Verordnung über die Gebühren und Kostenansätze der Untersuchungs- und Anklagebehörden

(vom 18. Januar 1978)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Staatsgebühren

§1.[6]

Die Staatsgebühren im Sinne von § 201 GVG[2] richten sich innerhalb der in den folgenden Bestimmungen festgesetzten Ansätzen nach der Bedeutung sowie dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Falls. Bei der Festsetzung der Gebühr wird der Aufwand der Polizei angemessen berücksichtigt.

§2.[6]

Die im folgenden festgesetzten Ansätze können bei besonders umfangreichen Verfahren oder mehreren Angeschuldigten bis auf das Doppelte, in Ausnahmefällen auch um mehr, erhöht werden.

§3.[6]

Bei Strafbefehlen wird die Staatsgebühr nach den Ansätzen der Gerichtsgebühren für Urteile der Einzelrichter gemäss § 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren[3] festgelegt.

§4.[6]

Bei Einstellungsverfügungen beträgt die Staatsgebühr

1.bei Übertretungen Fr. 50 bis Fr. 1000;

2.bei Verbrechen und Vergehen Fr. 100 bis Fr. 15 000.

§6.[6]

Für Rekurse und Verfügungen sowie für Entscheide in Strafoder Massnahmevollzugssachen beträgt die von den Bezirksanwaltschaften, der Staatsanwaltschaft oder der Justizdirektion zu erhebende Staatsgebühr Fr. 50 bis Fr. 3000.

II. Kosten und Barauslagen

§7.[6]

Neben der Staatsgebühr werden Barauslagen (z. B. wie Fahrkosten des Untersuchungsbeamten, Entschädigung von Zeugen und Geschädigten, Expertisenkosten, Telefonauslagen) sowie Kanzleikosten (Ausfertigungs-, Vorladungs-, Zustellungs- und Editionsgebühren) verrechnet.

§ 8.

Ausfertigungskosten werden verrechnet für alle Exemplare zuhanden der am Strafverfahren beteiligten Personen und der zustellungsberechtigten Amtsstellen, soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen. Bei Erlass eines Strafbefehls werden die Parteiexemplare nicht verrechnet.

§9.[6]

Für die Bemessung der Kanzleikosten finden die Vorschriften des Obergerichts Anwendung.

§ 10.[8]

Bei Einstellungen des Strafverfahrens, Strafbefehlen oder Anklageerhebungen kann für die Kanzleikosten eine Pauschalgebühr festgesetzt werden.

Die Pauschalgebühr darf den Betrag der tatsächlichen Kanzleikosten nicht überschreiten. Sie beträgt höchstens Fr. 500.

§ 11.

Für die Einsichtnahme in Akten durch Dritte, wie z. B. Versicherungsgesellschaften, wird, entsprechend der Bedeutung der Sache und dem Aufwand an Bemühungen, eine Gebühr bis zu Fr. 1000 erhoben. Diese kann angemessen erhöht werden, wenn es sich um eine besonders aufwendige Untersuchung, insbesondere hinsichtlich Gutachten und Expertisen, handelt und wenn dem interessierten Dritten dadurch entsprechende eigene Auslagen grösseren Umfanges erspart werden.[6]

Die Einsichtnahme in Akten zu wissenschaftlichen Zwecken erfolgt gebührenfrei.

III. Entschädigung von Zeugen, Geschädigten, Sachverständigen und Dolmetschern

§ 12.

Für die Entschädigung von Zeugen, Geschädigten, Sachverständigen und Dolmetschern finden die Vorschriften des Obergerichtes für das gerichtliche Verfahren entsprechende Anwendung.

§ 13.

Geschädigte, die durch Verzeigung eine Strafuntersuchung veranlassen, haben in der Regel bei ihrer ersten Einvernahme durch die Strafuntersuchungsbehörden nur Anspruch auf Ersatz der Barauslagen. Für weitere Einvernahmen werden sie wie die übrigen Zeugen entschädigt.

§ 14.

Wo es geboten erscheint, sollen Sachverständige vor der Erteilung des Auftrages dazu angehalten werden, die ungefähren Kosten ihrer Tätigkeit bekanntzugeben.

Bevor der Untersuchungsbeamte den Auftrag zu einem nicht ärztlichen Gutachten erteilt, das voraussichtlich auf mehr als Fr. 20 000 zu stehen kommt, holt er die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft ein.[6]

§ 15.

Übersetzte Rechnungen der Sachverständigen sind, falls eine Einigung mit ihnen nicht möglich ist, durch die auftragerteilende Instanz von Amtes wegen herabzusetzen. Gegen solche Entscheide steht dem Rechnungssteller innert 10 Tagen der Rekurs an die vorgesetzte Behörde zu.

Der Sachverständige wird bei der Auftragserteilung auf dieses Überprüfungsverfahren hingewiesen.[6]

IV. Bezug der Gebühren, Kosten und Ordnungsbussen

§ 16.

Die Anhandnahme eines Rekursverfahrens und die Durchführung von Amtshandlungen, die nicht von Amtes wegen oder aufgrund eines Strafantrages vorzunehmen sind, kann von der Leistung eines angemessenen Barvorschusses abhängig gemacht werden, wenn die interessierte Partei

1.keinen Wohnsitz im Kanton Zürich hat, oder

2.aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einem zürcherischen Gericht oder einer zürcherischen Verwaltungsoder Untersuchungs- und Anklagebehörde Kosten schuldet. ...[4]

§ 17.

Bei Bemessung, Auflage und Bezug von Gebühren und Kosten sowie bei der Bemessung von Barvorschüssen ist den Verhältnissen des Betroffenen Rechnung zu tragen.

Betroffenen, denen die nötigen Mittel fehlen, können die Barvorschüsse, die Kanzleikosten und die Gebühren auf Gesuch erlassen werden, sofern die Sache nicht als aussichtslos erscheint. Die Behörde kann den Gesuchsteller über seine finanziellen Verhältnisse befragen, Belege verlangen und weitere Verfahrensbeteiligte anhören. Juristischen Personen und Handelsgesellschaften, Sondervermögen, Konkurs- und Nachlassmassen wird die Leistung von Barvorschüssen nicht erlassen.[5]

§ 18.

Die von den Bezirksanwaltschaften und der Staatsanwaltschaft auferlegten Kosten und Ordnungsbussen werden von der Kasse des zuständigen Bezirksgerichtes bezogen.

V. Inkrafttreten

§ 19.

Diese Verordnung tritt am 1. März 1978 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Entschädigungen und die Kosten bei Strafuntersuchungen vom 10. September 1975 aufgehoben.


[1] OS 46, 714 und GS II, 675.

[2] 211. 1.

[3] 211. 111.

[4] Aufgehoben durch RRB vom 1. September 1993 (OS 52, 541). In Kraft seit 1. November 1993.

[5] Eingefügt durch RRB vom 1. September 1993 (OS 52, 541). In Kraft seit 1. November 1993.

[6] Fassung gemäss RRB vom 1. September 1993 (OS 52, 541). In Kraft seit 1. November 1993.

[7] Aufgehoben durch RRB vom 8. Mai 1996 (OS 53, 367). In Kraft seit 1. Juni 1996.

[8] Fassung gemäss RRB vom 8. Mai 1996 (OS 53, 367). In Kraft seit 1. Juni 1996.

323.1 – Versionen

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