Verordnung über die Gebühren- und Kostenansätze im Jugendstrafverfahren[5]
(vom 1. Dezember 1993)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
Die Verordnung über die Gebühren- und Kostenansätze der Strafverfolgungsbehörden[3] ist unter Beachtung von §§ 35–42 der Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege[2] und der nachfolgenden Bestimmungen auch im Jugendstrafverfahren anwendbar.[5]
An die Stelle der Staatsanwaltschaft tritt die Jugendanwaltschaft und an diejenige der Oberstaatsanwaltschaft die Jugendstaatsanwaltschaft.
Die Jugendanwaltschaften erheben folgende Staatsgebühren:
a.für Erziehungsverfügungen gegen Jugendliche vor dem vollendeten 15. Altersjahr Fr. 40 bis Fr. 400,
b.für Erziehungsverfügungen gegen Jugendliche nach dem vollendeten 15. Altersjahr Fr. 90 bis Fr. 800,
c.für Strafverfügungen gegen Angeschuldigte nach dem vollendeten 18. Altersjahr Fr. 120 bis Fr. 3000,
d.für Einstellungsverfügungen gegen Jugendliche vor dem vollendeten 15. Altersjahr Fr. 20 bis Fr. 300,
e.für Einstellungsverfügungen gegen Jugendliche nach dem vollendeten 15. Altersjahr Fr. 60 bis Fr. 600,
f.für Einstellungsverfügungen gegen Angeschuldigte nach dem vollendeten 18. Altersjahr Fr. 80 bis Fr. 3000.
Für Entscheide der Jugendstaatsanwaltschaft oder der Direktion der Justiz und des Innern beträgt die Staatsgebühr Fr. 50 bis Fr. 900.
Bei Erziehungs- und Strafverfügungen, Einstellungen des Strafverfahrens oder Anklagen an das Jugendgericht kann für die Barauslagen und die Kanzleikosten eine Pauschalgebühr festgesetzt werden, sofern es sich um ein Verfahren durchschnittlichen Umfangs handelt.
Die Pauschalgebühr beträgt:
a.für Einstellungsverfügungen Fr. 30,
b.für Erziehungsverfügungen Fr. 50,
c.für Strafverfügungen Fr. 60,
d.für Anklagen an das Jugendgericht Fr. 80.
Für Anordnungen der Jugendanwaltschaften im Vollzug von Schutzmassnahmen und Strafen werden keine Kosten erhoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft; sie ersetzt diejenige vom 11. Oktober 1978.
[1] OS 52, 572.
[3] LS 323. 1.
[4] Fassung gemäss RRB vom 8. Dezember 2004 (OS 59, 462). In Kraft seit 1. Januar 2005.
[5] Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 478; ABl 2006, 1761). In Kraft seit 1. Januar 2007.
[6] Aufgehoben durch RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 478; ABl 2006, 1761). In Kraft seit 1. Januar 2007.