Verordnung über das Jugendstrafverfahren
(vom 29. Dezember 1976)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Teil: Organisation
I. Zuständige Direktion
Die Jugendstaatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaften sind der Direktion der Justiz und des Innern (nachstehend als «Direktion» bezeichnet) unterstellt.
II. Jugendstaatsanwaltschaft
Der Regierungsrat ernennt den Leitenden Jugendstaatsanwalt und einen weiteren Jugendstaatsanwalt. Die Direktion kann ausserordentliche Jugendstaatsanwälte bezeichnen.
Die Leitung der Jugendstaatsanwaltschaft obliegt dem Leitenden Jugendstaatsanwalt. Er ist für die Auftrags- und Aufgabenerfüllung der Jugendstaatsanwaltschaft verantwortlich. Der Jugendstaatsanwalt und die weiteren Mitarbeitenden der Jugendstaatsanwaltschaft unterstehen seiner Aufsicht.
Der Leitende Jugendstaatsanwalt erstattet der Direktion zuhanden des Regierungsrates jährlich Bericht über die Geschäftsführung der Jugendstaatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaften.[6]
Er orientiert die Direktion von sich aus über wichtigere Ereignisse und grundsätzliche Entscheide auf dem Gebiet der Jugendstrafrechtspflege sowie über Strafverfahren von besonderem öffentlichem Interesse.
Die Jugendstaatsanwaltschaft beaufsichtigt die Jugendanwaltschaften und erlässt allgemein verbindliche und einzelfallbezogene Weisungen, namentlich betreffend die Untersuchungsführung und den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
Sie trifft geeignete Massnahmen für eine sorgfältige und beförderliche Erledigung der Verfahren und entscheidet über Ausstandsbegehren und Aufsichtsbeschwerden. Sie gewährleistet die interne und öffentliche Information und Kommunikation.
Der Leitende Jugendstaatsanwalt legt die interne Verteilung der Aufgaben und der entsprechenden Entscheidbefugnisse sowie ihre Beschlussfassung fest. Er kann Leitende Jugendanwälte zur Erledigung einzelner Aufgaben beiziehen oder ihnen diese übertragen.
Die Jugendstaatsanwaltschaft fördert das Fachwissen der Jugendanwälte und der auf Jugendanwaltschaften tätigen Sozialarbeiter im Rahmen der für das Personal der kantonalen Verwaltung geltenden Regelungen durch:
a)Veranstaltung von Weiterbildungstagungen oder -kursen, deren Besuch sie für alle oder einzelne Funktionäre obligatorisch erklären kann;
b)Verpflichtung einzelner oder aller Funktionäre zum Besuch bestimmter Vorlesungen oder Veranstaltungen der Universität Zürich oder des Kriminalistischen Instituts des Kantons Zürich;
c)vorübergehende Abordnung einzelner Jugendanwälte zur Polizei;
d)Behandlung der Gesuche um Beurlaubung und um Gewährung von Beiträgen für den Besuch von Studienkursen und Tagungen der Fachverbände. Die den Jugendanwälten und Sozialarbeitern gemäss lit. a–c entstehenden Auslagen sind ihnen nach den einschlägigen Vorschriften zu ersetzen.
III. Die Jugendanwaltschaften 1. Die Jugendanwälte
Die Direktion ernennt die Jugendanwälte. Sie haben Amtsbefugnis im ganzen Kanton.
Der Leitende Jugendstaatsanwalt bestimmt den Einsatzort der Jugendanwälte und der weiteren Mitarbeitenden der Jugendanwaltschaften. Er regelt amtsübergreifende Stellvertretungen und die Pikettdienste.
Die Direktion ernennt aus dem Kreis der Jugendanwälte die Leitenden Jugendanwälte und deren Stellvertretung.
Der Leitende Jugendanwalt gewährleistet neben seiner Tätigkeit als Jugendanwalt die Auftragserfüllung seiner Jugendanwaltschaft und legt der Jugendstaatsanwaltschaft hierüber periodisch Rechenschaft ab. Er erfüllt namentlich folgende Aufgaben:
a)Organisation der Amtsstelle, unter Regelung der internen Stellvertretung;
b)Einsatz, Führung und Qualifikation der Mitarbeitenden sowie Überwachung ihrer Pflichterfüllung, soweit diese nicht der Jugendstaatsanwaltschaft unterstehen;
c)Zuteilung der Geschäfte an die Jugendanwälte;
d)Gewährleistung der internen und öffentlichen Information und Kommunikation, soweit diese nicht durch die Jugendstaatsanwaltschaft wahrgenommen wird;
e)Sicherstellung der Besorgung der Kanzleigeschäfte.
