebühren erlassen werden, sofern die Sache nicht als aussichtslos erscheint. Die Behörde kann den Gesuchsteller über seine finanziellen Verhältnisse befragen, Belege verlangen und weitere Verfahrensbeteiligte anhören. Juristischen Personen und Handelsgesellschaften, Sondervermögen, Konkurs- und Nachlassmassen wird die Leistung von Barvorschüssen nicht erlassen.[10]
Die von den Staatsanwaltschaften und der Oberstaatsanwaltschaft auferlegten Kosten und Ordnungsbussen werden von der Kasse des zuständigen Bezirksgerichtes bezogen.
IV. Inkrafttreten[10]
Diese Verordnung tritt am 1. März 1978 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Entschädigungen und die Kosten bei Strafuntersuchungen vom 10. September 1975 aufgehoben.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. November 2007
(OS 62, 520)
Das neue Recht findet auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig sind.
[1] OS 46, 714 und GS II, 675.
[2] LS 211. 1.
[3] LS 211. 11.
[4] LS 211. 12.
[5] LS 211. 17.
[6] Aufgehoben durch RRB vom 1. September 1993 (OS 52, 541). In Kraft seit 1. November 1993.
[7] Fassung gemäss RRB vom 1. September 1993 (OS 52, 541). In Kraft seit 1. November 1993.
[8] Aufgehoben durch RRB vom 8. Mai 1996 (OS 53, 367). In Kraft seit 1. Juni 1996.
[9] Fassung gemäss RRB vom 8. Dezember 2004 (OS 59, 463). In Kraft seit 1. Januar 2005.
[10] Fassung gemäss RRB vom 28. November 2007 (OS 62, 520; ABl 2007, 2226). In Kraft seit 1. Januar 2008.
[11] Aufgehoben durch RRB vom 28. November 2007 (OS 62, 520; ABl 2007, 2226). In Kraft seit 1. Januar 2008.