Verordnung über die Strafmediation

(vom 5. März 2008)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 34 c Abs. 4 und 383 Abs. 3 StPO[3] und Art. 8 Abs. 3 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003 (JStG)[4]

A. Allgemeine Bestimmungen

Zuständige Stelle

§ 1.

1

Das Amt für Justizvollzug betreibt die Stelle für Strafmediation im Sinne von § 34 c Abs. 1 StPO[3].

2

Die Stelle führt auch die Mediationsverfahren im Jugendstrafverfahren durch. Ausnahmsweise kann eine andere geeignete Organisation oder Person mit der Durchführung einer Mediation beauftragt werden.

Mediator

a. Fähigkeiten

§ 2.

1

Als Mediatorinnen oder Mediatoren im Sinne von § 1 dürfen nur Personen tätig sein, die über die für die Durchführung einer Strafmediation erforderlichen Fähigkeiten verfügen.

2

Sie müssen insbesondere:

a.eine von Fachkreisen anerkannte Mediationsausbildung abgeschlossen haben,

b.Kenntnisse im Straf- und Strafprozessrecht aufweisen,

c.über einen guten Leumund verfügen.

b. Verschwiegenheit

§ 3.

Die Mediatorinnen und Mediatoren sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie geben ohne die Zustimmung der Parteien keine aus dem Mediationsverfahren erhaltenen Informationen oder Akten weiter.

c. Unabhängigkeit

§ 4.

Die Mediatorinnen und Mediatoren sind unabhängig von den Untersuchungsbehörden und unparteilich. Sie üben keinen Druck auf die Parteien aus, um eine Einigung zu erreichen. Für sie gelten die Ausstandsgründe nach §§ 95 und 96 GVG[2].

B. Anordnung einer Mediation

Voraussetzungen

a. Im Erwachsenenstrafverfahren

§ 5.

1

Im Erwachsenenstrafverfahren kann die Untersuchungsbehörde die Durchführung einer Mediation anordnen, wenn die Voraussetzungen nach § 34 c Abs. 1 StPO[3] erfüllt sind und ein Kostenvorschuss von Fr. 400 bezahlt oder erlassen wurde.

2

Begründete Aussicht nach § 34 c Abs. 1 Ziff. 1 StPO[3] besteht, wenn insbesondere

a.die Tatumstände im Wesentlichen geklärt sind,

b.die angeschuldigte Person den Sachverhalt grundsätzlich eingestanden hat und die Bereitschaft zeigt, sich mit der Tat, den Tatfolgen und der geschädigten Person auseinanderzusetzen sowie Verantwortung für ihr Verhalten zu übernehmen,

c.ein bedeutender Konflikt zwischen der angeschuldigten und der geschädigten Person vorliegt,

d.kein grosses Machtgefälle zwischen der geschädigten und der angeschuldigten Person besteht und sie in der Lage sind, ihre Interessen eigenständig wahrzunehmen.

b. Im Jugendstrafverfahren

§ 6.

Im Jugendstrafverfahren kann unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 oder Art. 21 Abs. 3 JStG[4] die Durchführung einer Mediation angeordnet werden.

Mediationstauglichkeit

§ 7.

Die anordnenden Behörden und die Stelle nach § 1 Abs. 1 können gemeinsam Kriterien zur Beurteilung der Mediationstauglichkeit festlegen, für Fälle von häuslicher Gewalt in Zusammenarbeit mit der kantonalen Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt.

Information

§ 8.

Kommt eine Mediation in Frage, informiert die anordnende Behörde die angeschuldigte und die geschädigte Person über die Möglichkeit und die Tragweite einer Mediation im Strafverfahren.

Auftrag

§ 9.

1

Die anordnende Behörde erteilt der Stelle oder der Organisation oder Person nach § 1 Abs. 2 Satz 2 einen schriftlichen Auftrag und setzt eine Frist an, innert der das Mediationsverfahren abgeschlossen werden muss. Die Frist beträgt in der Regel sechs Monate. Sie kann auf begründetes Gesuch der Mediatorin oder des Mediators auf längstens ein Jahr verlängert werden.

2

Die anordnende Behörde übermittelt der Mediatorin oder dem Mediator die Akten des Strafverfahrens, ermahnt sie oder ihn zur gewissenhaften Auftragserfüllung und weist auf die Pflicht zur Verschwiegenheit hin.

3

Sie kann sich jederzeit über den Stand des Mediationsverfahrens informieren.

C. Mediationsverfahren

Vorprüfung

§ 10.