Die Jugendanwälte sind als Untersuchungs- und Vollzugsbeamte für eine ordnungsgemässe und beförderliche Durchführung und Erledigung der ihnen zugeteilten Untersuchungen sowie für den Vollzug der Urteile und Erziehungsverfügungen verantwortlich.
Sie haben dabei die allgemein verbindlichen und einzelfallbezogenen Weisungen der Aufsichtsbehörden und des Leitenden Jugendanwaltes zu befolgen und, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Untersuchungszwecks und der öffentlichen Sicherheit möglich ist, auch die erzieherischen und fürsorgerischen Interessen der Kinder und Jugendlichen wahrzunehmen.[6]
2. Die Sozialarbeiter
Den einzelnen Jugendanwaltschaften werden Sozialarbeiter beigegeben, denen insbesondere folgende Aufgaben übertragen werden können:
a)Abklärung der Erziehungs- und Lebensverhältnisse und Erarbeitung von Erziehungs- und Behandlungsvorschlägen im Untersuchungsverfahren;
b)Betreuung während des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens, vor allem bei Anordnungen gemäss § 380 StPO ;
c)Überwachung der Erziehung und besonderen Behandlung der Kinder und Jugendlichen;
d)Beschäftigung und erzieherische Betreuung der Verurteilten im Strafvollzug, im Rahmen der für die Institutionen des Strafvollzuges geltenden Bestimmungen und in Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen dieser Institutionen;
e)Ausübung der Schutzaufsichten;
f)Beratung von Privatpersonen, die im Auftrag der Jugendanwaltschaft fürsorgerische Aufgaben übernehmen;
g)Abklärung der Möglichkeiten des Verurteilten und seiner Eltern, Ersatz der Kosten der Untersuchung und des Vollzuges zu leisten. Vollzugsaufgaben, die das Gesetz nicht ausdrücklich dem Jugendanwalt zuweist, kann dieser einem Sozialarbeiter übertragen.
Nach Möglichkeit erfolgt die Betreuung vom Beginn der Untersuchung bis zum Abschluss des Vollzugsverfahrens durch den gleichen Sozialarbeiter.
3. Auditoren und Praktikanten
Als Auditor kann bei einer Jugendanwaltschaft zugelassen werden, wer die juristischen Studien abgeschlossen hat oder kurz vor deren Abschluss steht und sich zu einem Praktikum von mindestens drei Monaten verpflichtet.
Das Aufnahmegesuch ist mit einem Lebenslauf, allfälligen Studienausweisen und Zeugnissen über die bisherige Tätigkeit dem Leitenden Jugendanwalt einzureichen. Die Jugendstaatsanwaltschaft entscheidet auf dessen Antrag unter Mitteilung an die Direktion über die Zulassung.[6]
Der Jugendanwalt weist dem Auditor Arbeiten zu, welche der Untersuchungsbeamte nicht persönlich zu besorgen hat, und beaufsichtigt die Ausführung seiner Aufträge.
Der Auditor hat seine ganze Arbeitszeit der Jugendanwaltschaft zu widmen. Er ist wie ein Jugendanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Während der ersten drei Monate kann das Anstellungsverhältnis beidseitig auf das Ende der folgenden Woche, während der weiteren neun Monate auf das Ende des folgenden Monats und bei überjähriger Dauer auf das Ende des zweiten folgenden Monats aufgelöst werden.
Die sofortige Entlassung des Auditors durch die Jugendstaatsanwaltschaft aus wichtigen Gründen, namentlich bei pflichtwidrigem Verhalten oder bei mangelnder Eignung, bleibt vorbehalten. Sie ist schriftlich zu begründen. Die Direktion ist über die Beendigung des Auditoriates zu orientieren. Beim Austritt ist dem Auditor eine Bescheinigung über die Dauer seiner Tätigkeit auszustellen. Sie hat sich auf seinen Wunsch über Leistungen und Verhalten auszusprechen.[6]
Die Direktion richtet Auditoren, deren Arbeit für die Jugendanwaltschaft eine wesentliche und notwendige Entlastung bedeutet, eine Entschädigung aus.
Die Entschädigung und die übrigen dienstrechtlichen Regelungen für Auditoren richten sich nach den einschlägigen Weisungen.
Als Praktikanten können bei einer Jugendanwaltschaft Studierende einer Schule für Sozialarbeit, Fachschule oder Hochschule zugelassen werden, die sich im Rahmen ihrer Ausbildung zu einem mindestens dreimonatigen Praktikum verpflichten.
Für das Aufnahmegesuch, die Zulassung und eine allfällige Entlassung, die Pflicht zur Einhaltung der Arbeitszeit und zur Verschwiegenheit gelten die Bestimmungen für Auditoren.
