Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV)

(vom 29. November 2006)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 92 und 93 GVG[2] sowie § 38 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG)[5]

1. Abschnitt: Allgemeines

Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt Organisation und Aufgaben der Jugendstaatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaften

a.bei der Untersuchung und Beurteilung von Straftaten Jugendlicher,

b.bei der Untersuchung und Beurteilung von Straftaten nach vollendetem 18. Altersjahr im Sinne von § 367 Abs. 2 StPO ,

c.beim Vollzug von Schutzmassnahmen und Strafen gemäss § 33 StJVG .

Zuständige Direktion

§ 2.

Direktion im Sinne dieser Verordnung ist die Direktion der Justiz und des Innern.

2. Abschnitt: Organisation

A. Aufsicht

Aufsicht

§ 3.

Die Jugendstaatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaften stehen unter der Aufsicht der Direktion.

B. Jugendstaatsanwaltschaft

Zusammensetzung

§ 4.

1

Die Jugendstaatsanwaltschaft besteht aus

a.der Leitenden Jugendstaatsanwältin oder dem Leitenden Jugendstaatsanwalt,

b.der Jugendstaatsanwältin oder dem Jugendstaatsanwalt,

c.den zentralen Diensten,

d.dem administrativen Sekretariat.

2

Die Direktion kann ausserordentliche Jugendstaatsanwältinnen oder Jugendstaatsanwälte bezeichnen.

3

Zu den zentralen Diensten der Jugendstaatsanwaltschaft gehören namentlich

a.die Fachleitung für Sozialarbeit,

b.das Controlling,

c.der Personaldienst,

d.die Geschäftskontrolle,

e.das Rechnungswesen.

4

Die Jugendstaatsanwaltschaft kann sich Jugendanwältinnen oder Jugendanwälte sowie weiteres Personal direkt unterstellen.

Leitung

§ 5.

1

Die Leitende Jugendstaatsanwältin oder der Leitende Jugendstaatsanwalt leitet die Jugendstaatsanwaltschaft und vertritt die Jugendstrafrechtspflege nach aussen.

2

Die Leitende Jugendstaatsanwältin oder der Leitende Jugendstaatsanwalt ist für die Auftrags- und Aufgabenerfüllung der Jugendstaatsanwaltschaft verantwortlich und regelt die interne Verteilung der Aufgaben und die Entscheidbefugnisse.

Auftrag

§ 6.

1

Die Jugendstaatsanwaltschaft plant, führt und steuert

a.die Strafverfolgung Jugendlicher,

b.die Strafverfolgung bei Straftaten nach vollendetem 18. Altersjahr im Sinne von § 367 Abs. 2 StPO ,

c.den Vollzug von Schutzmassnahmen und Strafen.

2

Sie sorgt für eine einheitliche Rechtsanwendung und sichert die Qualität der Leistungen im Bereich der Jugendstrafrechtspflege.

3

Sie fördert Bestrebungen zur Erforschung und Bekämpfung der Jugendkriminalität und kann eigene Projekte dazu sowie zu Gesetzgebung, Rechtsanwendung, Sozialarbeit und Organisation im Bereich der Jugendstrafrechtspflege durchführen.

Aufgaben

§ 7.

Die Jugendstaatsanwaltschaft

a.bestimmt über den Einsatz der finanziellen und personellen Ressourcen,

b.legt die Grundsätze für die Organisation der Jugendanwaltschaften und den Einsatz der Jugendanwältinnen und Jugendanwälte, der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie des übrigen Personals fest,

c.erlässt allgemeine und einzelfallbezogene Weisungen,

d.fördert die Personalentwicklung,

e.arbeitet mit den an der Jugendstrafrechtspflege beteiligten Behörden im Kanton sowie mit anderen Amtsstellen der Kantone und des Bundes zusammen,

f.gewährleistet die öffentliche und interne Information,

g.erfüllt weitere ihr zugewiesene Aufgaben.

Delegation

§ 8.

Die Jugendstaatsanwaltschaft kann Leitende Jugendanwältinnen und Jugendanwälte zur Erledigung einzelner Aufgaben der Jugendstaatsanwaltschaft beiziehen oder ihnen diese ganz oder teilweise übertragen.