1

Die Mediatorin oder der Mediator prüft, ob sich die Mediation für die Parteien und die Art des Konfliktes eignet. Sie oder er kann hierzu ein Vorgespräch mit der angeschuldigten und der geschädigten Person führen.

2

Gelangt die Mediatorin oder der Mediator zum Schluss, dass der Fall für die Mediation nicht geeignet ist, informiert sie oder er die auftraggebende Behörde. Diese führt das Strafverfahren weiter.

3

Besteht Aussicht auf eine Lösung des Konfliktes, orientiert die Mediatorin oder der Mediator die Parteien über die Ziele, die Rahmenbedingungen und den Ablauf des Mediationsverfahrens. Sie oder er weist die Parteien auf ihre Rechte und Pflichten hin.

Mediation

§ 11.

1

Die Mediatorinnen oder Mediatoren arbeiten auf eine zwischen den Parteien frei verhandelte Vereinbarung hin. Nötigenfalls wird eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher beigezogen.

2

Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Mediatorin oder der Mediator kann den Parteien gestatten, sich von ihrer gesetzlichen Vertretung oder einer Person ihres Vertrauens begleiten zu lassen.

3

Die Parteien können sich im späteren Verlauf des Strafverfahrens nicht auf Äusserungen berufen, die im Mediationsverfahren gemacht worden sind.

Abschluss des Verfahrens

a. Einigung

§ 12.

Führt die Mediation zu einer Einigung, wird diese in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten und durch die Parteien unterzeichnet. Die Vereinbarung soll einen Antrag zu den prozessualen Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen enthalten.

b. Scheitern

§ 13.

1

Führt die Mediation zu keiner Einigung, stellt die Mediatorin oder der Mediator das Scheitern fest.

2

Eine Mediation gilt namentlich auch dann als gescheitert, wenn

a.eine Partei oder ihre gesetzliche Vertretung das Einverständnis zur Durchführung der Mediation schriftlich zurückzieht,

b.eine Partei unentschuldigt am Verfahren nicht teilnimmt,

c.eine Mediation auf Grund des Verhaltens der angeschuldigten Person nicht mehr sinnvoll erscheint,

d.keine Aussicht auf eine Einigung mehr besteht,

e.sie innert der angesetzten Frist zu keinem Ergebnis geführt hat.

3

Ist eine Mediation gescheitert, ist eine erneute Anordnung im gleichen Strafverfahren in der Regel ausgeschlossen.

Mitteilung des Ergebnisses

§ 14.

1

Die Mediatorin oder der Mediator teilt der auftraggebenden Behörde das Ergebnis der Mediation mit und reicht eine abgeschlossene Vereinbarung ein. Den Grund für das Scheitern gibt sie oder er nur an, wenn dies für den Entscheid über die Auflage der Kosten des Mediationsverfahrens massgeblich erscheint.

2

Die Mitteilung enthält Angaben über den Zeitaufwand und die Auslagen im Mediationsverfahren.

Pauschalgebühr

§ 15.

1

Im Erwachsenenstrafverfahren setzt die Untersuchungsbehörde für das Mediationsverfahren eine Pauschalgebühr von Fr. 400 bis Fr. 1000 fest.

2

Die Gebühr kann bei besonders hohem Aufwand oder hohen Auslagen bis auf das Doppelte erhöht und bei geringem Aufwand und geringen Auslagen bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden.

3

Über die Auflage und den Bezug der Kosten wird bei Abschluss des Strafverfahrens nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung[3] befunden.

4

Im Jugendstrafverfahren trägt der Staat die Kosten des Mediationsverfahrens.

Vollzug der Vereinbarung

§ 16.

1

Die Parteien tragen die Verantwortung für den Vollzug der abgeschlossenen Vereinbarung. Die Mediatorin oder der Mediator kann sich bei den Parteien erkundigen, ob die Vereinbarung eingehalten wurde.

2

Die Untersuchungsbehörde kann eine Einstellung des Verfahrens im Sinne von § 39 a Ziff. 5 StPO[3] vom Nachweis abhängig machen, dass die Vereinbarung umgesetzt wurde.

D. Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung

§ 17.

Die Verordnung findet auch auf Mediationsverfahren Anwendung, die bei ihrem Inkrafttreten bereits eingeleitet sind. Ausgenommen ist § 15 Abs. 1 und 2.

Inkrafttreten

§ 18.

Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft.


[1] OS 63, 101; Begründung siehe ABl 2008, 410.

[2] LS 211. 1.

[3] LS 321.

[4] SR 311. 1.

321.6 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07101.01.2011Version öffnen
06001.04.200801.01.2011Version öffnen