Der Jugendanwalt teilt den Praktikanten einem Sozialarbeiter zu. Der Sozialarbeiter weist dem Praktikanten Arbeiten zu, beaufsichtigt deren Ausführung und stellt ihm nach Beendigung des Praktikums das von der Ausbildungsstätte verlangte Zeugnis aus.
Die Entschädigungen und besonderen dienstrechtlichen Regelungen der Praktikanten werden von der Direktion festgesetzt.
4. Die Kanzlei
Der Leitende Jugendanwalt ist verantwortlich für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Jugendanwaltschaft. Die Kanzlei besorgt nach seinen Weisungen und den Vorgaben der Jugendstaatsanwaltschaft insbesondere:[6]
a)das Führen der Register und Kontrollen;
b)den Versand der Vorladungen;
c)schriftliche Arbeiten;
d)die Sammlung, Ordnung, Führung und Archivierung der Akten;
e)das Kassawesen. Die Direktion ist befugt, Ausführungsvorschriften zu erlassen.
IV. Organe der Jugendhilfe
Organe der Jugendhilfe sind Behörden, Ämter und Dienststellen sowie Stiftungen und Vereinigungen und deren Sekretariate, die sich auf Grund öffentlichrechtlicher Bestimmungen oder der Statuten erzieherischen und jugendfürsorgerischen Aufgaben und dem Schutz der Jugend vor ihr drohenden Gefahren widmen.
Die Jugendanwaltschaften fördern in Zusammenarbeit mit den Bezirksjugendkommissionen und den Jugendsekretariaten die auf Bekämpfung der Kriminalität von Kindern und Jugendlichen gerichteten Bestrebungen.
Jugendstrafrechtliche Entscheide sind den Bezirksjugendkommissionen mitzuteilen.
Der Jugendanwalt kann die Organe der öffentlichen und privaten Jugendhilfe und geeignete Privatpersonen bei der Abklärung der persönlichen Verhältnisse von Kindern und Jugendlichen sowie beim Vollzug der Strafen und Massnahmen beiziehen.
Er führt die Beauftragten in ihre Aufgaben ein und lässt sich von ihnen Bericht erstatten.
Kosten, die Privaten bei der Ausübung dieser Aufgaben erwachsen, können vergütet werden.
II. Teil: Verfahren
1. Verteidigung
Der Jugendanwalt beantragt die Bestellung eines Verteidigers, wenn die Voraussetzungen von § 371 StPO[2] erfüllt sind.
2. Übertretungen von Kindern
Die Jugendstaatsanwaltschaft bezeichnet jene Übertretungen im Strassenverkehr, bei denen der Jugendanwalt von Disziplinarstrafen absehen kann, sofern das Kind durch die Polizeibehörde belehrt und ermahnt worden ist.
In den übrigen Fällen gibt der Jugendanwalt, falls er keine Einvernahme durchführt, dem Inhaber der elterlichen Sorge oder der vormundschaftlichen Gewalt vor dem Erlass einer Erziehungsverfügung den Inhalt der Verzeigung und die in Aussicht genommene Disziplinarstrafe bekannt.
Der Jugendanwalt kann, falls er dies als nötig erachtet, die Untersuchung im ordentlichen Verfahren durchführen. Er ist dazu auf Ersuchen des Inhabers der elterlichen Sorge oder der vormundschaftlichen Gewalt verpflichtet.
III. Teil: Vollzug
1. Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung
Der Staat regelt die Unfall- und Haftpflichtversicherung der zu einer Arbeitsleistung verpflichteten Kinder und Jugendlichen während ihres Einsatzes, sofern weder diese persönlich noch der Arbeitgeber genügend versichert sind.
Ein allfälliger Arbeitserlös ist zur Deckung der Vollzugskosten, zum Ersatz des Schadens oder zu Gunsten gemeinnütziger Institutionen zu verwenden.
2. Einschliessung
Die Jugendstaatsanwaltschaft bezeichnet die für die Einschliessung Jugendlicher geeigneten Räume und Anstalten und erlässt die für den Vollzug in der Form der Halbgefangenschaft bei Jugendlichen notwendigen, zusätzlichen Weisungen.
3. Busse
Die Jugendanwaltschaft überweist die vollstreckbare Erziehungsverfügung zum Bezug der Busse an die Gerichtskasse der ersten Instanz.
Für die Bewilligung, die Busse in Teilzahlungen zu entrichten oder durch freie Arbeit abzuverdienen, ist der Jugendanwalt, für die Umwandlung der Busse in Einschliessung die sich aus § 42 Abs. 1 StVG[4] ergebende Behörde zuständig.
Der Vollzug der durch Umwandlung einer Busse angeordneten Einschliessung unterbleibt, wenn die Busse vor Antritt der Einschliessung bezahlt wird.