Orientierung

§ 9.

Die Jugendstaatsanwaltschaft orientiert die Direktion über Strafverfahren von besonderem öffentlichem Interesse und wichtige Entwicklungen im Bereich der Jugendkriminalität.

C. Jugendanwaltschaften

Zusammensetzung

§ 10.

1

Die Jugendanwaltschaften bestehen aus

a.der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt,

b.den Jugendanwältinnen und Jugendanwälten,

c.den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern,

d.dem Kanzleipersonal.

2

Die Jugendstaatsanwaltschaft kann den Jugendanwaltschaften juristische Sekretärinnen und Sekretäre, juristische Auditorinnen und Auditoren, Praktikantinnen und Praktikanten der Sozialarbeit sowie weiteres Personal zuteilen.

Ernennung

§ 11.

1

Die Direktion ernennt

a.die Leitenden Jugendanwältinnen und Jugendanwälte sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,

b.die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte.

2

Die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte haben Amtsbefugnis im ganzen Kanton.

Einsatzort

§ 12.

Die Leitende Jugendstaatsanwältin oder der Leitende Jugendstaatsanwalt bestimmt den Einsatzort der Jugendanwältinnen und Jugendanwälte sowie der weiteren Mitarbeitenden der Jugendanwaltschaften.

Auftrag

§ 13.

Die Jugendanwaltschaften erfüllen die in ihre Zuständigkeit fallenden Untersuchungs- und Vollzugsaufgaben. Sie beachten dabei Schutz und Erziehung der Jugendlichen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003 (JStG)[6] sowie die Vollzugsziele gemäss § 32 und wahren die öffentliche Sicherheit.

Aufgaben

a. Leitung

§ 14.

1

Die Leitenden Jugendanwältinnen und Jugendanwälte leiten neben der Tätigkeit als Jugendanwältin oder Jugendanwalt ihre Jugendanwaltschaft und legen der Jugendstaatsanwaltschaft hierüber periodisch Rechenschaft ab.

2

Sie:

a.gewährleisten die Auftragserfüllung der Jugendanwaltschaft,

b.organisieren die Jugendanwaltschaft,

c.teilen die Untersuchungs- und Vollzugsgeschäfte den Jugendanwältinnen und Jugendanwälten sowie den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern zu,

d.erlassen allgemeine und einzelfallbezogene Weisungen,

e.führen das Personal, soweit nicht die Jugendstaatsanwaltschaft diese Aufgabe wahrnimmt,

f.erfüllen die von der Jugendstaatsanwaltschaft delegierten Aufgaben.

b. Jugendanwältinnen und Jugendanwälte

§ 15.

1

Die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte

a.führen und erledigen Strafuntersuchungen,

b.vertreten die Anklage vor Jugendgericht,

c.vollziehen die Urteile und die Entscheide.

2

Sie erfüllen die weiteren ihnen von der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt oder der Jugendstaatsanwaltschaft übertragenen Geschäfte und Aufgaben.

3

Sie sind beim Erlass einer Erziehungs- oder Strafverfügung unabhängig.

c. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter

§ 16.

1

Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter

a.klären die persönlichen Verhältnisse ab,

b.beraten, begleiten und betreuen die oder den Jugendlichen und weitere Personen während des Untersuchungs- und Vollzugsverfahrens, einschliesslich der Begleitung im Sinne von Art. 27 Abs. 5 JStG ,

c.führen Interventionen zur Senkung des Rückfallrisikos bei jugendlichen Straftätern durch,

d.führen die Aufsicht im Sinne von Art. 12 JStG , die persönliche Betreuung im Sinne von Art. 13 JStG[6] und die Bewährungshilfe im Sinne von Art. 29 Abs. 3 und Art. 35 Abs. 2 JStG[6],

e.planen den Vollzug der Schutzmassnahmen sowie der vorsorglichen Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 5 JStG und überwachen ihn, soweit nicht die Jugendanwältinnen oder die Jugendanwälte zuständig sind.

2

Sie erfüllen die weiteren ihnen von der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt oder der Jugendstaatsanwaltschaft übertragenen Aufgaben.

