Verordnung über die Kosten und Entschädigungen im Jugendstrafverfahren

(vom 1. Dezember 1993)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

§1.[4]

Die Verordnung über die Gebühren und Kostenansätze der Untersuchungs- und Anklagebehörden[3] ist unter Beachtung von §§ 30 f. der Verordnung über das Jugendstrafverfahren[2] und der nachfolgenden Bestimmungen auch im Jugendstrafverfahren anwendbar.

An die Stelle der Bezirksanwaltschaft tritt die Jugendanwaltschaft und an diejenige der Staatsanwaltschaft die Jugendstaatsanwaltschaft.

§ 2.

Die Jugendanwaltschaften erheben folgende Staatsgebühren:

a)im Übertretungsstrafverfahren gegen Kinder gemäss § 25 Abs. 1 der Verordnung über das Jugendstrafverfahren Fr. 20;

b)für Erziehungsverfügungen gegen Kinder Fr. 40 bis Fr. 400;

c)für Erziehungsverfügungen gegen Jugendliche Fr. 90 bis Fr. 800;

d)für Einstellungsverfügungen gegen Kinder Fr. 20 bis Fr. 300;

e)für Einstellungsverfügungen gegen Jugendliche Fr. 60 bis Fr. 600.

§ 3.

Bei Abschluss der Untersuchung mit Bericht und Antrag an das Jugendgericht setzt die Jugendanwaltschaft die Staatsgebühr fest und teilt sie dem Gericht mit.

Die Staatsgebühr beträgt:

a)bei Verfahren gegen Kinder Fr. 40 bis Fr. 500;

b)bei Verfahren gegen Jugendliche Fr. 90 bis Fr. 1000. Das Gericht entscheidet über die Auferlegung der Kosten.

§4.[4]

Für Entscheide der Jugendstaatsanwaltschaft oder der Justizdirektion beträgt die Staatsgebühr Fr. 50 bis Fr. 900.

§ 5.

Bei Erziehungsverfügungen, Einstellungen des Strafverfahrens oder Schlussberichten an das Jugendgericht kann für die Barauslagen und die Kanzleikosten eine Pauschalgebühr festgesetzt werden, sofern es sich um ein Verfahren durchschnittlichen Umfangs handelt.

Die Pauschalgebühr beträgt:

a)im Übertretungsstrafverfahren gegen Kinder gemäss § 25 Abs. 1 der Verordnung über das Jugendstrafverfahren Fr. 20;

b)für Einstellungsverfügungen Fr. 30;

c)für Erziehungsverfügungen Fr. 50;

d)für Schlussberichte an das Jugendgericht Fr. 80.

§ 6.

Für Anordnungen der Jugendanwaltschaften im Straf- oder Massnahmenvollzug werden keine Kosten erhoben.

§ 7.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft; sie ersetzt diejenige vom 11. Oktober 1978.


[1] OS 52, 572.

[2] 322.

[3] 323. 1.

[4] Fassung gemäss RRB vom 12. Juli 1995 (OS 53, 212). In Kraft seit 1. August 1995.

322.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
05501.01.200701.01.2011Version öffnen
04701.01.200501.01.2007Version öffnen
01101.01.2005Version öffnen
00430.09.1995Version öffnen