IV. Teil: Kosten
1. Verfahrenskosten
Die Bemessung der Kosten und Gebühren erfolgt auf Grund von § 388 StPO[2] und der Verordnung über die Kosten und Entschädigungen im Jugendstrafverfahren[3].[6]
Bei Anordnungen nach § 380 StPO[2] werden Auslagen, die keine Vollzugskosten sind, insbesondere die Kosten der amtlichen Verteidigung und der Gutachten, als Untersuchungskosten behandelt.
Sieht der Jugendanwalt in einer Verfügung von der Auflage der ganzen oder eines Teils oder bestimmter Kosten vorläufig oder endgültig ab, so hat er dies zu begründen.
Rechtskräftige Verfügungen der Jugendanwaltschaften und der Jugendstaatsanwaltschaft werden zum Bezug der Kosten und Ordnungsbussen an die Gerichtskasse der ersten Instanz überwiesen.
Eine dem Angeschuldigten nach § 43 Abs. 3 StPO[2] zugesprochene Entschädigung ist bei der Jugendanwaltschaft zu beziehen.
2. Strafvollzugskosten (§ 44 StVG[4] )
Die Kostenrechnungen für die Haft, den Vollzug von Einschliessungsstrafen sowie von Arbeitsleistungen werden von den Jugendanwaltschaften geprüft und durch die Jugendstaatsanwaltschaft zur Zahlung angewiesen.
3. Massnahmenvollzugskosten (§ 45 StVG[4] )
Als Massnahmen- und Behandlungskosten während der Dauer von Untersuchungsanordnungen nach § 380 StPO[2] und des Vollzugs der Massnahmen, einschliesslich der bedingten Entlassung aus diesen, gelten ausser dem Kostgeld in Beobachtungsstationen, Kliniken, geeigneten Familien, Heimen und Haftlokalen insbesondere die Kosten der Ausbildung, einer angemessenen Ausrüstung für den Ein- und Austritt, der notwendigen Therapien, Anschaffungen und
Nebenauslagen sowie der ärztlichen und dringender zahnärztlicher Behandlung bei Versorgung, Erziehungshilfe und besonderer Behandlung.
4. Gemeinsame Bestimmungen
Die Jugendanwaltschaft klärt die finanziellen Verhältnisse des Angeschuldigten oder Verurteilten und seiner Eltern ab, soweit sie massgebend sind für
a)Bemessung, Auflage und Bezug der Verfahrenskosten nach § 388 StPO ;
b)Bemessung der Busse;
c)den Antrag auf Ersatz der Strafvollzugskosten;
d)den Antrag auf Ersatzleistungen an die Massnahmenvollzugskosten. Ferner klärt die Jugendanwaltschaft bei Anordnungen nach § 380 StPO[2] und vor und während des Vollzugs von Massnahmen ab, ob Versicherungsleistungen, Schulbeiträge, Stipendien und weitere Beiträge, auf die der Verurteilte einen Rechtsanspruch hat, zur Kostendekkung verwendet werden können.
Die Direktion erlässt Richtlinien über Bemessung, Auflage und Bezug von Ersatzleistungen des Verurteilten und seiner Eltern.
Die Jugendstaatsanwaltschaft verpflichtet diese auf Antrag der Jugendanwaltschaft ganz oder teilweise zum Ersatz der Strafvollzugskosten und zu angemessenen Ersatzleistungen an die Massnahmevollzugskosten.
Gegen diese Verfügung ist der Rekurs an die Direktion zulässig.
Die Jugendstaatsanwaltschaft gibt der Jugendanwaltschaft bekannt, welcher Anteil der Massnahmenvollzugskosten auf Grund interkantonaler Vereinbarungen anderen Kantonen oder kraft eidgenössischen Rechts dem Bund verrechnet werden kann.
Die Vollzugsrechnungen werden von den Jugendanwaltschaften geprüft und durch die Jugendstaatsanwaltschaft zur Zahlung angewiesen. Die Jugendanwaltschaften ziehen die Beiträge und Ersatzleistungen der Inhaber der elterlichen Sorge sowie der übrigen Kostenpflichtigen ein.
V. Teil: Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt am 1. Januar 1977 in Kraft. Die Verordnung über das Jugendstrafverfahren vom 10. November 1960 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.[321][331]
[1] OS 46, 425 und GS II, 665.
[2] .
[3] 322. 1.
[4] .
[5] Fassung gemäss RRB vom 18. Oktober 2000 (OS 56, 325). In Kraft seit 1. November 2000.
[6] Fassung gemäss RRB vom 8. Dezember 2004 (OS 59, 458). In Kraft seit 1. Januar 2005.
[7] Aufgehoben durch RRB vom 8. Dezember 2004 (OS 59, 458). In Kraft seit 1. Januar 2005.