3

Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt weist die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter den Jugendanwältinnen oder den Jugendanwälten allgemein oder geschäftsbezogen zur Zusammenarbeit zu. Sie unterstehen der fachlichen Aufsicht der Fachleiterin oder des Fachleiters für Sozialarbeit.

d. Juristische Sekretärinnen und Sekretäre

§ 17.

1

Die juristischen Sekretärinnen und Sekretäre bearbeiten die ihnen zugeteilten Geschäfte selbstständig, soweit das Gesetz hierfür keine Einschränkungen vorsieht. Die Jugendstaatsanwaltschaft erlässt dazu Weisungen.

2

Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt kann die juristischen Sekretärinnen und Sekretäre den Jugendanwältinnen oder den Jugendanwälten allgemein oder geschäftsbezogen zur Zusammenarbeit zuweisen.

e. Kanzleipersonal

§ 18.

1

Das Kanzleipersonal

a.führt die Register und Kontrollen, namentlich die Geschäftskontrolle,

b.besorgt den Versand der Vorladungen, Verfügungen und Entscheide,

c.sammelt, ordnet, führt und archiviert die Akten,

d.besorgt das Kassa- und Rechnungswesen,

e.führt das Protokoll bei Einvernahmen.

2

Das Kanzleipersonal erfüllt die weiteren ihm von der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt oder der Jugendstaatsanwaltschaft übertragenen Aufgaben.

3

Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt kann das Kanzleipersonal den Jugendanwältinnen oder Jugendanwälten sowie den Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeitern zur Zusammenarbeit zuweisen.

4

Die Jugendstaatsanwaltschaft kann Kanzleiaufgaben der Jugendanwaltschaften ganz oder teilweise bei sich oder bei einer Jugendanwaltschaft zusammenlegen.

f. Auditorate

§ 19.

1

Personen mit einem abgeschlossenen juristischen Studium können zu einem Auditorat bei einer Jugendanwaltschaft zugelassen werden. Dieses dauert in der Regel mindestens sechs Monate.

2

Studierende können zu einem Kurzauditorat von zwei bis acht Wochen zugelassen werden.

3

Auditorinnen und Auditoren sind der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt unterstellt und erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben unter Aufsicht und Verantwortung der für das Verfahren zuständigen Personen.

g. Praktika

§ 20.

1

Personen, die an einer Fachhochschule oder Hochschule für Sozialarbeit oder Sozialpädagogik studieren, können zu einem Praktikum bei einer Jugendanwaltschaft zugelassen werden. Dieses dauert in der Regel mindestens sechs Monate.

2

Praktikantinnen und Praktikanten sind der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt unterstellt und erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben unter Aufsicht und Verantwortung der für das Praktikum zuständigen Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter.

D. Fachkommission der Jugendstrafrechtspflege

Ernennung

§ 21.

Die Direktion ernennt die Mitglieder der Fachkommission der Jugendstrafrechtspflege (Fachkommission) und ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden für die Dauer von vier Jahren.

Aufgaben

§ 22.

1

Bei schweren Straftaten nimmt die Fachkommission zu den ihr vorgelegten, für die öffentliche Sicherheit wesentlichen Entscheiden der Jugendanwaltschaften in Untersuchungs- und Vollzugsverfahren Stellung.

2

Die Fachkommission erfüllt zudem die Aufgaben als Kommission im Sinne von Art. 28 Abs. 3 JStG[6].

Ergänzende Bestimmungen

§ 23.

Die Jugendstaatsanwaltschaft regelt die Organisation sowie die Vorlagepflicht und das Verfahren in einer Weisung.

E. Externe Zusammenarbeit

Behörden des Zivilrechts

§ 24.

Behörden des Zivilrechts im Sinne von Art. 20 JStG[6] sind die Vormundschaftsbehörden.

Organe der Jugendhilfe

§ 25.

1

Organe der Jugendhilfe sind Behörden, Ämter und Dienststellen sowie Stiftungen und Vereinigungen einschliesslich deren Sekretariate, die sich auf Grund öffentlichrechtlicher Bestimmungen oder ihrer Statuten erzieherischen und jugendfürsorgerischen Aufgaben oder dem Jugendschutz widmen.

2

Die Jugendanwaltschaft kann die Organe der öffentlichen und privaten Jugendhilfe mit der Abklärung der persönlichen Verhältnisse von Jugendlichen beauftragen und sie beim Vollzug von Schutzmassnahmen und Strafen beiziehen.

Privatpersonen

§ 26.

1

Die Jugendanwaltschaften können geeignete Privatpersonen für die Abklärung der persönlichen Verhältnisse von Jugendlichen sowie für den Vollzug von Schutzmassnahmen und Strafen beiziehen.

2

Die Jugendanwaltschaften führen die beauftragten Privatpersonen in ihre Aufgaben ein, regeln die Zusammenarbeit und lassen sich von ihnen regelmässig Bericht erstatten.

Ergänzende Bestimmungen

§ 27.

Die Jugendstaatsanwaltschaft legt die notwendigen Anforderungen für die Aufgabenerfüllung Dritter fest. Sie erlässt Grundsätze der Zusammenarbeit und kann Leistungsvereinbarungen abschliessen.

3. Abschnitt: Untersuchung

Taten vor dem vollendeten

10. Altersjahr

§ 28.

Liegen bei Taten vor dem vollendeten 10. Altersjahr im Sinne von Art. 4 JStG[6]

Anzeichen dafür vor, dass das Kind besondere Hilfe benötigt, benachrichtigt die Jugendanwaltschaft oder die Polizei direkt die zuständige Vormundschaftsbehörde unter Beilage der Akten.

Übertretungen im Strassenverkehr vor dem vollendeten

15. Altersjahr

§ 29.

1

Die Jugendstaatsanwaltschaft bezeichnet jene Übertretungen im Strassenverkehr von Jugendlichen vor dem vollendeten 15. Altersjahr, bei denen auf das ordentliche Verfahren verzichtet werden kann und die Jugendlichen stattdessen von der Polizei belehrt und ermahnt werden können.

2

Die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt kann die Untersuchung im ordentlichen Verfahren durchführen.

Schriftliches Verfahren

§ 30.

Die Jugendstaatsanwaltschaft bezeichnet jene Untersuchungen, die gestützt auf Art. 39 Abs. 3 JStG[6] im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden können.

Mediationsverfahren

§ 31.

1

Die Jugendstaatsanwaltschaft bezeichnet die Organisationen und Personen, denen Aufträge für Mediationsverfahren im Sinne von Art. 8 JStG[6] erteilt werden können.

2

Sie erlässt die nötigen Weisungen.

4. Abschnitt: Vollzug

Vollzugsziele

§ 32.

Ziele des Vollzugs von Schutzmassnahmen und Strafen sind die Vermeidung von Rückfällen, die soziale Integration und die Stärkung der Eigenverantwortung.

Bezug und Umwandlung von Bussen

§ 33.

1

Die Jugendanwaltschaften können die rechtskräftigen Erziehungsverfügungen zum Bezug von Bussen an die Gerichtskasse der ersten Instanz überweisen.

2

Der Vollzug des durch Umwandlung einer Busse angeordneten Freiheitsentzugs unterbleibt, wenn die Busse vor Antritt der Strafe bezahlt wird.

Begleitperson bei Freiheitsentzug

§ 34.

1

Die Jugendanwaltschaft bezeichnet die Begleitperson im Sinne von Art. 27 Abs. 5 JStG[6].

2

Aufwendungen, die der Begleitperson bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsen, können vergütet werden.

5. Abschnitt: Kosten

A. Untersuchungskosten

Bemessung und Auflage

§ 35.

1

Die Bemessung der Kosten und Gebühren erfolgt auf Grund von § 388 StPO[3] und der Verordnung über die Gebühren- und Kostenansätze im Jugendstrafverfahren vom 1. Dezember 1993[4].

2

Bei Anordnungen nach § 380 StPO[3] werden Auslagen, die keine Vollzugskosten sind, insbesondere die Kosten der amtlichen Verteidigung und der Gutachten, als Untersuchungskosten behandelt.

3

Sieht die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt in einer Verfügung von der Auflage der ganzen, bestimmter oder eines Teils der Kosten vorläufig oder endgültig ab, so ist dies zu begründen.

Bezug

§ 36.

Die Jugendanwaltschaften und die Jugendstaatsanwaltschaft können rechtskräftige Verfügungen zum Bezug der Kosten und der Ordnungsbussen an die Gerichtskasse der ersten Instanz überweisen.

Entschädigung

§ 37.

Eine den Angeschuldigten nach § 43 Abs. 3 StPO[3] zugesprochene Entschädigung ist durch die Jugendanwaltschaften zu entrichten.

B. Vollzugskosten

Strafvollzugskosten

§ 38.

Der Kanton trägt die Strafvollzugskosten, vorbehältlich des Beitrags von Verurteilten im Sinne von § 36 StJVG[5]. Die Verurteilten oder die Eltern tragen alle anderen Kosten während des Strafvollzugs.

Massnahmevollzugskosten

§ 39.

1

Als Massnahmevollzugskosten gelten alle Aufwendungen, die beim Vollzug von Schutzmassnahmen sowie ihrer vorsorglichen Anordnung anfallen, namentlich

a.das Kostgeld in Erziehungs-, Behandlungs- und Beobachtungseinrichtungen, in Kliniken, Haftanstalten und bei Privatpersonen,

b.die Ausbildungskosten,

c.die Kosten notwendiger erzieherischer und therapeutischer Begleitung, Betreuung und Behandlung,

d.die Kosten ärztlicher und dringender zahnärztlicher Behandlung.

2

Der Kanton trägt die Massnahmevollzugskosten, vorbehältlich der Ersatzleistungen von Verurteilten und ihrer Eltern im Sinne von § 37 StJVG[5]. Die Verurteilten oder die Eltern tragen alle anderen Kosten während des Massnahmevollzugs.

C. Gemeinsame Bestimmungen

Abklärung der finanziellen Verhältnisse

§ 40.

1

Die Jugendanwaltschaft klärt die finanziellen Verhältnisse der Angeschuldigten oder Verurteilten und ihrer Eltern ab, soweit sie massgebend sind für

a.die Bemessung, die Auflage und den Bezug der Verfahrenskosten nach § 388 StPO ,

b.die Bemessung der Busse oder der Geldstrafe,

c.den Beitrag an die Strafvollzugskosten,

d.den Antrag auf Ersatzleistungen an die Massnahmevollzugskosten. Ferner klärt die Jugendanwaltschaft bei Anordnungen nach § 380 StPO[3] und beim Vollzug von Schutzmassnahmen ab, ob Versicherungsleistungen, Schulbeiträge, Stipendien und weitere Beiträge, auf welche die Verurteilten einen Rechtsanspruch haben, zur Kostendeckung verwendet werden können.

Ersatzleistungen und Beiträge

§ 41.

1

Die Jugendstaatsanwaltschaft erlässt Richtlinien über die Bemessung, die Auflage und den Bezug von Ersatzleistungen der Verurteilten und ihrer Eltern an die Kosten des Massnahmevollzugs sowie der vorsorglichen Anordnung von Schutzmassnahmen. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung der Direktion.

2

Die Jugendstaatsanwaltschaft verpflichtet die Verurteilten und ihre Eltern auf Antrag der Jugendanwaltschaft ganz oder teilweise zu angemessenen Ersatzleistungen an die Massnahmevollzugskosten und entscheidet über den Beitrag von Verurteilten an die Strafvollzugskosten.

Prüfung der Rechnungen

§ 42.

Die Kostenrechnungen für Haft, Freiheitsentzug und persönliche Leistung sowie die Massnahmevollzugsrechnungen werden von den Jugendanwaltschaften geprüft und durch die Jugendstaatsanwaltschaft zur Zahlung angewiesen.

6. Abschnitt: Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts

§ 43.

1

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

2

Die Verordnung über das Jugendstrafverfahren vom 29. Dezember 1976 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.


[1] OS 61, 468; Begründung siehe ABl 2006, 1761.

[2] LS 211. 1.

[3] LS 321.

[4] LS 322. 1.

[5] LS 331.

[6] SR 311. 1.

322 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07901.01.2013Version öffnen
07101.01.201101.01.2013Version öffnen
06001.04.200801.01.2011Version öffnen
05501.01.200701.04.2008Version öffnen
04701.01.200501.01.2007Version öffnen
03101.01.2005Version öffnen
01131.12.2000Version öffnen
00030.09.1995Version öffnen